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H 325/99

Bundesgericht · 2000-02-04 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete

die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur

Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt

Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).

Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________

ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.

B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinnge-

mässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erho-

bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die

P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale

Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den defini-

tiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung

bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betref-

fend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen

M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird

die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für

Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst

der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Ab-

weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung

:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale

Familienzulagen verhält (

BGE 124 V 146

Erw. 1 mit Hinweis).

2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm-

lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden

ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter

diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat

der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be-

schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten

P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V

344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass

M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver-

waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,

wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt-

betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.

Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung

des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim

Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet-

verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä-

digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von

Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf

Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,

den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht-

lichen Angelegenheit zu sistieren (

Art. 6 Abs. 1 BZP

in

Verbindung mit

Art. 40 und

Art. 135 OG

). Denn sollte sich

die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen

M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit

gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige

Instanz zu wenden.

4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht-

sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst-

ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 AHVG

und massgebendem Lohn gemäss

Art. 5 Abs. 2 AHVG

(BGE 122 V

171 Erw. 3a; vgl. auch

BGE 123 V 162

Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder-

gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des

Art. 7 lit. h

AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs-

gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen

zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch

der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich-

zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen

dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch

BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164

Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be-

gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug

auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die

Bestimmung des

Art. 7 lit. h AHVV

als Unselbstständigerwer-

bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie

betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,

bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die

auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen

lassen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er-

hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge-

eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson-

dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass

M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,

die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der

selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub-

jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund

des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge-

gebenheiten zu beurteilen (

BGE 123 V 163

Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der

P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________

für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit

Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich

hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un-

selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über-

wiegen würden.

5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht

unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im

Verfahren nach

Art. 36a OG

erledigt.

6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

streitig war (

Art. 134 OG

e contrario). Dem Prozessausgang

entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten

zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient-

schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu (

Art. 159 OG

; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung und M.________ zugestellt.

Luzern, 4. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

E. 2 Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm- lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge- richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be- schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V 344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).

E. 3 Es steht fest und ist unbestritten, dass M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver- waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat, wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt- betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat. Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet- verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä- digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht, den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht- lichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige Instanz zu wenden.

E. 4 a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht-

sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst-

ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 AHVG

und massgebendem Lohn gemäss

Art. 5 Abs. 2 AHVG

(BGE 122 V

171 Erw. 3a; vgl. auch

BGE 123 V 162

Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder-

gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des

Art. 7 lit. h

AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs-

gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen

zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch

der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich-

zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen

dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch

BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164

Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be-

gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug

auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die

Bestimmung des

Art. 7 lit. h AHVV

als Unselbstständigerwer-

bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie

betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,

bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die

auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen

lassen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er-

hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge-

eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson-

dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass

M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,

die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der

selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub-

jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund

des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge-

gebenheiten zu beurteilen (

BGE 123 V 163

Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der

P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________

für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit

Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich

hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un-

selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über-

wiegen würden.

E. 5 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

E. 6 Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht : I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver- sicherung und M.________ zugestellt. Luzern, 4. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.02.2000 H 325/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.02.2000 H 325/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.02.2000 H 325/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 325/99 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 4. Februar 2000 in Sachen P.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen). Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________ ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-. B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinnge- mässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erho- bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den defini- tiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betref- fend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung : 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm- lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge- richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be- schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V 344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2). 3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver- waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat, wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt- betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat. Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet- verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä- digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht, den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht- lichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige Instanz zu wenden. 4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht- sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder- gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs- gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich- zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164 Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be- gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwer- bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten, bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er- hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge- eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson- dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte, die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub- jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge- gebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283 Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________ für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über- wiegen würden. 5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht : I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver- sicherung und M.________ zugestellt. Luzern, 4. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: