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H_325/1999

Bundesgericht ·Eidgenössisches Versicherungsgericht · 2000-02-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete

die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur

Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt

Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).

Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________

ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.

B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die

P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale

Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den definitiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung

bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betreffend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen

M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird

die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für

Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst

der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale

Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

E. 2 Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden

ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter

diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat

der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten

P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V

344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).

E. 3 Es steht fest und ist unbestritten, dass

M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Verwaltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,

wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.

Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung

des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim

Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermietverhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschädigungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von

Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf

Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,

den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in

Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich

die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen

M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit

gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige

Instanz zu wenden.

E. 4 a) Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V

171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h

AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen

zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch

der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen

dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch

BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164

Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug

auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die

Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie

betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,

bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die

auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen

lassen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass

M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,

die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der

selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund

des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der

P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________

für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit

Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich

hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden.

E. 4a Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V

171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h

AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen

zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch

der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen

dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch

BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164

Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

E. 4b Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug

auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die

Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie

betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,

bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die

auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen

lassen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass

M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,

die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der

selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund

des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der

P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________

für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit

Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich

hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden.

E. 5 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht

unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im

Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

E. 6 Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang

entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten

zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt.

Luzern, 4. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

H 325/99 Md

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 4. Februar 2000

in Sachen

P.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus,

Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete

die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur

Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt

Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).

Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________

ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.

B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die

P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale

Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den definitiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung

bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betreffend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen

M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird

die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für

Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst

der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung

:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale

Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden

ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter

diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat

der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten

P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V

344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass

M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Verwaltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,

wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.

Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung

des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim

Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermietverhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschädigungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von

Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf

Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,

den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in

Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich

die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen

M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit

gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige

Instanz zu wenden.

4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V

171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h

AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen

zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch

der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen

dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch

BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164

Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug

auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die

Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie

betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,

bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die

auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen

lassen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass

M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,

die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der

selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund

des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der

P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________

für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit

Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich

hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden.

5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht

unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im

Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang

entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten

zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt.

Luzern, 4. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: