opencaselaw.ch

H 391/99

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

In dem am 28. Juni 1995 über die A.________ eröff-

neten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden

namentlich mit Beitragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf

Art. 52 AHVG

erklärte die Ausgleichskasse B.________ als

ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft für

den Betrag von Fr. 11'695.50 haftbar und forderte ihn zur

Bezahlung des Schadenersatzes "für entgangene AHV/IV/EO/-

ALV/FAK-Beiträge" auf (Verfügung vom 25. August 1997).

B.- Hiegegen erhob B.________ Einspruch, worauf die

Kasse am 20. Oktober 1997 den Betrag von Fr. 9'821.20 kla-

geweise beim Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden

geltend machte. Sie begründete die gegenüber der Verfügung

vom 25. August 1997 reduzierte Forderung damit, der Scha-

denersatzanspruch beschränke sich auf die 1995 fällig ge-

wordenen Beiträge. Mit Entscheid vom 14. Dezember 1998

hiess das Gericht die Klage vollumfänglich gut.

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-

scheides sei die Klage abzuweisen. Der Eingabe liegen ver-

schiedene Urkunden bei.

Die Kasse lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfol-

ge zu Lasten des B.________. Das Bundesamt für Sozialversi-

cherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so-

weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung

kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren

ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem

Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadener-

satzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale

Familienausgleichskasse richtet (vgl.

BGE 119 V 80

Erw. 1b,

118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

Im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

ist die Möglichkeit,

im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Be-

weismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel

zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-

ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentli-

cher Verfahrensvorschriften darstellt (

BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Weil der Schadenersatzprozess nach

Art. 52 AHVG

nicht

unter den Begriff der Abgabestreitigkeiten im Sinne von

Art. 114 Abs. 1 OG

fällt, darf das Gericht weder zugunsten

noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausge-

hen; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden

(

BGE 119 V 392

Erw. 2b).

3.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz

(

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (

BGE 123 V 15

Erw. 5b mit

Hinweisen) die Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Wi-

derrechtlichkeit, qualifiziertes Verschulden, Wahrung der

Verwirkungsfristen gemäss

Art. 81 und 82 AHVV

) zutreffend

dargelegt, unter welchen das Organ einer juristischen Per-

son den der Ausgleichskasse in Missachtung der Vorschriften

über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (

Art. 14 Abs. 1

AHVG;

Art. 34 ff. AHVV

) entstandenen Schaden zu ersetzen

hat. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass

ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die

Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die

verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schul-

dig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben eintritt. Hin-

sichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untä-

tigkeit des Organs regelmässig kausal, so dass hinsichtlich

Schadenersatzpflicht keine unterschiedliche Behandlung an-

gezeigt ist. Am Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwi-

schen Untätigkeit des Verwaltungsratsmitgliedes und Nicht-

leistung von Beitragszahlungen, die bei Eintritt in den

Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes

ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft bereits vorgängig dem

Eintritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war

(vgl.

BGE 119 V 401

; ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b; Thomas Nuss-

baumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach

Art. 52 AHVG

,

in: AJP 9/96, S. 1081).

4.- a) Kenntnis des Schadens, welche die einjährige

Verwirkungsfrist gemäss

Art. 82 Abs. 1 AHVV

auslöst, ist im

Regelfall - zumal bei Konkursen und Nachlassverträgen mit

Vermögensabtretung - von dem Zeitpunkt an gegeben, in wel-

chem die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kol-

lokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt

werden. Der Gläubiger ist oder wäre damit im Allgemeinen in

der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner

Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen.

Massgebend ist die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Kon-

kursamt, bei Verzicht auf diese Vorkehr ist auf das Ende

der Auflagefrist abzustellen (

BGE 121 V 236

Erw. 4, 119 V

92 Erw. 3, je mit Hinweisen).

Mit Blick darauf, dass die Mitteilung des Konkurs-

amtes H.________ über die Auflage des Kollokationsplans und

des Inventars am 25. April 1997 im Amtsblatt des Kantons

X.________ sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)

publiziert wurde (vgl. Art. 249 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 35 SchKG

, je in der seit 1. Januar 1997 in Kraft ste-

henden Fassung), ist dem kantonalen Gericht darin beizu-

pflichten, dass die am 25. August 1997 erlassene Schaden-

ersatzverfügung der Kasse innerhalb der einjährigen Ver-

wirkungsfrist des

Art. 82 Abs. 1 AHVV

ergangen ist. Die

zeitlichen Verhältnisse erübrigen eine exakte Feststellung

des Fristbeginns nach den eben dargelegten Grundsätzen: Es

kann offen bleiben, ob die Kasse Einsicht genommen hat oder

wann die Auflagefrist endete, da die einjährige Verwir-

kungsfrist jedenfalls nach dem 25. April 1997 zu laufen

begann und mit der Verfügung vom 25. August 1997 so oder

anders eingehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer letzt-

instanzlich eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner

anderen Beurteilung zu führen. Auf Grund der Akten fehlen

Anhaltspunkte dafür, vom Regelzeitpunkt für den Fristbeginn

im umschriebenen Sinne ausnahmsweise abzugehen. Falls gel-

tend gemacht wird, bereits mit der Konkurseröffnung sei

stets Kenntnis des Schadens gegeben, kann dem nicht beige-

pflichtet werden.

b) Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat

(vgl. Erw. 2 hievor), lieferte die konkursite Gesellschaft

die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht voll-

ständig ab, woraus für das Jahr 1995 ein Schaden von

Fr. 9'821.20 resultierte. Damit verstiess sie gegen die

Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete

dadurch Vorschriften im Sinne von

Art. 52 AHVG

. Dieses Ver-

schulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem

Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerech-

net. Es kann hiefür auf die zutreffenden Ausführungen des

kantonalen Gerichts verwiesen werden. Da die Kasse keine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, steht gemäss

der Bindung an die Parteibegehren (vgl. Erw. 2 in fine hie-

vor) ausser Frage, zu Lasten des Beschwerdeführers über ei-

nen höheren Schadenersatz als Fr. 9'821.20 zu befinden. Es

kann somit offen bleiben, ob Kasse und Vorinstanz unter Be-

rücksichtigung der Grundsätze über die zeitliche Haftung

(Erw. 3 in fine hievor) den Beschwerdeführer zu Recht ge-

stützt auf sein Schreiben vom 18. Februar 1995 an

S.________, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Gesell-

schaft, betreffend "Auskunft über die Zahlung an die Sozi-

alwerke" von der Schadenersatzpflicht für in den Jahren vor

1995 verfallene Betreffnisse befreit haben.

5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung

von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten-

pflichtig (

Art. 134 OG

e contrario). Entsprechend dem Aus-

gang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwer-

deführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer

Parteientschädigung an die obsiegende Kasse sind nicht ge-

geben (vgl.

Art. 159 Abs. 2 OG

;

BGE 119 V 456

Erw. 6b, 112

V 361 Erw. 6, je mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr. K 573 S. 83

Erw. 7). Auch Auslagenersatz ist der Kasse nicht zuzuspre-

chen, weil für das vorliegende Verfahren keine erheblichen

Auslagen nachgewiesen wurden (

BGE 110 V 136

Erw. 7 am

Ende).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1'000.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so- weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadener- satzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

E. 2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Be- weismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentli- cher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Weil der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nicht unter den Begriff der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG fällt, darf das Gericht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausge- hen; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (BGE 119 V 392 Erw. 2b).

E. 3 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) die Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Wi- derrechtlichkeit, qualifiziertes Verschulden, Wahrung der Verwirkungsfristen gemäss Art. 81 und 82 AHVV) zutreffend dargelegt, unter welchen das Organ einer juristischen Per- son den der Ausgleichskasse in Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schul- dig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben eintritt. Hin- sichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untä- tigkeit des Organs regelmässig kausal, so dass hinsichtlich Schadenersatzpflicht keine unterschiedliche Behandlung an- gezeigt ist. Am Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwi- schen Untätigkeit des Verwaltungsratsmitgliedes und Nicht- leistung von Beitragszahlungen, die bei Eintritt in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft bereits vorgängig dem Eintritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (vgl. BGE 119 V 401; ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b; Thomas Nuss- baumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081).

E. 4 a) Kenntnis des Schadens, welche die einjährige

Verwirkungsfrist gemäss

Art. 82 Abs. 1 AHVV

auslöst, ist im

Regelfall - zumal bei Konkursen und Nachlassverträgen mit

Vermögensabtretung - von dem Zeitpunkt an gegeben, in wel-

chem die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kol-

lokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt

werden. Der Gläubiger ist oder wäre damit im Allgemeinen in

der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner

Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen.

Massgebend ist die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Kon-

kursamt, bei Verzicht auf diese Vorkehr ist auf das Ende

der Auflagefrist abzustellen (

BGE 121 V 236

Erw. 4, 119 V

92 Erw. 3, je mit Hinweisen).

Mit Blick darauf, dass die Mitteilung des Konkurs-

amtes H.________ über die Auflage des Kollokationsplans und

des Inventars am 25. April 1997 im Amtsblatt des Kantons

X.________ sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)

publiziert wurde (vgl. Art. 249 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 35 SchKG

, je in der seit 1. Januar 1997 in Kraft ste-

henden Fassung), ist dem kantonalen Gericht darin beizu-

pflichten, dass die am 25. August 1997 erlassene Schaden-

ersatzverfügung der Kasse innerhalb der einjährigen Ver-

wirkungsfrist des

Art. 82 Abs. 1 AHVV

ergangen ist. Die

zeitlichen Verhältnisse erübrigen eine exakte Feststellung

des Fristbeginns nach den eben dargelegten Grundsätzen: Es

kann offen bleiben, ob die Kasse Einsicht genommen hat oder

wann die Auflagefrist endete, da die einjährige Verwir-

kungsfrist jedenfalls nach dem 25. April 1997 zu laufen

begann und mit der Verfügung vom 25. August 1997 so oder

anders eingehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer letzt-

instanzlich eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner

anderen Beurteilung zu führen. Auf Grund der Akten fehlen

Anhaltspunkte dafür, vom Regelzeitpunkt für den Fristbeginn

im umschriebenen Sinne ausnahmsweise abzugehen. Falls gel-

tend gemacht wird, bereits mit der Konkurseröffnung sei

stets Kenntnis des Schadens gegeben, kann dem nicht beige-

pflichtet werden.

b) Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat

(vgl. Erw. 2 hievor), lieferte die konkursite Gesellschaft

die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht voll-

ständig ab, woraus für das Jahr 1995 ein Schaden von

Fr. 9'821.20 resultierte. Damit verstiess sie gegen die

Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete

dadurch Vorschriften im Sinne von

Art. 52 AHVG

. Dieses Ver-

schulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem

Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerech-

net. Es kann hiefür auf die zutreffenden Ausführungen des

kantonalen Gerichts verwiesen werden. Da die Kasse keine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, steht gemäss

der Bindung an die Parteibegehren (vgl. Erw. 2 in fine hie-

vor) ausser Frage, zu Lasten des Beschwerdeführers über ei-

nen höheren Schadenersatz als Fr. 9'821.20 zu befinden. Es

kann somit offen bleiben, ob Kasse und Vorinstanz unter Be-

rücksichtigung der Grundsätze über die zeitliche Haftung

(Erw. 3 in fine hievor) den Beschwerdeführer zu Recht ge-

stützt auf sein Schreiben vom 18. Februar 1995 an

S.________, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Gesell-

schaft, betreffend "Auskunft über die Zahlung an die Sozi-

alwerke" von der Schadenersatzpflicht für in den Jahren vor

1995 verfallene Betreffnisse befreit haben.

E. 5 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Aus- gang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwer- deführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Kasse sind nicht ge- geben (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 119 V 456 Erw. 6b, 112 V 361 Erw. 6, je mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr. K 573 S. 83 Erw. 7). Auch Auslagenersatz ist der Kasse nicht zuzuspre- chen, weil für das vorliegende Verfahren keine erheblichen Auslagen nachgewiesen wurden (BGE 110 V 136 Erw. 7 am Ende). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2000 H 391/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2000 H 391/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2000 H 391/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 391/99 Gi III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Stans, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans A.- In dem am 28. Juni 1995 über die A.________ eröff- neten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden namentlich mit Beitragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf Art. 52 AHVG erklärte die Ausgleichskasse B.________ als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft für den Betrag von Fr. 11'695.50 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes "für entgangene AHV/IV/EO/- ALV/FAK-Beiträge" auf (Verfügung vom 25. August 1997). B.- Hiegegen erhob B.________ Einspruch, worauf die Kasse am 20. Oktober 1997 den Betrag von Fr. 9'821.20 kla- geweise beim Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden geltend machte. Sie begründete die gegenüber der Verfügung vom 25. August 1997 reduzierte Forderung damit, der Scha- denersatzanspruch beschränke sich auf die 1995 fällig ge- wordenen Beiträge. Mit Entscheid vom 14. Dezember 1998 hiess das Gericht die Klage vollumfänglich gut. C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides sei die Klage abzuweisen. Der Eingabe liegen ver- schiedene Urkunden bei. Die Kasse lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zu Lasten des B.________. Das Bundesamt für Sozialversi- cherung reicht keine Vernehmlassung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so- weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadener- satzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Be- weismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentli- cher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Weil der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nicht unter den Begriff der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG fällt, darf das Gericht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausge- hen; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (BGE 119 V 392 Erw. 2b). 3.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) die Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Wi- derrechtlichkeit, qualifiziertes Verschulden, Wahrung der Verwirkungsfristen gemäss Art. 81 und 82 AHVV) zutreffend dargelegt, unter welchen das Organ einer juristischen Per- son den der Ausgleichskasse in Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schul- dig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben eintritt. Hin- sichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untä- tigkeit des Organs regelmässig kausal, so dass hinsichtlich Schadenersatzpflicht keine unterschiedliche Behandlung an- gezeigt ist. Am Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwi- schen Untätigkeit des Verwaltungsratsmitgliedes und Nicht- leistung von Beitragszahlungen, die bei Eintritt in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft bereits vorgängig dem Eintritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (vgl. BGE 119 V 401; ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b; Thomas Nuss- baumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081). 4.- a) Kenntnis des Schadens, welche die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV auslöst, ist im Regelfall - zumal bei Konkursen und Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung - von dem Zeitpunkt an gegeben, in wel- chem die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kol- lokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt werden. Der Gläubiger ist oder wäre damit im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen. Massgebend ist die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Kon- kursamt, bei Verzicht auf diese Vorkehr ist auf das Ende der Auflagefrist abzustellen (BGE 121 V 236 Erw. 4, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen). Mit Blick darauf, dass die Mitteilung des Konkurs- amtes H.________ über die Auflage des Kollokationsplans und des Inventars am 25. April 1997 im Amtsblatt des Kantons X.________ sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde (vgl. Art. 249 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 SchKG, je in der seit 1. Januar 1997 in Kraft ste- henden Fassung), ist dem kantonalen Gericht darin beizu- pflichten, dass die am 25. August 1997 erlassene Schaden- ersatzverfügung der Kasse innerhalb der einjährigen Ver- wirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV ergangen ist. Die zeitlichen Verhältnisse erübrigen eine exakte Feststellung des Fristbeginns nach den eben dargelegten Grundsätzen: Es kann offen bleiben, ob die Kasse Einsicht genommen hat oder wann die Auflagefrist endete, da die einjährige Verwir- kungsfrist jedenfalls nach dem 25. April 1997 zu laufen begann und mit der Verfügung vom 25. August 1997 so oder anders eingehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer letzt- instanzlich eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Auf Grund der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, vom Regelzeitpunkt für den Fristbeginn im umschriebenen Sinne ausnahmsweise abzugehen. Falls gel- tend gemacht wird, bereits mit der Konkurseröffnung sei stets Kenntnis des Schadens gegeben, kann dem nicht beige- pflichtet werden.

b) Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), lieferte die konkursite Gesellschaft die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht voll- ständig ab, woraus für das Jahr 1995 ein Schaden von Fr. 9'821.20 resultierte. Damit verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG . Dieses Ver- schulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerech- net. Es kann hiefür auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Da die Kasse keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, steht gemäss der Bindung an die Parteibegehren (vgl. Erw. 2 in fine hie- vor) ausser Frage, zu Lasten des Beschwerdeführers über ei- nen höheren Schadenersatz als Fr. 9'821.20 zu befinden. Es kann somit offen bleiben, ob Kasse und Vorinstanz unter Be- rücksichtigung der Grundsätze über die zeitliche Haftung (Erw. 3 in fine hievor) den Beschwerdeführer zu Recht ge- stützt auf sein Schreiben vom 18. Februar 1995 an S.________, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Gesell- schaft, betreffend "Auskunft über die Zahlung an die Sozi- alwerke" von der Schadenersatzpflicht für in den Jahren vor 1995 verfallene Betreffnisse befreit haben. 5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Aus- gang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwer- deführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Kasse sind nicht ge- geben (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 119 V 456 Erw. 6b, 112 V 361 Erw. 6, je mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr. K 573 S. 83 Erw. 7). Auch Auslagenersatz ist der Kasse nicht zuzuspre- chen, weil für das vorliegende Verfahren keine erheblichen Auslagen nachgewiesen wurden (BGE 110 V 136 Erw. 7 am Ende). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: