opencaselaw.ch

H 276/99

Bundesgericht · 2000-05-19 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

In Ergänzung zu Beitragsverfügungen vom 16. Mai

1994, 16. Februar 1996 und 16. Februar 1998 legte die Aus-

gleichskasse des Kantons St. Gallen mit sechs Nachtragsver-

fügungen vom 19. Januar 1996 und 8. Mai 1998 die persönli-

chen Beiträge der selbständigerwerbenden Coiffeuse

R.________ für die Beitragsjahre 1994 (ab 1. April) bis

1999 fest.

B.- Eine Beschwerde gegen die Nachtragsverfügungen für

die Beitragsjahre 1997 bis 1999 wies das Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April

1999 im Sinne der Erwägungen ab. Es hielt fest, die strit-

tigen Beiträge seien zu Recht im ordentlichen Verfahren

aufgrund des Durchschnittseinkommens der Jahre 1995/96 er-

hoben worden. Dieses betrage indessen Fr. 58'200.- statt

der von der Ausgleichskasse ermittelten Fr. 59'200.-. Die

angefochtenen Verfügungen seien daher entsprechend zu kor-

rigieren.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-

scheides und die Bestätigung ihrer Nachtragsverfügungen für

die Jahre 1997 bis 1999. Auf die Begründung wird, soweit

erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

R.________, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversi-

cherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

2.- a) Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie

vor, die Beschwerdegegnerin habe die Nachtragsverfügungen

im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit der Begründung an-

gefochten, die Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 dürften

wegen ihres Mutterschaftsurlaubs und der Teilzeitarbeit

nicht aufgrund des Durchschnittseinkommens 1995/96 erhoben

werden. Das ermittelte Durchschnittseinkommen von

Fr. 59'200.- sei dabei unbestritten geblieben. Streitgegen-

stand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bildete somit

einzig die Frage, nach welcher Methode die beitragspflich-

tigen Einkommen für die Jahre 1997 bis 1999 festzulegen

seien. Gemäss Rügeprinzip, das auch im Sozialversicherungs-

recht gilt, hätte sich die Vorinstanz auf die Prüfung die-

ser Frage beschränken müssen. Indem sie diese Schranke ih-

rer Zuständigkeit nicht beachtet habe, habe sie sich auf-

sichtsrechtliche Kompetenzen angemasst, die ihr nicht zu-

stünden. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher schon aus

diesem Grunde aufzuheben.

b) Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet

werden. Wohl prüft nach der Rechtsprechung die Beschwerde-

instanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-

standete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen

der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender An-

haltspunkte hinreichender Anlass besteht. Indes hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil

klargestellt, dass der Umstand, dass lediglich einzelne

Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses beanstandet

werden, nicht bedeutet, dass die unbestrittenen Teilaspekte

in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen

Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft

vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene

Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklä-

rungen vor, oder veranlasst solche (

BGE 125 V 417

Erw. 2c

und d mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat

die Vorinstanz kein Bundesrecht im Sinne von

Art. 104 lit.

a OG verletzt, wenn sie das an sich unbestrittene Durch-

schnittseinkommen der Jahre 1995/96 in die Prüfung mitein-

bezogen hat.

3.- a) Die Beschwerdeführerin macht subsidiär geltend,

ihre Nachtragsverfügungen seien auch bei einer allfälligen

Verwerfung ihres primären Standpunktes zu bestätigen, da

das Durchschnittseinkommen der Jahre 1995/96 entgegen der

vorinstanzlichen Auffassung, die auf einer unkorrekten Bei-

tragsaufrechnung beruhe, abgerundet Fr. 59'200.- betrage.

Sie legt neu die Nachtragsverfügung vom 19. Januar 1996 für

die Beitragsperiode vom 1. April bis 31. Dezember 1994 ins

Recht, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht einge-

reicht worden war, da sie zur Beurteilung der Beschwerde

nicht notwendig schien.

b) Da die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerben-

den - im Gegensatz zur direkten Bundessteuer - bei der AHV-

rechtlichen Beitragsbemessung nicht abgezogen werden dürfen

(vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit

Art. 33 Abs. 1

lit. d und f DBG

), sind sie von der Ausgleichskasse aufzu-

rechnen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt, be-

steht der Zweck der Aufrechnung darin, die unterschiedliche

Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und

im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steu-

erbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl.

Art. 23

Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug

erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig

gemacht wird. Aufgerechnet werden darf daher nur, was steu-

erlich abgezogen werden konnte (

BGE 111 V 298

Erw. 4e).

c) Der Vorinstanz wird im Einzelnen vorgeworfen, bei

der Berechnung des Durchschnittseinkommens 1995/96 die Auf-

rechnung der am 19. Januar 1996 verfügungsmässig nachgefor-

derten Beiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 31. De-

zember 1994 in Höhe von Fr. 2006.10 unterlassen zu haben.

Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Gelegenheit zur Ver-

nehmlassung keinen Gebrauch gemacht hat, besteht - trotz

fehlender entsprechender Aktenhinweise - kein Anlass, daran

zu zweifeln, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die

steuerlich in Abzug gebracht wurden. Festzuhalten ist al-

lerdings, dass sich die fragliche Nachtragsverfügung nicht

bei den vorinstanzlichen Akten befand und von der Beschwer-

deführerin erst im vorliegenden Verfahren eingereicht wur-

de. Dieser Umstand gereicht ihr indes nicht zum Nachteil,

obwohl im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

die Möglichkeit, im

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue

Beweismittel beizubringen, weitgehend eingeschränkt ist und

grundsätzlich nach der Rechtsprechung nur solche neuen Be-

weismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes

wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben die Ver-

letzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet

(

BGE 120 V 485

Erw. 1b mit Hinweisen). Zieht nämlich der

Richter, wie es im vorliegenden Fall die Vorinstanz getan

hat, an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen

Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei sei-

nem Entscheid die Verfahrensrechte der am Prozess Beteilig-

ten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer mögli-

chen Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten (BGE

125 V 417 Erw. 2c mit Hinweis). Dies hat das kantonale Ge-

richt vorliegend unterlassen.

4.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde im Sinne ihrer Subsidiärbegründung

gutzuheissen ist.

5.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht

die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-

gen streitig ist (

Art. 134 OG

e contrario). Nach Art. 156

Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

werden die Gerichts-

kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

Unnötige Kosten hat gemäss

Art. 156 Abs. 6 OG

zu bezahlen,

wer sie verursacht.

b) Im vorliegenden Fall ist der obsiegenden Beschwer-

deführerin vorzuhalten, dass sie der Vorinstanz unvollstän-

dige Unterlagen eingereicht hat. Es ist grundsätzlich nicht

ihre Sache, aufgrund der in der vorinstanzlichen Beschwerde

vorgetragenen Einwendungen zu bestimmen, was sie dem kanto-

nalen Gericht vorlegen will. Vielmehr hat sie alle sachbe-

züglichen Akten einzureichen, ohne eine Wertung ihrer Not-

wendigkeit für den Prozess vorzunehmen. Hätte die Beschwer-

deführerin diesem allgemeinen Verfahrensgrundsatz entspre-

chend gehandelt und der Vorinstanz alle die streitigen Bei-

tragsjahre und die dazugehörigen Bemessungsjahre betreffen-

den Akten und damit auch ihre Nachtragsverfügung vom

19. Januar 1996 eingereicht, hätte sich der Prozess vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht ohne weiteres vermei-

den lassen. Insofern hat die Ausgleichskasse unnötige Kos-

ten im Sinne von

Art. 156 Abs. 6 OG

verursacht. Trotz Ob-

siegens sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen.

c) Ergänzend sei bemerkt, dass das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht in einem jüngeren, dieselbe Beschwerde-

führerin betreffenden Urteil S. vom 24. August 1999

(P 30/99) darauf hingewiesen hat, dass es der Verwaltung

unbenommen ist, sich des römischrechtlichen Grundsatzes

"minima non curat praetor" zu erinnern, wenn es um die Ent-

scheidung geht, ob sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhe-

ben will. Bei einer umstrittenen beitragspflichtigen Ein-

kommensdifferenz von Fr. 1000.- pro Jahr beläuft sich der

Streitwert in dem zur Diskussion stehenden Zeitraum von

1997 bis 1999 auf insgesamt weniger als Fr. 300.- und damit

auf einen Betrag, dem das Eidgenössische Versicherungsge-

richt schon vor nahezu 19 Jahren die bei einer Wiedererwä-

gung vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung abge-

sprochen hat (vgl.

BGE 107 V 180

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Versi-

cherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April

1999 aufgehoben.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten

Kostenvorschuss von Fr. 900.- gedeckt; der Differenz-

betrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 a) Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie

vor, die Beschwerdegegnerin habe die Nachtragsverfügungen

im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit der Begründung an-

gefochten, die Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 dürften

wegen ihres Mutterschaftsurlaubs und der Teilzeitarbeit

nicht aufgrund des Durchschnittseinkommens 1995/96 erhoben

werden. Das ermittelte Durchschnittseinkommen von

Fr. 59'200.- sei dabei unbestritten geblieben. Streitgegen-

stand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bildete somit

einzig die Frage, nach welcher Methode die beitragspflich-

tigen Einkommen für die Jahre 1997 bis 1999 festzulegen

seien. Gemäss Rügeprinzip, das auch im Sozialversicherungs-

recht gilt, hätte sich die Vorinstanz auf die Prüfung die-

ser Frage beschränken müssen. Indem sie diese Schranke ih-

rer Zuständigkeit nicht beachtet habe, habe sie sich auf-

sichtsrechtliche Kompetenzen angemasst, die ihr nicht zu-

stünden. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher schon aus

diesem Grunde aufzuheben.

b) Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet

werden. Wohl prüft nach der Rechtsprechung die Beschwerde-

instanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-

standete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen

der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender An-

haltspunkte hinreichender Anlass besteht. Indes hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil

klargestellt, dass der Umstand, dass lediglich einzelne

Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses beanstandet

werden, nicht bedeutet, dass die unbestrittenen Teilaspekte

in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen

Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft

vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene

Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklä-

rungen vor, oder veranlasst solche (

BGE 125 V 417

Erw. 2c

und d mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat

die Vorinstanz kein Bundesrecht im Sinne von

Art. 104 lit.

a OG verletzt, wenn sie das an sich unbestrittene Durch-

schnittseinkommen der Jahre 1995/96 in die Prüfung mitein-

bezogen hat.

E. 3 a) Die Beschwerdeführerin macht subsidiär geltend,

ihre Nachtragsverfügungen seien auch bei einer allfälligen

Verwerfung ihres primären Standpunktes zu bestätigen, da

das Durchschnittseinkommen der Jahre 1995/96 entgegen der

vorinstanzlichen Auffassung, die auf einer unkorrekten Bei-

tragsaufrechnung beruhe, abgerundet Fr. 59'200.- betrage.

Sie legt neu die Nachtragsverfügung vom 19. Januar 1996 für

die Beitragsperiode vom 1. April bis 31. Dezember 1994 ins

Recht, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht einge-

reicht worden war, da sie zur Beurteilung der Beschwerde

nicht notwendig schien.

b) Da die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerben-

den - im Gegensatz zur direkten Bundessteuer - bei der AHV-

rechtlichen Beitragsbemessung nicht abgezogen werden dürfen

(vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit

Art. 33 Abs. 1

lit. d und f DBG

), sind sie von der Ausgleichskasse aufzu-

rechnen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt, be-

steht der Zweck der Aufrechnung darin, die unterschiedliche

Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und

im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steu-

erbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl.

Art. 23

Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug

erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig

gemacht wird. Aufgerechnet werden darf daher nur, was steu-

erlich abgezogen werden konnte (

BGE 111 V 298

Erw. 4e).

c) Der Vorinstanz wird im Einzelnen vorgeworfen, bei

der Berechnung des Durchschnittseinkommens 1995/96 die Auf-

rechnung der am 19. Januar 1996 verfügungsmässig nachgefor-

derten Beiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 31. De-

zember 1994 in Höhe von Fr. 2006.10 unterlassen zu haben.

Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Gelegenheit zur Ver-

nehmlassung keinen Gebrauch gemacht hat, besteht - trotz

fehlender entsprechender Aktenhinweise - kein Anlass, daran

zu zweifeln, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die

steuerlich in Abzug gebracht wurden. Festzuhalten ist al-

lerdings, dass sich die fragliche Nachtragsverfügung nicht

bei den vorinstanzlichen Akten befand und von der Beschwer-

deführerin erst im vorliegenden Verfahren eingereicht wur-

de. Dieser Umstand gereicht ihr indes nicht zum Nachteil,

obwohl im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

die Möglichkeit, im

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue

Beweismittel beizubringen, weitgehend eingeschränkt ist und

grundsätzlich nach der Rechtsprechung nur solche neuen Be-

weismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes

wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben die Ver-

letzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet

(

BGE 120 V 485

Erw. 1b mit Hinweisen). Zieht nämlich der

Richter, wie es im vorliegenden Fall die Vorinstanz getan

hat, an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen

Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei sei-

nem Entscheid die Verfahrensrechte der am Prozess Beteilig-

ten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer mögli-

chen Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten (BGE

125 V 417 Erw. 2c mit Hinweis). Dies hat das kantonale Ge-

richt vorliegend unterlassen.

E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde im Sinne ihrer Subsidiärbegründung gutzuheissen ist.

E. 5 a) Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen streitig ist (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG werden die Gerichts- kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unnötige Kosten hat gemäss Art. 156 Abs. 6 OG zu bezahlen, wer sie verursacht.

b) Im vorliegenden Fall ist der obsiegenden Beschwer- deführerin vorzuhalten, dass sie der Vorinstanz unvollstän- dige Unterlagen eingereicht hat. Es ist grundsätzlich nicht ihre Sache, aufgrund der in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen zu bestimmen, was sie dem kanto- nalen Gericht vorlegen will. Vielmehr hat sie alle sachbe- züglichen Akten einzureichen, ohne eine Wertung ihrer Not- wendigkeit für den Prozess vorzunehmen. Hätte die Beschwer- deführerin diesem allgemeinen Verfahrensgrundsatz entspre- chend gehandelt und der Vorinstanz alle die streitigen Bei- tragsjahre und die dazugehörigen Bemessungsjahre betreffen- den Akten und damit auch ihre Nachtragsverfügung vom

19. Januar 1996 eingereicht, hätte sich der Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ohne weiteres vermei- den lassen. Insofern hat die Ausgleichskasse unnötige Kos- ten im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG verursacht. Trotz Ob- siegens sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen.

c) Ergänzend sei bemerkt, dass das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht in einem jüngeren, dieselbe Beschwerde- führerin betreffenden Urteil S. vom 24. August 1999 (P 30/99) darauf hingewiesen hat, dass es der Verwaltung unbenommen ist, sich des römischrechtlichen Grundsatzes "minima non curat praetor" zu erinnern, wenn es um die Ent- scheidung geht, ob sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhe- ben will. Bei einer umstrittenen beitragspflichtigen Ein- kommensdifferenz von Fr. 1000.- pro Jahr beläuft sich der Streitwert in dem zur Diskussion stehenden Zeitraum von 1997 bis 1999 auf insgesamt weniger als Fr. 300.- und damit auf einen Betrag, dem das Eidgenössische Versicherungsge- richt schon vor nahezu 19 Jahren die bei einer Wiedererwä- gung vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung abge- sprochen hat (vgl. BGE 107 V 180). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Versi- cherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 1999 aufgehoben. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- gedeckt; der Differenz- betrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für So- zialversicherung zugestellt. Luzern, 19. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.05.2000 H 276/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.05.2000 H 276/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.05.2000 H 276/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 276/99 Gi III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Schäuble Urteil vom 19. Mai 2000 in Sachen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen R.________, 1969, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- In Ergänzung zu Beitragsverfügungen vom 16. Mai 1994, 16. Februar 1996 und 16. Februar 1998 legte die Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen mit sechs Nachtragsver- fügungen vom 19. Januar 1996 und 8. Mai 1998 die persönli- chen Beiträge der selbständigerwerbenden Coiffeuse R.________ für die Beitragsjahre 1994 (ab 1. April) bis 1999 fest. B.- Eine Beschwerde gegen die Nachtragsverfügungen für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 wies das Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 1999 im Sinne der Erwägungen ab. Es hielt fest, die strit- tigen Beiträge seien zu Recht im ordentlichen Verfahren aufgrund des Durchschnittseinkommens der Jahre 1995/96 er- hoben worden. Dieses betrage indessen Fr. 58'200.- statt der von der Ausgleichskasse ermittelten Fr. 59'200.-. Die angefochtenen Verfügungen seien daher entsprechend zu kor- rigieren. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides und die Bestätigung ihrer Nachtragsverfügungen für die Jahre 1997 bis 1999. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. R.________, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversi- cherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- a) Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, die Beschwerdegegnerin habe die Nachtragsverfügungen im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit der Begründung an- gefochten, die Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 dürften wegen ihres Mutterschaftsurlaubs und der Teilzeitarbeit nicht aufgrund des Durchschnittseinkommens 1995/96 erhoben werden. Das ermittelte Durchschnittseinkommen von Fr. 59'200.- sei dabei unbestritten geblieben. Streitgegen- stand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bildete somit einzig die Frage, nach welcher Methode die beitragspflich- tigen Einkommen für die Jahre 1997 bis 1999 festzulegen seien. Gemäss Rügeprinzip, das auch im Sozialversicherungs- recht gilt, hätte sich die Vorinstanz auf die Prüfung die- ser Frage beschränken müssen. Indem sie diese Schranke ih- rer Zuständigkeit nicht beachtet habe, habe sie sich auf- sichtsrechtliche Kompetenzen angemasst, die ihr nicht zu- stünden. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.

b) Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Wohl prüft nach der Rechtsprechung die Beschwerde- instanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean- standete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht. Indes hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil klargestellt, dass der Umstand, dass lediglich einzelne Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses beanstandet werden, nicht bedeutet, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklä- rungen vor, oder veranlasst solche (BGE 125 V 417 Erw. 2c und d mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG verletzt, wenn sie das an sich unbestrittene Durch- schnittseinkommen der Jahre 1995/96 in die Prüfung mitein- bezogen hat. 3.- a) Die Beschwerdeführerin macht subsidiär geltend, ihre Nachtragsverfügungen seien auch bei einer allfälligen Verwerfung ihres primären Standpunktes zu bestätigen, da das Durchschnittseinkommen der Jahre 1995/96 entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, die auf einer unkorrekten Bei- tragsaufrechnung beruhe, abgerundet Fr. 59'200.- betrage. Sie legt neu die Nachtragsverfügung vom 19. Januar 1996 für die Beitragsperiode vom 1. April bis 31. Dezember 1994 ins Recht, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht einge- reicht worden war, da sie zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwendig schien.

b) Da die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerben- den - im Gegensatz zur direkten Bundessteuer - bei der AHV- rechtlichen Beitragsbemessung nicht abgezogen werden dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG), sind sie von der Ausgleichskasse aufzu- rechnen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt, be- steht der Zweck der Aufrechnung darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steu- erbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf daher nur, was steu- erlich abgezogen werden konnte (BGE 111 V 298 Erw. 4e).

c) Der Vorinstanz wird im Einzelnen vorgeworfen, bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens 1995/96 die Auf- rechnung der am 19. Januar 1996 verfügungsmässig nachgefor- derten Beiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 31. De- zember 1994 in Höhe von Fr. 2006.10 unterlassen zu haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Gelegenheit zur Ver- nehmlassung keinen Gebrauch gemacht hat, besteht - trotz fehlender entsprechender Aktenhinweise - kein Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die steuerlich in Abzug gebracht wurden. Festzuhalten ist al- lerdings, dass sich die fragliche Nachtragsverfügung nicht bei den vorinstanzlichen Akten befand und von der Beschwer- deführerin erst im vorliegenden Verfahren eingereicht wur- de. Dieser Umstand gereicht ihr indes nicht zum Nachteil, obwohl im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue Beweismittel beizubringen, weitgehend eingeschränkt ist und grundsätzlich nach der Rechtsprechung nur solche neuen Be- weismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben die Ver- letzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet (BGE 120 V 485 Erw. 1b mit Hinweisen). Zieht nämlich der Richter, wie es im vorliegenden Fall die Vorinstanz getan hat, an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei sei- nem Entscheid die Verfahrensrechte der am Prozess Beteilig- ten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer mögli- chen Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweis). Dies hat das kantonale Ge- richt vorliegend unterlassen. 4.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde im Sinne ihrer Subsidiärbegründung gutzuheissen ist. 5.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen streitig ist (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG werden die Gerichts- kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unnötige Kosten hat gemäss Art. 156 Abs. 6 OG zu bezahlen, wer sie verursacht.

b) Im vorliegenden Fall ist der obsiegenden Beschwer- deführerin vorzuhalten, dass sie der Vorinstanz unvollstän- dige Unterlagen eingereicht hat. Es ist grundsätzlich nicht ihre Sache, aufgrund der in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen zu bestimmen, was sie dem kanto- nalen Gericht vorlegen will. Vielmehr hat sie alle sachbe- züglichen Akten einzureichen, ohne eine Wertung ihrer Not- wendigkeit für den Prozess vorzunehmen. Hätte die Beschwer- deführerin diesem allgemeinen Verfahrensgrundsatz entspre- chend gehandelt und der Vorinstanz alle die streitigen Bei- tragsjahre und die dazugehörigen Bemessungsjahre betreffen- den Akten und damit auch ihre Nachtragsverfügung vom

19. Januar 1996 eingereicht, hätte sich der Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ohne weiteres vermei- den lassen. Insofern hat die Ausgleichskasse unnötige Kos- ten im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG verursacht. Trotz Ob- siegens sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen.

c) Ergänzend sei bemerkt, dass das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht in einem jüngeren, dieselbe Beschwerde- führerin betreffenden Urteil S. vom 24. August 1999 (P 30/99) darauf hingewiesen hat, dass es der Verwaltung unbenommen ist, sich des römischrechtlichen Grundsatzes "minima non curat praetor" zu erinnern, wenn es um die Ent- scheidung geht, ob sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhe- ben will. Bei einer umstrittenen beitragspflichtigen Ein- kommensdifferenz von Fr. 1000.- pro Jahr beläuft sich der Streitwert in dem zur Diskussion stehenden Zeitraum von 1997 bis 1999 auf insgesamt weniger als Fr. 300.- und damit auf einen Betrag, dem das Eidgenössische Versicherungsge- richt schon vor nahezu 19 Jahren die bei einer Wiedererwä- gung vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung abge- sprochen hat (vgl. BGE 107 V 180). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Versi- cherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 1999 aufgehoben. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- gedeckt; der Differenz- betrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für So- zialversicherung zugestellt. Luzern, 19. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: