opencaselaw.ch

H 256/99

Bundesgericht · 2000-03-30 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Die Firma P.________ AG (nachfolgend Firma), war

der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel angeschlos-

sen. Am 9. Mai 1995 wurde über die Firma der Konkurs er-

öffnet, in welchen die Ausgleichskasse eine Forderung für

nicht bezahlte paritätische Sozialversicherungsbeiträge aus

der Zeit von Januar 1995 bis zur Konkurseröffnung in Höhe

von Fr. 8045.70 eingab. Am 7. September 1995 teilte das

Konkursamt X.________ den Gläubigern mit, das Verfahren sei

mangels Aktiven eingestellt worden. Mit Verfügungen vom

23. November 1995 forderte die Ausgleichskasse von

S.________ ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates, und

R.________, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Firma,

Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8045.70. S.________ erhob

hiegegen Einsprache.

B.- Am 5. Januar 1996 reichte die Ausgleichskasse beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit

dem Antrag, S.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz in

der verfügten Höhe zu verpflichten.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beklag-

ten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von

Fr. 3519.50 zu bezahlen (Entscheid vom 11. Juni 1999).

C.- S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf-

zuheben und es sei die Schadenersatzklage abzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich der als Mit-

interessierter beigeladene R.________ sinngemäss mit dem

Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung

kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren

ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem

Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-

ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale

Familienausgleichskasse richtet (vgl.

BGE 119 V 80

Erw. 1b,

118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um

die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-

gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Die Firma ist der Beitragszahlungspflicht bis Ende

1994 anscheinend ordnungsgemäss nachgekommen. Der Beitrag

für Januar 1995 in Höhe von Fr. 4653.- wurde nach erfolgter

Betreibung in Teilbeträgen am 5., 8. und 10. Mai 1995, der-

jenige für Februar 1995 am 10. und 18. Mai 1995 bezahlt.

Die Beiträge für die Zeit ab März 1995 bis zur Konkurser-

öffnung am 9. Mai 1995 blieben unbezahlt. Im Hinblick da-

rauf, dass die Beiträge für April 1995 erst am 10. Mai 1995

und damit nach der Konkurseröffnung zu zahlen waren (

Art.

34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHVV), kann sich der Schadener-

satzanspruch lediglich auf die Beiträge für März 1995 be-

ziehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl.

AHI 1994 S. 36 Erw. 6b).

3.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den der Aus-

gleichskasse entstandenen Schaden in seiner Eigenschaft als

Präsident des Verwaltungsrates der konkursiten Firma durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor-

schriften im Sinne von

Art. 52 AHVG

und der zugehörigen

Rechtsprechung verursacht hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei

der Haftung nach

Art. 52 AHVG

nicht um eine Kausalhaftung,

sondern um eine Verschuldenshaftung, wobei die Schadener-

satzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt.

Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung

der Beiträge für sich allein nicht haftungsbegründend;

vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Miss-

achtung von

Art. 14 Abs. 1 AHVG

) eines Verschuldens in Form

von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Verwaltung und So-

zialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter

Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung

beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe

vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein

qualifiziertes Verschulden im Sinne von

Art. 52 AHVG

anzu-

nehmen ist (

BGE 121 V 244

Erw. 5).

Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne

von

Art. 52 AHVG

setzt einen Normverstoss von einer gewis-

sen Schwere voraus. Hiegegen kann auch die relativ kurze

Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets

eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Ein-

zelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des

Normverstosses ist somit

ein

Beurteilungskriterium, welches

im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im

Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108

V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Scha-

denersatzpflicht führen kann (

BGE 121 V 244

Erw. 4b).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei den ihm

nach

Art. 716a Abs. 1 OR

obliegenden Pflichten als Verwal-

tungsrat der konkursiten Firma dadurch nachgekommen, dass

er sich für die Einhaltung der Zahlungsfristen eingesetzt

und konkrete Bemühungen zur Zahlung der ausstehenden Bei-

träge unternommen habe. So sei der Buchhaltung aufgetragen

worden, bei kürzeren unumgänglichen Zahlungsverzügen mit

den zuständigen Sachbearbeitern der Ausgleichskasse Kontakt

aufzunehmen und sie darauf hinzuweisen, dass eine fristge-

rechte Zahlung nicht möglich sei. Dieses Vorgehen sei von

der Ausgleichskasse mit telefonisch gewährten Zahlungsauf-

schüben von in der Regel ca. drei Wochen akzeptiert worden.

Damit sei auch die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass

es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um

bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme handle, hätte sie

die Beiträge andernfalls doch in Betreibung setzen müssen.

Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass jeden-

falls der Beitrag für Januar 1995 erst auf Betreibung hin

bezahlt worden war. Auch konnte spätestens 1994 nicht mehr

von bloss vorübergehenden Liquiditätsproblemen die Rede

sein. Wie der Beschwerdeführer in der Klageantwort vom

22. Februar 1998 selber ausgeführt hat, wurden bereits im

Herbst 1994 vom Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen gefor-

dert und zumindest eine Bilanzsanierung (u.a. mit Herab-

setzung des Aktienkapitals, Darlehensverzicht der Erbenge-

meinschaft S.________ und Aufhebung der gesetzlichen

Reserven) als dringend notwendig erachtet. Dabei war man

sich klar, dass die geplante Bilanzsanierung - welche in

der Folge nicht zustande kam - nichts an dem in den letzten

Jahren stark zurückgegangenen Umsatzvolumen und der äu-

sserst angespannten Liquidität änderte und damit auch den

Fortbestand des Unternehmens nicht nachhaltig sicherte.

Angesichts der massiven Überschuldung des Betriebes, wie er

in der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1994

zum Ausdruck kam, durfte der Beschwerdeführer ungeachtet

der in die Wege geleiteten Sanierungsbemühungen nicht davon

ausgehen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten

der Firma um bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme

handelte. Vielmehr musste spätestens Ende 1994 ernsthaft

mit der Notwendigkeit einer Betriebsschliessung gerechnet

werden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seinen eigenen

Angaben zufolge selber mit dem Zahlungswesen befasst hat,

wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, für eine

ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge für 1995 zu sorgen.

Im Hinblick auf den drohenden Konkurs hätte er keine Lohn-

zahlungen mehr veranlassen dürfen, ohne die jeweiligen So-

zialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abzuführen. Auf

einen angeblich gewährten Zahlungsaufschub vermag er sich

schon deshalb nicht zu berufen, weil ein solcher der

Schriftform bedarf (

Art. 38bis Abs. 2 AHVV

). Zudem stand

bei Fälligkeit des hier streitigen Beitrages für März 1995

am 10. April 1995 der Konkurs unmittelbar bevor, sodass die

Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes

mangels begründeter Aussicht auf eine nachträgliche Zahlung

nicht gegeben waren (

Art. 38bis Abs. 1 AHVV

). Es muss daher

bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer den

der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft verur-

sacht hat. Der Normverstoss betrifft zwar lediglich eine

kurze Dauer der Beitragszahlungspflicht. Im Gegensatz zu

dem in

BGE 121 V 243

ff. beurteilten Sachverhalt kann je-

doch nicht von einer unerwarteten, zum drohenden Konkurs

führenden Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ge-

sprochen werden. Vielmehr musste schon seit längerer Zeit

mit einem Konkurs gerechnet werden. Es verstösst daher

nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Verschul-

den als grobfahrlässig qualifiziert hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und R.________ zugestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 November 1995 forderte die Ausgleichskasse von

S.________ ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates, und

R.________, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Firma,

Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8045.70. S.________ erhob

hiegegen Einsprache.

B.- Am 5. Januar 1996 reichte die Ausgleichskasse beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit

dem Antrag, S.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz in

der verfügten Höhe zu verpflichten.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beklag-

ten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von

Fr. 3519.50 zu bezahlen (Entscheid vom 11. Juni 1999).

C.- S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf-

zuheben und es sei die Schadenersatzklage abzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich der als Mit-

interessierter beigeladene R.________ sinngemäss mit dem

Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung

kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren

ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem

Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-

ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale

Familienausgleichskasse richtet (vgl.

BGE 119 V 80

Erw. 1b,

118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um

die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-

gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Die Firma ist der Beitragszahlungspflicht bis Ende

1994 anscheinend ordnungsgemäss nachgekommen. Der Beitrag

für Januar 1995 in Höhe von Fr. 4653.- wurde nach erfolgter

Betreibung in Teilbeträgen am 5., 8. und 10. Mai 1995, der-

jenige für Februar 1995 am 10. und 18. Mai 1995 bezahlt.

Die Beiträge für die Zeit ab März 1995 bis zur Konkurser-

öffnung am 9. Mai 1995 blieben unbezahlt. Im Hinblick da-

rauf, dass die Beiträge für April 1995 erst am 10. Mai 1995

und damit nach der Konkurseröffnung zu zahlen waren (

Art.

34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHVV), kann sich der Schadener-

satzanspruch lediglich auf die Beiträge für März 1995 be-

ziehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl.

AHI 1994 S. 36 Erw. 6b).

3.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den der Aus-

gleichskasse entstandenen Schaden in seiner Eigenschaft als

Präsident des Verwaltungsrates der konkursiten Firma durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor-

schriften im Sinne von

Art. 52 AHVG

und der zugehörigen

Rechtsprechung verursacht hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei

der Haftung nach

Art. 52 AHVG

nicht um eine Kausalhaftung,

sondern um eine Verschuldenshaftung, wobei die Schadener-

satzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt.

Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung

der Beiträge für sich allein nicht haftungsbegründend;

vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Miss-

achtung von

Art. 14 Abs. 1 AHVG

) eines Verschuldens in Form

von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Verwaltung und So-

zialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter

Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung

beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe

vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein

qualifiziertes Verschulden im Sinne von

Art. 52 AHVG

anzu-

nehmen ist (

BGE 121 V 244

Erw. 5).

Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne

von

Art. 52 AHVG

setzt einen Normverstoss von einer gewis-

sen Schwere voraus. Hiegegen kann auch die relativ kurze

Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets

eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Ein-

zelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des

Normverstosses ist somit

ein

Beurteilungskriterium, welches

im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im

Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108

V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Scha-

denersatzpflicht führen kann (

BGE 121 V 244

Erw. 4b).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei den ihm

nach

Art. 716a Abs. 1 OR

obliegenden Pflichten als Verwal-

tungsrat der konkursiten Firma dadurch nachgekommen, dass

er sich für die Einhaltung der Zahlungsfristen eingesetzt

und konkrete Bemühungen zur Zahlung der ausstehenden Bei-

träge unternommen habe. So sei der Buchhaltung aufgetragen

worden, bei kürzeren unumgänglichen Zahlungsverzügen mit

den zuständigen Sachbearbeitern der Ausgleichskasse Kontakt

aufzunehmen und sie darauf hinzuweisen, dass eine fristge-

rechte Zahlung nicht möglich sei. Dieses Vorgehen sei von

der Ausgleichskasse mit telefonisch gewährten Zahlungsauf-

schüben von in der Regel ca. drei Wochen akzeptiert worden.

Damit sei auch die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass

es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um

bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme handle, hätte sie

die Beiträge andernfalls doch in Betreibung setzen müssen.

Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass jeden-

falls der Beitrag für Januar 1995 erst auf Betreibung hin

bezahlt worden war. Auch konnte spätestens 1994 nicht mehr

von bloss vorübergehenden Liquiditätsproblemen die Rede

sein. Wie der Beschwerdeführer in der Klageantwort vom

22. Februar 1998 selber ausgeführt hat, wurden bereits im

Herbst 1994 vom Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen gefor-

dert und zumindest eine Bilanzsanierung (u.a. mit Herab-

setzung des Aktienkapitals, Darlehensverzicht der Erbenge-

meinschaft S.________ und Aufhebung der gesetzlichen

Reserven) als dringend notwendig erachtet. Dabei war man

sich klar, dass die geplante Bilanzsanierung - welche in

der Folge nicht zustande kam - nichts an dem in den letzten

Jahren stark zurückgegangenen Umsatzvolumen und der äu-

sserst angespannten Liquidität änderte und damit auch den

Fortbestand des Unternehmens nicht nachhaltig sicherte.

Angesichts der massiven Überschuldung des Betriebes, wie er

in der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1994

zum Ausdruck kam, durfte der Beschwerdeführer ungeachtet

der in die Wege geleiteten Sanierungsbemühungen nicht davon

ausgehen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten

der Firma um bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme

handelte. Vielmehr musste spätestens Ende 1994 ernsthaft

mit der Notwendigkeit einer Betriebsschliessung gerechnet

werden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seinen eigenen

Angaben zufolge selber mit dem Zahlungswesen befasst hat,

wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, für eine

ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge für 1995 zu sorgen.

Im Hinblick auf den drohenden Konkurs hätte er keine Lohn-

zahlungen mehr veranlassen dürfen, ohne die jeweiligen So-

zialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abzuführen. Auf

einen angeblich gewährten Zahlungsaufschub vermag er sich

schon deshalb nicht zu berufen, weil ein solcher der

Schriftform bedarf (

Art. 38bis Abs. 2 AHVV

). Zudem stand

bei Fälligkeit des hier streitigen Beitrages für März 1995

am 10. April 1995 der Konkurs unmittelbar bevor, sodass die

Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes

mangels begründeter Aussicht auf eine nachträgliche Zahlung

nicht gegeben waren (

Art. 38bis Abs. 1 AHVV

). Es muss daher

bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer den

der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft verur-

sacht hat. Der Normverstoss betrifft zwar lediglich eine

kurze Dauer der Beitragszahlungspflicht. Im Gegensatz zu

dem in

BGE 121 V 243

ff. beurteilten Sachverhalt kann je-

doch nicht von einer unerwarteten, zum drohenden Konkurs

führenden Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ge-

sprochen werden. Vielmehr musste schon seit längerer Zeit

mit einem Konkurs gerechnet werden. Es verstösst daher

nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Verschul-

den als grobfahrlässig qualifiziert hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und R.________ zugestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2000 H 256/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2000 H 256/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2000 H 256/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 256/99 Tr III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 30. März 2000 in Sachen S.________, 1949, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmatt- strasse 4, Reinach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Z.________, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Die Firma P.________ AG (nachfolgend Firma), war der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel angeschlos- sen. Am 9. Mai 1995 wurde über die Firma der Konkurs er- öffnet, in welchen die Ausgleichskasse eine Forderung für nicht bezahlte paritätische Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit von Januar 1995 bis zur Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 8045.70 eingab. Am 7. September 1995 teilte das Konkursamt X.________ den Gläubigern mit, das Verfahren sei mangels Aktiven eingestellt worden. Mit Verfügungen vom

23. November 1995 forderte die Ausgleichskasse von S.________ ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates, und R.________, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Firma, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8045.70. S.________ erhob hiegegen Einsprache. B.- Am 5. Januar 1996 reichte die Ausgleichskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, S.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe zu verpflichten. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beklag- ten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 3519.50 zu bezahlen (Entscheid vom 11. Juni 1999). C.- S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und es sei die Schadenersatzklage abzuweisen. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich der als Mit- interessierter beigeladene R.________ sinngemäss mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Die Firma ist der Beitragszahlungspflicht bis Ende 1994 anscheinend ordnungsgemäss nachgekommen. Der Beitrag für Januar 1995 in Höhe von Fr. 4653.- wurde nach erfolgter Betreibung in Teilbeträgen am 5., 8. und 10. Mai 1995, der- jenige für Februar 1995 am 10. und 18. Mai 1995 bezahlt. Die Beiträge für die Zeit ab März 1995 bis zur Konkurser- öffnung am 9. Mai 1995 blieben unbezahlt. Im Hinblick da- rauf, dass die Beiträge für April 1995 erst am 10. Mai 1995 und damit nach der Konkurseröffnung zu zahlen waren (Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHVV), kann sich der Schadener- satzanspruch lediglich auf die Beiträge für März 1995 be- ziehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. AHI 1994 S. 36 Erw. 6b). 3.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den der Aus- gleichskasse entstandenen Schaden in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrates der konkursiten Firma durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor- schriften im Sinne von Art. 52 AHVG und der zugehörigen Rechtsprechung verursacht hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung, wobei die Schadener- satzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt. Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Miss- achtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Verwaltung und So- zialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzu- nehmen ist (BGE 121 V 244 Erw. 5). Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 52 AHVG setzt einen Normverstoss von einer gewis- sen Schwere voraus. Hiegegen kann auch die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Ein- zelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Scha- denersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei den ihm nach Art. 716a Abs. 1 OR obliegenden Pflichten als Verwal- tungsrat der konkursiten Firma dadurch nachgekommen, dass er sich für die Einhaltung der Zahlungsfristen eingesetzt und konkrete Bemühungen zur Zahlung der ausstehenden Bei- träge unternommen habe. So sei der Buchhaltung aufgetragen worden, bei kürzeren unumgänglichen Zahlungsverzügen mit den zuständigen Sachbearbeitern der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und sie darauf hinzuweisen, dass eine fristge- rechte Zahlung nicht möglich sei. Dieses Vorgehen sei von der Ausgleichskasse mit telefonisch gewährten Zahlungsauf- schüben von in der Regel ca. drei Wochen akzeptiert worden. Damit sei auch die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme handle, hätte sie die Beiträge andernfalls doch in Betreibung setzen müssen. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass jeden- falls der Beitrag für Januar 1995 erst auf Betreibung hin bezahlt worden war. Auch konnte spätestens 1994 nicht mehr von bloss vorübergehenden Liquiditätsproblemen die Rede sein. Wie der Beschwerdeführer in der Klageantwort vom

22. Februar 1998 selber ausgeführt hat, wurden bereits im Herbst 1994 vom Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen gefor- dert und zumindest eine Bilanzsanierung (u.a. mit Herab- setzung des Aktienkapitals, Darlehensverzicht der Erbenge- meinschaft S.________ und Aufhebung der gesetzlichen Reserven) als dringend notwendig erachtet. Dabei war man sich klar, dass die geplante Bilanzsanierung - welche in der Folge nicht zustande kam - nichts an dem in den letzten Jahren stark zurückgegangenen Umsatzvolumen und der äu- sserst angespannten Liquidität änderte und damit auch den Fortbestand des Unternehmens nicht nachhaltig sicherte. Angesichts der massiven Überschuldung des Betriebes, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1994 zum Ausdruck kam, durfte der Beschwerdeführer ungeachtet der in die Wege geleiteten Sanierungsbemühungen nicht davon ausgehen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte. Vielmehr musste spätestens Ende 1994 ernsthaft mit der Notwendigkeit einer Betriebsschliessung gerechnet werden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seinen eigenen Angaben zufolge selber mit dem Zahlungswesen befasst hat, wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge für 1995 zu sorgen. Im Hinblick auf den drohenden Konkurs hätte er keine Lohn- zahlungen mehr veranlassen dürfen, ohne die jeweiligen So- zialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abzuführen. Auf einen angeblich gewährten Zahlungsaufschub vermag er sich schon deshalb nicht zu berufen, weil ein solcher der Schriftform bedarf (Art. 38bis Abs. 2 AHVV). Zudem stand bei Fälligkeit des hier streitigen Beitrages für März 1995 am 10. April 1995 der Konkurs unmittelbar bevor, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes mangels begründeter Aussicht auf eine nachträgliche Zahlung nicht gegeben waren (Art. 38bis Abs. 1 AHVV). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft verur- sacht hat. Der Normverstoss betrifft zwar lediglich eine kurze Dauer der Beitragszahlungspflicht. Im Gegensatz zu dem in BGE 121 V 243 ff. beurteilten Sachverhalt kann je- doch nicht von einer unerwarteten, zum drohenden Konkurs führenden Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ge- sprochen werden. Vielmehr musste schon seit längerer Zeit mit einem Konkurs gerechnet werden. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Verschul- den als grobfahrlässig qualifiziert hat. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und R.________ zugestellt. Luzern, 30. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: