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H 43/99

Bundesgericht · 2000-04-11 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die Aus-

gleichskasse des Schweizerischen Gewerbes der 1934 gebo-

renen N.________ eine ab 1. August 1996 laufende einfache

Altersrente von monatlich Fr. 1323.- zu.

B.- Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungs-

gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 1999

die Verfügung vom 14. Oktober 1996 auf und wies die Sache

zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die

Ausgleichskasse zurück.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

N.________, die "zustehende Rente" sei ihr "zu bezahlen".

Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung die Al-

tersrente für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Oktober

1997, in welchem Monat der Ehemann von N.________ das

Pensionierungsalter erreicht hatte, neu berechnet und

stellt Antrag, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vom

Protokoll abzuschreiben". Das Bundesamt für Sozialversiche-

rung hat sich nicht vernehmen lassen.

D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat

N.________ Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Aus-

gleichskasse Stellung zu nehmen, welche von dieser Möglich-

keit indessen keinen Gebrauch gemacht hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist

mit der Neufestsetzung der Altersrente in der Vernehmlas-

sung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegenstands-

los geworden und daher in einem Beschluss vom Geschäfts-

verzeichnis nicht abzuschreiben. Vielmehr ist über das

Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anfechtungs-

gegenstand bildenden Rückweisungsentscheides unter Berück-

sichtigung der Vorbringen der Parteien in einem Urteil zu

entscheiden (vgl.

BGE 111 V 60

f. Erw. 1;

Art. 132 lit. b

OG).

2.- Die Vorinstanz hat ihren Rückweisungsentscheid

damit begründet, es sei, insbesondere aufgrund der IK-

Auszüge der Versicherten und ihren Angaben im Anmeldefor-

mular, wonach sie u.a von 1959 bis 1962 Wohnsitz in den

Vereinigten Staaten gehabt habe, unklar, ob die Ausgleichs-

kasse bei der Rentenberechnung zu Recht von der Renten-

skala 44 ausgegangen sei und ob allfällige Beitragslücken

nach Massgabe der alt

Art. 52bis und 52ter AHVV

gefüllt

werden könnten, dies unter Anrechnung der entsprechenden

Einkommen.

Im Lichte der Vorbringen der Parteien, namentlich der

Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, kann sich die Be-

schwerdeführerin über eine volle Beitragsdauer ausweisen.

Insoweit ist die vom kantonalen Gericht angeordnete Rück-

weisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung

an die Verwaltung nicht erforderlich.

3.- Die Neuberechnung der Rente in der Vernehmlassung

entspricht den Vorschriften gemäss Gesetz und Verordnung

sowie den einschlägigen bundesamtlichen Rententabellen.

Insbesondere sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen

Jahreseinkommens die den zusätzlichen vor dem 20. Alters-

jahr zurückgelegten Beitragszeiten (5 Monate für 1960,

12 Monate für 1961; alt

Art. 52ter AHVV

) entsprechenden

Erwerbseinkommen gemäss den IK-Auszügen für 1953 und 1954

(Fr. 1156.- und Fr. 2384.-; alt

Art. 51 Abs. 2 AHVV

) ange-

rechnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde angibt, sie sei 1962, für wel-

ches Jahr kein IK-Eintrag besteht, im Sportgeschäft ihres

Ehemannes selbstständig erwerbstätig gewesen, sind die Vor-

aussetzungen für eine Berichtigung nach

Art. 141 Abs. 3

AHVV (Unrichtigkeit der Eintragung im individuellen Konto

offensichtlich oder Erbringung des vollen Beweises dafür)

klar nicht erfüllt. Im Weitern hat die Ausgleichskasse zu

Recht bis zum Beginn der Rente des Ehemannes am 1. November

1997 keine Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. unver-

öffentlichtes Urteil K. vom 23. März 1999 [H 92/97]). Die

streitige Höhe der Altersrente ist daher für die Zeit vom

1. August 1996 bis 31. Oktober 1997 in diesem Verfahren

festzusetzen.

Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen,

welches sich für 1996 auf Fr. 28'052.- (= Fr. 633'685.-

x 1,815/41) und für 1997 auf Fr. 28'776.- (= Fr. 28'052.- x

1,0258 [Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Anpassungen an

die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. Sep-

tember 1996]) beläuft und in der Vernehmlassung auf den

entsprechenden nächsthöheren Grenzwert von Fr. 29'100.-

(1996) resp. Fr. 29'850.- (1997) aufgerundet wird, führt zu

den von der Ausgleichskasse ermittelten Beträgen, nämlich

Fr. 1348.- im Monat für die Zeit vom 1. August bis 31. De-

zember 1996 und Fr. 1383.- ab 1. Januar bis 31. Oktober

1997 (Rententabellen 1995/Band 2 S. 44 und 1997 S. 22).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 1999

und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweize-

rischen Gewerbes vom 14. Oktober 1996 aufgehoben wer-

den mit der Feststellung, dass die Altersrente für die

Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 Fr. 1348.-

und ab 1. Januar bis 31. Oktober 1997 Fr. 1383.- im

Monat beträgt.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist mit der Neufestsetzung der Altersrente in der Vernehmlas- sung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegenstands- los geworden und daher in einem Beschluss vom Geschäfts- verzeichnis nicht abzuschreiben. Vielmehr ist über das Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anfechtungs- gegenstand bildenden Rückweisungsentscheides unter Berück- sichtigung der Vorbringen der Parteien in einem Urteil zu entscheiden (vgl. BGE 111 V 60

f. Erw. 1; Art. 132 lit. b OG).

E. 2 Die Vorinstanz hat ihren Rückweisungsentscheid damit begründet, es sei, insbesondere aufgrund der IK- Auszüge der Versicherten und ihren Angaben im Anmeldefor- mular, wonach sie u.a von 1959 bis 1962 Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehabt habe, unklar, ob die Ausgleichs- kasse bei der Rentenberechnung zu Recht von der Renten- skala 44 ausgegangen sei und ob allfällige Beitragslücken nach Massgabe der alt Art. 52bis und 52ter AHVV gefüllt werden könnten, dies unter Anrechnung der entsprechenden Einkommen. Im Lichte der Vorbringen der Parteien, namentlich der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, kann sich die Be- schwerdeführerin über eine volle Beitragsdauer ausweisen. Insoweit ist die vom kantonalen Gericht angeordnete Rück- weisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung nicht erforderlich.

E. 3 Die Neuberechnung der Rente in der Vernehmlassung

entspricht den Vorschriften gemäss Gesetz und Verordnung

sowie den einschlägigen bundesamtlichen Rententabellen.

Insbesondere sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen

Jahreseinkommens die den zusätzlichen vor dem 20. Alters-

jahr zurückgelegten Beitragszeiten (5 Monate für 1960,

12 Monate für 1961; alt

Art. 52ter AHVV

) entsprechenden

Erwerbseinkommen gemäss den IK-Auszügen für 1953 und 1954

(Fr. 1156.- und Fr. 2384.-; alt

Art. 51 Abs. 2 AHVV

) ange-

rechnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde angibt, sie sei 1962, für wel-

ches Jahr kein IK-Eintrag besteht, im Sportgeschäft ihres

Ehemannes selbstständig erwerbstätig gewesen, sind die Vor-

aussetzungen für eine Berichtigung nach

Art. 141 Abs. 3

AHVV (Unrichtigkeit der Eintragung im individuellen Konto

offensichtlich oder Erbringung des vollen Beweises dafür)

klar nicht erfüllt. Im Weitern hat die Ausgleichskasse zu

Recht bis zum Beginn der Rente des Ehemannes am 1. November

1997 keine Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. unver-

öffentlichtes Urteil K. vom 23. März 1999 [H 92/97]). Die

streitige Höhe der Altersrente ist daher für die Zeit vom

1. August 1996 bis 31. Oktober 1997 in diesem Verfahren

festzusetzen.

Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen,

welches sich für 1996 auf Fr. 28'052.- (= Fr. 633'685.-

x 1,815/41) und für 1997 auf Fr. 28'776.- (= Fr. 28'052.- x

1,0258 [Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Anpassungen an

die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. Sep-

tember 1996]) beläuft und in der Vernehmlassung auf den

entsprechenden nächsthöheren Grenzwert von Fr. 29'100.-

(1996) resp. Fr. 29'850.- (1997) aufgerundet wird, führt zu

den von der Ausgleichskasse ermittelten Beträgen, nämlich

Fr. 1348.- im Monat für die Zeit vom 1. August bis 31. De-

zember 1996 und Fr. 1383.- ab 1. Januar bis 31. Oktober

1997 (Rententabellen 1995/Band 2 S. 44 und 1997 S. 22).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 1999

und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweize-

rischen Gewerbes vom 14. Oktober 1996 aufgehoben wer-

den mit der Feststellung, dass die Altersrente für die

Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 Fr. 1348.-

und ab 1. Januar bis 31. Oktober 1997 Fr. 1383.- im

Monat beträgt.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.04.2000 H 43/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 11.04.2000 H 43/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 11.04.2000 H 43/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 43/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 11. April 2000 in Sachen N.________, 1934, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmatt- strasse 45, Bern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die Aus- gleichskasse des Schweizerischen Gewerbes der 1934 gebo- renen N.________ eine ab 1. August 1996 laufende einfache Altersrente von monatlich Fr. 1323.- zu. B.- Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 1999 die Verfügung vom 14. Oktober 1996 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________, die "zustehende Rente" sei ihr "zu bezahlen". Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung die Al- tersrente für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Oktober 1997, in welchem Monat der Ehemann von N.________ das Pensionierungsalter erreicht hatte, neu berechnet und stellt Antrag, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vom Protokoll abzuschreiben". Das Bundesamt für Sozialversiche- rung hat sich nicht vernehmen lassen. D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat N.________ Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Aus- gleichskasse Stellung zu nehmen, welche von dieser Möglich- keit indessen keinen Gebrauch gemacht hat. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist mit der Neufestsetzung der Altersrente in der Vernehmlas- sung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegenstands- los geworden und daher in einem Beschluss vom Geschäfts- verzeichnis nicht abzuschreiben. Vielmehr ist über das Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anfechtungs- gegenstand bildenden Rückweisungsentscheides unter Berück- sichtigung der Vorbringen der Parteien in einem Urteil zu entscheiden (vgl. BGE 111 V 60

f. Erw. 1; Art. 132 lit. b OG). 2.- Die Vorinstanz hat ihren Rückweisungsentscheid damit begründet, es sei, insbesondere aufgrund der IK- Auszüge der Versicherten und ihren Angaben im Anmeldefor- mular, wonach sie u.a von 1959 bis 1962 Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehabt habe, unklar, ob die Ausgleichs- kasse bei der Rentenberechnung zu Recht von der Renten- skala 44 ausgegangen sei und ob allfällige Beitragslücken nach Massgabe der alt Art. 52bis und 52ter AHVV gefüllt werden könnten, dies unter Anrechnung der entsprechenden Einkommen. Im Lichte der Vorbringen der Parteien, namentlich der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, kann sich die Be- schwerdeführerin über eine volle Beitragsdauer ausweisen. Insoweit ist die vom kantonalen Gericht angeordnete Rück- weisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung nicht erforderlich. 3.- Die Neuberechnung der Rente in der Vernehmlassung entspricht den Vorschriften gemäss Gesetz und Verordnung sowie den einschlägigen bundesamtlichen Rententabellen. Insbesondere sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die den zusätzlichen vor dem 20. Alters- jahr zurückgelegten Beitragszeiten (5 Monate für 1960, 12 Monate für 1961; alt Art. 52ter AHVV) entsprechenden Erwerbseinkommen gemäss den IK-Auszügen für 1953 und 1954 (Fr. 1156.- und Fr. 2384.-; alt Art. 51 Abs. 2 AHVV) ange- rechnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde angibt, sie sei 1962, für wel- ches Jahr kein IK-Eintrag besteht, im Sportgeschäft ihres Ehemannes selbstständig erwerbstätig gewesen, sind die Vor- aussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (Unrichtigkeit der Eintragung im individuellen Konto offensichtlich oder Erbringung des vollen Beweises dafür) klar nicht erfüllt. Im Weitern hat die Ausgleichskasse zu Recht bis zum Beginn der Rente des Ehemannes am 1. November 1997 keine Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. unver- öffentlichtes Urteil K. vom 23. März 1999 [H 92/97]). Die streitige Höhe der Altersrente ist daher für die Zeit vom

1. August 1996 bis 31. Oktober 1997 in diesem Verfahren festzusetzen. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, welches sich für 1996 auf Fr. 28'052.- (= Fr. 633'685.- x 1,815/41) und für 1997 auf Fr. 28'776.- (= Fr. 28'052.- x 1,0258 [Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. Sep- tember 1996]) beläuft und in der Vernehmlassung auf den entsprechenden nächsthöheren Grenzwert von Fr. 29'100.- (1996) resp. Fr. 29'850.- (1997) aufgerundet wird, führt zu den von der Ausgleichskasse ermittelten Beträgen, nämlich Fr. 1348.- im Monat für die Zeit vom 1. August bis 31. De- zember 1996 und Fr. 1383.- ab 1. Januar bis 31. Oktober 1997 (Rententabellen 1995/Band 2 S. 44 und 1997 S. 22). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 1999 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweize- rischen Gewerbes vom 14. Oktober 1996 aufgehoben wer- den mit der Feststellung, dass die Altersrente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 Fr. 1348.- und ab 1. Januar bis 31. Oktober 1997 Fr. 1383.- im Monat beträgt. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: