opencaselaw.ch

H 306/99

Bundesgericht · 2000-02-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

W.________ erwarb am 21. Februar 1996 sämtliche

Aktien der zu diesem Zeitpunkt überschuldeten S.________ AG

für den Preis von Fr. 1.-. Seit diesem Zeitpunkt war er

faktisch alleiniger Verwaltungsrat. Am 15. Mai 1996 wurde

er im Handelsregister als einziges Mitglied des Ver-

waltungsrats eingetragen. Am 9. April 1996 bewilligte die

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der Gesellschaft für

offene Beitragsforderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt

Fr. 42 071.50 einen Teilzahlungsplan. In der Folge beglich

die Gesellschaft neben den laufenden Sozialversicherungs-

beiträgen von März bis November 1996 die vereinbarten mo-

natlichen Tilgungsraten von Fr. 4000.-. Am 17. Dezember

1996 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Für

unbezahlt gebliebene Beiträge erhielt die Ausgleichskasse

am 28. April 1997 einen Konkursverlustschein über

Fr. 66 407.55.

Mit Verfügung vom 11. Juli 1997 verpflichtete die Aus-

gleichskasse des Kantons St. Gallen W.________ zur Bezah-

lung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 66 367.85 unter

solidarischer Haftbarkeit (im Umfang von Fr. 22 241.15) mit

den früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates A.S.________,

B.S.________ und C.________.

B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse des

Kantons St. Gallen gegen W.________ eingereichte Schadener-

satzklage im verfügten Umfang wies das Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 1999 ab.

C.- Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beschwerdegegner

zu verpflichten, ihr Fr. 56 780.05 zu bezahlen.

W.________ lässt auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für

Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die

Vorinstanz reicht eine Stellungnahme ein. Die als

Mitinteressierte beigeladenen A.S.________, B.S.________

und C.________ lassen darauf hinweisen, sie hätten die sie

betreffenden Entscheide des Versicherungsgerichts akzep-

tiert und würden in den nächsten drei Jahren rund

Fr. 57 000.- an die Ausgleichskasse bezahlen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtli-

chen Grundlagen (

Art. 52 AHVG

,

Art. 14 Abs. 1 AHVG

in Ver-

bindung mit

Art. 34 ff. AHVV

) und die zur subsidiären Haft-

barkeit der Organe (vgl. statt vieler

BGE 123 V 15

Erw. 5b)

sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrläs-

sigen Verschuldens (

BGE 121 V 243

, 108 V 186 Erw. 1b, 193

Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene

Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutref-

fend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt

hat (vgl. Erw. 1 hievor), war die S.________ AG im

Zeitpunkt, als W.________ am 21. Februar 1996 sämtliche

Aktien erwarb und fortan (faktisch) einziges Mitglied des

Verwaltungsrats war, bereits überschuldet. Am 9. April 1996

entsprach die Beschwerdeführerin einem Gesuch der Aktienge-

sellschaft um Zahlungsaufschub für verschiedene Beitrags-

forderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt Fr. 42 071.50.

Die Gesellschaft hielt sich an den vereinbarten Tilgungs-

plan und bezahlte von März bis November 1996 monatlich

Fr. 4000.-. Die letzten beiden Raten von Fr. 4000.- und

Fr. 2071.50 wären am 31. Dezember 1996 und am 31. Januar

1997 fällig gewesen. Zuvor am 17. Dezember 1996 war jedoch

über die Gesellschaft bereits der Konkurs eröffnet worden.

Die für das Jahr 1996 geschuldeten Sozialversicherungs-

beiträge hatte sie mit Ausnahme der am 30. Dezember 1996

fällig gewordenen Beitragsforderung für Dezember 1996 eben-

falls bezahlt.

Gestützt auf diese Sachlage kam das kantonale Gericht

zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne einzig vorgeworfen

werden, dass er nicht sofort den Konkurs angemeldet habe.

Es sei jedoch zu beachten, dass er keine weiteren unbezahl-

ten Sozialversicherungsbeiträge auflaufen liess und mit dem

Einbringen beträchtlicher privater finanzieller Mittel

nicht nur einen weiteren Schaden verhindert, sondern zu-

sätzlich durch die Bezahlung von ausstehenden Beitragsfor-

derungen aus dem Jahr 1995 gemäss Tilgungsplan den Schaden

vermindert habe. Die von ihm getroffenen Vorkehren würden

belegen, dass die konkursite Gesellschaft während der Zeit,

als er Verwaltungsrat gewesen sei, in keiner Weise beab-

sichtigt habe, ihren Betrieb auf Kosten der Beschwerdefüh-

rerin weiterzuführen. Unter den gegebenen Umständen könne

dem Beschwerdegegner keine haftungsbegründende schwere

Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Eine Haftung

entfalle somit mangels qualifiziertem Verschulden. Das

kantonale Gericht liess ferner offen, ob die Haftung des

Beschwerdegegners auch wegen fehlendem adäquatem Kausalzu-

sammenhang zwischen seinem Verhalten und dem vor seinem

Eintritt in den Verwaltungsrat verursachten Schaden abzu-

lehnen wäre.

c) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.

Der Beschwerdegegner hat sich nach Übernahme der Aktienge-

sellschaft mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt

und für die im Zeitpunkt der Übernahme noch ausstehenden

Sozialversicherungsbeiträge einen Zahlungsaufschub und Til-

gungsplan vereinbart, den die Gesellschaft in der Folgezeit

bis zur Konkurseröffnung eingehalten hat. Unter diesen Um-

ständen entfällt eine haftungsbegründende grobfahrlässige

Pflichtverletzung (

BGE 124 V 253

; AHI 1999 S. 26). Die Be-

schwerdeführerin kann daher nichts aus dem Grundsatz ablei-

ten, dass ein Verwaltungsrat mit dem Antritt des Mandats

sowohl in die Verantwortung für die laufenden als auch für

die verfallenen, von der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt

schuldig gebliebenen Beiträge eintritt (vgl. BGE 119 V

401). Der Beschwerdegegner hat auch dafür gesorgt, dass die

laufenden Beiträge des Jahres 1996 bezahlt werden. Damit

ist er der Pflicht nachgekommen, in finanziell schwierigen

Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass die darauf

unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen ge-

deckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorin-

stanz als mangelhaft im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

oder

die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen

liesse. Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, wo-

rauf das kantonale Gericht in der Vernehmlassung zu Recht

hinweist, dass die Schadenersatzklage wegen fehlendem Ver-

schulden abgewiesen worden ist und nicht wegen fehlendem

Kausalzusammenhang. Selbst wenn von der Sachdarstellung der

Beschwerdeführerin ausgegangen wird, wonach die Aktienge-

sellschaft nach September 1996 den Tilgungsplan nicht mehr

eingehalten habe, so könnte im vorliegenden Fall angesichts

der kurze Zeit später am 17. Dezember 1996 erfolgten Kon-

kurseröffnung nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten

gesprochen werden (vgl.

BGE 121 V 243

).

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be-

schwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig

(

Art. 134 OG

e contrario,

Art. 156 und 159 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem

Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung, A. und B. S.________ und

C.________ zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtli-

chen Grundlagen (

Art. 52 AHVG

,

Art. 14 Abs. 1 AHVG

in Ver-

bindung mit

Art. 34 ff. AHVV

) und die zur subsidiären Haft-

barkeit der Organe (vgl. statt vieler

BGE 123 V 15

Erw. 5b)

sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrläs-

sigen Verschuldens (

BGE 121 V 243

, 108 V 186 Erw. 1b, 193

Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene

Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutref-

fend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt

hat (vgl. Erw. 1 hievor), war die S.________ AG im

Zeitpunkt, als W.________ am 21. Februar 1996 sämtliche

Aktien erwarb und fortan (faktisch) einziges Mitglied des

Verwaltungsrats war, bereits überschuldet. Am 9. April 1996

entsprach die Beschwerdeführerin einem Gesuch der Aktienge-

sellschaft um Zahlungsaufschub für verschiedene Beitrags-

forderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt Fr. 42 071.50.

Die Gesellschaft hielt sich an den vereinbarten Tilgungs-

plan und bezahlte von März bis November 1996 monatlich

Fr. 4000.-. Die letzten beiden Raten von Fr. 4000.- und

Fr. 2071.50 wären am 31. Dezember 1996 und am 31. Januar

1997 fällig gewesen. Zuvor am 17. Dezember 1996 war jedoch

über die Gesellschaft bereits der Konkurs eröffnet worden.

Die für das Jahr 1996 geschuldeten Sozialversicherungs-

beiträge hatte sie mit Ausnahme der am 30. Dezember 1996

fällig gewordenen Beitragsforderung für Dezember 1996 eben-

falls bezahlt.

Gestützt auf diese Sachlage kam das kantonale Gericht

zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne einzig vorgeworfen

werden, dass er nicht sofort den Konkurs angemeldet habe.

Es sei jedoch zu beachten, dass er keine weiteren unbezahl-

ten Sozialversicherungsbeiträge auflaufen liess und mit dem

Einbringen beträchtlicher privater finanzieller Mittel

nicht nur einen weiteren Schaden verhindert, sondern zu-

sätzlich durch die Bezahlung von ausstehenden Beitragsfor-

derungen aus dem Jahr 1995 gemäss Tilgungsplan den Schaden

vermindert habe. Die von ihm getroffenen Vorkehren würden

belegen, dass die konkursite Gesellschaft während der Zeit,

als er Verwaltungsrat gewesen sei, in keiner Weise beab-

sichtigt habe, ihren Betrieb auf Kosten der Beschwerdefüh-

rerin weiterzuführen. Unter den gegebenen Umständen könne

dem Beschwerdegegner keine haftungsbegründende schwere

Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Eine Haftung

entfalle somit mangels qualifiziertem Verschulden. Das

kantonale Gericht liess ferner offen, ob die Haftung des

Beschwerdegegners auch wegen fehlendem adäquatem Kausalzu-

sammenhang zwischen seinem Verhalten und dem vor seinem

Eintritt in den Verwaltungsrat verursachten Schaden abzu-

lehnen wäre.

c) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.

Der Beschwerdegegner hat sich nach Übernahme der Aktienge-

sellschaft mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt

und für die im Zeitpunkt der Übernahme noch ausstehenden

Sozialversicherungsbeiträge einen Zahlungsaufschub und Til-

gungsplan vereinbart, den die Gesellschaft in der Folgezeit

bis zur Konkurseröffnung eingehalten hat. Unter diesen Um-

ständen entfällt eine haftungsbegründende grobfahrlässige

Pflichtverletzung (

BGE 124 V 253

; AHI 1999 S. 26). Die Be-

schwerdeführerin kann daher nichts aus dem Grundsatz ablei-

ten, dass ein Verwaltungsrat mit dem Antritt des Mandats

sowohl in die Verantwortung für die laufenden als auch für

die verfallenen, von der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt

schuldig gebliebenen Beiträge eintritt (vgl. BGE 119 V

401). Der Beschwerdegegner hat auch dafür gesorgt, dass die

laufenden Beiträge des Jahres 1996 bezahlt werden. Damit

ist er der Pflicht nachgekommen, in finanziell schwierigen

Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass die darauf

unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen ge-

deckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorin-

stanz als mangelhaft im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

oder

die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen

liesse. Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, wo-

rauf das kantonale Gericht in der Vernehmlassung zu Recht

hinweist, dass die Schadenersatzklage wegen fehlendem Ver-

schulden abgewiesen worden ist und nicht wegen fehlendem

Kausalzusammenhang. Selbst wenn von der Sachdarstellung der

Beschwerdeführerin ausgegangen wird, wonach die Aktienge-

sellschaft nach September 1996 den Tilgungsplan nicht mehr

eingehalten habe, so könnte im vorliegenden Fall angesichts

der kurze Zeit später am 17. Dezember 1996 erfolgten Kon-

kurseröffnung nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten

gesprochen werden (vgl.

BGE 121 V 243

).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 und 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössi- schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung, A. und B. S.________ und C.________ zugestellt. Luzern, 25. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.02.2000 H 306/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.02.2000 H 306/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.02.2000 H 306/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 306/99 Ge IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 25. Februar 2000 in Sachen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt R.________, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- W.________ erwarb am 21. Februar 1996 sämtliche Aktien der zu diesem Zeitpunkt überschuldeten S.________ AG für den Preis von Fr. 1.-. Seit diesem Zeitpunkt war er faktisch alleiniger Verwaltungsrat. Am 15. Mai 1996 wurde er im Handelsregister als einziges Mitglied des Ver- waltungsrats eingetragen. Am 9. April 1996 bewilligte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der Gesellschaft für offene Beitragsforderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt Fr. 42 071.50 einen Teilzahlungsplan. In der Folge beglich die Gesellschaft neben den laufenden Sozialversicherungs- beiträgen von März bis November 1996 die vereinbarten mo- natlichen Tilgungsraten von Fr. 4000.-. Am 17. Dezember 1996 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Für unbezahlt gebliebene Beiträge erhielt die Ausgleichskasse am 28. April 1997 einen Konkursverlustschein über Fr. 66 407.55. Mit Verfügung vom 11. Juli 1997 verpflichtete die Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen W.________ zur Bezah- lung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 66 367.85 unter solidarischer Haftbarkeit (im Umfang von Fr. 22 241.15) mit den früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates A.S.________, B.S.________ und C.________. B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen W.________ eingereichte Schadener- satzklage im verfügten Umfang wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 1999 ab. C.- Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 56 780.05 zu bezahlen. W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz reicht eine Stellungnahme ein. Die als Mitinteressierte beigeladenen A.S.________, B.S.________ und C.________ lassen darauf hinweisen, sie hätten die sie betreffenden Entscheide des Versicherungsgerichts akzep- tiert und würden in den nächsten drei Jahren rund Fr. 57 000.- an die Ausgleichskasse bezahlen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtli- chen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Ver- bindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haft- barkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrläs- sigen Verschuldens (BGE 121 V 243, 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutref- fend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), war die S.________ AG im Zeitpunkt, als W.________ am 21. Februar 1996 sämtliche Aktien erwarb und fortan (faktisch) einziges Mitglied des Verwaltungsrats war, bereits überschuldet. Am 9. April 1996 entsprach die Beschwerdeführerin einem Gesuch der Aktienge- sellschaft um Zahlungsaufschub für verschiedene Beitrags- forderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt Fr. 42 071.50. Die Gesellschaft hielt sich an den vereinbarten Tilgungs- plan und bezahlte von März bis November 1996 monatlich Fr. 4000.-. Die letzten beiden Raten von Fr. 4000.- und Fr. 2071.50 wären am 31. Dezember 1996 und am 31. Januar 1997 fällig gewesen. Zuvor am 17. Dezember 1996 war jedoch über die Gesellschaft bereits der Konkurs eröffnet worden. Die für das Jahr 1996 geschuldeten Sozialversicherungs- beiträge hatte sie mit Ausnahme der am 30. Dezember 1996 fällig gewordenen Beitragsforderung für Dezember 1996 eben- falls bezahlt. Gestützt auf diese Sachlage kam das kantonale Gericht zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne einzig vorgeworfen werden, dass er nicht sofort den Konkurs angemeldet habe. Es sei jedoch zu beachten, dass er keine weiteren unbezahl- ten Sozialversicherungsbeiträge auflaufen liess und mit dem Einbringen beträchtlicher privater finanzieller Mittel nicht nur einen weiteren Schaden verhindert, sondern zu- sätzlich durch die Bezahlung von ausstehenden Beitragsfor- derungen aus dem Jahr 1995 gemäss Tilgungsplan den Schaden vermindert habe. Die von ihm getroffenen Vorkehren würden belegen, dass die konkursite Gesellschaft während der Zeit, als er Verwaltungsrat gewesen sei, in keiner Weise beab- sichtigt habe, ihren Betrieb auf Kosten der Beschwerdefüh- rerin weiterzuführen. Unter den gegebenen Umständen könne dem Beschwerdegegner keine haftungsbegründende schwere Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Eine Haftung entfalle somit mangels qualifiziertem Verschulden. Das kantonale Gericht liess ferner offen, ob die Haftung des Beschwerdegegners auch wegen fehlendem adäquatem Kausalzu- sammenhang zwischen seinem Verhalten und dem vor seinem Eintritt in den Verwaltungsrat verursachten Schaden abzu- lehnen wäre.

c) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschwerdegegner hat sich nach Übernahme der Aktienge- sellschaft mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und für die im Zeitpunkt der Übernahme noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge einen Zahlungsaufschub und Til- gungsplan vereinbart, den die Gesellschaft in der Folgezeit bis zur Konkurseröffnung eingehalten hat. Unter diesen Um- ständen entfällt eine haftungsbegründende grobfahrlässige Pflichtverletzung (BGE 124 V 253; AHI 1999 S. 26). Die Be- schwerdeführerin kann daher nichts aus dem Grundsatz ablei- ten, dass ein Verwaltungsrat mit dem Antritt des Mandats sowohl in die Verantwortung für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt schuldig gebliebenen Beiträge eintritt (vgl. BGE 119 V 401). Der Beschwerdegegner hat auch dafür gesorgt, dass die laufenden Beiträge des Jahres 1996 bezahlt werden. Damit ist er der Pflicht nachgekommen, in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen ge- deckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor- gebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, wo- rauf das kantonale Gericht in der Vernehmlassung zu Recht hinweist, dass die Schadenersatzklage wegen fehlendem Ver- schulden abgewiesen worden ist und nicht wegen fehlendem Kausalzusammenhang. Selbst wenn von der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, wonach die Aktienge- sellschaft nach September 1996 den Tilgungsplan nicht mehr eingehalten habe, so könnte im vorliegenden Fall angesichts der kurze Zeit später am 17. Dezember 1996 erfolgten Kon- kurseröffnung nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten gesprochen werden (vgl. BGE 121 V 243). 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 und 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössi- schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung, A. und B. S.________ und C.________ zugestellt. Luzern, 25. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: