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H 431/99

Bundesgericht · 2000-04-19 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Mai 1999 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von

Fr. 1785.- pro Monat zusprach,

dass sich diese Rente auf der Grundlage eines massge-

benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.-

und der Vollrentenskala 44 errechnet,

dass die Kantonale Rekurskommission für die Aus-

gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die dagegen einge-

reichte Beschwerde, mit welcher W.________ die ungesplit-

tete Anrechnung seiner während der ersten Ehe erzielten

Erwerbseinkommen verlangt hatte, mit Entscheid vom

24. September 1999 abwies,

dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt

mit dem Antrag auf "korrekte Berechnung der AHV-Rente...

aufgrund der Verwitwung der ersten Ehefrau", wobei er

insbesondere einen sog. Verwitwetenzuschlag von 20 % zu

seiner Altersrente (oder bis zum Höchstbetrag der Vollren-

te) geltend macht,

dass sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt

für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliessen,

dass gemäss lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbe-

stimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 die

neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der An-

spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht,

dass laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG

Einkommen, welche die Ehegat-

ten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt

haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange-

rechnet werden, wobei die Einkommensteilung vorgenommen

wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a),

wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente

hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung

(lit. c),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur

Publikation vorgesehenen Urteil B. vom 17. April 2000,

H 366/98, den in lit. b von

Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG

verwendeten, nicht ganz klaren Begriff "eine verwitwete

Person" ("une veuve ou un veuf", "una persona vedova") aus-

gelegt und gestützt auf das Interpretationsergebnis festge-

stellt hat, dass nach dieser Gesetzesbestimmung das Einkom-

menssplitting im Altersrentenfall für die Kalenderjahre

einer früheren,

durch Tod aufgelösten Ehe

unabhängig vom

aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzu-

nehmen ist,

dass Verwaltung und Vorinstanz demnach bei der Ermitt-

lung der dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1999 zustehenden

Altersrente die von ihm und seiner ersten Ehefrau von 1963

bis 1976 erzielten beitragspflichtigen Einkommen zu Recht

hälftig geteilt und die entsprechenden Beträge vom indivi-

duellen Konto des Beschwerdeführers weggesplittet bzw. die-

sem gutgeschrieben haben (ab 1. Dezember 1977 hatte die am

8. November 1915 geborene erste Ehefrau Anspruch auf eine

einfache Altersrente; vgl. diesbezüglich Art. 29quinquies

Abs. 4 lit. a AHVG),

dass gemäss revidiertem Art. 35bis AHVG verwitwete Be-

zügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen

Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente haben, wobei Rente und Zu-

schlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen

dürfen,

dass die ebenfalls im erwähnten Urteil H 366/98 vorge-

nommene Auslegung dieser Bestimmung - insbesondere des Be-

griffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersren-

ten" ("les veuves et veufs au bénéfice d'une rente de

vieillesse", "le vedove e i vedovi beneficiari di una ren-

dita di vecchiaia") - ergab, dass der sog. Verwitwetenzu-

schlag den entsprechenden

Zivilstand

der rentenberechtigten

Person voraussetzt,

dass dem Beschwerdeführer richtigerweise kein Zuschlag

zu seiner Altersrente gewährt wurde, weil er (in zweiter

Ehe) verheiratet ist,

dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vorin-

stanzlich bestätigten Altersrente - deren Berechnung im

Übrigen zu Recht nicht beanstandet wird - sein Bewenden

haben muss,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-

kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-

Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 19. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2000 H 431/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2000 H 431/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2000 H 431/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 431/99 Tr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 19. April 2000 in Sachen W.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch S.________, gegen Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viadukt- strasse 42, Basel, Beschwerdegegnerin, und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel In Erwägung, dass der 1934 geborene W.________ 1962 E.________ heiratete, welche im Jahre 1982 verstarb, dass er seit 1987 in zweiter Ehe mit der 1954 ge- borenen M.________ verheiratet ist, dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschafts- bundes W.________ mit Verfügung vom 17. Februar 1999 ab

1. Mai 1999 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1785.- pro Monat zusprach, dass sich diese Rente auf der Grundlage eines massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- und der Vollrentenskala 44 errechnet, dass die Kantonale Rekurskommission für die Aus- gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die dagegen einge- reichte Beschwerde, mit welcher W.________ die ungesplit- tete Anrechnung seiner während der ersten Ehe erzielten Erwerbseinkommen verlangt hatte, mit Entscheid vom

24. September 1999 abwies, dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf "korrekte Berechnung der AHV-Rente... aufgrund der Verwitwung der ersten Ehefrau", wobei er insbesondere einen sog. Verwitwetenzuschlag von 20 % zu seiner Altersrente (oder bis zum Höchstbetrag der Vollren- te) geltend macht, dass sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen, dass gemäss lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbe- stimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der An- spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, dass laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegat- ten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange- rechnet werden, wobei die Einkommensteilung vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c), dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil B. vom 17. April 2000, H 366/98, den in lit. b von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG verwendeten, nicht ganz klaren Begriff "eine verwitwete Person" ("une veuve ou un veuf", "una persona vedova") aus- gelegt und gestützt auf das Interpretationsergebnis festge- stellt hat, dass nach dieser Gesetzesbestimmung das Einkom- menssplitting im Altersrentenfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzu- nehmen ist, dass Verwaltung und Vorinstanz demnach bei der Ermitt- lung der dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1999 zustehenden Altersrente die von ihm und seiner ersten Ehefrau von 1963 bis 1976 erzielten beitragspflichtigen Einkommen zu Recht hälftig geteilt und die entsprechenden Beträge vom indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers weggesplittet bzw. die- sem gutgeschrieben haben (ab 1. Dezember 1977 hatte die am

8. November 1915 geborene erste Ehefrau Anspruch auf eine einfache Altersrente; vgl. diesbezüglich Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG), dass gemäss revidiertem Art. 35bis AHVG verwitwete Be- zügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente haben, wobei Rente und Zu- schlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen, dass die ebenfalls im erwähnten Urteil H 366/98 vorge- nommene Auslegung dieser Bestimmung - insbesondere des Be- griffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersren- ten" ("les veuves et veufs au bénéfice d'une rente de vieillesse", "le vedove e i vedovi beneficiari di una ren- dita di vecchiaia") - ergab, dass der sog. Verwitwetenzu- schlag den entsprechenden Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer richtigerweise kein Zuschlag zu seiner Altersrente gewährt wurde, weil er (in zweiter Ehe) verheiratet ist, dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vorin- stanzlich bestätigten Altersrente - deren Berechnung im Übrigen zu Recht nicht beanstandet wird - sein Bewenden haben muss, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re- kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 19. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: