Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 30. April 1999 setzte die Aus-
gleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die persön-
lichen Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen Dr. med.
S.________ für die Beitragsperiode 1998/99 im ordentlichen
Verfahren auf Fr. 103'939.20 zuzüglich Fr. 571.65
Verwaltungskosten pro Jahr fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher
S.________ eine Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 1998 ver-
langte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 1999 ab.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und erneut beantragen, es sei ab 1. Januar 1998 eine
Zwischentaxation vorzunehmen.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-
nehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist
Art. 114 Abs. 1 OG
zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.
2.- a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für
die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes-
sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe-
messung) festzusetzen sind.
b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts-
grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Verfah-
ren der Beitragsfestsetzung (
Art. 22 und
Art. 25 Abs. 1
AHVV
) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V
161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver-
wiesen. Zu ergänzen ist, dass
Art. 25 Abs. 1 AHVV
nach der
Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex-
tensiv ausgelegt werden darf (
BGE 98 V 247
, 96 V 64; ZAK
1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass
Art. 25 AHVV
die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo-
raussetzungen erfüllt sind (
BGE 113 V 178
).
3.- a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als
selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten
Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen
KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestrit-
tenermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der
erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des
Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung
von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus
medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent-
lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber
bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder
nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die
Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit
der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre
Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffent-
liche Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik
Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den
Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge
hatte.
b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von
mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik
auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Die Kosten-
struktur seiner Praxis und die Lohnkosten für seine Ange-
stellten hätten sich nicht verändert. Daher seien die
Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung gleich geblie-
ben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im Wirtschafts-
leben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme der Patien-
tenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von Kunden
wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige keine
Gegenwartsbemessung im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 AHVV
.
Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen
ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage
sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und po-
litische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien, zum
Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei
dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge-
biet sei ihm als Herzspezialisten nicht möglich. Zwar be-
schäftige er weiterhin eine Sekretärin und eine technische
Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich jedoch
nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner Auslas-
tung.
c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist
unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im Be-
reich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern ist
der Vergleich mit der verschlechterten Konjunktur nicht
ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser Punkt
nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht veröffent-
lichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97) hatte das
Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls über das Ge-
such eines Arztes um Umstellung auf Gegenwartsbemessung zu
befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust von mehr als
40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung die Selbst-
dispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben durfte,
somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die entspre-
chenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies das Ge-
richt auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht ver-
öffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87, und
K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei Ein-
kommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vorlie-
gen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab ge-
prüft wird.
d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei-
chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der
klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die
Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung
erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer
weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur
seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel-
ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin
in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise
nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass
keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt
trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen-
wartsbemessung vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 5500.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
E. 2 a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes- sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe- messung) festzusetzen sind.
b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts- grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Verfah- ren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1 AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver- wiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex- tensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK 1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo- raussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178).
E. 3 a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als
selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten
Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen
KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestrit-
tenermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der
erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des
Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung
von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus
medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent-
lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber
bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder
nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die
Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit
der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre
Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffent-
liche Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik
Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den
Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge
hatte.
b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von
mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik
auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Die Kosten-
struktur seiner Praxis und die Lohnkosten für seine Ange-
stellten hätten sich nicht verändert. Daher seien die
Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung gleich geblie-
ben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im Wirtschafts-
leben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme der Patien-
tenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von Kunden
wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige keine
Gegenwartsbemessung im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 AHVV
.
Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen
ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage
sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und po-
litische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien, zum
Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei
dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge-
biet sei ihm als Herzspezialisten nicht möglich. Zwar be-
schäftige er weiterhin eine Sekretärin und eine technische
Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich jedoch
nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner Auslas-
tung.
c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist
unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im Be-
reich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern ist
der Vergleich mit der verschlechterten Konjunktur nicht
ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser Punkt
nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht veröffent-
lichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97) hatte das
Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls über das Ge-
such eines Arztes um Umstellung auf Gegenwartsbemessung zu
befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust von mehr als
40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung die Selbst-
dispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben durfte,
somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die entspre-
chenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies das Ge-
richt auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht ver-
öffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87, und
K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei Ein-
kommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vorlie-
gen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab ge-
prüft wird.
d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei-
chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der
klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die
Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung
erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer
weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur
seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel-
ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin
in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise
nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass
keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt
trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen-
wartsbemessung vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 5500.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2000 H 265/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2000 H 265/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2000 H 265/99
Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AZA] H 265/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 3. April 2000 in Sachen Dr. med. S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand X.________, gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer Graben 37, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 30. April 1999 setzte die Aus- gleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die persön- lichen Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen Dr. med. S.________ für die Beitragsperiode 1998/99 im ordentlichen Verfahren auf Fr. 103'939.20 zuzüglich Fr. 571.65 Verwaltungskosten pro Jahr fest. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ eine Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 1998 ver- langte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 1999 ab. C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, es sei ab 1. Januar 1998 eine Zwischentaxation vorzunehmen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver- nehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 2.- a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes- sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe- messung) festzusetzen sind.
b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts- grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Verfah- ren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1 AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver- wiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex- tensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK 1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo- raussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178). 3.- a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestrit- tenermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent- lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffent- liche Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge hatte.
b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Die Kosten- struktur seiner Praxis und die Lohnkosten für seine Ange- stellten hätten sich nicht verändert. Daher seien die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung gleich geblie- ben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im Wirtschafts- leben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme der Patien- tenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von Kunden wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige keine Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV . Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und po- litische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien, zum Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge- biet sei ihm als Herzspezialisten nicht möglich. Zwar be- schäftige er weiterhin eine Sekretärin und eine technische Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich jedoch nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner Auslas- tung.
c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im Be- reich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern ist der Vergleich mit der verschlechterten Konjunktur nicht ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser Punkt nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht veröffent- lichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls über das Ge- such eines Arztes um Umstellung auf Gegenwartsbemessung zu befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust von mehr als 40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung die Selbst- dispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben durfte, somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die entspre- chenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies das Ge- richt auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht ver- öffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87, und K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei Ein- kommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vorlie- gen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab ge- prüft wird.
d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei- chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel- ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen- wartsbemessung vor. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von total Fr. 5500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: