Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 5. Juni 1997 verpflichtete die
Ausgleichskasse Basel-Landschaft A.________ und D.________
als ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der konkur-
siten Firma F.________ unter solidarischer Haftung zur Be-
zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversiche-
rungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge,
Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Be-
trag von je Fr. 11'884.90.
B.- Nachdem A.________ und D.________ Einspruch erho-
ben hatten, machte die Ausgleichskasse am 17. Juni 1997
ihre Forderung klageweise beim Versicherungsgericht des
Kantons Basel-Landschaft geltend, wobei sie den Forderungs-
betrag am 27. November 1997 auf Fr. 9012.60 reduzierte. Das
Versicherungsgericht hiess die Schadenersatzklage mit Ent-
scheid vom 12. August 1999 im Umfang von Fr. 5948.85 gut.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe-
ben.
A.________ und D.________ schliessen dem Sinne nach
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlas-
sung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung
kraft Bundesrechts streitig ist. Es fragt sich, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Schadenersatz-
forderung für entgangene Beiträge an die kantonale Fami-
lienausgleichskasse (FAK) betrifft (
Art. 128 OG
; vgl. BGE
119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Aus der Zusammenstellung vom 26. November 1997 ist
ersichtlich, dass in der eingeklagten Forderung von
Fr. 9012.60 zwar auch eine Summe von Fr. 1310.45 für 1995
und 1996 entgangene Beiträge an die FAK enthalten ist.
Ebenso geht indessen daraus hervor, dass die Firma für
diesen Zeitraum ein Guthaben gegenüber der FAK hatte, das
die Höhe dieser Beiträge überstieg. Demgemäss hatte die
Firma gegenüber der FAK nicht ein Schuld, sondern eine
Forderung. Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin in
der bereinigten Eingabe vom 27. November 1997 einen Betrag
nach Abzug des Guthabens der Firma gegenüber ihr. Daraus
folgt, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 9012.60 -
entgegen dem Hinweis des kantonalen Gerichts - ausschliess-
lich bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zum Ge-
genstand hat, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vollumfänglich einzutreten ist.
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG
).
3.- Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass
die Beschwerdegegner der Ausgleichskasse den entstandenen
Schaden nach
Art. 52 AHVG
zu ersetzen haben. Uneinigkeit
herrscht einzig über die Höhe desselben. Während die Aus-
gleichskasse einen Betrag von Fr. 9012.60 fordert, hat die
Vorinstanz die Schadenersatzklage lediglich im Umfang von
Fr. 5948.85 gutgeheissen. Das Gericht begründete dies da-
mit, die Beschwerdeführerin sei ihrer Substanziierungs-
pflicht insofern nicht nachgekommen, als sie es unterlassen
habe, die Schadenersatzforderung derart zu spezifizieren
und zu dokumentieren, dass deren Berechnung nachvollziehbar
sei, weshalb die Klage nur in dem von den Beklagten aner-
kannten Umfang (Fr. 5948.85) gutzuheissen sei. Damit hat
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt
(vgl. Erw. 2).
Die Beschwerdeführerin hat beim kantonalen Gericht am
27. November 1997 ein Aktendossier aufgelegt, worin sich
sämtliche sachbezüglichen Belege, insbesondere die korri-
gierte und detaillierte Forderungszusammenstellung vom
26. November 1997, befinden. Anhand dieser Unterlagen lässt
sich die Höhe der eingeklagten Schadenersatzforderung ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz ohne weiteres nachvoll-
ziehen. Die Differenz zu der von den Beschwerdegegnern an-
erkannten Höhe ergibt sich im Übrigen aus unterschiedlichen
Abzügen für verrechnete Kinderzulagen im Jahre 1995, wobei
der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abzug im Kon-
toauszug vom 26. November 1997 klar ausgewiesen ist. Nach
dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Pflicht zur Substanziierung der Klageforderung ausreichend
nachgekommen ist, weshalb die allein bundesrechtliche So-
zialversicherungsbeiträge beinhaltende Schadenersatzklage
(vgl. Erw. 1) im vollen Umfang gutzuheissen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 12. August 1999 dahingehend abge-
ändert, dass die Beschwerdegegner verpflichtet werden,
der Ausgleichskasse Basel-Landschaft unter solidari-
scher Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 9012.60
zu bezahlen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird der
Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückerstattet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts-
der II. Kammer: schreiber:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Es fragt sich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Schadenersatz- forderung für entgangene Beiträge an die kantonale Fami- lienausgleichskasse (FAK) betrifft (Art. 128 OG; vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Aus der Zusammenstellung vom 26. November 1997 ist ersichtlich, dass in der eingeklagten Forderung von Fr. 9012.60 zwar auch eine Summe von Fr. 1310.45 für 1995 und 1996 entgangene Beiträge an die FAK enthalten ist. Ebenso geht indessen daraus hervor, dass die Firma für diesen Zeitraum ein Guthaben gegenüber der FAK hatte, das die Höhe dieser Beiträge überstieg. Demgemäss hatte die Firma gegenüber der FAK nicht ein Schuld, sondern eine Forderung. Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin in der bereinigten Eingabe vom 27. November 1997 einen Betrag nach Abzug des Guthabens der Firma gegenüber ihr. Daraus folgt, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 9012.60 - entgegen dem Hinweis des kantonalen Gerichts - ausschliess- lich bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zum Ge- genstand hat, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten ist.
E. 2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass
die Beschwerdegegner der Ausgleichskasse den entstandenen
Schaden nach
Art. 52 AHVG
zu ersetzen haben. Uneinigkeit
herrscht einzig über die Höhe desselben. Während die Aus-
gleichskasse einen Betrag von Fr. 9012.60 fordert, hat die
Vorinstanz die Schadenersatzklage lediglich im Umfang von
Fr. 5948.85 gutgeheissen. Das Gericht begründete dies da-
mit, die Beschwerdeführerin sei ihrer Substanziierungs-
pflicht insofern nicht nachgekommen, als sie es unterlassen
habe, die Schadenersatzforderung derart zu spezifizieren
und zu dokumentieren, dass deren Berechnung nachvollziehbar
sei, weshalb die Klage nur in dem von den Beklagten aner-
kannten Umfang (Fr. 5948.85) gutzuheissen sei. Damit hat
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt
(vgl. Erw. 2).
Die Beschwerdeführerin hat beim kantonalen Gericht am
27. November 1997 ein Aktendossier aufgelegt, worin sich
sämtliche sachbezüglichen Belege, insbesondere die korri-
gierte und detaillierte Forderungszusammenstellung vom
26. November 1997, befinden. Anhand dieser Unterlagen lässt
sich die Höhe der eingeklagten Schadenersatzforderung ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz ohne weiteres nachvoll-
ziehen. Die Differenz zu der von den Beschwerdegegnern an-
erkannten Höhe ergibt sich im Übrigen aus unterschiedlichen
Abzügen für verrechnete Kinderzulagen im Jahre 1995, wobei
der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abzug im Kon-
toauszug vom 26. November 1997 klar ausgewiesen ist. Nach
dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Pflicht zur Substanziierung der Klageforderung ausreichend
nachgekommen ist, weshalb die allein bundesrechtliche So-
zialversicherungsbeiträge beinhaltende Schadenersatzklage
(vgl. Erw. 1) im vollen Umfang gutzuheissen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 12. August 1999 dahingehend abge-
ändert, dass die Beschwerdegegner verpflichtet werden,
der Ausgleichskasse Basel-Landschaft unter solidari-
scher Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 9012.60
zu bezahlen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird der
Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückerstattet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts-
der II. Kammer: schreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.03.2000 H 338/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.03.2000 H 338/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.03.2000 H 338/99
Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AZA] H 338/99 Ca II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 2. März 2000 in Sachen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binnin- gen, Beschwerdeführerin, gegen
1. A.________,
2. D.________, Beschwerdegegner, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Mit Verfügung vom 5. Juni 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft A.________ und D.________ als ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der konkur- siten Firma F.________ unter solidarischer Haftung zur Be- zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Be- trag von je Fr. 11'884.90. B.- Nachdem A.________ und D.________ Einspruch erho- ben hatten, machte die Ausgleichskasse am 17. Juni 1997 ihre Forderung klageweise beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft geltend, wobei sie den Forderungs- betrag am 27. November 1997 auf Fr. 9012.60 reduzierte. Das Versicherungsgericht hiess die Schadenersatzklage mit Ent- scheid vom 12. August 1999 im Umfang von Fr. 5948.85 gut. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe- ben. A.________ und D.________ schliessen dem Sinne nach auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlas- sung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Es fragt sich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Schadenersatz- forderung für entgangene Beiträge an die kantonale Fami- lienausgleichskasse (FAK) betrifft (Art. 128 OG; vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Aus der Zusammenstellung vom 26. November 1997 ist ersichtlich, dass in der eingeklagten Forderung von Fr. 9012.60 zwar auch eine Summe von Fr. 1310.45 für 1995 und 1996 entgangene Beiträge an die FAK enthalten ist. Ebenso geht indessen daraus hervor, dass die Firma für diesen Zeitraum ein Guthaben gegenüber der FAK hatte, das die Höhe dieser Beiträge überstieg. Demgemäss hatte die Firma gegenüber der FAK nicht ein Schuld, sondern eine Forderung. Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin in der bereinigten Eingabe vom 27. November 1997 einen Betrag nach Abzug des Guthabens der Firma gegenüber ihr. Daraus folgt, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 9012.60 - entgegen dem Hinweis des kantonalen Gerichts - ausschliess- lich bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zum Ge- genstand hat, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass die Beschwerdegegner der Ausgleichskasse den entstandenen Schaden nach Art. 52 AHVG zu ersetzen haben. Uneinigkeit herrscht einzig über die Höhe desselben. Während die Aus- gleichskasse einen Betrag von Fr. 9012.60 fordert, hat die Vorinstanz die Schadenersatzklage lediglich im Umfang von Fr. 5948.85 gutgeheissen. Das Gericht begründete dies da- mit, die Beschwerdeführerin sei ihrer Substanziierungs- pflicht insofern nicht nachgekommen, als sie es unterlassen habe, die Schadenersatzforderung derart zu spezifizieren und zu dokumentieren, dass deren Berechnung nachvollziehbar sei, weshalb die Klage nur in dem von den Beklagten aner- kannten Umfang (Fr. 5948.85) gutzuheissen sei. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Erw. 2). Die Beschwerdeführerin hat beim kantonalen Gericht am
27. November 1997 ein Aktendossier aufgelegt, worin sich sämtliche sachbezüglichen Belege, insbesondere die korri- gierte und detaillierte Forderungszusammenstellung vom
26. November 1997, befinden. Anhand dieser Unterlagen lässt sich die Höhe der eingeklagten Schadenersatzforderung ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz ohne weiteres nachvoll- ziehen. Die Differenz zu der von den Beschwerdegegnern an- erkannten Höhe ergibt sich im Übrigen aus unterschiedlichen Abzügen für verrechnete Kinderzulagen im Jahre 1995, wobei der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abzug im Kon- toauszug vom 26. November 1997 klar ausgewiesen ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Substanziierung der Klageforderung ausreichend nachgekommen ist, weshalb die allein bundesrechtliche So- zialversicherungsbeiträge beinhaltende Schadenersatzklage (vgl. Erw. 1) im vollen Umfang gutzuheissen ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. August 1999 dahingehend abge- ändert, dass die Beschwerdegegner verpflichtet werden, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft unter solidari- scher Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 9012.60 zu bezahlen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückerstattet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts- der II. Kammer: schreiber: