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H 385/99

Bundesgericht · 2000-04-14 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

P.________ (geb. 1915) war Gesellschafter und

Geschäftsführer der I.________ GmbH, welche im Dezember

1994 durch Umwandlung aus der L.________ AG gegründet

worden war und die Fabrikation von sowie den Handel mit

Strumpf- und Strickwaren bezweckte. Am 28. November 1996

wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchem die

Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie (nach-

folgend Ausgleichskasse Textil) eine Forderung von

Fr. 36'677.45 für unbezahlt gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Bei-

träge, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugs-

zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten, einreichte. Auf

Anfrage vom 3. September 1997 teilte das Konkursamt des

Kantons St. Gallen der Ausgleichskasse am folgenden Tag

mit, dass der Kollokationsplan vom 9. Mai bis 2. Juni 1997

aufgelegen habe und mit einem vollständigen Verlust der

Forderung gerechnet werden müsse. Mit Verfügung vom

22. September 1997 verpflichtete die Kasse P.________ zur

Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'677.45

unter solidarischer Haftbarkeit mit den Gesellschaftern

S.________ und A.________. P.________ liess dagegen Ein-

sprache erheben.

B.- Die Ausgleichskasse Textil erhob hierauf Klage auf

Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 1. Juli

1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

die Klage im Umfang von Fr. 29'087.85 teilweise gut.

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sei die Klage abzuweisen;

eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-

stanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine

Stellungnahme ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die

Schadenersatzpflicht nach

Art. 52 AHVG

geltenden Regeln

zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

Zu ergänzen ist, dass die nach der Rechtsprechung für die

subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe von Aktien-

gesellschaften massgebenden Grundsätze analog auf die ver-

antwortlichen Organe anderer juristischer Personen, ins-

besondere die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung gemäss

Art. 772 ff. OR

(nicht veröffent-

lichtes Urteil B. vom 14. Dezember 1994, H 167/94), anwend-

bar sind.

3.- Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die

I.________ GmbH, welche im Dezember 1994 auf dem Wege der

Umwandlung aus der L.________ AG hervorgegangen war, von

Anfang an in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Für die

im Verfahren nach

Art. 34 Abs. 3 AHVV

erhobenen Beiträge ab

Januar 1995 musste die Firma praktisch ausnahmslos gemahnt

und betrieben werden. Nachdem schon seitens der Aktien-

gesellschaft per Ende 1994 ein Saldo zu Gunsten der Aus-

gleichskasse von Fr. 19'884.- bestanden hatte, kam die

Firma der Beitragszahlungspflicht auch in der Folge nur

teilweise nach, sodass sich die Beitragsschuld Ende 1995

auf Fr. 34'364.- belief, um sich anschliessend weiter zu

erhöhen.

Der Beschwerdeführer muss sich unter diesen Umständen

entgegenhalten lassen, der Beitragszahlungspflicht während

längerer Zeit nicht ordnungsgemäss nachgekommen zu sein,

obschon er angesichts der anhaltenden finanziellen Schwie-

rigkeiten der Firma und des ungünstigen Geschäftsverlaufs

(wie er auch in der wiederholten Herabsetzung der beitrags-

pflichtigen Lohnsumme zum Ausdruck kommt) ernsthaft damit

rechnen musste, dass der Betrieb in Konkurs fallen könnte.

Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kommt der Bezahlung

der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich die gleiche

Priorität zu wie den Lohnzahlungen. Dementsprechend darf

ein illiquider Arbeitgeber nur soviel Lohn auszahlen, dass

die daraus unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen

noch gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Wenn

der Beschwerdeführer im Wissen um den drohenden Konkurs

weiterhin Lohnzahlungen geleistet hat, ohne die darauf ge-

schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, hat

er den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft

verursacht. Indem die Vorinstanz dieses Verhalten als grob-

fahrlässig qualifiziert hat, verstiess sie nicht gegen Bun-

desrecht.

4.- Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde liegen keine Rechtfertigungs- und Exkul-

pationsgründe im Sinne der Rechtsprechung vor. Zwar ist

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche und

Zumutbare getan hat, um einen Weiterbestand des Betriebes

sicher zu stellen. Angesichts der Geschäftsentwicklung und

des wirtschaftlichen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung

von Höhe und Dauer des Beitragsausstandes durfte er jedoch

nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es sich nur um einen

vorübergehenden Liquiditätsengpass handle und er innert

nützlicher Frist in der Lage sein werde, den Beitragsaus-

stand wettzumachen. Auch mit dem angestrebten Verkauf des

Betriebes vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu exkul-

pieren, musste er auf Grund der ungünstigen Wirtschaftslage

insbesondere im Textilbereich doch damit rechnen, mit die-

sen Bestrebungen erfolglos zu bleiben. Dass er auch persön-

liche Mittel in die angestrebte Rettung des Betriebes ein-

gesetzt hat und seinen Angaben zufolge nunmehr völlig mit-

tellos ist, vermag ihn von der Schadenersatzpflicht eben-

falls nicht zu befreien. Anders als in dem in

BGE 108 V 183

ff. beurteilten Sachverhalt kann das Verhalten des Be-

schwerdeführers unter den hier gegebenen Umständen nicht

als entschuldbar qualifiziert werden.

5.- Unbestritten geblieben sind der Kausalzusammenhang

zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdefüh-

rers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden sowie

die Schadenersatzforderung in der von der Vorinstanz ge-

schützten Höhe von Fr. 29'087.85. Ferner steht fest, dass

die Ausgleichskasse den Schadenersatz rechtzeitig innert

der Fristen gemäss

Art. 82 und

Art. 81 Abs. 3 AHVV

geltend

gemacht hat.

6.- Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung kann entsprochen werden, da

die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen zu

bejahen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als

aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt, wenn auch nicht unerlässlich, so

doch geboten war. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf

Art. 152 Abs. 3 OG

hingewiesen, wonach er für die Prozess-

kosten Ersatz zu leisten haben wird, falls er später hiezu

im Stande sein sollte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. F.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 September 1997 verpflichtete die Kasse P.________ zur

Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'677.45

unter solidarischer Haftbarkeit mit den Gesellschaftern

S.________ und A.________. P.________ liess dagegen Ein-

sprache erheben.

B.- Die Ausgleichskasse Textil erhob hierauf Klage auf

Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 1. Juli

1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

die Klage im Umfang von Fr. 29'087.85 teilweise gut.

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sei die Klage abzuweisen;

eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-

stanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine

Stellungnahme ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die

Schadenersatzpflicht nach

Art. 52 AHVG

geltenden Regeln

zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

Zu ergänzen ist, dass die nach der Rechtsprechung für die

subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe von Aktien-

gesellschaften massgebenden Grundsätze analog auf die ver-

antwortlichen Organe anderer juristischer Personen, ins-

besondere die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung gemäss

Art. 772 ff. OR

(nicht veröffent-

lichtes Urteil B. vom 14. Dezember 1994, H 167/94), anwend-

bar sind.

3.- Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die

I.________ GmbH, welche im Dezember 1994 auf dem Wege der

Umwandlung aus der L.________ AG hervorgegangen war, von

Anfang an in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Für die

im Verfahren nach

Art. 34 Abs. 3 AHVV

erhobenen Beiträge ab

Januar 1995 musste die Firma praktisch ausnahmslos gemahnt

und betrieben werden. Nachdem schon seitens der Aktien-

gesellschaft per Ende 1994 ein Saldo zu Gunsten der Aus-

gleichskasse von Fr. 19'884.- bestanden hatte, kam die

Firma der Beitragszahlungspflicht auch in der Folge nur

teilweise nach, sodass sich die Beitragsschuld Ende 1995

auf Fr. 34'364.- belief, um sich anschliessend weiter zu

erhöhen.

Der Beschwerdeführer muss sich unter diesen Umständen

entgegenhalten lassen, der Beitragszahlungspflicht während

längerer Zeit nicht ordnungsgemäss nachgekommen zu sein,

obschon er angesichts der anhaltenden finanziellen Schwie-

rigkeiten der Firma und des ungünstigen Geschäftsverlaufs

(wie er auch in der wiederholten Herabsetzung der beitrags-

pflichtigen Lohnsumme zum Ausdruck kommt) ernsthaft damit

rechnen musste, dass der Betrieb in Konkurs fallen könnte.

Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kommt der Bezahlung

der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich die gleiche

Priorität zu wie den Lohnzahlungen. Dementsprechend darf

ein illiquider Arbeitgeber nur soviel Lohn auszahlen, dass

die daraus unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen

noch gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Wenn

der Beschwerdeführer im Wissen um den drohenden Konkurs

weiterhin Lohnzahlungen geleistet hat, ohne die darauf ge-

schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, hat

er den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft

verursacht. Indem die Vorinstanz dieses Verhalten als grob-

fahrlässig qualifiziert hat, verstiess sie nicht gegen Bun-

desrecht.

4.- Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde liegen keine Rechtfertigungs- und Exkul-

pationsgründe im Sinne der Rechtsprechung vor. Zwar ist

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche und

Zumutbare getan hat, um einen Weiterbestand des Betriebes

sicher zu stellen. Angesichts der Geschäftsentwicklung und

des wirtschaftlichen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung

von Höhe und Dauer des Beitragsausstandes durfte er jedoch

nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es sich nur um einen

vorübergehenden Liquiditätsengpass handle und er innert

nützlicher Frist in der Lage sein werde, den Beitragsaus-

stand wettzumachen. Auch mit dem angestrebten Verkauf des

Betriebes vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu exkul-

pieren, musste er auf Grund der ungünstigen Wirtschaftslage

insbesondere im Textilbereich doch damit rechnen, mit die-

sen Bestrebungen erfolglos zu bleiben. Dass er auch persön-

liche Mittel in die angestrebte Rettung des Betriebes ein-

gesetzt hat und seinen Angaben zufolge nunmehr völlig mit-

tellos ist, vermag ihn von der Schadenersatzpflicht eben-

falls nicht zu befreien. Anders als in dem in

BGE 108 V 183

ff. beurteilten Sachverhalt kann das Verhalten des Be-

schwerdeführers unter den hier gegebenen Umständen nicht

als entschuldbar qualifiziert werden.

5.- Unbestritten geblieben sind der Kausalzusammenhang

zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdefüh-

rers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden sowie

die Schadenersatzforderung in der von der Vorinstanz ge-

schützten Höhe von Fr. 29'087.85. Ferner steht fest, dass

die Ausgleichskasse den Schadenersatz rechtzeitig innert

der Fristen gemäss

Art. 82 und

Art. 81 Abs. 3 AHVV

geltend

gemacht hat.

6.- Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung kann entsprochen werden, da

die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen zu

bejahen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als

aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt, wenn auch nicht unerlässlich, so

doch geboten war. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf

Art. 152 Abs. 3 OG

hingewiesen, wonach er für die Prozess-

kosten Ersatz zu leisten haben wird, falls er später hiezu

im Stande sein sollte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. F.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.04.2000 H 385/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.04.2000 H 385/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.04.2000 H 385/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 385/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 14. April 2000 in Sachen P.________, 1915, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. F.________, gegen Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie, Dufourstrasse 1, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- P.________ (geb. 1915) war Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________ GmbH, welche im Dezember 1994 durch Umwandlung aus der L.________ AG gegründet worden war und die Fabrikation von sowie den Handel mit Strumpf- und Strickwaren bezweckte. Am 28. November 1996 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchem die Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie (nach- folgend Ausgleichskasse Textil) eine Forderung von Fr. 36'677.45 für unbezahlt gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Bei- träge, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugs- zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten, einreichte. Auf Anfrage vom 3. September 1997 teilte das Konkursamt des Kantons St. Gallen der Ausgleichskasse am folgenden Tag mit, dass der Kollokationsplan vom 9. Mai bis 2. Juni 1997 aufgelegen habe und mit einem vollständigen Verlust der Forderung gerechnet werden müsse. Mit Verfügung vom

22. September 1997 verpflichtete die Kasse P.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'677.45 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Gesellschaftern S.________ und A.________. P.________ liess dagegen Ein- sprache erheben. B.- Die Ausgleichskasse Textil erhob hierauf Klage auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 1. Juli 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Umfang von Fr. 29'087.85 teilweise gut. C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlas- sung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG geltenden Regeln zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die nach der Rechtsprechung für die subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe von Aktien- gesellschaften massgebenden Grundsätze analog auf die ver- antwortlichen Organe anderer juristischer Personen, ins- besondere die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be- schränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. OR (nicht veröffent- lichtes Urteil B. vom 14. Dezember 1994, H 167/94), anwend- bar sind. 3.- Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die I.________ GmbH, welche im Dezember 1994 auf dem Wege der Umwandlung aus der L.________ AG hervorgegangen war, von Anfang an in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Für die im Verfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV erhobenen Beiträge ab Januar 1995 musste die Firma praktisch ausnahmslos gemahnt und betrieben werden. Nachdem schon seitens der Aktien- gesellschaft per Ende 1994 ein Saldo zu Gunsten der Aus- gleichskasse von Fr. 19'884.- bestanden hatte, kam die Firma der Beitragszahlungspflicht auch in der Folge nur teilweise nach, sodass sich die Beitragsschuld Ende 1995 auf Fr. 34'364.- belief, um sich anschliessend weiter zu erhöhen. Der Beschwerdeführer muss sich unter diesen Umständen entgegenhalten lassen, der Beitragszahlungspflicht während längerer Zeit nicht ordnungsgemäss nachgekommen zu sein, obschon er angesichts der anhaltenden finanziellen Schwie- rigkeiten der Firma und des ungünstigen Geschäftsverlaufs (wie er auch in der wiederholten Herabsetzung der beitrags- pflichtigen Lohnsumme zum Ausdruck kommt) ernsthaft damit rechnen musste, dass der Betrieb in Konkurs fallen könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kommt der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich die gleiche Priorität zu wie den Lohnzahlungen. Dementsprechend darf ein illiquider Arbeitgeber nur soviel Lohn auszahlen, dass die daraus unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen noch gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Wenn der Beschwerdeführer im Wissen um den drohenden Konkurs weiterhin Lohnzahlungen geleistet hat, ohne die darauf ge- schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, hat er den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft verursacht. Indem die Vorinstanz dieses Verhalten als grob- fahrlässig qualifiziert hat, verstiess sie nicht gegen Bun- desrecht. 4.- Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde liegen keine Rechtfertigungs- und Exkul- pationsgründe im Sinne der Rechtsprechung vor. Zwar ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Weiterbestand des Betriebes sicher zu stellen. Angesichts der Geschäftsentwicklung und des wirtschaftlichen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung von Höhe und Dauer des Beitragsausstandes durfte er jedoch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass handle und er innert nützlicher Frist in der Lage sein werde, den Beitragsaus- stand wettzumachen. Auch mit dem angestrebten Verkauf des Betriebes vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu exkul- pieren, musste er auf Grund der ungünstigen Wirtschaftslage insbesondere im Textilbereich doch damit rechnen, mit die- sen Bestrebungen erfolglos zu bleiben. Dass er auch persön- liche Mittel in die angestrebte Rettung des Betriebes ein- gesetzt hat und seinen Angaben zufolge nunmehr völlig mit- tellos ist, vermag ihn von der Schadenersatzpflicht eben- falls nicht zu befreien. Anders als in dem in BGE 108 V 183 ff. beurteilten Sachverhalt kann das Verhalten des Be- schwerdeführers unter den hier gegebenen Umständen nicht als entschuldbar qualifiziert werden. 5.- Unbestritten geblieben sind der Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdefüh- rers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden sowie die Schadenersatzforderung in der von der Vorinstanz ge- schützten Höhe von Fr. 29'087.85. Ferner steht fest, dass die Ausgleichskasse den Schadenersatz rechtzeitig innert der Fristen gemäss Art. 82 und Art. 81 Abs. 3 AHVV geltend gemacht hat. 6.- Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen zu bejahen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt, wenn auch nicht unerlässlich, so doch geboten war. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er für die Prozess- kosten Ersatz zu leisten haben wird, falls er später hiezu im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. F.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.