opencaselaw.ch

H_282/1999

Bundesgericht · 2000-03-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem "Wunsch, bei

der Verhandlung persönlich anwesend zu sein" sinngemäss die

Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung bean-

tragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Nach konstanter Recht-

sprechung sind Verhandlungen grundsätzlich im kantonalen

Verfahren zu beantragen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinwei-

sen). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb

sein diesbezügliches Begehren verspätet ist.

E. 3 Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung

der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu-

zumuten, können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin

für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt

werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzu-

mutbarkeit ist erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen bei

Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje-

nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnten. Ob eine Not-

lage besteht, ist an Hand der gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse und nicht des Erwerbseinkommens allein zu be-

urteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Not-

bedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu ver-

stehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).

E. 4 a) Ob die vom Beschwerdeführer geschuldeten per-

sönlichen Beiträge herabgesetzt werden können, ist auf

Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im

Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist

- unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung -

jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kanto-

nale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275

Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Hingegen können im Herabset-

zungsverfahren die mit rechtskräftigen Verfügungen festge-

legten Beiträge nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273

Erw. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem das Eidgenös-

sische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. Juli 1997 die

Nachzahlungsverfügungen vom 18. Januar 1996, auf welchen

die hier streitigen Beiträge beruhen, und das dort angewen-

dete Bemessungsverfahren bestätigt hat. Soweit der Be-

schwerdeführer vorliegend sinngemäss beabsichtigt haben

sollte, darauf zurückzukommen, könnte auf ein derartiges

Begehren nicht eingetreten werden. Somit ist einzig zu prü-

fen, ob Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge für 1995 und

1996 auf das gesetzliche Minimum besteht.

b) Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Exi-

stenzminimum des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten

der Ausgleichskasse in für das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) auf

Fr. 24'833.- und die verfügbaren Mittel an Hand seiner

eigenen Angaben im Herabsetzungsgesuch auf Fr. 29'700.-

festgesetzt. Dabei hat die Vorinstanz mehrere Aktivposten

(Einkünfte aus der Tätigkeit als beratender Chemiker, mög-

licher Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Betriebsein-

richtung, Auflösung der Police der X.________) nicht ein-

bezogen. Sie kam zum Schluss, dass die geschuldeten Bei-

träge in der Höhe von rund Fr. 19'000.- um einen Viertel

herabzusetzen seien. Damit hat die Vorinstanz weder Bundes-

recht verletzt noch ihr Ermessen in fehlerhafter Weise aus-

geübt. In Anbetracht der nicht angerechneten Aktivposten

erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer über aus-

reichende Mittel zur Bezahlung der um 25 % herabgesetzten

Beiträge verfüge, nicht als willkürlich.

E. 5 Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig, da es

nicht um die Bewillgung oder Verweigerung von Versiche-

rungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unter-

liegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen

(Art. 156 Abs. 1 OG). Bei diesem Ausgang sind ihm keine

Prozesskosten zurückzuerstatten.

E. 6 Die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-

richts sind letztinstanzlich (Art. 128 OG), unterliegen

somit keinem ordentlichen Rechtsmittel an ein schweizeri-

sches Gericht. Zulässig sind einzig die Revision und die

Erläuterung aus den in Art. 136ff. OG erwähnten Gründen.

Gemäss Art. 34 und 35 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann innerhalb

von 6 Monaten wegen Verletzung der in der Konvention und

ihren Protokollen garantierten Rechte Individualbeschwerde

beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strass-

burg erhoben werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

H 282/99 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 27. März 2000

in Sachen

A.________, 1974, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 30. April 1998 setzte die Aus-

gleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Beiträge

des 1974 geborenen A.________ für die Jahre 1995 und 1996

um einen Viertel herab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi-

cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. Juli 1999 ab.

A.________führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den

sinngemässen Begehren, die Beiträge für 1995 und 1996 seien

auf das gesetzliche Minimum herabzusetzen, und es seien ihm

sämtliche Prozesskosten in der Höhe von mindestens

Fr. 5000.- zurückzuerstatten. Ferner wünsche er bei der

Verhandlung persönlich anwesend zu sein. Dem Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei allenfalls eine

internationale Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Vernehmlassung

im kantonalen Verfahren, während das Bundesamt für Sozial-

versicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- Soweit der Beschwerdeführer mit dem "Wunsch, bei

der Verhandlung persönlich anwesend zu sein" sinngemäss die

Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung bean-

tragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Nach konstanter Recht-

sprechung sind Verhandlungen grundsätzlich im kantonalen

Verfahren zu beantragen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinwei-

sen). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb

sein diesbezügliches Begehren verspätet ist.

3.- Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung

der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu-

zumuten, können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin

für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt

werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzu-

mutbarkeit ist erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen bei

Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje-

nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnten. Ob eine Not-

lage besteht, ist an Hand der gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse und nicht des Erwerbseinkommens allein zu be-

urteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Not-

bedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu ver-

stehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).

4.- a) Ob die vom Beschwerdeführer geschuldeten per-

sönlichen Beiträge herabgesetzt werden können, ist auf

Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im

Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist

- unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung -

jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kanto-

nale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275

Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Hingegen können im Herabset-

zungsverfahren die mit rechtskräftigen Verfügungen festge-

legten Beiträge nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273

Erw. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem das Eidgenös-

sische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. Juli 1997 die

Nachzahlungsverfügungen vom 18. Januar 1996, auf welchen

die hier streitigen Beiträge beruhen, und das dort angewen-

dete Bemessungsverfahren bestätigt hat. Soweit der Be-

schwerdeführer vorliegend sinngemäss beabsichtigt haben

sollte, darauf zurückzukommen, könnte auf ein derartiges

Begehren nicht eingetreten werden. Somit ist einzig zu prü-

fen, ob Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge für 1995 und

1996 auf das gesetzliche Minimum besteht.

b) Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Exi-

stenzminimum des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten

der Ausgleichskasse in für das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) auf

Fr. 24'833.- und die verfügbaren Mittel an Hand seiner

eigenen Angaben im Herabsetzungsgesuch auf Fr. 29'700.-

festgesetzt. Dabei hat die Vorinstanz mehrere Aktivposten

(Einkünfte aus der Tätigkeit als beratender Chemiker, mög-

licher Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Betriebsein-

richtung, Auflösung der Police der X.________) nicht ein-

bezogen. Sie kam zum Schluss, dass die geschuldeten Bei-

träge in der Höhe von rund Fr. 19'000.- um einen Viertel

herabzusetzen seien. Damit hat die Vorinstanz weder Bundes-

recht verletzt noch ihr Ermessen in fehlerhafter Weise aus-

geübt. In Anbetracht der nicht angerechneten Aktivposten

erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer über aus-

reichende Mittel zur Bezahlung der um 25 % herabgesetzten

Beiträge verfüge, nicht als willkürlich.

5.- Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig, da es

nicht um die Bewillgung oder Verweigerung von Versiche-

rungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unter-

liegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen

(Art. 156 Abs. 1 OG). Bei diesem Ausgang sind ihm keine

Prozesskosten zurückzuerstatten.

6.- Die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-

richts sind letztinstanzlich (Art. 128 OG), unterliegen

somit keinem ordentlichen Rechtsmittel an ein schweizeri-

sches Gericht. Zulässig sind einzig die Revision und die

Erläuterung aus den in Art. 136ff. OG erwähnten Gründen.

Gemäss Art. 34 und 35 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann innerhalb

von 6 Monaten wegen Verletzung der in der Konvention und

ihren Protokollen garantierten Rechte Individualbeschwerde

beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strass-

burg erhoben werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: