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H_250/1999

haben. Während die Kasse auf eine Stellungnahme verzichtet, haben sich das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene Firma nicht vernehmen lassen.

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkon-

trolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich

die Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) zur Nachzah-

lung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Bei-

trägen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von

Fr. 677'309.05, einschliesslich Verzugszinsen und Verwal-

tungskosten, auf Entgelten, welche in den Jahren 1992 bis

1994 an diverse Personen, u.a. auch an S.________, aus-

gerichtet worden waren (Verfügungen vom 4. April 1996).

B.- Dagegen erhoben die Firma, S.________ und weitere

Personen Beschwerde, worauf das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich die Verfahren vereinigte. Soweit die von

der Firma an S.________ ausgerichteten Gelder betreffend,

wies es die Beschwerden mit Entscheid vom 31. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und

die Verfügungen vom 4. April 1996 seien insoweit aufzuhe-

ben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten Ent-

gelte zum Gegenstand haben.

Während die Kasse auf eine Stellungnahme verzichtet,

haben sich das Bundesamt für Sozialversicherung und die als

Mitinteressierte beigeladene Firma nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien-

zulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob

der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

E. 1a Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien-

zulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

E. 1b Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob

der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

E. 2 a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und

Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der

unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie

Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172 Erw. 3b,

119 V 165) zutreffend dargelegt. Gesagtes gilt auch bezüg-

lich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des Bei-

tragsstatuts zulässig ist, wenn über die in Frage stehenden

Sozialversicherungsbeiträge bereits rechtskräftig verfügt

worden ist (BGE 122 V 169, 121 V 1). Darauf kann verwiesen

werden.

b) Die Vorinstanz hielt unter einlässlicher Würdigung

der Vorbringen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten

in ihrem Entscheid zutreffend fest, weshalb der Beschwerde-

führer als Angestellter der Firma im Sinne des AHVG gelten

muss und daher auf den von dieser Unternehmung an den Ver-

sicherten im fraglichen Zeitraum (1992 - 1994) bezahlten

Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet

sind, dies obwohl die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Ver-

fügung vom 8. November 1996 betreffend die Beitragsjahre

1996/97 die Tätigkeit des Versicherten für die Firma in den

Bemessungsjahren 1993/94 als selbstständige Erwerbstätig-

keit erfasst hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,

was den Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechts-

widrig oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachver-

haltes als mangelhaft in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG er-

scheinen liesse (vgl. Erw. 1b). Insbesondere hat das kan-

tonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die

Firma dem Beschwerdeführer die Anschaffung eines Computers,

wie ihn die Kursleiter für ihre Vorbereitung benötigt

haben, nicht vergütete. Ebenso berücksichtigte es, dass das

Einkommen des Versicherten einzig von Art und Zahl der ihm

übertragenen Einsatzverträge abhängig war und die Firma es

war, welche die Arbeitszeiten genauso wie den Ausbildungs-

plan einseitig festlegte (was übrigens gerade für und nicht

gegen ein Angestelltenverhältnis spricht), weshalb der Ein-

wand, die Vorinstanz sei auf die in der Beschwerdeschrift

dargelegten Argumente (Dauer der einzelnen Einsatzverträge;

eigene, nicht von Firma bezahlte Investitionen; Lohnzah-

lungsmodalitäten, inkl. Pensionskasse; Arbeitszeit; Ein-

fluss auf Planung) im angefochtenen Entscheid nicht einge-

gangen, fehl geht. Ob schliesslich der Beschwerdeführer

durch die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

gegenüber anderen Kursleitern der Firma, die von der Kasse

als selbstständig erwerbstätig erfasst sind, wettbewerbs-

rechtlich benachteiligt wird, ist für die AHV-rechtliche

Qualifikation ohne Belang.

E. 2a Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und

Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der

unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie

Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172 Erw. 3b,

119 V 165) zutreffend dargelegt. Gesagtes gilt auch bezüg-

lich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des Bei-

tragsstatuts zulässig ist, wenn über die in Frage stehenden

Sozialversicherungsbeiträge bereits rechtskräftig verfügt

worden ist (BGE 122 V 169, 121 V 1). Darauf kann verwiesen

werden.

E. 2b Die Vorinstanz hielt unter einlässlicher Würdigung

der Vorbringen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten

in ihrem Entscheid zutreffend fest, weshalb der Beschwerde-

führer als Angestellter der Firma im Sinne des AHVG gelten

muss und daher auf den von dieser Unternehmung an den Ver-

sicherten im fraglichen Zeitraum (1992 - 1994) bezahlten

Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet

sind, dies obwohl die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Ver-

fügung vom 8. November 1996 betreffend die Beitragsjahre

1996/97 die Tätigkeit des Versicherten für die Firma in den

Bemessungsjahren 1993/94 als selbstständige Erwerbstätig-

keit erfasst hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,

was den Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechts-

widrig oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachver-

haltes als mangelhaft in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG er-

scheinen liesse (vgl. Erw. 1b). Insbesondere hat das kan-

tonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die

Firma dem Beschwerdeführer die Anschaffung eines Computers,

wie ihn die Kursleiter für ihre Vorbereitung benötigt

haben, nicht vergütete. Ebenso berücksichtigte es, dass das

Einkommen des Versicherten einzig von Art und Zahl der ihm

übertragenen Einsatzverträge abhängig war und die Firma es

war, welche die Arbeitszeiten genauso wie den Ausbildungs-

plan einseitig festlegte (was übrigens gerade für und nicht

gegen ein Angestelltenverhältnis spricht), weshalb der Ein-

wand, die Vorinstanz sei auf die in der Beschwerdeschrift

dargelegten Argumente (Dauer der einzelnen Einsatzverträge;

eigene, nicht von Firma bezahlte Investitionen; Lohnzah-

lungsmodalitäten, inkl. Pensionskasse; Arbeitszeit; Ein-

fluss auf Planung) im angefochtenen Entscheid nicht einge-

gangen, fehl geht. Ob schliesslich der Beschwerdeführer

durch die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

gegenüber anderen Kursleitern der Firma, die von der Kasse

als selbstständig erwerbstätig erfasst sind, wettbewerbs-

rechtlich benachteiligt wird, ist für die AHV-rechtliche

Qualifikation ohne Belang.

E. 3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im Verfahren

nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und der X.________ AG zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

H 250/99 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 3. April 2000

in Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkon-

trolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich

die Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) zur Nachzah-

lung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Bei-

trägen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von

Fr. 677'309.05, einschliesslich Verzugszinsen und Verwal-

tungskosten, auf Entgelten, welche in den Jahren 1992 bis

1994 an diverse Personen, u.a. auch an S.________, aus-

gerichtet worden waren (Verfügungen vom 4. April 1996).

B.- Dagegen erhoben die Firma, S.________ und weitere

Personen Beschwerde, worauf das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich die Verfahren vereinigte. Soweit die von

der Firma an S.________ ausgerichteten Gelder betreffend,

wies es die Beschwerden mit Entscheid vom 31. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und

die Verfügungen vom 4. April 1996 seien insoweit aufzuhe-

ben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten Ent-

gelte zum Gegenstand haben.

Während die Kasse auf eine Stellungnahme verzichtet,

haben sich das Bundesamt für Sozialversicherung und die als

Mitinteressierte beigeladene Firma nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien-

zulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob

der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und

Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der

unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie

Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172 Erw. 3b,

119 V 165) zutreffend dargelegt. Gesagtes gilt auch bezüg-

lich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des Bei-

tragsstatuts zulässig ist, wenn über die in Frage stehenden

Sozialversicherungsbeiträge bereits rechtskräftig verfügt

worden ist (BGE 122 V 169, 121 V 1). Darauf kann verwiesen

werden.

b) Die Vorinstanz hielt unter einlässlicher Würdigung

der Vorbringen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten

in ihrem Entscheid zutreffend fest, weshalb der Beschwerde-

führer als Angestellter der Firma im Sinne des AHVG gelten

muss und daher auf den von dieser Unternehmung an den Ver-

sicherten im fraglichen Zeitraum (1992 - 1994) bezahlten

Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet

sind, dies obwohl die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Ver-

fügung vom 8. November 1996 betreffend die Beitragsjahre

1996/97 die Tätigkeit des Versicherten für die Firma in den

Bemessungsjahren 1993/94 als selbstständige Erwerbstätig-

keit erfasst hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,

was den Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechts-

widrig oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachver-

haltes als mangelhaft in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG er-

scheinen liesse (vgl. Erw. 1b). Insbesondere hat das kan-

tonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die

Firma dem Beschwerdeführer die Anschaffung eines Computers,

wie ihn die Kursleiter für ihre Vorbereitung benötigt

haben, nicht vergütete. Ebenso berücksichtigte es, dass das

Einkommen des Versicherten einzig von Art und Zahl der ihm

übertragenen Einsatzverträge abhängig war und die Firma es

war, welche die Arbeitszeiten genauso wie den Ausbildungs-

plan einseitig festlegte (was übrigens gerade für und nicht

gegen ein Angestelltenverhältnis spricht), weshalb der Ein-

wand, die Vorinstanz sei auf die in der Beschwerdeschrift

dargelegten Argumente (Dauer der einzelnen Einsatzverträge;

eigene, nicht von Firma bezahlte Investitionen; Lohnzah-

lungsmodalitäten, inkl. Pensionskasse; Arbeitszeit; Ein-

fluss auf Planung) im angefochtenen Entscheid nicht einge-

gangen, fehl geht. Ob schliesslich der Beschwerdeführer

durch die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

gegenüber anderen Kursleitern der Firma, die von der Kasse

als selbstständig erwerbstätig erfasst sind, wettbewerbs-

rechtlich benachteiligt wird, ist für die AHV-rechtliche

Qualifikation ohne Belang.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im Verfahren

nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und der X.________ AG zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: