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H 37/99

Bundesgericht · 2000-01-28 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 September 1994 erhobenen Beiträge seien bezahlt und

hätten nicht erneut verfügt werden dürfen,

dass dieser Einwand ins Leere geht, weil gemäss Gesetz

(Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 25 Abs. 5 AHVV

) und

Rechtsprechung (

BGE 113 V 177

Erw. 1; ZAK 1991 S. 33

Erw. 2c) nach Erhalt der Steuermeldung vom 30. November

1994 ein Rückkommen auf die Verfügungen vom 22. September

1994 zulässig war, wie das kantonale Gericht zutreffend

festgehalten hat,

dass der Beschwerdeführer im Weitern mit Bezug auf die

Verfügungen betreffend die in den Jahren 1993 bis 1995 ge-

schuldeten Beiträge sinngemäss vorbringt, auf den von den

Steuerbehörden mitgeteilten Vermögensstand per 1. Januar

1993 (Fr. 558'411.-) dürfe nicht abgestellt werden, weil

ihm eine viel zu hohe Bewertung der Liegenschaft in

X.________ (Fr. 506'000.-) zu Grunde liege,

dass nach der auf die Beitragsfestsetzung Nichter-

werbstätiger analog anwendbaren (ZAK 1983 S. 22) Recht-

sprechung die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer-

behörden gebunden sind (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 23 Abs. 4 AHVV

) und der Sozialversicherungsrichter

grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmäs-

sigkeit zu überprüfen hat, weshalb der Richter von rechts-

kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn

diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne wei-

teres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be-

langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind

(

BGE 110 V 86

Erw. 4 und 370 f.; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b),

dass blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer-

taxation hiezu nicht genügen, weil die ordentliche Ermitt-

lung des Einkommens bzw. Vermögens den Steuerbehörden ob-

liegt, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrich-

ter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen

hat, und die Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf

die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im

Steuerjustizverfahren zu wahren haben (

BGE 110 V 86

Erw. 4

und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997

S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),

dass zwar das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

mit Entscheid vom 19. Dezember 1995 die Weisung des Regie-

rungsrates des Kantons Zürich an die Steuerbehörden über

die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der

Eigenmietwerte vom 10. Juni 1992 wegen des ihr zu Grunde

liegenden Systems der Bodenpreisermittlung als verfassungs-

widrig erklärt hat, indessen festhielt, dass aus seinem

Entscheid nur diejenigen Grundeigentümer etwas zu ihren

Gunsten abzuleiten vermögen, deren Einschätzung mit einem

Vorbehalt versehen oder noch nicht rechtskräftig ist,

dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass diese

Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte,

dass der Beschwerdeführer auf die Wahrung seiner

Rechte im Steuerjustizverfahren verzichtet hat,

dass die blosse Behauptung, die Steuerbehörden hätten

seine Liegenschaft in X.________ viel zu hoch bewertet,

deren Meldung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen

lässt,

dass die festgestellte Verfassungswidrigkeit der

regierungsrätlichen Weisung vom 10. Juni 1992 an diesem

Ergebnis nichts zu ändern vermag,

dass gegen das Vorliegen klar ausgewiesener Irrtümer

auch spricht, dass der im Rahmen der Neubewertung 1997

(Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom

21. August 1996) ermittelte Vermögenssteuerwert der Lie-

genschaft in X.________ (per 1. Januar 1997: Fr. 639'000.-)

noch höher liegt,

dass somit die Voraussetzungen, unter welchen der

Sozialversicherungsrichter rechtsprechungsgemäss von einer

rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, vorliegend

nicht gegeben sind,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.01.2000 H 37/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 28.01.2000 H 37/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 28.01.2000 H 37/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 37/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 28. Januar 2000 in Sachen W.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur In Erwägung, dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den ihr seit 1989 als Selbstständigerwerbender angeschlossenen W.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1991 als Nichterwerbs- tätigen erfasste und mit Verfügungen vom 22. September 1994 die in den Jahren 1991 bis 1995 geschuldeten Beiträge fest- setzte, dass die kantonale Steuerbehörde der Kasse am 30. No- vember 1994 meldete, W.________ habe im Jahre 1991 ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'760.- erzielt und verfüge per 1. Januar 1991 über ein Vermögen von Fr. 348'663.- sowie per 1. Januar 1993 über ein solches von Fr. 558'411.-, dass die Ausgleichskasse gestützt darauf am 5. August 1996 Beitragsverfügungen für die im Jahre 1991 als Selbst- ständigerwerbender geschuldeten Beiträge (Fr. 547.20) und die in den Jahren 1992 bis 1995 als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge erliess (1992: Fr. 505.-; 1993-1995: je Fr. 1010.-), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent- scheid vom 18. Dezember 1998 abwies, dass W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Beitragsverfügungen beantragt, dass die Ausgleichskasse auf Stellungnahme verzichtet, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, dass W.________ im Nachgang zur Verwaltungsgerichts- beschwerde weitere Unterlagen eingereicht hat, dass es im vorliegenden Verfahren um die vom Beschwer- deführer von 1991 bis 1995 geschuldeten Beiträge geht, dem- nach keine Versicherungsleistungen streitig sind und das Eidgenössische Versicherungsgericht folglich nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), dass im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden Bestimmungen über die Beiträge Nichterwerbstätiger (Art. 10 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV; vgl. BGE 120 V 166), das Verfahren der Beitragsfestsetzung (Art. 29 in Verbindung mit Art. 22 ff. AHVV), insbesondere die Ermitt- lung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens durch die kantonalen Steuerbehörden auf Grund der rechts- kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 29 Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung), rich- tig dargelegt werden, worauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zu Recht weder das anwend- bare Beitragsstatut noch das Beitragsfestsetzungsverfahren in Frage stellt, hingegen erneut geltend macht, die in den Jahren 1991 bis 1995 geschuldeten, mit Verfügungen vom

22. September 1994 erhobenen Beiträge seien bezahlt und hätten nicht erneut verfügt werden dürfen, dass dieser Einwand ins Leere geht, weil gemäss Gesetz (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVV) und Rechtsprechung (BGE 113 V 177 Erw. 1; ZAK 1991 S. 33 Erw. 2c) nach Erhalt der Steuermeldung vom 30. November 1994 ein Rückkommen auf die Verfügungen vom 22. September 1994 zulässig war, wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer im Weitern mit Bezug auf die Verfügungen betreffend die in den Jahren 1993 bis 1995 ge- schuldeten Beiträge sinngemäss vorbringt, auf den von den Steuerbehörden mitgeteilten Vermögensstand per 1. Januar 1993 (Fr. 558'411.-) dürfe nicht abgestellt werden, weil ihm eine viel zu hohe Bewertung der Liegenschaft in X.________ (Fr. 506'000.-) zu Grunde liege, dass nach der auf die Beitragsfestsetzung Nichter- werbstätiger analog anwendbaren (ZAK 1983 S. 22) Recht- sprechung die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV) und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmäs- sigkeit zu überprüfen hat, weshalb der Richter von rechts- kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne wei- teres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be- langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b), dass blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer- taxation hiezu nicht genügen, weil die ordentliche Ermitt- lung des Einkommens bzw. Vermögens den Steuerbehörden ob- liegt, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrich- ter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, und die Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis), dass zwar das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 1995 die Weisung des Regie- rungsrates des Kantons Zürich an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte vom 10. Juni 1992 wegen des ihr zu Grunde liegenden Systems der Bodenpreisermittlung als verfassungs- widrig erklärt hat, indessen festhielt, dass aus seinem Entscheid nur diejenigen Grundeigentümer etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, deren Einschätzung mit einem Vorbehalt versehen oder noch nicht rechtskräftig ist, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte, dass der Beschwerdeführer auf die Wahrung seiner Rechte im Steuerjustizverfahren verzichtet hat, dass die blosse Behauptung, die Steuerbehörden hätten seine Liegenschaft in X.________ viel zu hoch bewertet, deren Meldung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt, dass die festgestellte Verfassungswidrigkeit der regierungsrätlichen Weisung vom 10. Juni 1992 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass gegen das Vorliegen klar ausgewiesener Irrtümer auch spricht, dass der im Rahmen der Neubewertung 1997 (Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom

21. August 1996) ermittelte Vermögenssteuerwert der Lie- genschaft in X.________ (per 1. Januar 1997: Fr. 639'000.-) noch höher liegt, dass somit die Voraussetzungen, unter welchen der Sozialversicherungsrichter rechtsprechungsgemäss von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, vorliegend nicht gegeben sind, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: