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H_252/1999

Bundesgericht · 2000-02-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit vier Verfügungen vom 23. September 1997 ver-

pflichtete die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister-

verband H.________, P.________, M.________ und U.________,

Verwaltungsräte der in Konkurs gefallenen Firma J.________

AG, und Bauunternehmung, in solidarischer Haftung Schaden-

ersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge

zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren im Ausmass von

Fr. 69'001.65 zu leisten.

B.- Auf Einspruch aller Belangten hin erhob die Kasse

vier Klagen auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Ent-

scheid vom 11. Juni 1999 vereinigte das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern die Verfahren und hiess die Klagen inso-

fern teilweise gut, als es die vier Verwaltungsräte in

solidarischer Haftbarkeit verurteilte, im Sinne der Erwä-

gungen den der Kasse ab Juni 1995 erwachsenen Schaden zu

ersetzen.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale

Entscheid sei aufzuheben, und die Klagen der Kasse seien

vollumfänglich gutzuheissen.

Die vier Verwaltungsräte lassen auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Aus-

gleichskasse den Ausführungen des BSV beipflichtet, ohne

einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-

leistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis

auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt

vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend

dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den

der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über

die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG,

Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu er-

setzen haben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 a) Nach dem Gesagten ist umstritten, ob die Be-

schwerdegegner von Dezember 1994 bis Februar 1995 aufgrund

der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der

Lage damit rechnen durften, die Forderung der Ausgleichs-

kasse von Fr. 20'500.- innert nützlicher Frist befriedigen

zu können (ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).

b) Die in Konkurs gefallene Firma war in der Bau-

branche tätig, welche anfangs der 90er-Jahre in eine

anhaltende Krise geriet. Die entsprechende Rezession führte

gemäss Bericht des ausserordentlichen Konkursverwalters vom

26. Februar 1997 zu sinkenden Erträgen bei nahezu gleich

bleibenden Betriebskosten, weshalb die Jahresrechnung 1993

erstmals negativ abgeschlossen habe. Weder der Verkauf

firmeneigenen Landes noch der Einschuss privater Mittel

seitens der Beschwerdegegner habe die weitere Verschuldung

aufzuhalten vermocht. Überdies sei die Liegenschaft

X.________ gemäss Revisionsbericht 1994 überbewertet

gewesen. Auch der Wertzusammenbruch der Immobilien habe zum

Untergang der Firma beigetragen.

c) Angesichts der andauernden Krise im Baugewerbe und

des Wertzusammenbruchs auf dem Liegenschaftsmarkt sowie der

1994 und 1995 unverändert schlechten Perspektiven in diesen

Bereichen konnte objektiv betrachtet nicht ernsthaft damit

gerechnet werden, der Untergang der Firma lasse sich ver-

meiden. Der Einschuss eigener Mittel, welcher zudem pra-

xixgemäss nicht ausreicht, um von der Haftung nach Art. 62

AHVG zu befreien, konnte den Konkurs wohl verzögern, nicht

aber verhindern. Ende 1994 und anfangs 1995 durfte objektiv

nicht damit gerechnet werden, dass das Einbehalten von So-

zialversicherungsbeiträgen im Ausmass von Fr. 20'500.- der

Firma reelle Überlebenschancen verschaffe. Die Beschwerde-

gegner hätten daher bereits in dieser Periode den Betrieb

schliessen oder allenfalls andere energische Massnahmen

ergreifen müssen, statt die Verschuldung weiter anwachsen

zu lassen. Sie belegen sodann nicht, inwiefern sie mit den

zurückbehaltenen Beiträgen anderweitige, für das Überleben

der Firma notwendige Forderungen beglichen hätten. Dass

dank der Liegenschaftsverkäufe und der Auflösung stiller

Reserven 1993 und 1994 buchhalterisch kleine Gesamtgewinne

ausgewiesen wurden, durfte die Beschwerdegegner nicht da-

rüber hinweg täuschen, dass der Geschäftsgang der Firma

keine Aussichten auf Rettung bot. Unter diesen Umständen

haben diese sich auch hinsichtlich der Ausstände von De-

zember 1994/Februar 1995 im Sinne von Art. 52 AHVG haftbar

gemacht.

d) Masslich ist der Schaden nicht bestritten. Die auf

Bundesrecht beruhenden Ausstände zuzüglich Verzugszinsen

und Mahngebühren betragen gemäss der Aufstellung in den

Schadenersatzverfügungen Fr. 69'001.65.

E. 4a Nach dem Gesagten ist umstritten, ob die Be-

schwerdegegner von Dezember 1994 bis Februar 1995 aufgrund

der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der

Lage damit rechnen durften, die Forderung der Ausgleichs-

kasse von Fr. 20'500.- innert nützlicher Frist befriedigen

zu können (ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).

E. 4b Die in Konkurs gefallene Firma war in der Bau-

branche tätig, welche anfangs der 90er-Jahre in eine

anhaltende Krise geriet. Die entsprechende Rezession führte

gemäss Bericht des ausserordentlichen Konkursverwalters vom

26. Februar 1997 zu sinkenden Erträgen bei nahezu gleich

bleibenden Betriebskosten, weshalb die Jahresrechnung 1993

erstmals negativ abgeschlossen habe. Weder der Verkauf

firmeneigenen Landes noch der Einschuss privater Mittel

seitens der Beschwerdegegner habe die weitere Verschuldung

aufzuhalten vermocht. Überdies sei die Liegenschaft

X.________ gemäss Revisionsbericht 1994 überbewertet

gewesen. Auch der Wertzusammenbruch der Immobilien habe zum

Untergang der Firma beigetragen.

E. 4c Angesichts der andauernden Krise im Baugewerbe und

des Wertzusammenbruchs auf dem Liegenschaftsmarkt sowie der

1994 und 1995 unverändert schlechten Perspektiven in diesen

Bereichen konnte objektiv betrachtet nicht ernsthaft damit

gerechnet werden, der Untergang der Firma lasse sich ver-

meiden. Der Einschuss eigener Mittel, welcher zudem pra-

xixgemäss nicht ausreicht, um von der Haftung nach Art. 62

AHVG zu befreien, konnte den Konkurs wohl verzögern, nicht

aber verhindern. Ende 1994 und anfangs 1995 durfte objektiv

nicht damit gerechnet werden, dass das Einbehalten von So-

zialversicherungsbeiträgen im Ausmass von Fr. 20'500.- der

Firma reelle Überlebenschancen verschaffe. Die Beschwerde-

gegner hätten daher bereits in dieser Periode den Betrieb

schliessen oder allenfalls andere energische Massnahmen

ergreifen müssen, statt die Verschuldung weiter anwachsen

zu lassen. Sie belegen sodann nicht, inwiefern sie mit den

zurückbehaltenen Beiträgen anderweitige, für das Überleben

der Firma notwendige Forderungen beglichen hätten. Dass

dank der Liegenschaftsverkäufe und der Auflösung stiller

Reserven 1993 und 1994 buchhalterisch kleine Gesamtgewinne

ausgewiesen wurden, durfte die Beschwerdegegner nicht da-

rüber hinweg täuschen, dass der Geschäftsgang der Firma

keine Aussichten auf Rettung bot. Unter diesen Umständen

haben diese sich auch hinsichtlich der Ausstände von De-

zember 1994/Februar 1995 im Sinne von Art. 52 AHVG haftbar

gemacht.

E. 4d Masslich ist der Schaden nicht bestritten. Die auf

Bundesrecht beruhenden Ausstände zuzüglich Verzugszinsen

und Mahngebühren betragen gemäss der Aufstellung in den

Schadenersatzverfügungen Fr. 69'001.65.

E. 5 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1

hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e

contrario). Die unterliegenden Beschwerdegegner haben die

Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 11. Juni 1996 aufgehoben, und die Beschwerdegegner

werden verpflichtet, der Ausgleichskasse Schweizeri-

scher Baumeisterverband unter solidarischer Haftbar-

keit Schadenersatz im Betrag von Fr. 69'001.65 zu be-

zahlen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden den

Beschwerdegegnern auferlegt.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und der Ausgleichskasse Schweizerischer

Baumeisterverband zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

H 252/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 28. Februar 2000

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

1.H.________,

2.P.________,

3.M.________,

4.U.________,

Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Hannes

Tanner, Kirchgasse 9, Langnau im Emmental,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Mit vier Verfügungen vom 23. September 1997 ver-

pflichtete die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister-

verband H.________, P.________, M.________ und U.________,

Verwaltungsräte der in Konkurs gefallenen Firma J.________

AG, und Bauunternehmung, in solidarischer Haftung Schaden-

ersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge

zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren im Ausmass von

Fr. 69'001.65 zu leisten.

B.- Auf Einspruch aller Belangten hin erhob die Kasse

vier Klagen auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Ent-

scheid vom 11. Juni 1999 vereinigte das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern die Verfahren und hiess die Klagen inso-

fern teilweise gut, als es die vier Verwaltungsräte in

solidarischer Haftbarkeit verurteilte, im Sinne der Erwä-

gungen den der Kasse ab Juni 1995 erwachsenen Schaden zu

ersetzen.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale

Entscheid sei aufzuheben, und die Klagen der Kasse seien

vollumfänglich gutzuheissen.

Die vier Verwaltungsräte lassen auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Aus-

gleichskasse den Ausführungen des BSV beipflichtet, ohne

einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-

leistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis

auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt

vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend

dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den

der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über

die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG,

Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu er-

setzen haben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz hat erwogen, die in Konkurs ge-

fallene Firma habe ihre Beitragspflichten bis November 1994

termingerecht erfüllt. In der Folge habe sie bis Mai 1995

nur noch Pauschalabrechnungen bezahlt. Die Beschwerdegegner

hätten im Februar und März 1995 erhebliche Eigenmittel in

den Betrieb gesteckt und deshalb bei objektiver und subjek-

tiver Betrachtungsweise damit rechnen dürfen, die Ausstände

von Dezember 1994 bis Februar 1995 im Betrag von

Fr. 20'500.- zwar nicht fristgerecht, aber doch innert

vernünftiger Zeit bezahlen zu können. Diesbezüglich ent-

falle daher eine Haftung nach Art. 52 AHVG . Ab Juni 1995

hingegen seien durchgehend keine Beiträge mehr bezahlt wor-

den. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdegegner für

die fehlenden Abgaben einzustehen.

b) Demgegenüber macht das BSV geltend, trotz der ein-

gebrachten Mittel sei keine Rechtfertigung ersichtlich, die

ausstehenden Beiträge nicht zu bezahlen. Es sei nicht dar-

getan, inwiefern die Beschwerdegegner an Stelle der ge-

schuldeten Beiträge andere, für das Überleben der Firma

notwendige Forderungen beglichen hätten. Angesichts der

anhaltend schlechten Konjunktur auf dem Bausektor habe von

den erwähnten Fr. 20'500.- keine Rettung der Firma erwartet

werden können.

Die Beschwerdegegner lassen einwenden, ihr Verhalten

während der hier streitigen Zeitspanne sei differenziert zu

würdigen. Anfangs hätten die objektiven Gegebenheiten er-

laubt, ernsthaft an eine Rettung der Firma zu glauben, wes-

halb keine Haftung für die Fr. 20'500.- bestehe. Erst ab

Juni 1995 könne eine grobe Fahrlässigkeit bejaht werden.

4.- a) Nach dem Gesagten ist umstritten, ob die Be-

schwerdegegner von Dezember 1994 bis Februar 1995 aufgrund

der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der

Lage damit rechnen durften, die Forderung der Ausgleichs-

kasse von Fr. 20'500.- innert nützlicher Frist befriedigen

zu können (ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).

b) Die in Konkurs gefallene Firma war in der Bau-

branche tätig, welche anfangs der 90er-Jahre in eine

anhaltende Krise geriet. Die entsprechende Rezession führte

gemäss Bericht des ausserordentlichen Konkursverwalters vom

26. Februar 1997 zu sinkenden Erträgen bei nahezu gleich

bleibenden Betriebskosten, weshalb die Jahresrechnung 1993

erstmals negativ abgeschlossen habe. Weder der Verkauf

firmeneigenen Landes noch der Einschuss privater Mittel

seitens der Beschwerdegegner habe die weitere Verschuldung

aufzuhalten vermocht. Überdies sei die Liegenschaft

X.________ gemäss Revisionsbericht 1994 überbewertet

gewesen. Auch der Wertzusammenbruch der Immobilien habe zum

Untergang der Firma beigetragen.

c) Angesichts der andauernden Krise im Baugewerbe und

des Wertzusammenbruchs auf dem Liegenschaftsmarkt sowie der

1994 und 1995 unverändert schlechten Perspektiven in diesen

Bereichen konnte objektiv betrachtet nicht ernsthaft damit

gerechnet werden, der Untergang der Firma lasse sich ver-

meiden. Der Einschuss eigener Mittel, welcher zudem pra-

xixgemäss nicht ausreicht, um von der Haftung nach Art. 62

AHVG zu befreien, konnte den Konkurs wohl verzögern, nicht

aber verhindern. Ende 1994 und anfangs 1995 durfte objektiv

nicht damit gerechnet werden, dass das Einbehalten von So-

zialversicherungsbeiträgen im Ausmass von Fr. 20'500.- der

Firma reelle Überlebenschancen verschaffe. Die Beschwerde-

gegner hätten daher bereits in dieser Periode den Betrieb

schliessen oder allenfalls andere energische Massnahmen

ergreifen müssen, statt die Verschuldung weiter anwachsen

zu lassen. Sie belegen sodann nicht, inwiefern sie mit den

zurückbehaltenen Beiträgen anderweitige, für das Überleben

der Firma notwendige Forderungen beglichen hätten. Dass

dank der Liegenschaftsverkäufe und der Auflösung stiller

Reserven 1993 und 1994 buchhalterisch kleine Gesamtgewinne

ausgewiesen wurden, durfte die Beschwerdegegner nicht da-

rüber hinweg täuschen, dass der Geschäftsgang der Firma

keine Aussichten auf Rettung bot. Unter diesen Umständen

haben diese sich auch hinsichtlich der Ausstände von De-

zember 1994/Februar 1995 im Sinne von Art. 52 AHVG haftbar

gemacht.

d) Masslich ist der Schaden nicht bestritten. Die auf

Bundesrecht beruhenden Ausstände zuzüglich Verzugszinsen

und Mahngebühren betragen gemäss der Aufstellung in den

Schadenersatzverfügungen Fr. 69'001.65.

5.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1

hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e

contrario). Die unterliegenden Beschwerdegegner haben die

Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 11. Juni 1996 aufgehoben, und die Beschwerdegegner

werden verpflichtet, der Ausgleichskasse Schweizeri-

scher Baumeisterverband unter solidarischer Haftbar-

keit Schadenersatz im Betrag von Fr. 69'001.65 zu be-

zahlen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden den

Beschwerdegegnern auferlegt.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und der Ausgleichskasse Schweizerischer

Baumeisterverband zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: