opencaselaw.ch

H 234/99

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkon-

trolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich

die Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) zur Nachzah-

lung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Bei-

trägen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von

Fr. 361'285.90, einschliesslich Verzugszinsen und Verwal-

tungskosten, auf Entgelten, welche in den Jahren 1987 bis

1991 an diverse Personen, von 1987 bis 1989 u.a. auch an

W.________, ausgerichtet worden waren (Verfügungen vom

18./23. Dezember 1992).

B.- Dagegen erhoben die Firma, W.________ und weitere

Personen Beschwerde, worauf die AHV-Rekurskommission des

Kantons Zürich die Verfahren vereinigte.

Einen ersten Entscheid vom 11. April 1994, womit die

angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufgehoben

wurden, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht auf

Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kasse hin mit Urteil vom

6. Februar 1995 auf und überwies die Sache an das zwischen-

zeitig an Stelle der kantonalen Rekurskommission zuständig

gewordene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerden gegen

die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 materiell ent-

scheide. Nachdem dieses Gericht Beweise erhoben hatte,

schloss es die Angelegenheit mit Entscheid vom 31. Mai 1999

ab. Soweit die von der Firma an W.________ ausgerichteten

Gelder betreffend, wies es dabei die Beschwerden ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________

sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und

die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 seien insoweit

aufzuheben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten

Zahlungen umfassen.

Während die Kasse und das Bundesamt für Sozialversi-

cherung auf eine Stellungnahme verzichten, haben sich die

als Mitinteressierte beigeladenen Personen mit Ausnahme des

die Rechtsbegehren des W.________ unterstützenden

T.________ nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien-

zulagen verhält (

BGE 124 V 146

Erw. 1 mit Hinweis).

b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob

der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist

Art. 114 Abs. 1 OG

zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- a) Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen

und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von

der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (

Art. 5 und 9 AHVG

sowie

Art. 6 ff. AHVV

;

BGE 123 V 162

Erw. 1, 122 V 172

Erw. 3b, 119 V 165) zutreffend dar. Gesagtes gilt auch

bezüglich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des

Beitragsstatuts zulässig ist (

BGE 122 V 169

, 121 V 1).

Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass Fachleute, die einmalig oder

wiederholt als Berater zur Lösung von Sachproblemen hinzu-

gezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis

zum Auftraggeber zu stehen, in der Regel als selbstständig-

erwerbende Personen gelten (

BGE 110 V 78

Erw. 4b; Käser,

Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,

2. Aufl. 1996, Rz 4.55). Da für diese typische Dienstleis-

tungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfal-

len, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko

als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht

erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisatorischen Ab-

hängigkeit; denn die arbeitsorganisatorische und wirt-

schaftliche Unabhängigkeit ist oft geradezu Voraussetzung

für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit.

Dagegen sind Personen, welche Kunden akquirieren und

Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen, regelmäs-

sig als unselbstständig erwerbstätig einzustufen (vgl. Weg-

leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den

massgebenden Lohn [WML] vom 1. Januar 1977, Rz 4024). Daran

ändert die aus AHV-mässiger Sicht als charakteristisch zu

bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhän-

gigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Rou-

tenwahl) nichts. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist

nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisa-

torische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmer-

risiko tritt. Ein solches ist etwa gegeben, wenn beträcht-

liche Investitionen (Miete von wohnungsfremden Räumen, von

Ausstellungs- oder Lagerräumen, Kauf von Einrichtungsgegen-

ständen usw.) oder Angestelltenlöhne zu tragen sind (vgl.

WML Rz 4028). Nicht als Unternehmerrisiko ist der Umstand

zu werten, dass die Einkünfte eines Handelsvertreters von

seinem Arbeitserfolg abhängig sind (ZAK 1988 S. 378

Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b mit Hinwei-

sen; WML Rz 4027; vgl. auch

BGE 119 V 161

, insbesondere 165

Erw. 3c, und Käser, a.a.O. Rz 4.71 mit weiteren Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

Zu beachten ist schliesslich, dass die beitragsrecht-

liche Stellung einer erwerbstätigen Person stets unter Wür-

digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

ist (

BGE 119 V 161

Erw. 2 mit Hinweisen).

3.- Die Vorinstanz legte unter Würdigung der Vorbrin-

gen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten in ihrem

Entscheid zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer im

fraglichen Zeitraum (1987-1989) als Angestellter der Firma

im Sinne des AHVG gelten muss und daher auf den von dieser

Unternehmung an den Versicherten während dieser Zeit be-

zahlten Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge

geschuldet sind. Dabei hat das kantonale Gericht insbeson-

dere richtig erkannt, dass es sich bei den vom Beschwerde-

führer in den Jahren 1987 bis 1989 für die Firma ausgeführ-

ten Tätigkeiten ganz überwiegend um Arbeiten gehandelt hat,

die typischerweise einem Handelsvertreter und Verkaufslei-

ter zuzuordnen sind (Akquirieren und Betreuen von Kunden;

Verkauf von Dienstleistungen der Firma; Überwachung der

Firmenkurse), nicht hingegen einem Unternehmensberater,

weshalb für die Abgrenzungsfrage das Unterscheidungsmerkmal

des Unternehmerrisikos, nicht aber die arbeitsorganisatori-

sche Abhängigkeit von besonderer Bedeutung ist (Erw. 2b

hievor).

4.- Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den

Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig

oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als

mangelhaft in Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

erscheinen lies-

se (vgl. Erw. 1b).

a) Nicht stichhaltig ist insbesondere die Behauptung,

die Vorinstanz hätte anhand der Steuerakten erkennen müs-

sen, dass der Versicherte für die fragliche Tätigkeit er-

hebliche Investitionen habe tätigen müssen. Denn gemäss

diesen Belegen entfallen Fr. 27'850.- der von 1985 bis 1989

insgesamt geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von

Fr. 52'247.- auf einen Autokauf. Die beruflich bedingte

Nutzung eines Personenwagens ist jedoch durch die Firma

genauso wie die beruflich notwendigen Unterkunfts- und Ver-

pflegungskosten umfassend abgegolten. Etwas anderes wird

auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bei ver-

bleibenden Ausgaben von durchschnittlich maximal Fr. 6250.-

im Jahr kann aber nicht von beträchtlichen Investitionen

gesprochen werden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erwähnte schlechte Zahlungsmoral der Firma für die dem Ver-

sicherten geschuldeten Entgelte ist sodann nicht als ein

besonderes (Unternehmer-) Risiko zu betrachten, zumal die

Ausstände unter Bezahlung eines vertraglich vereinbarten

Verzugszinses - wenn auch oftmals verspätet - stets ausge-

glichen wurden.

Dass der Beschwerdeführer weiter vor der Aufnahme sei-

ner Tätigkeit für die Firma im Juni 1984 für verschiedene

Unternehmen im Auftragsverhältnis als Berater tätig gewesen

und hiefür von der Kasse als selbstständig Erwerbender

erfasst war, erlaubt keine Rückschlüsse auf die beitrags-

rechtliche Qualifikation der vorliegend streitigen Arbeit,

zumal er seit Juni 1984 ausschliesslich für die Firma tätig

war. Sodann ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen die

Parteien die Zusammenarbeit beschlossen haben und wie sie

das Vertragsverhältnis bezeichnen; massgeblich sind viel-

mehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE

119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). So bietet auch die im Ver-

trag enthaltene Abrede, wonach der Beschwerdeführer über

die Entgelte als selbstständig Erwerbender abzurechnen

habe, zwar einen gewissen Anhaltspunkt für die AHV-recht-

liche Qualifikation, entscheidend ist dies aber nicht.

Ob der Versicherte der Firma freiwillig oder auf Grund

einer Verpflichtung regelmässig über seine Arbeit Rechen-

schaft ablegte, was umstritten ist, ist angesichts der

(weiteren) für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im

Sinne der AHV sprechenden Indizien ohne Bedeutung (typische

Arbeiten eines Handelsvertreters und Verkaufsleiters ohne

echtes Unternehmerrisiko; seit 1984 ausschliesslich für die

Firma tätig, einseitige Anpassung des Pflichtenheftes des

Beschwerdeführers durch die Firma, Verpflichtung zu einem

bestimmten Arbeitspensum, eigener Arbeitsplatz bei der Fir-

ma, [freiwillige] regelmässige Berichterstattung über die

ausgeführten Arbeiten, Dauerschuldverhältnis mit beschränk-

ter Kündbarkeit auf Ende eines Quartals bei einer Frist von

drei Monaten sowie ein sechs Monate über das Vertragsende

hinaus wirkendes Konkurrenzverbot als Anhaltspunkte für

eine - wenn auch nicht ausgeprägte - arbeitsorganisatori-

sche und wirtschaftliche Abhängigkeit).

b) Der Umstand, dass die Kasse den Beschwerdeführer

für die im Streit liegende Tätigkeit bis vor Erlass der

angefochtenen Verfügungen als selbstständig Erwerbenden

betrachtete, begründet entgegen dessen Auffassung keinen

öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, welcher einem Wech-

sel des Beitragsstatuts entgegen stehen könnte (zum Grund-

satz von Treu und Glauben:

BGE 121 V 66

Erw. 1a mit Hinwei-

sen). Ein Wechsel des Beitragsstatuts ist nach den von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässig (siehe

hiezu Erw. 2a in fine hievor).

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer sinn-

gemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es lägen

für die in Frage stehenden Zahlungen keine rechtskräftigen

Beitragsverfügungen vor. Zu diesem Zweck beruft er sich auf

die dem kantonalen Gericht bei der Entscheidfindung bekannt

gewesenen Nachtragsverfügungen der Kasse über die Beitrags-

jahre 1987 bis 1989 des Versicherten als selbstständig

Erwerbstätiger. Dabei übersieht er, dass der letzten Bei-

tragsperiode 1988/89 das Geschäftsergebnis 1985/86 zu

Grunde lag (

Art. 14 Abs. 2 AHVG

in Verbindung mit

Art. 22

Abs. 2 AHVV), womit die in Frage stehenden Entgelte aus den

Jahren 1987 bis 1989 von den vom ihm angerufenen Beitrags-

verfügungen nicht betroffen sind. Auch danach wurden diese

Gelder (bisher) nicht erfasst, bezahlte der Versicherte

doch seit Ende März 1989 keine Beiträge mehr. Vielmehr

bezieht er seit September 1989 eine Altersrente.

c) Endlich ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber

zu befinden, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der

Versicherte einen Rückerstattungsanspruch auf die als

Selbstständigerwerbender bezahlten persönlichen Beiträge

im fraglichen Zeitraum hat (vgl. hiezu Käser, a.a.O.,

Rz 14.106-14.112). Diesbezüglich fehlt es an einem Ent-

scheid (

BGE 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit

Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung, der X.________ AG, H.________,

W.________, R.________, S.________, I.________,

T.________, P.________, B.________, G.________,

H.________, M.________, D.________, P.________ sowie

B.________ zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgericht

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Februar 1995 auf und überwies die Sache an das zwischen-

zeitig an Stelle der kantonalen Rekurskommission zuständig

gewordene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerden gegen

die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 materiell ent-

scheide. Nachdem dieses Gericht Beweise erhoben hatte,

schloss es die Angelegenheit mit Entscheid vom 31. Mai 1999

ab. Soweit die von der Firma an W.________ ausgerichteten

Gelder betreffend, wies es dabei die Beschwerden ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________

sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und

die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 seien insoweit

aufzuheben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten

Zahlungen umfassen.

Während die Kasse und das Bundesamt für Sozialversi-

cherung auf eine Stellungnahme verzichten, haben sich die

als Mitinteressierte beigeladenen Personen mit Ausnahme des

die Rechtsbegehren des W.________ unterstützenden

T.________ nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien-

zulagen verhält (

BGE 124 V 146

Erw. 1 mit Hinweis).

b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob

der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist

Art. 114 Abs. 1 OG

zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- a) Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen

und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von

der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (

Art. 5 und 9 AHVG

sowie

Art. 6 ff. AHVV

;

BGE 123 V 162

Erw. 1, 122 V 172

Erw. 3b, 119 V 165) zutreffend dar. Gesagtes gilt auch

bezüglich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des

Beitragsstatuts zulässig ist (

BGE 122 V 169

, 121 V 1).

Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass Fachleute, die einmalig oder

wiederholt als Berater zur Lösung von Sachproblemen hinzu-

gezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis

zum Auftraggeber zu stehen, in der Regel als selbstständig-

erwerbende Personen gelten (

BGE 110 V 78

Erw. 4b; Käser,

Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,

2. Aufl. 1996, Rz 4.55). Da für diese typische Dienstleis-

tungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfal-

len, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko

als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht

erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisatorischen Ab-

hängigkeit; denn die arbeitsorganisatorische und wirt-

schaftliche Unabhängigkeit ist oft geradezu Voraussetzung

für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit.

Dagegen sind Personen, welche Kunden akquirieren und

Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen, regelmäs-

sig als unselbstständig erwerbstätig einzustufen (vgl. Weg-

leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den

massgebenden Lohn [WML] vom 1. Januar 1977, Rz 4024). Daran

ändert die aus AHV-mässiger Sicht als charakteristisch zu

bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhän-

gigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Rou-

tenwahl) nichts. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist

nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisa-

torische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmer-

risiko tritt. Ein solches ist etwa gegeben, wenn beträcht-

liche Investitionen (Miete von wohnungsfremden Räumen, von

Ausstellungs- oder Lagerräumen, Kauf von Einrichtungsgegen-

ständen usw.) oder Angestelltenlöhne zu tragen sind (vgl.

WML Rz 4028). Nicht als Unternehmerrisiko ist der Umstand

zu werten, dass die Einkünfte eines Handelsvertreters von

seinem Arbeitserfolg abhängig sind (ZAK 1988 S. 378

Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b mit Hinwei-

sen; WML Rz 4027; vgl. auch

BGE 119 V 161

, insbesondere 165

Erw. 3c, und Käser, a.a.O. Rz 4.71 mit weiteren Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

Zu beachten ist schliesslich, dass die beitragsrecht-

liche Stellung einer erwerbstätigen Person stets unter Wür-

digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

ist (

BGE 119 V 161

Erw. 2 mit Hinweisen).

3.- Die Vorinstanz legte unter Würdigung der Vorbrin-

gen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten in ihrem

Entscheid zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer im

fraglichen Zeitraum (1987-1989) als Angestellter der Firma

im Sinne des AHVG gelten muss und daher auf den von dieser

Unternehmung an den Versicherten während dieser Zeit be-

zahlten Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge

geschuldet sind. Dabei hat das kantonale Gericht insbeson-

dere richtig erkannt, dass es sich bei den vom Beschwerde-

führer in den Jahren 1987 bis 1989 für die Firma ausgeführ-

ten Tätigkeiten ganz überwiegend um Arbeiten gehandelt hat,

die typischerweise einem Handelsvertreter und Verkaufslei-

ter zuzuordnen sind (Akquirieren und Betreuen von Kunden;

Verkauf von Dienstleistungen der Firma; Überwachung der

Firmenkurse), nicht hingegen einem Unternehmensberater,

weshalb für die Abgrenzungsfrage das Unterscheidungsmerkmal

des Unternehmerrisikos, nicht aber die arbeitsorganisatori-

sche Abhängigkeit von besonderer Bedeutung ist (Erw. 2b

hievor).

4.- Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den

Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig

oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als

mangelhaft in Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

erscheinen lies-

se (vgl. Erw. 1b).

a) Nicht stichhaltig ist insbesondere die Behauptung,

die Vorinstanz hätte anhand der Steuerakten erkennen müs-

sen, dass der Versicherte für die fragliche Tätigkeit er-

hebliche Investitionen habe tätigen müssen. Denn gemäss

diesen Belegen entfallen Fr. 27'850.- der von 1985 bis 1989

insgesamt geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von

Fr. 52'247.- auf einen Autokauf. Die beruflich bedingte

Nutzung eines Personenwagens ist jedoch durch die Firma

genauso wie die beruflich notwendigen Unterkunfts- und Ver-

pflegungskosten umfassend abgegolten. Etwas anderes wird

auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bei ver-

bleibenden Ausgaben von durchschnittlich maximal Fr. 6250.-

im Jahr kann aber nicht von beträchtlichen Investitionen

gesprochen werden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erwähnte schlechte Zahlungsmoral der Firma für die dem Ver-

sicherten geschuldeten Entgelte ist sodann nicht als ein

besonderes (Unternehmer-) Risiko zu betrachten, zumal die

Ausstände unter Bezahlung eines vertraglich vereinbarten

Verzugszinses - wenn auch oftmals verspätet - stets ausge-

glichen wurden.

Dass der Beschwerdeführer weiter vor der Aufnahme sei-

ner Tätigkeit für die Firma im Juni 1984 für verschiedene

Unternehmen im Auftragsverhältnis als Berater tätig gewesen

und hiefür von der Kasse als selbstständig Erwerbender

erfasst war, erlaubt keine Rückschlüsse auf die beitrags-

rechtliche Qualifikation der vorliegend streitigen Arbeit,

zumal er seit Juni 1984 ausschliesslich für die Firma tätig

war. Sodann ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen die

Parteien die Zusammenarbeit beschlossen haben und wie sie

das Vertragsverhältnis bezeichnen; massgeblich sind viel-

mehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE

119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). So bietet auch die im Ver-

trag enthaltene Abrede, wonach der Beschwerdeführer über

die Entgelte als selbstständig Erwerbender abzurechnen

habe, zwar einen gewissen Anhaltspunkt für die AHV-recht-

liche Qualifikation, entscheidend ist dies aber nicht.

Ob der Versicherte der Firma freiwillig oder auf Grund

einer Verpflichtung regelmässig über seine Arbeit Rechen-

schaft ablegte, was umstritten ist, ist angesichts der

(weiteren) für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im

Sinne der AHV sprechenden Indizien ohne Bedeutung (typische

Arbeiten eines Handelsvertreters und Verkaufsleiters ohne

echtes Unternehmerrisiko; seit 1984 ausschliesslich für die

Firma tätig, einseitige Anpassung des Pflichtenheftes des

Beschwerdeführers durch die Firma, Verpflichtung zu einem

bestimmten Arbeitspensum, eigener Arbeitsplatz bei der Fir-

ma, [freiwillige] regelmässige Berichterstattung über die

ausgeführten Arbeiten, Dauerschuldverhältnis mit beschränk-

ter Kündbarkeit auf Ende eines Quartals bei einer Frist von

drei Monaten sowie ein sechs Monate über das Vertragsende

hinaus wirkendes Konkurrenzverbot als Anhaltspunkte für

eine - wenn auch nicht ausgeprägte - arbeitsorganisatori-

sche und wirtschaftliche Abhängigkeit).

b) Der Umstand, dass die Kasse den Beschwerdeführer

für die im Streit liegende Tätigkeit bis vor Erlass der

angefochtenen Verfügungen als selbstständig Erwerbenden

betrachtete, begründet entgegen dessen Auffassung keinen

öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, welcher einem Wech-

sel des Beitragsstatuts entgegen stehen könnte (zum Grund-

satz von Treu und Glauben:

BGE 121 V 66

Erw. 1a mit Hinwei-

sen). Ein Wechsel des Beitragsstatuts ist nach den von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässig (siehe

hiezu Erw. 2a in fine hievor).

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer sinn-

gemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es lägen

für die in Frage stehenden Zahlungen keine rechtskräftigen

Beitragsverfügungen vor. Zu diesem Zweck beruft er sich auf

die dem kantonalen Gericht bei der Entscheidfindung bekannt

gewesenen Nachtragsverfügungen der Kasse über die Beitrags-

jahre 1987 bis 1989 des Versicherten als selbstständig

Erwerbstätiger. Dabei übersieht er, dass der letzten Bei-

tragsperiode 1988/89 das Geschäftsergebnis 1985/86 zu

Grunde lag (

Art. 14 Abs. 2 AHVG

in Verbindung mit

Art. 22

Abs. 2 AHVV), womit die in Frage stehenden Entgelte aus den

Jahren 1987 bis 1989 von den vom ihm angerufenen Beitrags-

verfügungen nicht betroffen sind. Auch danach wurden diese

Gelder (bisher) nicht erfasst, bezahlte der Versicherte

doch seit Ende März 1989 keine Beiträge mehr. Vielmehr

bezieht er seit September 1989 eine Altersrente.

c) Endlich ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber

zu befinden, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der

Versicherte einen Rückerstattungsanspruch auf die als

Selbstständigerwerbender bezahlten persönlichen Beiträge

im fraglichen Zeitraum hat (vgl. hiezu Käser, a.a.O.,

Rz 14.106-14.112). Diesbezüglich fehlt es an einem Ent-

scheid (

BGE 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit

Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung, der X.________ AG, H.________,

W.________, R.________, S.________, I.________,

T.________, P.________, B.________, G.________,

H.________, M.________, D.________, P.________ sowie

B.________ zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgericht

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2000 H 234/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2000 H 234/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2000 H 234/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 234/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 3. April 2000 in Sachen W.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkon- trolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) zur Nachzah- lung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Bei- trägen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 361'285.90, einschliesslich Verzugszinsen und Verwal- tungskosten, auf Entgelten, welche in den Jahren 1987 bis 1991 an diverse Personen, von 1987 bis 1989 u.a. auch an W.________, ausgerichtet worden waren (Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992). B.- Dagegen erhoben die Firma, W.________ und weitere Personen Beschwerde, worauf die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Verfahren vereinigte. Einen ersten Entscheid vom 11. April 1994, womit die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufgehoben wurden, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kasse hin mit Urteil vom

6. Februar 1995 auf und überwies die Sache an das zwischen- zeitig an Stelle der kantonalen Rekurskommission zuständig gewordene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 materiell ent- scheide. Nachdem dieses Gericht Beweise erhoben hatte, schloss es die Angelegenheit mit Entscheid vom 31. Mai 1999 ab. Soweit die von der Firma an W.________ ausgerichteten Gelder betreffend, wies es dabei die Beschwerden ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 seien insoweit aufzuheben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten Zahlungen umfassen. Während die Kasse und das Bundesamt für Sozialversi- cherung auf eine Stellungnahme verzichten, haben sich die als Mitinteressierte beigeladenen Personen mit Ausnahme des die Rechtsbegehren des W.________ unterstützenden T.________ nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien- zulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 2.- a) Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 165) zutreffend dar. Gesagtes gilt auch bezüglich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des Beitragsstatuts zulässig ist (BGE 122 V 169, 121 V 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von Sachproblemen hinzu- gezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, in der Regel als selbstständig- erwerbende Personen gelten (BGE 110 V 78 Erw. 4b; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,

2. Aufl. 1996, Rz 4.55). Da für diese typische Dienstleis- tungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfal- len, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisatorischen Ab- hängigkeit; denn die arbeitsorganisatorische und wirt- schaftliche Unabhängigkeit ist oft geradezu Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit. Dagegen sind Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen, regelmäs- sig als unselbstständig erwerbstätig einzustufen (vgl. Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn [WML] vom 1. Januar 1977, Rz 4024). Daran ändert die aus AHV-mässiger Sicht als charakteristisch zu bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhän- gigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Rou- tenwahl) nichts. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisa- torische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmer- risiko tritt. Ein solches ist etwa gegeben, wenn beträcht- liche Investitionen (Miete von wohnungsfremden Räumen, von Ausstellungs- oder Lagerräumen, Kauf von Einrichtungsgegen- ständen usw.) oder Angestelltenlöhne zu tragen sind (vgl. WML Rz 4028). Nicht als Unternehmerrisiko ist der Umstand zu werten, dass die Einkünfte eines Handelsvertreters von seinem Arbeitserfolg abhängig sind (ZAK 1988 S. 378 Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b mit Hinwei- sen; WML Rz 4027; vgl. auch BGE 119 V 161, insbesondere 165 Erw. 3c, und Käser, a.a.O. Rz 4.71 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zu beachten ist schliesslich, dass die beitragsrecht- liche Stellung einer erwerbstätigen Person stets unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.- Die Vorinstanz legte unter Würdigung der Vorbrin- gen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten in ihrem Entscheid zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (1987-1989) als Angestellter der Firma im Sinne des AHVG gelten muss und daher auf den von dieser Unternehmung an den Versicherten während dieser Zeit be- zahlten Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Dabei hat das kantonale Gericht insbeson- dere richtig erkannt, dass es sich bei den vom Beschwerde- führer in den Jahren 1987 bis 1989 für die Firma ausgeführ- ten Tätigkeiten ganz überwiegend um Arbeiten gehandelt hat, die typischerweise einem Handelsvertreter und Verkaufslei- ter zuzuordnen sind (Akquirieren und Betreuen von Kunden; Verkauf von Dienstleistungen der Firma; Überwachung der Firmenkurse), nicht hingegen einem Unternehmensberater, weshalb für die Abgrenzungsfrage das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos, nicht aber die arbeitsorganisatori- sche Abhängigkeit von besonderer Bedeutung ist (Erw. 2b hievor). 4.- Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als mangelhaft in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen lies- se (vgl. Erw. 1b).

a) Nicht stichhaltig ist insbesondere die Behauptung, die Vorinstanz hätte anhand der Steuerakten erkennen müs- sen, dass der Versicherte für die fragliche Tätigkeit er- hebliche Investitionen habe tätigen müssen. Denn gemäss diesen Belegen entfallen Fr. 27'850.- der von 1985 bis 1989 insgesamt geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von Fr. 52'247.- auf einen Autokauf. Die beruflich bedingte Nutzung eines Personenwagens ist jedoch durch die Firma genauso wie die beruflich notwendigen Unterkunfts- und Ver- pflegungskosten umfassend abgegolten. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bei ver- bleibenden Ausgaben von durchschnittlich maximal Fr. 6250.- im Jahr kann aber nicht von beträchtlichen Investitionen gesprochen werden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte schlechte Zahlungsmoral der Firma für die dem Ver- sicherten geschuldeten Entgelte ist sodann nicht als ein besonderes (Unternehmer-) Risiko zu betrachten, zumal die Ausstände unter Bezahlung eines vertraglich vereinbarten Verzugszinses - wenn auch oftmals verspätet - stets ausge- glichen wurden. Dass der Beschwerdeführer weiter vor der Aufnahme sei- ner Tätigkeit für die Firma im Juni 1984 für verschiedene Unternehmen im Auftragsverhältnis als Berater tätig gewesen und hiefür von der Kasse als selbstständig Erwerbender erfasst war, erlaubt keine Rückschlüsse auf die beitrags- rechtliche Qualifikation der vorliegend streitigen Arbeit, zumal er seit Juni 1984 ausschliesslich für die Firma tätig war. Sodann ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen die Parteien die Zusammenarbeit beschlossen haben und wie sie das Vertragsverhältnis bezeichnen; massgeblich sind viel- mehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). So bietet auch die im Ver- trag enthaltene Abrede, wonach der Beschwerdeführer über die Entgelte als selbstständig Erwerbender abzurechnen habe, zwar einen gewissen Anhaltspunkt für die AHV-recht- liche Qualifikation, entscheidend ist dies aber nicht. Ob der Versicherte der Firma freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung regelmässig über seine Arbeit Rechen- schaft ablegte, was umstritten ist, ist angesichts der (weiteren) für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV sprechenden Indizien ohne Bedeutung (typische Arbeiten eines Handelsvertreters und Verkaufsleiters ohne echtes Unternehmerrisiko; seit 1984 ausschliesslich für die Firma tätig, einseitige Anpassung des Pflichtenheftes des Beschwerdeführers durch die Firma, Verpflichtung zu einem bestimmten Arbeitspensum, eigener Arbeitsplatz bei der Fir- ma, [freiwillige] regelmässige Berichterstattung über die ausgeführten Arbeiten, Dauerschuldverhältnis mit beschränk- ter Kündbarkeit auf Ende eines Quartals bei einer Frist von drei Monaten sowie ein sechs Monate über das Vertragsende hinaus wirkendes Konkurrenzverbot als Anhaltspunkte für eine - wenn auch nicht ausgeprägte - arbeitsorganisatori- sche und wirtschaftliche Abhängigkeit).

b) Der Umstand, dass die Kasse den Beschwerdeführer für die im Streit liegende Tätigkeit bis vor Erlass der angefochtenen Verfügungen als selbstständig Erwerbenden betrachtete, begründet entgegen dessen Auffassung keinen öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, welcher einem Wech- sel des Beitragsstatuts entgegen stehen könnte (zum Grund- satz von Treu und Glauben: BGE 121 V 66 Erw. 1a mit Hinwei- sen). Ein Wechsel des Beitragsstatuts ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässig (siehe hiezu Erw. 2a in fine hievor). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer sinn- gemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es lägen für die in Frage stehenden Zahlungen keine rechtskräftigen Beitragsverfügungen vor. Zu diesem Zweck beruft er sich auf die dem kantonalen Gericht bei der Entscheidfindung bekannt gewesenen Nachtragsverfügungen der Kasse über die Beitrags- jahre 1987 bis 1989 des Versicherten als selbstständig Erwerbstätiger. Dabei übersieht er, dass der letzten Bei- tragsperiode 1988/89 das Geschäftsergebnis 1985/86 zu Grunde lag (Art. 14 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AHVV), womit die in Frage stehenden Entgelte aus den Jahren 1987 bis 1989 von den vom ihm angerufenen Beitrags- verfügungen nicht betroffen sind. Auch danach wurden diese Gelder (bisher) nicht erfasst, bezahlte der Versicherte doch seit Ende März 1989 keine Beiträge mehr. Vielmehr bezieht er seit September 1989 eine Altersrente.

c) Endlich ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Versicherte einen Rückerstattungsanspruch auf die als Selbstständigerwerbender bezahlten persönlichen Beiträge im fraglichen Zeitraum hat (vgl. hiezu Käser, a.a.O., Rz 14.106-14.112). Diesbezüglich fehlt es an einem Ent- scheid (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der X.________ AG, H.________, W.________, R.________, S.________, I.________, T.________, P.________, B.________, G.________, H.________, M.________, D.________, P.________ sowie B.________ zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgericht Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: