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H 229/06

Bundesgericht · 2007-03-08 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 8. März 2007
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Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.03.2007 H 229/06 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.03.2007 H 229/06 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.03.2007 H 229/06

Tribunale federale Tribunal federal {T 0} H 229/06 Urteil vom 8. März 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Lustenberger, Seiler, Gerichtsschreiberin Bollinger. Parteien L.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 28. November 2006. In Erwägung, dass L.________ am 27. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 28. November 2006 erhoben hat, dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts L.________ mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, dass die Verfügung L.________ am 30. Dezember 2006 ausgehändigt worden ist, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist, dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 8. März 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: i.V.