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H 275/03

Bundesgericht · 2004-10-04 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 4. Oktober 2004
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Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.10.2004 H 275/03 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.10.2004 H 275/03 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.10.2004 H 275/03

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 0} H 275/03 Urteil vom 4. Oktober 2004 IV. Kammer Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer Parteien E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zürcher, c/o Wenger Vieli Belser, Dufourstrasse 56, 8034 Zürich, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern (Entscheid vom 30. Juli 2003) In Erwägung, dass E.________ am 25. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juli 2003 erhoben hat, dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts E.________ mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 5000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, dass die Verfügung an E.________ am 21. Oktober 2003 ausgehändigt worden ist, dass die vom Rechtsvertreter von E.________ beantragte Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses mit Schreiben vom 3. November 2003 bis zum 24. November 2003 verlängert wurde, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten erstreckten Frist nicht bezahlt worden ist, dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 4. Oktober 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: