opencaselaw.ch

H 387/99

Bundesgericht · 2000-02-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Juli 1998 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von

Fr. 133.- bzw. Fr. 134.- (ab 1. Januar 1999) pro Monat zu-

sprach,

dass sich diese Rente auf Grund eines massgebenden

durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'768.- aus

einer anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Mona-

ten nach der anwendbaren Rentenskala 4 errechnet,

dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV

für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen einge-

reichte Beschwerde, mit welcher C.________ u.a. die Berück-

sichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 7 Jahren

und 4 Monaten beantragt hatte, mit Entscheid vom 5. Oktober

1999 abwies,

dass die Rekurskommission zur Begründung ausführte,

C.________ habe eine längere Beitragsdauer (auf Grund des

geltend gemachten Wohnsitzes in B.________ vom Januar 1959

bis Juni 1960) nicht rechtsgenüglich beweisen können,

dass die Kommission dabei offenbar auf die Angaben der

Einwohnerkontrolle B.________ vom 8. Juli 1998 abstellte,

wonach C.________ - welche damals noch H.________ hiess -

nie in B.________ angemeldet gewesen sei,

dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt

mit dem Antrag, "die Schweizerische Ausgleichskasse möge

anerkennen, dass (sie) bereits im Januar 1959, und nicht

erst im Juli 1960, Wohnsitz in der Schweiz genommen habe",

dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundes-

amt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen las-

sen,

dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

geht,

dass daher die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössi-

schen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von

Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt, wobei

das Gericht - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse -

nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheb-

lichen Sachverhalts gebunden ist und über die Begehren der

Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann

(

Art. 132 OG

),

dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid

die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die

Berechnung der ordentlichen Altersrenten (insbesondere

Art. 29ter Abs. 2 lit. b in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 3

lit. a AHVG,

Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG

[in Ver-

bindung mit lit. c Abs. 4 ÜbBest. AHVG 10], Art. 29quin -

quies Abs. 4 lit. b in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 1 lit. a

AHVG,

Art. 29sexies AHVG

) zutreffend wiedergegeben hat, wo-

rauf verwiesen werden kann,

dass vorliegend einzig im Streite liegt, ob die Be-

schwerdeführerin - wie sie selber geltend macht - bereits

im Januar 1959 in die Schweiz einreiste oder - wie Verwal-

tung und Vorinstanz angenommen haben - erst im Juli 1960,

wobei zu Recht unbestritten ist, dass sie unmittelbar nach

ihrer Einreise in unserem Land (bis April 1966) Wohnsitz

nahm,

dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Fotokopien

des alten, am 30. November 1957 ausgestellten deutschen

Reisepasses der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, aus

denen klar hervorgeht, dass sie am 3. Januar 1959 in die

Schweiz einreiste und sich am 13. Januar 1959 bei der Ein-

wohnerkontrolle B.________ anmeldete,

dass sich die von der Ausgleichskasse gegen die Zuläs-

sigkeit des erst letztinstanzlich aufgelegten Beweismittels

angeführte Novenpraxis (

BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485

Erw. 1b, je mit Hinweisen) ausschliesslich auf die - wie

bereits dargelegt - hier nicht zu beachtende enge Kognition

(Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

) bezieht,

wogegen im Rahmen der umfassenden Überprüfungsbefugnis

Noven durchaus zulässig sind (

BGE 103 Ib 196

Erw. 4a; RKUV

1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a),

dass die Sache deshalb an die Verwaltung zurückzuwei-

sen ist, welche die Altersrente der Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung der bereits ab Januar 1959 bestehen-

den Versicherteneigenschaft (

Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG

) neu

zu berechnen haben wird (wobei sich dieser Umstand nicht

nur auf die anrechenbare Beitragsdauer, sondern auch auf

das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus-

wirkt),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission

der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom

E. 5 Oktober 1999 und die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese die Altersrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu festsetze. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 9. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.02.2000 H 387/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.02.2000 H 387/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.02.2000 H 387/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 387/99 Gi IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 9. Februar 2000 in Sachen C.________, 1936, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne In Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse der 1936 gebo- renen C.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 ab

1. Juli 1998 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 133.- bzw. Fr. 134.- (ab 1. Januar 1999) pro Monat zu- sprach, dass sich diese Rente auf Grund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'768.- aus einer anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Mona- ten nach der anwendbaren Rentenskala 4 errechnet, dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen einge- reichte Beschwerde, mit welcher C.________ u.a. die Berück- sichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 7 Jahren und 4 Monaten beantragt hatte, mit Entscheid vom 5. Oktober 1999 abwies, dass die Rekurskommission zur Begründung ausführte, C.________ habe eine längere Beitragsdauer (auf Grund des geltend gemachten Wohnsitzes in B.________ vom Januar 1959 bis Juni 1960) nicht rechtsgenüglich beweisen können, dass die Kommission dabei offenbar auf die Angaben der Einwohnerkontrolle B.________ vom 8. Juli 1998 abstellte, wonach C.________ - welche damals noch H.________ hiess - nie in B.________ angemeldet gewesen sei, dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "die Schweizerische Ausgleichskasse möge anerkennen, dass (sie) bereits im Januar 1959, und nicht erst im Juli 1960, Wohnsitz in der Schweiz genommen habe", dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundes- amt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen las- sen, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, dass daher die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt, wobei das Gericht - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts gebunden ist und über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann (Art. 132 OG), dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten (insbesondere Art. 29ter Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG [in Ver- bindung mit lit. c Abs. 4 ÜbBest. AHVG 10], Art. 29quin - quies Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 29sexies AHVG) zutreffend wiedergegeben hat, wo- rauf verwiesen werden kann, dass vorliegend einzig im Streite liegt, ob die Be- schwerdeführerin - wie sie selber geltend macht - bereits im Januar 1959 in die Schweiz einreiste oder - wie Verwal- tung und Vorinstanz angenommen haben - erst im Juli 1960, wobei zu Recht unbestritten ist, dass sie unmittelbar nach ihrer Einreise in unserem Land (bis April 1966) Wohnsitz nahm, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Fotokopien des alten, am 30. November 1957 ausgestellten deutschen Reisepasses der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, aus denen klar hervorgeht, dass sie am 3. Januar 1959 in die Schweiz einreiste und sich am 13. Januar 1959 bei der Ein- wohnerkontrolle B.________ anmeldete, dass sich die von der Ausgleichskasse gegen die Zuläs- sigkeit des erst letztinstanzlich aufgelegten Beweismittels angeführte Novenpraxis (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen) ausschliesslich auf die - wie bereits dargelegt - hier nicht zu beachtende enge Kognition (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) bezieht, wogegen im Rahmen der umfassenden Überprüfungsbefugnis Noven durchaus zulässig sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a), dass die Sache deshalb an die Verwaltung zurückzuwei- sen ist, welche die Altersrente der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bereits ab Januar 1959 bestehen- den Versicherteneigenschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) neu zu berechnen haben wird (wobei sich dieser Umstand nicht nur auf die anrechenbare Beitragsdauer, sondern auch auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus- wirkt), erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom

5. Oktober 1999 und die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese die Altersrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu festsetze. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 9. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: