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H 409/99

Bundesgericht · 2000-02-28 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 sprach die

Schweizerische Ausgleichskasse der deutschen Staatsangehö-

rigen H.________ (geb. 1920) rückwirkend ab 1. Juni 1993

eine ordentliche einfache Altersrente zu.

B.- Das Bürgeramt der Stadt X.________, Deutschland,

nahm am 15. März 1999 eine von H.________ hiegegen gerich-

tete Beschwerde zu Protokoll und übergab diese am 22. März

1999 der deutschen Post zur Weiterleitung. Nachdem die Eid-

genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen bei H.________ eine Stellungnahme über

das Vorliegen von Gründen zur Wiederherstellung der ver-

säumten Beschwerdefrist eingeholt hatte, trat sie mit Ent-

scheid vom 21. Oktober 1999 auf die Eingabe nicht ein.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides

und die Zusprechung von Leistungen der AHV rückwirkend ab

1. Januar 1981. Der Rechtsmittelschrift beigelegt ist ein

Schreiben des Bürgeramtes vom 29. November 1999, wonach

H.________ nach Erhalt der Verfügung Ende Januar, im Feb-

ruar und im März 1999 beim Amt vorgesprochen habe "zwecks

Anfechtung der Verfügung". Sie habe niemals einen Zweifel

daran gelassen, dass sie gerichtlich gegen die Verfügung

vorgehen wolle. Am 2. Februar 1999 habe sie mündlich Be-

schwerde bzw. Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar

1999 eingelegt, was auf der schriftlichen Beschwerde vom

15. März 1999 vermerkt worden sei.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt

für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich

gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das

Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob

die Rekurskommission auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu

Recht nicht eingetreten ist, während es auf den in der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag

nicht eintreten kann (

BGE 117 V 122

Erw. 1 mit Hinweisen).

2.- Im angefochtenen Entscheid werden die für das vor-

instanzliche Verfahren massgebenden Bestimmungen über die

Rechtsmittelfrist (

Art. 84 Abs. 1 AHVG

sowie

Art. 50 VwVG

),

deren Berechnung (

Art. 96 AHVG

in Verbindung mit

Art. 20

Abs. 1 VwVG) sowie die für die Wiederherstellung einer ver-

säumten Frist erforderlichen Voraussetzungen (

Art. 96 AHVG

in Verbindung mit

Art. 24 VwVG

;

BGE 119 II 87

Erw. 2a, 112

V 255, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenso ver-

hält es sich mit der Bestimmung von Art. 33 des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-

desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom

25. Februar 1964, wonach die bei einer Behörde, einem Ge-

richt, einem Träger oder einer anderen Stelle der einen

Vertragspartei einzureichenden Anträge, Erklärungen und

Rechtsbehelfe mit fristwahrender Wirkung bei einer entspre-

chenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht wer-

den können. Darauf wird verwiesen.

Zu präzisieren ist, dass unter den "entsprechenden

Stellen" gemäss Art. 33 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen

Sozialversicherungsabkommens entgegen den Ausführungen im

angefochtenen Entscheid nicht die in Art. 35 Abs. 2 des

Abkommens genannten Verbindungsstellen zu verstehen sind,

sondern die Stellen, die in einem parallelen innerstaat-

lichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig

wären, wobei auch der Einreichung bei einer unzuständigen

innerstaatlichen Behörde fristwahrende Wirkung zukommt (zur

Publikation in BGE 125 V bestimmtes Urteil H. vom 18. Okto-

ber 1999, I 258/99).

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ren-

tenverfügung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1999 aus-

gehändigt worden ist und die Frist von 30 Tagen zur Einrei-

chung des Rechtsmittels demnach am 15. Februar 1999 geendet

hat. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann sodann

ohne weiteres festgehalten werden, dass für die Versicherte

grundsätzlich die Möglichkeit bestand, mit einer beim

(unzuständigen) Bürgeramt rechtzeitig erhobenen Beschwerde

die Rechtsmittelfrist zu wahren.

4.- Praxisgemäss sind an Form und Inhalt einer gegen

eine Kassenverfügung gerichteten Beschwerde gemäss

Art. 84

AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung

von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben

beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass

an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit

überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss

eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten

Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekun-

den; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der

sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE

116 V 356 Erw. 2b, 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a;

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196).

In den Unterlagen befindet sich nur ein einziges Doku-

ment, das innerhalb der Rechtsmittelfrist erstellt worden

ist. Dabei handelt es sich um eine Aktennotiz, gemäss wel-

cher H.________ sich am 9. Februar 1999 beim Bürgeramt über

die Rechtslage erkundigt und im Anschluss daran von der

zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch dahingehend infor-

miert wurde, dass Herr K.________, mit welchem diese Rück-

sprache genommen hatte, keine Möglichkeit sehe, nochmals

einen Widerspruch einzulegen. Da sich diesem von der Be-

schwerdeführerin nicht unterzeichneten Schriftstück nur

entnehmen lässt, dass H.________ ihre Prozesschancen über-

prüfen liess, kann es, mangels erkennbaren Anfechtungswil-

lens, nicht als Beschwerde bezeichnet werden. Unter diesen

Umständen ist die Rechtsmittelfrist, da die Versicherte

während deren Lauf keinen klaren Beschwerdewillen manifes-

tiert hat, unbenutzt abgelaufen.

5.- Mit Bezug auf die Wiederherstellung der versäumten

Beschwerdefrist sind, wie im angefochtenen Entscheid zu-

treffend dargelegt, Gründe, welche die Beschwerdeführerin

objektiv gehindert hätten, innerhalb der Rechtsmittelfrist

zu handeln, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nichts

zu ändern vermag hieran das Vorbringen des Bürgeramtes, wo-

nach der Widerspruch wegen Arbeitsüberlastung nicht sofort

erstellt und unterschrieben worden sei; denn das Gesetz

lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und

gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden

kann, was bei Arbeitsüberlastung praxisgemäss zu verneinen

ist (

BGE 112 V 255

Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Rekurskommission auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, während es auf den in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen).

E. 2 Im angefochtenen Entscheid werden die für das vor- instanzliche Verfahren massgebenden Bestimmungen über die Rechtsmittelfrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG sowie Art. 50 VwVG), deren Berechnung (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG) sowie die für die Wiederherstellung einer ver- säumten Frist erforderlichen Voraussetzungen (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 24 VwVG; BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenso ver- hält es sich mit der Bestimmung von Art. 33 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom

25. Februar 1964, wonach die bei einer Behörde, einem Ge- richt, einem Träger oder einer anderen Stelle der einen Vertragspartei einzureichenden Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe mit fristwahrender Wirkung bei einer entspre- chenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht wer- den können. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass unter den "entsprechenden Stellen" gemäss Art. 33 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht die in Art. 35 Abs. 2 des Abkommens genannten Verbindungsstellen zu verstehen sind, sondern die Stellen, die in einem parallelen innerstaat- lichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig wären, wobei auch der Einreichung bei einer unzuständigen innerstaatlichen Behörde fristwahrende Wirkung zukommt (zur Publikation in BGE 125 V bestimmtes Urteil H. vom 18. Okto- ber 1999, I 258/99).

E. 3 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ren- tenverfügung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1999 aus- gehändigt worden ist und die Frist von 30 Tagen zur Einrei- chung des Rechtsmittels demnach am 15. Februar 1999 geendet hat. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann sodann ohne weiteres festgehalten werden, dass für die Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit bestand, mit einer beim (unzuständigen) Bürgeramt rechtzeitig erhobenen Beschwerde die Rechtsmittelfrist zu wahren.

E. 4 Praxisgemäss sind an Form und Inhalt einer gegen eine Kassenverfügung gerichteten Beschwerde gemäss Art. 84 AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekun- den; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 356 Erw. 2b, 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). In den Unterlagen befindet sich nur ein einziges Doku- ment, das innerhalb der Rechtsmittelfrist erstellt worden ist. Dabei handelt es sich um eine Aktennotiz, gemäss wel- cher H.________ sich am 9. Februar 1999 beim Bürgeramt über die Rechtslage erkundigt und im Anschluss daran von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch dahingehend infor- miert wurde, dass Herr K.________, mit welchem diese Rück- sprache genommen hatte, keine Möglichkeit sehe, nochmals einen Widerspruch einzulegen. Da sich diesem von der Be- schwerdeführerin nicht unterzeichneten Schriftstück nur entnehmen lässt, dass H.________ ihre Prozesschancen über- prüfen liess, kann es, mangels erkennbaren Anfechtungswil- lens, nicht als Beschwerde bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist die Rechtsmittelfrist, da die Versicherte während deren Lauf keinen klaren Beschwerdewillen manifes- tiert hat, unbenutzt abgelaufen.

E. 5 Mit Bezug auf die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist sind, wie im angefochtenen Entscheid zu- treffend dargelegt, Gründe, welche die Beschwerdeführerin objektiv gehindert hätten, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu handeln, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nichts zu ändern vermag hieran das Vorbringen des Bürgeramtes, wo- nach der Widerspruch wegen Arbeitsüberlastung nicht sofort erstellt und unterschrieben worden sei; denn das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann, was bei Arbeitsüberlastung praxisgemäss zu verneinen ist (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.02.2000 H 409/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 28.02.2000 H 409/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 28.02.2000 H 409/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 409/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 28. Februar 2000 in Sachen H.________, 1920, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Bürgeramt der Stadt X.________, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne A.- Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse der deutschen Staatsangehö- rigen H.________ (geb. 1920) rückwirkend ab 1. Juni 1993 eine ordentliche einfache Altersrente zu. B.- Das Bürgeramt der Stadt X.________, Deutschland, nahm am 15. März 1999 eine von H.________ hiegegen gerich- tete Beschwerde zu Protokoll und übergab diese am 22. März 1999 der deutschen Post zur Weiterleitung. Nachdem die Eid- genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen bei H.________ eine Stellungnahme über das Vorliegen von Gründen zur Wiederherstellung der ver- säumten Beschwerdefrist eingeholt hatte, trat sie mit Ent- scheid vom 21. Oktober 1999 auf die Eingabe nicht ein. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung von Leistungen der AHV rückwirkend ab

1. Januar 1981. Der Rechtsmittelschrift beigelegt ist ein Schreiben des Bürgeramtes vom 29. November 1999, wonach H.________ nach Erhalt der Verfügung Ende Januar, im Feb- ruar und im März 1999 beim Amt vorgesprochen habe "zwecks Anfechtung der Verfügung". Sie habe niemals einen Zweifel daran gelassen, dass sie gerichtlich gegen die Verfügung vorgehen wolle. Am 2. Februar 1999 habe sie mündlich Be- schwerde bzw. Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar 1999 eingelegt, was auf der schriftlichen Beschwerde vom

15. März 1999 vermerkt worden sei. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Rekurskommission auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, während es auf den in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.- Im angefochtenen Entscheid werden die für das vor- instanzliche Verfahren massgebenden Bestimmungen über die Rechtsmittelfrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG sowie Art. 50 VwVG), deren Berechnung (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG) sowie die für die Wiederherstellung einer ver- säumten Frist erforderlichen Voraussetzungen (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 24 VwVG; BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenso ver- hält es sich mit der Bestimmung von Art. 33 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom

25. Februar 1964, wonach die bei einer Behörde, einem Ge- richt, einem Träger oder einer anderen Stelle der einen Vertragspartei einzureichenden Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe mit fristwahrender Wirkung bei einer entspre- chenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht wer- den können. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass unter den "entsprechenden Stellen" gemäss Art. 33 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht die in Art. 35 Abs. 2 des Abkommens genannten Verbindungsstellen zu verstehen sind, sondern die Stellen, die in einem parallelen innerstaat- lichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig wären, wobei auch der Einreichung bei einer unzuständigen innerstaatlichen Behörde fristwahrende Wirkung zukommt (zur Publikation in BGE 125 V bestimmtes Urteil H. vom 18. Okto- ber 1999, I 258/99). 3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ren- tenverfügung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1999 aus- gehändigt worden ist und die Frist von 30 Tagen zur Einrei- chung des Rechtsmittels demnach am 15. Februar 1999 geendet hat. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann sodann ohne weiteres festgehalten werden, dass für die Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit bestand, mit einer beim (unzuständigen) Bürgeramt rechtzeitig erhobenen Beschwerde die Rechtsmittelfrist zu wahren. 4.- Praxisgemäss sind an Form und Inhalt einer gegen eine Kassenverfügung gerichteten Beschwerde gemäss Art. 84 AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekun- den; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 356 Erw. 2b, 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). In den Unterlagen befindet sich nur ein einziges Doku- ment, das innerhalb der Rechtsmittelfrist erstellt worden ist. Dabei handelt es sich um eine Aktennotiz, gemäss wel- cher H.________ sich am 9. Februar 1999 beim Bürgeramt über die Rechtslage erkundigt und im Anschluss daran von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch dahingehend infor- miert wurde, dass Herr K.________, mit welchem diese Rück- sprache genommen hatte, keine Möglichkeit sehe, nochmals einen Widerspruch einzulegen. Da sich diesem von der Be- schwerdeführerin nicht unterzeichneten Schriftstück nur entnehmen lässt, dass H.________ ihre Prozesschancen über- prüfen liess, kann es, mangels erkennbaren Anfechtungswil- lens, nicht als Beschwerde bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist die Rechtsmittelfrist, da die Versicherte während deren Lauf keinen klaren Beschwerdewillen manifes- tiert hat, unbenutzt abgelaufen. 5.- Mit Bezug auf die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist sind, wie im angefochtenen Entscheid zu- treffend dargelegt, Gründe, welche die Beschwerdeführerin objektiv gehindert hätten, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu handeln, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nichts zu ändern vermag hieran das Vorbringen des Bürgeramtes, wo- nach der Widerspruch wegen Arbeitsüberlastung nicht sofort erstellt und unterschrieben worden sei; denn das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann, was bei Arbeitsüberlastung praxisgemäss zu verneinen ist (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.