Sachverhalt
Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete
die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur
Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher
Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt
Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).
Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________
ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.
B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die
P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den definitiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung
bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betreffend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen
M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird
die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für
Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst
der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
E. 2 Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden
ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter
diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat
der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten
P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V
344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).
E. 3 Es steht fest und ist unbestritten, dass
M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Verwaltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,
wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.
Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung
des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim
Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermietverhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschädigungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von
Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf
Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,
den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich
die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen
M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit
gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige
Instanz zu wenden.
E. 4 a) Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V
171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h
AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen
zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch
der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen
dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch
BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164
Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.
b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug
auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die
Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie
betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,
bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die
auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen
lassen.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass
M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am
2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,
die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund
des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der
P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________
für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit
Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich
hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden.
E. 4a Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V
171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h
AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen
zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch
der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen
dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch
BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164
Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4b Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug
auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die
Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie
betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,
bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die
auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen
lassen.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass
M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am
2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,
die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund
des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der
P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________
für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit
Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich
hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden.
E. 5 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht
unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
E. 6 Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten
M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht
:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
[AZA]
H 325/99 Md
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 4. Februar 2000
in Sachen
P.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete
die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur
Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher
Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt
Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).
Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________
ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.
B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die
P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den definitiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung
bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betreffend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen
M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird
die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für
Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst
der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung
:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden
ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter
diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat
der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten
P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V
344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).
3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass
M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Verwaltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,
wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.
Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung
des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim
Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermietverhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschädigungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von
Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf
Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,
den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich
die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen
M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit
gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige
Instanz zu wenden.
4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V
171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h
AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen
zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch
der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen
dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch
BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164
Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.
b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug
auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die
Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie
betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,
bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die
auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen
lassen.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass
M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am
2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,
die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund
des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der
P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________
für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit
Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich
hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden.
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht
unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten
M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht
:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: