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H 215/99

Bundesgericht · 2000-02-29 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 18. Juli 1997 verpflichtete

die Ausgleichskasse des Kantons Luzern G.________ und

S.________, Direktoren mit Einzelunterschrift der in Kon-

kurs gefallenen Firma P.________, in solidarischer Haft-

barkeit mit B.________ Schadenersatz im Umfang von Fr.

66'760.45 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungs-

beiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leis-

ten.

B.- Auf Einspruch hin erhob die Kasse Klage gegen die

Eheleute G.________ und S.________ und B.________. Mit Ent-

scheid vom 20. Mai 1999 hiess das Verwaltungsgericht des

Kantons Luzern die Klagen unter solidarischer Haftung der

drei Belangten im Umfang von Fr. 66'655.45 gut. B.________

wurde darüber hinaus zur Zahlung zusätzlicher Fr. 2026.95

verurteilt.

C.- S.________ und G.________ lassen Verwaltungsge-

richtsbeschwerde führen und beantragen, sie seien von jeg-

licher Schadenersatzpflicht freizusprechen. Eventuell sei

die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten der als Mit-

interessierter beigeladene B.________ und das Bundesamt für

Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so

weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung

kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren

ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem

Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-

ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale

Familienausgleichskasse richtet (vgl.

BGE 119 V 80

Erw. 1b,

118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

3.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis

auf Gesetz (

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl. statt

vieler

BGE 123 V 15

Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend

dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den

der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über

die Beitragsabrechnung und -zahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

,

Art. 34 ff. AHVV

) schuldhaft verursachten Schaden zu erset-

zen haben. Richtig sind auch die Grundsätze zum Begriff des

Organs im materiellen Sinne (

BGE 114 V 213

ff. mit zahlrei-

chen Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.- a) Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass

beide Beschwerdeführende im Handelsregister als Direktoren

mit Einzelunterschrift eingetragen waren. Den Einwendungen

der Beklagten, mit administrativen Belangen und insbeson-

dere dem AHV-Abrechnungswesen nicht befasst gewesen zu

sein, begegnete die Vorinstanz mit der Feststellung, eine

entsprechende Aufteilung der Kompetenzen zwischen Verwal-

tungsrat und Direktorium einerseits sowie innerhalb des

Direktoriums anderseits sei urkundenmässig (Organisations-

reglement, Verwaltungsratsbeschlüsse, Protokolle) nicht

bewiesen. Dieses Beweises hätte es aber bedurft, wenn

G.________ geltend mache, "nur" als Verkaufsdirektor ein-

gesetzt gewesen zu sein. Der Hinweis, die sozialversiche-

rungsrechtlichen Belange seien ausschliesslich über die

Firma I.________ abgewickelt worden, sei unbehelflich,

müssten doch gerade eine solche Aufgabenübertragung hin-

sichtlich Löhnen und Sozialversicherungen durch eine ent-

sprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaften ausge-

wiesen und in einem solchen Fall seitens der übertragenden

P.________ durch ihre Organe die Kontrollpflichten wahr-

genommen worden sein. Dass die ganze Administration im

Sozialversicherungsbereich über die I.________ abgewickelt

worden wäre, sei aktenmässig widerlegt, zumal P.________

und I.________ in der Person der als Direktorin für beide

Gesellschaften arbeitenden R.________ jedenfalls hinsicht-

lich Information miteinander verflochten waren, weshalb

G.________ nicht einwenden könne, über keine Informationen

und Einflussmöglichkeiten verfügt zu haben. Es liege auch

ein Arbeitsvertrag vor, welchen er namens der P.________ am

1. April 1994 unterzeichnet habe. In einem Gesuch betref-

fend Erwerbstätigkeit als Jahresaufenthalter sei seine

Funktion ausdrücklich als Geschäftsführer/Direktor bezeich-

net worden. Seine einflussreiche Stellung in der P.________

werde schliesslich durch die Protokollvereinbarung vom

4. Oktober 1995 dokumentiert, worin er sich - im Rahmen

einer Übernahme von Aktien der P.________ - verpflichtete,

dafür besorgt zu sein, dass auf den Stichtag/Übernahmetag

sämtliche Passiv-Konten der P.________ ausgeglichen seien.

Bezüglich S.________ verwies die Vorinstanz ebenfalls auf

die über die Eheleute R.________ bestehende Verflechtung

der Unternehmen P.________ und I.________ und kam zum

Schluss, dass auch sie den aus der kundgegebenen Funktion

als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin sich ergebenden

Anschein der Organstellung nicht zu beseitigen vermöge,

insbesondere nicht durch den von ihr geltend gemachten

Grund für die Ernennung zur Direktorin, der darin bestand,

dass eine Person am Hauptsitz der Gesellschaft ständig

zugegen sein musste und gegen aussen als deren Vertreter

mit entsprechender Unterschriftsberechtigung auftreten

konnte.

b) Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind für das

Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2),

wird doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor-

getragen, was die wiedergegebenen Annahmen des kantonalen

Gerichts in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich un-

richtig oder als unvollständig oder als unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen

erscheinen lassen könnte. Bei dieser Sachlage kann offen

bleiben, ob den Beschwerdeführenden als einzelzeichnungs-

berechtigten Direktoren formelle Organqualität zukommt,

wovon die Rechtsprechung bei Direktoren in der Regel aus-

geht (Urteil G. vom 9. September 1998, H 185/97 [zum alten

bis 30. Juni 1992 in Kraft stehenden Aktienrecht ergan-

gen]), woran man aber im vorliegenden Fall insoweit zwei-

feln könnte, als nach dem Gesagten es im Falle der Be-

schwerdeführenden nur bezüglich der Vertretung (

Art. 718

Abs. 2 OR) zu einer formellen Befugnisübertragung gekommen

war, nicht jedoch, mangels eines entsprechenden Reglements,

in Bezug auf die Geschäftsführung (

Art. 716b Abs. 1 und

Abs. 2 OR). So - formelle Organqualität - oder anders -

materielle Organstellung - hatten die Beschwerdeführenden

in der Firma P.________ jedoch offensichtlich das Sagen,

weshalb sie für die massiven Verstösse der Gesellschaft

gegen die Arbeitgeberpflichten (

Art. 51 AHVG

) und den

dadurch der Ausgleichskasse natürlich und adäquat kausal

verursachten, ziffernmässig letztinstanzlich nicht mehr in

Frage gestellten Schaden einzustehen haben. Zu Weiterungen,

namentlich in beweismässiger Hinsicht, besteht kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden den

Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenz von

Fr. 4000.- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte

zurückerstattet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung

und B.________ zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

E. 2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 3 Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu erset- zen haben. Richtig sind auch die Grundsätze zum Begriff des Organs im materiellen Sinne (BGE 114 V 213 ff. mit zahlrei- chen Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

E. 4 Oktober 1995 dokumentiert, worin er sich - im Rahmen

einer Übernahme von Aktien der P.________ - verpflichtete,

dafür besorgt zu sein, dass auf den Stichtag/Übernahmetag

sämtliche Passiv-Konten der P.________ ausgeglichen seien.

Bezüglich S.________ verwies die Vorinstanz ebenfalls auf

die über die Eheleute R.________ bestehende Verflechtung

der Unternehmen P.________ und I.________ und kam zum

Schluss, dass auch sie den aus der kundgegebenen Funktion

als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin sich ergebenden

Anschein der Organstellung nicht zu beseitigen vermöge,

insbesondere nicht durch den von ihr geltend gemachten

Grund für die Ernennung zur Direktorin, der darin bestand,

dass eine Person am Hauptsitz der Gesellschaft ständig

zugegen sein musste und gegen aussen als deren Vertreter

mit entsprechender Unterschriftsberechtigung auftreten

konnte.

b) Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind für das

Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2),

wird doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor-

getragen, was die wiedergegebenen Annahmen des kantonalen

Gerichts in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich un-

richtig oder als unvollständig oder als unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen

erscheinen lassen könnte. Bei dieser Sachlage kann offen

bleiben, ob den Beschwerdeführenden als einzelzeichnungs-

berechtigten Direktoren formelle Organqualität zukommt,

wovon die Rechtsprechung bei Direktoren in der Regel aus-

geht (Urteil G. vom 9. September 1998, H 185/97 [zum alten

bis 30. Juni 1992 in Kraft stehenden Aktienrecht ergan-

gen]), woran man aber im vorliegenden Fall insoweit zwei-

feln könnte, als nach dem Gesagten es im Falle der Be-

schwerdeführenden nur bezüglich der Vertretung (

Art. 718

Abs. 2 OR) zu einer formellen Befugnisübertragung gekommen

war, nicht jedoch, mangels eines entsprechenden Reglements,

in Bezug auf die Geschäftsführung (

Art. 716b Abs. 1 und

Abs. 2 OR). So - formelle Organqualität - oder anders -

materielle Organstellung - hatten die Beschwerdeführenden

in der Firma P.________ jedoch offensichtlich das Sagen,

weshalb sie für die massiven Verstösse der Gesellschaft

gegen die Arbeitgeberpflichten (

Art. 51 AHVG

) und den

dadurch der Ausgleichskasse natürlich und adäquat kausal

verursachten, ziffernmässig letztinstanzlich nicht mehr in

Frage gestellten Schaden einzustehen haben. Zu Weiterungen,

namentlich in beweismässiger Hinsicht, besteht kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden den

Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenz von

Fr. 4000.- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte

zurückerstattet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung

und B.________ zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.02.2000 H 215/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.02.2000 H 215/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.02.2000 H 215/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 215/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 29. Februar 2000 in Sachen G.________ und S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern, Be- schwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Mit Verfügungen vom 18. Juli 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Luzern G.________ und S.________, Direktoren mit Einzelunterschrift der in Kon- kurs gefallenen Firma P.________, in solidarischer Haft- barkeit mit B.________ Schadenersatz im Umfang von Fr. 66'760.45 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungs- beiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leis- ten. B.- Auf Einspruch hin erhob die Kasse Klage gegen die Eheleute G.________ und S.________ und B.________. Mit Ent- scheid vom 20. Mai 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Klagen unter solidarischer Haftung der drei Belangten im Umfang von Fr. 66'655.45 gut. B.________ wurde darüber hinaus zur Zahlung zusätzlicher Fr. 2026.95 verurteilt. C.- S.________ und G.________ lassen Verwaltungsge- richtsbeschwerde führen und beantragen, sie seien von jeg- licher Schadenersatzpflicht freizusprechen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten der als Mit- interessierter beigeladene B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu erset- zen haben. Richtig sind auch die Grundsätze zum Begriff des Organs im materiellen Sinne (BGE 114 V 213 ff. mit zahlrei- chen Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 4.- a) Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass beide Beschwerdeführende im Handelsregister als Direktoren mit Einzelunterschrift eingetragen waren. Den Einwendungen der Beklagten, mit administrativen Belangen und insbeson- dere dem AHV-Abrechnungswesen nicht befasst gewesen zu sein, begegnete die Vorinstanz mit der Feststellung, eine entsprechende Aufteilung der Kompetenzen zwischen Verwal- tungsrat und Direktorium einerseits sowie innerhalb des Direktoriums anderseits sei urkundenmässig (Organisations- reglement, Verwaltungsratsbeschlüsse, Protokolle) nicht bewiesen. Dieses Beweises hätte es aber bedurft, wenn G.________ geltend mache, "nur" als Verkaufsdirektor ein- gesetzt gewesen zu sein. Der Hinweis, die sozialversiche- rungsrechtlichen Belange seien ausschliesslich über die Firma I.________ abgewickelt worden, sei unbehelflich, müssten doch gerade eine solche Aufgabenübertragung hin- sichtlich Löhnen und Sozialversicherungen durch eine ent- sprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaften ausge- wiesen und in einem solchen Fall seitens der übertragenden P.________ durch ihre Organe die Kontrollpflichten wahr- genommen worden sein. Dass die ganze Administration im Sozialversicherungsbereich über die I.________ abgewickelt worden wäre, sei aktenmässig widerlegt, zumal P.________ und I.________ in der Person der als Direktorin für beide Gesellschaften arbeitenden R.________ jedenfalls hinsicht- lich Information miteinander verflochten waren, weshalb G.________ nicht einwenden könne, über keine Informationen und Einflussmöglichkeiten verfügt zu haben. Es liege auch ein Arbeitsvertrag vor, welchen er namens der P.________ am

1. April 1994 unterzeichnet habe. In einem Gesuch betref- fend Erwerbstätigkeit als Jahresaufenthalter sei seine Funktion ausdrücklich als Geschäftsführer/Direktor bezeich- net worden. Seine einflussreiche Stellung in der P.________ werde schliesslich durch die Protokollvereinbarung vom

4. Oktober 1995 dokumentiert, worin er sich - im Rahmen einer Übernahme von Aktien der P.________ - verpflichtete, dafür besorgt zu sein, dass auf den Stichtag/Übernahmetag sämtliche Passiv-Konten der P.________ ausgeglichen seien. Bezüglich S.________ verwies die Vorinstanz ebenfalls auf die über die Eheleute R.________ bestehende Verflechtung der Unternehmen P.________ und I.________ und kam zum Schluss, dass auch sie den aus der kundgegebenen Funktion als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin sich ergebenden Anschein der Organstellung nicht zu beseitigen vermöge, insbesondere nicht durch den von ihr geltend gemachten Grund für die Ernennung zur Direktorin, der darin bestand, dass eine Person am Hauptsitz der Gesellschaft ständig zugegen sein musste und gegen aussen als deren Vertreter mit entsprechender Unterschriftsberechtigung auftreten konnte.

b) Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2), wird doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor- getragen, was die wiedergegebenen Annahmen des kantonalen Gerichts in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich un- richtig oder als unvollständig oder als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen erscheinen lassen könnte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob den Beschwerdeführenden als einzelzeichnungs- berechtigten Direktoren formelle Organqualität zukommt, wovon die Rechtsprechung bei Direktoren in der Regel aus- geht (Urteil G. vom 9. September 1998, H 185/97 [zum alten bis 30. Juni 1992 in Kraft stehenden Aktienrecht ergan- gen]), woran man aber im vorliegenden Fall insoweit zwei- feln könnte, als nach dem Gesagten es im Falle der Be- schwerdeführenden nur bezüglich der Vertretung (Art. 718 Abs. 2 OR) zu einer formellen Befugnisübertragung gekommen war, nicht jedoch, mangels eines entsprechenden Reglements, in Bezug auf die Geschäftsführung (Art. 716b Abs. 1 und Abs. 2 OR). So - formelle Organqualität - oder anders - materielle Organstellung - hatten die Beschwerdeführenden in der Firma P.________ jedoch offensichtlich das Sagen, weshalb sie für die massiven Verstösse der Gesellschaft gegen die Arbeitgeberpflichten (Art. 51 AHVG) und den dadurch der Ausgleichskasse natürlich und adäquat kausal verursachten, ziffernmässig letztinstanzlich nicht mehr in Frage gestellten Schaden einzustehen haben. Zu Weiterungen, namentlich in beweismässiger Hinsicht, besteht kein Anlass. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenz von Fr. 4000.- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte zurückerstattet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt. Luzern, 29. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: