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H_230/1999

Bundesgericht · 2000-01-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraus-

setzungen, unter denen ein Anspruch auf die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung besteht (Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter

AHVV; Art. 2 und Art. 4 HVA), zutreffend dargelegt. Darauf

kann verwiesen werden.

E. 2 Wie die Vorinstanz mit in allen Teilen richtiger

Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der

im vorliegenden Fall streitige Dusch- und Toilettenstuhl in

der - grundsätzlich abschliessenden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2

HVA; BGE 117 V 181 f.) - Hilfsmittelliste gemäss Anhang zur

HVA nicht enthalten und sind auch die Abgabevoraussetzungen

durch die Invalidenversicherung (Besitzstandsgarantie)

nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen

Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Altersversi-

cherung. Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erhobene Einwand, in Ziff. 14.01 HVI-Anhang seien

Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen als Hilfsmittel

angeführt, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf

nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig

seien, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin übersieht,

dass im HVI-Anhang die Hilfsmittel aufgelistet sind, die

durch die Invalidenversicherung abgegeben werden (Art. 21

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1

HVI), während sich ihr Anspruch - als Bezügerin von Alters-

renten - nach den in Erw. 1 genannten AHV-rechtlichen

Grundlagen richtet.

E. 3 Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als of-

fensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten

Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG beurteilt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des

Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

H 230/99 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 27. Januar 2000

in Sachen

T.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren

Ehemann F.B.________, gleiche Adresse,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuch-

wil, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 wies die Ausgleichs-

kasse des Kantons Solothurn ein Gesuch der 1930 geborenen

Altersrentnerin T.B.________ um Kostenvergütung für einen

Dusch- und Toilettenstuhl ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies

die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni

1999 ab.

T.B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, die Ausgleichskasse habe die An-

schaffungskosten für den Dusch- und Toilettenstuhl zu über-

nehmen.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesst als ab-

klärende Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraus-

setzungen, unter denen ein Anspruch auf die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung besteht (Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter

AHVV; Art. 2 und Art. 4 HVA), zutreffend dargelegt. Darauf

kann verwiesen werden.

2.- Wie die Vorinstanz mit in allen Teilen richtiger

Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der

im vorliegenden Fall streitige Dusch- und Toilettenstuhl in

der - grundsätzlich abschliessenden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2

HVA; BGE 117 V 181 f.) - Hilfsmittelliste gemäss Anhang zur

HVA nicht enthalten und sind auch die Abgabevoraussetzungen

durch die Invalidenversicherung (Besitzstandsgarantie)

nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen

Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Altersversi-

cherung. Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erhobene Einwand, in Ziff. 14.01 HVI-Anhang seien

Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen als Hilfsmittel

angeführt, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf

nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig

seien, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin übersieht,

dass im HVI-Anhang die Hilfsmittel aufgelistet sind, die

durch die Invalidenversicherung abgegeben werden (Art. 21

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1

HVI), während sich ihr Anspruch - als Bezügerin von Alters-

renten - nach den in Erw. 1 genannten AHV-rechtlichen

Grundlagen richtet.

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als of-

fensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten

Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG beurteilt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des

Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: