opencaselaw.ch

H 270/99

Bundesgericht · 2000-04-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 25 Februar 1964), zutreffend dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag im indivi- duellen Konto lediglich eine Beitragsdauer von elf Monaten ausweisen kann, dass gemäss Bestätigung des T.________ vom 15. Juli 1976 eine Vertragsdauer vom 1. August 1976 bis 30. Juni 1977 vorgesehen war, dass die Caisse cantonale genevoise de compensation im Lohnzahlungsausweis für das Jahr 1977 lediglich Löhne für die ersten sechs Monate des Jahres (d.h. bis Juni 1977) be- scheinigt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse in einer neu- esten Meldung vom 2. Juli 1998 der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte in Berlin auf Anfrage hin auch nur mehr eine Beitragszeit von elf Monaten meldete, dass die Einwohnerkontrolle Genf am 24. März 1998 be- stätigte, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Genf habe vom 16. August 1976 bis 30. Juni 1977 gedauert, dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat, weil sie nicht mehr als elf Monate Beitragszeit aufweist (Art. 50 AHVV), dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, der Arbeitsvertrag habe den Zeitraum vom 1. August 1996 bis

E. 30 Juni 1997 und einen Monat Ferien umfasst, keine Belege beibringen konnte, dass die Beschwerdeführerin aus einer für die Steuer- periode ("période d'assujettisement") vom 1. Januar bis

E. 31 Juli 1977 erstellten Bescheinigung nichts für sich ab- leiten kann, weil sie nur die für Steuerzwecke in einem ge- samten Zeitraum bezogene Lohnsumme betrifft, dies im Gegen- satz zur erwähnten Bescheinigung der Genfer Ausgleichskas- se, die Löhne für lediglich die ersten sechs Monate er- fasst, dass schliesslich auch die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin bis und mit Monat Juli 1977 Krankenkassen- prämien bezahlt hat, keine Schlussfolgerung in Bezug auf die ausbezahlten Löhne ergibt, dass jedenfalls selbst dann, wenn entgegen der Vorin- stanz nicht von einem Versehen (Schreibfehler) in der Quel- lensteuer-Bestätigung 1977 (1. Januar bis 31. Juli 1977) ausgegangen wird, die Aktenlage widersprüchlich bleibt, weshalb der erforderliche volle Beweis für die Unrichtig- keit der Konteneintragung nicht erbracht und nicht zu er- bringen ist, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 19. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2000 H 270/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2000 H 270/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2000 H 270/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 270/99 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 19. April 2000 in Sachen G.________, 1935, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne In Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. Juli 1998 das Gesuch der am 4. Dezember 1935 gebore- nen deutschen Staatsangehörigen G.________ um Zusprechung einer schweizerischen Altersrente mit der Begründung ab- lehnte, sie erfülle die gesetzliche Voraussetzung der ein- jährigen Mindestbeitragsdauer nicht, dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene Beschwerde am 7. Juli 1999 abwies, dass G.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- antragt, es sei ihr eine Altersrente zuzusprechen, dass die Schweizerische Ausgleichskasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während das Bun- desamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzich- tet, dass im vorinstanzlichen Entscheid mit Hinweis auf die Rechtsprechung die vorliegend anwendbaren Staatsvertrags- und Gesetzesbestimmungen über den Anspruch einer deutschen Staatsangehörigen auf eine schweizerische Altersrente, un- ter Prüfung der Kontenberichtigung im Versicherungsfall (Art. 21 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 AHVG; Art. 50, 141 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 2, 3 und 4 des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom

25. Februar 1964), zutreffend dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag im indivi- duellen Konto lediglich eine Beitragsdauer von elf Monaten ausweisen kann, dass gemäss Bestätigung des T.________ vom 15. Juli 1976 eine Vertragsdauer vom 1. August 1976 bis 30. Juni 1977 vorgesehen war, dass die Caisse cantonale genevoise de compensation im Lohnzahlungsausweis für das Jahr 1977 lediglich Löhne für die ersten sechs Monate des Jahres (d.h. bis Juni 1977) be- scheinigt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse in einer neu- esten Meldung vom 2. Juli 1998 der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte in Berlin auf Anfrage hin auch nur mehr eine Beitragszeit von elf Monaten meldete, dass die Einwohnerkontrolle Genf am 24. März 1998 be- stätigte, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Genf habe vom 16. August 1976 bis 30. Juni 1977 gedauert, dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat, weil sie nicht mehr als elf Monate Beitragszeit aufweist (Art. 50 AHVV), dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, der Arbeitsvertrag habe den Zeitraum vom 1. August 1996 bis

30. Juni 1997 und einen Monat Ferien umfasst, keine Belege beibringen konnte, dass die Beschwerdeführerin aus einer für die Steuer- periode ("période d'assujettisement") vom 1. Januar bis

31. Juli 1977 erstellten Bescheinigung nichts für sich ab- leiten kann, weil sie nur die für Steuerzwecke in einem ge- samten Zeitraum bezogene Lohnsumme betrifft, dies im Gegen- satz zur erwähnten Bescheinigung der Genfer Ausgleichskas- se, die Löhne für lediglich die ersten sechs Monate er- fasst, dass schliesslich auch die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin bis und mit Monat Juli 1977 Krankenkassen- prämien bezahlt hat, keine Schlussfolgerung in Bezug auf die ausbezahlten Löhne ergibt, dass jedenfalls selbst dann, wenn entgegen der Vorin- stanz nicht von einem Versehen (Schreibfehler) in der Quel- lensteuer-Bestätigung 1977 (1. Januar bis 31. Juli 1977) ausgegangen wird, die Aktenlage widersprüchlich bleibt, weshalb der erforderliche volle Beweis für die Unrichtig- keit der Konteneintragung nicht erbracht und nicht zu er- bringen ist, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 19. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: