opencaselaw.ch

H 225/99

Bundesgericht · 2000-02-29 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

B.________ war gemäss Handelsregisterauszug vom

17. Mai 1994 von April 1980 bis am 22. Februar 1993 Mit-

glied des Verwaltungsrates der Firma M.________ AG (im

Folgenden: Gesellschaft), wobei er intern bereits am

28. Januar 1993 ausgeschieden war. Ab Oktober 1991 kam die-

se der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlungs-

pflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach. Die von der Aus-

gleichskasse des Kantons St. Gallen eingeleiteten Betrei-

bungen (auf Pfändung der Betriebsliegenschaft samt Miet-

zinseinnahmen) führten u.a. zu provisorischen Verlust-

scheinen vom 22. Juli 1993, 6. Oktober 1993, 2. Dezember

1993 und 7. März 1994. Nachdem ein aussergerichtlicher

Nachlassvertrag nicht zu Stande gekommen war, wurde am

20. April 1994 mangels Sanierungsaussichten über die Ge-

sellschaft der Konkurs eröffnet. In diesen gab die Aus-

gleichskasse eine Forderung für nicht entrichtete bundes-

rechtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge an

die kantonale Familienausgleichskasse (FAK), einschliess-

lich Mahngebühren, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie

Verzugszinsen, im Betrage von Fr. 249'167.65 ein. Vom 7.

bis 19. Oktober 1994 lagen der Kollokationsplan und das

Inventar auf. Mit Zirkularschreiben vom 8. November 1994

machte das Konkursamt X.________ deutlich, dass bei der

Verwertung der Betriebsliegenschaft mit einem Pfandausfall

zu rechnen wäre sowie dass sämtliche ungesicherten

Gläubiger einen Totalverlust ihrer Forderungen zu

gewärtigen hätten.

Mit Verfügung vom 28. April 1995 verpflichtete die

Ausgleichskasse B.________ unter solidarischer Haftbarkeit

mit W.________ und E.________ zur Bezahlung von

Schadenersatz im Betrage von Fr. 93'580.45 (ohne FAK-

Beiträge). Dagegen erhob der Betroffene Einspruch.

B.- Am 20. Juni 1995 reichte die Ausgleichskasse beim

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit

dem Begehren, B.________ sei als Solidarschuldner zur

Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83'622.35

(ohne Januar-Forderung 1993) zu verpflichten.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess

die Klage gut (Entscheid vom 23. Februar 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es

sei die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierte bei-

geladene W.________ verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-

nehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz

(

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE

123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt,

unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen

Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missach-

tung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -be-

zahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

;

Art. 34 ff. AHVV

) entstande-

nen Schaden zu ersetzen hat. Gestützt darauf bejahte sie

die Haftbarkeit des Beschwerdeführers und gab der Schaden-

ersatzklage zu Recht vollumfänglich statt.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was die dem kantonalen Entscheid zu Grunde lie-

gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als

mangelhaft im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

und die recht-

liche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen

könnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Höhe der

Schadenersatzforderung. Ausserdem verkennt der Beschwerde-

führer, dass nie ein definitiver Pfändungsverlustschein

ausgefertigt wurde. Indes stellte die Gesellschaft Befrie-

digung im Rahmen eines Nachlassvertrages und Verkaufs in

Aussicht, weshalb auch kein Ausnahmefall in dem Sinne vor-

lag, dass schon auf Grund der provisorischen Verlustscheine

feststand, dass mit einer vollständigen Uneinbringlichkeit

der Beitragsforderung zu rechnen war (vgl. ZAK 1991 S. 127

Erw. 2a mit Hinweisen). Im Weiteren lässt der Beschwerde-

führer ausser Acht, dass ihm im angefochtenen Entscheid

nicht vorgehalten wird, das Nichtabrechnen über vereinzelte

massgebende Löhne in den Jahren 1987 bis 1990 nicht von

sich aus festgestellt, sondern nicht dafür gesorgt zu

haben, dass die entsprechenden, am 15. Juni 1992 nachver-

fügten Beiträge beglichen wurden. Auch kann dem passiven

Verhalten des Beschwerdeführers (Verbleib im Verwaltungsrat

trotz Nichtbefolgens seiner Ermahnungen zur Beitragsbeglei-

chung) die kausale Bedeutung für den eingetretenen Schaden

nicht abgesprochen werden. Dass die Ausgleichskasse den

Ausgang des Nachlassverfahrens und der Verkaufsverhandlun-

gen abwartete, gereicht ihr im Sinne der Rechtsprechung

(

BGE 122 V 185

) nicht zum Vorwurf, zumal sie die Gesell-

schaft verschiedentlich betrieben und das Pfändungsbegehren

gestellt sowie lediglich einmal einen Zahlungsaufschub ge-

währt hat.

3.- Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Be-

willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

geht, ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig

(

Art. 134 OG

e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und W.________ zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Mai 1994 von April 1980 bis am 22. Februar 1993 Mit- glied des Verwaltungsrates der Firma M.________ AG (im Folgenden: Gesellschaft), wobei er intern bereits am

28. Januar 1993 ausgeschieden war. Ab Oktober 1991 kam die- se der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlungs- pflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach. Die von der Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen eingeleiteten Betrei- bungen (auf Pfändung der Betriebsliegenschaft samt Miet- zinseinnahmen) führten u.a. zu provisorischen Verlust- scheinen vom 22. Juli 1993, 6. Oktober 1993, 2. Dezember 1993 und 7. März 1994. Nachdem ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag nicht zu Stande gekommen war, wurde am

E. 20 April 1994 mangels Sanierungsaussichten über die Ge-

sellschaft der Konkurs eröffnet. In diesen gab die Aus-

gleichskasse eine Forderung für nicht entrichtete bundes-

rechtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge an

die kantonale Familienausgleichskasse (FAK), einschliess-

lich Mahngebühren, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie

Verzugszinsen, im Betrage von Fr. 249'167.65 ein. Vom 7.

bis 19. Oktober 1994 lagen der Kollokationsplan und das

Inventar auf. Mit Zirkularschreiben vom 8. November 1994

machte das Konkursamt X.________ deutlich, dass bei der

Verwertung der Betriebsliegenschaft mit einem Pfandausfall

zu rechnen wäre sowie dass sämtliche ungesicherten

Gläubiger einen Totalverlust ihrer Forderungen zu

gewärtigen hätten.

Mit Verfügung vom 28. April 1995 verpflichtete die

Ausgleichskasse B.________ unter solidarischer Haftbarkeit

mit W.________ und E.________ zur Bezahlung von

Schadenersatz im Betrage von Fr. 93'580.45 (ohne FAK-

Beiträge). Dagegen erhob der Betroffene Einspruch.

B.- Am 20. Juni 1995 reichte die Ausgleichskasse beim

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit

dem Begehren, B.________ sei als Solidarschuldner zur

Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83'622.35

(ohne Januar-Forderung 1993) zu verpflichten.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess

die Klage gut (Entscheid vom 23. Februar 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es

sei die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierte bei-

geladene W.________ verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-

nehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz

(

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE

123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt,

unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen

Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missach-

tung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -be-

zahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

;

Art. 34 ff. AHVV

) entstande-

nen Schaden zu ersetzen hat. Gestützt darauf bejahte sie

die Haftbarkeit des Beschwerdeführers und gab der Schaden-

ersatzklage zu Recht vollumfänglich statt.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was die dem kantonalen Entscheid zu Grunde lie-

gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als

mangelhaft im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

und die recht-

liche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen

könnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Höhe der

Schadenersatzforderung. Ausserdem verkennt der Beschwerde-

führer, dass nie ein definitiver Pfändungsverlustschein

ausgefertigt wurde. Indes stellte die Gesellschaft Befrie-

digung im Rahmen eines Nachlassvertrages und Verkaufs in

Aussicht, weshalb auch kein Ausnahmefall in dem Sinne vor-

lag, dass schon auf Grund der provisorischen Verlustscheine

feststand, dass mit einer vollständigen Uneinbringlichkeit

der Beitragsforderung zu rechnen war (vgl. ZAK 1991 S. 127

Erw. 2a mit Hinweisen). Im Weiteren lässt der Beschwerde-

führer ausser Acht, dass ihm im angefochtenen Entscheid

nicht vorgehalten wird, das Nichtabrechnen über vereinzelte

massgebende Löhne in den Jahren 1987 bis 1990 nicht von

sich aus festgestellt, sondern nicht dafür gesorgt zu

haben, dass die entsprechenden, am 15. Juni 1992 nachver-

fügten Beiträge beglichen wurden. Auch kann dem passiven

Verhalten des Beschwerdeführers (Verbleib im Verwaltungsrat

trotz Nichtbefolgens seiner Ermahnungen zur Beitragsbeglei-

chung) die kausale Bedeutung für den eingetretenen Schaden

nicht abgesprochen werden. Dass die Ausgleichskasse den

Ausgang des Nachlassverfahrens und der Verkaufsverhandlun-

gen abwartete, gereicht ihr im Sinne der Rechtsprechung

(

BGE 122 V 185

) nicht zum Vorwurf, zumal sie die Gesell-

schaft verschiedentlich betrieben und das Pfändungsbegehren

gestellt sowie lediglich einmal einen Zahlungsaufschub ge-

währt hat.

3.- Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Be-

willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

geht, ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig

(

Art. 134 OG

e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und W.________ zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.02.2000 H 225/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.02.2000 H 225/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.02.2000 H 225/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 225/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Meyer und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Glanzmann Urteil vom 29. Februar 2000 in Sachen B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- B.________ war gemäss Handelsregisterauszug vom

17. Mai 1994 von April 1980 bis am 22. Februar 1993 Mit- glied des Verwaltungsrates der Firma M.________ AG (im Folgenden: Gesellschaft), wobei er intern bereits am

28. Januar 1993 ausgeschieden war. Ab Oktober 1991 kam die- se der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlungs- pflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach. Die von der Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen eingeleiteten Betrei- bungen (auf Pfändung der Betriebsliegenschaft samt Miet- zinseinnahmen) führten u.a. zu provisorischen Verlust- scheinen vom 22. Juli 1993, 6. Oktober 1993, 2. Dezember 1993 und 7. März 1994. Nachdem ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag nicht zu Stande gekommen war, wurde am

20. April 1994 mangels Sanierungsaussichten über die Ge- sellschaft der Konkurs eröffnet. In diesen gab die Aus- gleichskasse eine Forderung für nicht entrichtete bundes- rechtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK), einschliess- lich Mahngebühren, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen, im Betrage von Fr. 249'167.65 ein. Vom 7. bis 19. Oktober 1994 lagen der Kollokationsplan und das Inventar auf. Mit Zirkularschreiben vom 8. November 1994 machte das Konkursamt X.________ deutlich, dass bei der Verwertung der Betriebsliegenschaft mit einem Pfandausfall zu rechnen wäre sowie dass sämtliche ungesicherten Gläubiger einen Totalverlust ihrer Forderungen zu gewärtigen hätten. Mit Verfügung vom 28. April 1995 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit W.________ und E.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 93'580.45 (ohne FAK- Beiträge). Dagegen erhob der Betroffene Einspruch. B.- Am 20. Juni 1995 reichte die Ausgleichskasse beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit dem Begehren, B.________ sei als Solidarschuldner zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83'622.35 (ohne Januar-Forderung 1993) zu verpflichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage gut (Entscheid vom 23. Februar 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abzuweisen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierte bei- geladene W.________ verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver- nehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missach- tung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -be- zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstande- nen Schaden zu ersetzen hat. Gestützt darauf bejahte sie die Haftbarkeit des Beschwerdeführers und gab der Schaden- ersatzklage zu Recht vollumfänglich statt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor- gebracht, was die dem kantonalen Entscheid zu Grunde lie- gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG und die recht- liche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Höhe der Schadenersatzforderung. Ausserdem verkennt der Beschwerde- führer, dass nie ein definitiver Pfändungsverlustschein ausgefertigt wurde. Indes stellte die Gesellschaft Befrie- digung im Rahmen eines Nachlassvertrages und Verkaufs in Aussicht, weshalb auch kein Ausnahmefall in dem Sinne vor- lag, dass schon auf Grund der provisorischen Verlustscheine feststand, dass mit einer vollständigen Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung zu rechnen war (vgl. ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Weiteren lässt der Beschwerde- führer ausser Acht, dass ihm im angefochtenen Entscheid nicht vorgehalten wird, das Nichtabrechnen über vereinzelte massgebende Löhne in den Jahren 1987 bis 1990 nicht von sich aus festgestellt, sondern nicht dafür gesorgt zu haben, dass die entsprechenden, am 15. Juni 1992 nachver- fügten Beiträge beglichen wurden. Auch kann dem passiven Verhalten des Beschwerdeführers (Verbleib im Verwaltungsrat trotz Nichtbefolgens seiner Ermahnungen zur Beitragsbeglei- chung) die kausale Bedeutung für den eingetretenen Schaden nicht abgesprochen werden. Dass die Ausgleichskasse den Ausgang des Nachlassverfahrens und der Verkaufsverhandlun- gen abwartete, gereicht ihr im Sinne der Rechtsprechung (BGE 122 V 185) nicht zum Vorwurf, zumal sie die Gesell- schaft verschiedentlich betrieben und das Pfändungsbegehren gestellt sowie lediglich einmal einen Zahlungsaufschub ge- währt hat. 3.- Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Be- willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und W.________ zugestellt. Luzern, 29. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: