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H 212/99

Bundesgericht · 2000-01-24 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 sprach die Aus-

gleichskasse Promea der 1934 geborenen B.________ rückwir-

kend ab 1. Dezember 1996 eine einfache Altersrente in Höhe

von Fr. 1645.- im Monat zu. Am 12. Februar 1997 ersuchte

die Versicherte um Anrechnung von Erziehungsgutschriften

und Neufestsetzung der Rente unter Hinweis darauf, dass sie

seit November 1966 ihren 1954 geborenen Neffen in Pflege

gehabt habe und nach dem Tod seiner Mutter am 9. April 1968

mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 10. Mai 1968

zur Vormundin des Kindes ernannt worden sei. Die Aus-

gleichskasse lehnte eine Neuberechnung der Rente mit der

Begründung ab, dass Erziehungsgutschriften nur den Eltern

gewährt werden könnten (Verfügung vom 21. Februar 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

7. Juni 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

der Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 1997 sei die Aus-

gleichskasse zu verpflichten, die Altersrente rückwirkend

auf den 1. Januar 1997 unter Anrechnung von Erziehungsgut-

schriften für die Zeit, da sie den Neffen unter ihrer

elterlichen Gewalt und Obhut betreut habe, neu festzuset-

zen.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme

verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung

auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt

hat, kann die Beschwerdeführerin nach den Übergangsbestim-

mungen zu der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision grundsätzlich eine Neufestsetzung der ihr

seit Dezember 1996 zustehenden einfachen Altersrente unter

Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab

1. Januar 1997 beanspruchen (Ziff. 1 lit. g Abs. 1 Satz 2

UebBest AHV 10).

2.- In

BGE 125 V 245

hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den Anspruch

auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pfle-

gekindverhältnisse ausdehnen wollte und der Anspruch grund-

sätzlich davon abhängig ist, dass der Versicherte über

eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt im Sinne

von

Art. 296 ff. ZGB

ausgeübt hat. Nach diesen Bestimmungen

haben Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern ledig-

lich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen

Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung

ihrer Aufgaben angezeigt ist (

Art. 300 Abs. 1 ZGB

). Eine

Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt sieht

das AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat

Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften

u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter

ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie aus-

zuüben (

Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG

). Die vom

Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von

Art.

52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre

vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten,

ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt

wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief-

oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde,

die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung

überlassen werden (

Art. 311 ff. ZGB

; vgl. hiezu BGE 112 II

21 Erw. 5).

3.- a) Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestim-

mung darüber, wie es sich hinsichtlich des Anspruchs auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften verhält, wenn ein

Kind nach

Art. 368 Abs. 1 ZGB

bevormundet ist und faktisch

unter der Obhut eines Vormundes oder einer Vormundin lebt.

Nach Auffassung der Vorinstanz liegt diesbezüglich eine

Lücke im Gesetz vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet das

Vorliegen einer Gesetzeslücke und macht geltend, sie habe

als Vormundin seit dem 10. Mai 1968 im Sinne von

Art.

29 sexies AHVG die elterliche Gewalt über das Kind ausgeübt.

Aus dem Gesetz ergäben sich keine Hinweise, dass nur leib-

liche Kinder einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu

begründen vermöchten.

b) Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den Ver-

sicherten Erziehungsgutschriften für Jahre angerechnet, in

welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere

Kinder ausgeübt haben, die das 16. Altersjahr noch nicht

erreicht haben. Der Begriff der elterlichen Gewalt ist im

Sinne von

Art. 296 ff. ZGB

zu verstehen. Nach dem Wortlaut

des Gesetzes und den Materialien beruht der Anspruch auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf

einem Kindesverhältnis im Sinne von

Art. 252 ff. ZGB

. An-

spruchsberechtigt sind daher nicht nur die leiblichen

Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dage-

gen die Pflegeeltern (

BGE 125 V 246

Erw. 2a).

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen

Meinung folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass ein

Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch

dann besteht, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erzie-

hung) eines Vormundes steht. Anderseits schliesst das Ge-

setz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar knüpft

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG

an ein Kindesverhältnis an, setzt

ein solches jedoch nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes

Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Gewalt. Unter

diesem Gesichtspunkt ist aber nicht von vornherein auszu-

schliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften

auch dann gegeben ist, wenn das nach

Art. 368 Abs. 1 ZGB

bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes steht, wel-

chem nach

Art. 405 Abs. 2 ZGB

, unter Vorbehalt der Mitwir-

kung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zuste-

hen wie den Eltern. Es liegt diesbezüglich auch kein quali-

fiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, wie es für den

Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen

anzunehmen ist (

BGE 125 V 248

Erw. 3).

4.- a) Nach Auffassung der Vorinstanz lässt es der

klare Wille des Gesetzgebers nicht zu, der Beschwerdeführe-

rin, welche nicht die elterliche Gewalt über ihren Neffen

innegehabt und zudem ein Kostgeld erhalten habe, Erzie-

hungsgutschriften anzurechnen. Das Bundesamt für Sozialver-

sicherung hält dem zu Recht entgegen, dass - im Gegensatz

zu den Pflegeeltern, welche lediglich die Befugnis haben,

die Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit

es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist

(

Art. 300 Abs. 1 ZGB

) - dem Vormund bei Unmündigkeit des

Bevormundeten grundsätzlich die gleichen Rechte wie den

Eltern zustehen, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vor-

mundschaftlichen Behörden (

Art. 405 Abs. 2 ZGB

). Aus Sinn

und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Vormund-

schaft die elterliche Gewalt ersetzt und der Vormund (als

Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der Eltern ein-

zustehen hat, soweit dieser nicht unmittelbar von einer

besonderen Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesver-

hältnis abhängig ist (Affolter, in: Kommentar zum schweiz.

Privatrecht, N 4 zu

Art. 405 ZGB

). Der Vormund hat zwar

nicht die elterliche Gewalt, verfügt jedoch über Befug-

nisse, welche der elterlichen Gewalt gleichkommen. Er übt

diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich

selbstständig aus, weil die elterliche Gewalt den leib-

lichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen

(insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden

kann. Lebt das Kind - wie im vorliegenden Fall - auch

faktisch in der Obhut des Vormundes, so verhält es sich

nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der

elterlichen Gewalt der leiblichen Eltern oder eines

Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt

steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen

Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied,

als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes

grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern

neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt

(oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die

Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschrif-

ten, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der

Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung

verhindern wollte (Amtl. Bull. 1994 S 550). Insgesamt

rechtfertigt es sich daher, den Vormund, welcher ein

unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem

Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies

Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Dementsprechend ist sein An-

spruch auf Erziehungsgutschriften zu bejahen, so lange das

nach

Art. 368 Abs. 1 ZGB

bevormundete Kind in seiner Obhut

gelebt hat.

b) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für

die Jahre ab 1969 (

Art. 52f AHVV

) Anspruch auf Erziehungs-

gutschriften nach

Art. 29sexies AHVG

. Hieran ändert nichts,

dass die Beschwerdeführerin vom leiblichen Vater des Kindes

vorübergehend ein Kostgeld bezogen hat. So werden auch bei

geschiedenen Frauen Erziehungsgutschriften unabhängig davon

angerechnet, ob und gegebenenfalls inwieweit der geschie-

dene Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und die Verfügung der

Ausgleichskasse Promea vom 21. Februar 1997 aufgeho-

ben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurück-

gewiesen, damit sie die der Beschwerdeführerin ab

1. Januar 1997 zustehende einfache Altersrente unter

Berücksichtigung der ihr ab 1969 gebührenden Erzie-

hungsgutschriften neu festsetze.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Ausgleichskasse Promea hat der Beschwerdeführerin

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 Juni 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 1997 sei die Aus- gleichskasse zu verpflichten, die Altersrente rückwirkend auf den 1. Januar 1997 unter Anrechnung von Erziehungsgut- schriften für die Zeit, da sie den Neffen unter ihrer elterlichen Gewalt und Obhut betreut habe, neu festzuset- zen. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, kann die Beschwerdeführerin nach den Übergangsbestim- mungen zu der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

E. 10 AHV-Revision grundsätzlich eine Neufestsetzung der ihr

seit Dezember 1996 zustehenden einfachen Altersrente unter

Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab

1. Januar 1997 beanspruchen (Ziff. 1 lit. g Abs. 1 Satz 2

UebBest AHV 10).

2.- In

BGE 125 V 245

hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den Anspruch

auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pfle-

gekindverhältnisse ausdehnen wollte und der Anspruch grund-

sätzlich davon abhängig ist, dass der Versicherte über

eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt im Sinne

von

Art. 296 ff. ZGB

ausgeübt hat. Nach diesen Bestimmungen

haben Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern ledig-

lich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen

Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung

ihrer Aufgaben angezeigt ist (

Art. 300 Abs. 1 ZGB

). Eine

Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt sieht

das AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat

Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften

u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter

ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie aus-

zuüben (

Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG

). Die vom

Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von

Art.

52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre

vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten,

ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt

wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief-

oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde,

die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung

überlassen werden (

Art. 311 ff. ZGB

; vgl. hiezu BGE 112 II

21 Erw. 5).

3.- a) Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestim-

mung darüber, wie es sich hinsichtlich des Anspruchs auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften verhält, wenn ein

Kind nach

Art. 368 Abs. 1 ZGB

bevormundet ist und faktisch

unter der Obhut eines Vormundes oder einer Vormundin lebt.

Nach Auffassung der Vorinstanz liegt diesbezüglich eine

Lücke im Gesetz vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet das

Vorliegen einer Gesetzeslücke und macht geltend, sie habe

als Vormundin seit dem 10. Mai 1968 im Sinne von

Art.

29 sexies AHVG die elterliche Gewalt über das Kind ausgeübt.

Aus dem Gesetz ergäben sich keine Hinweise, dass nur leib-

liche Kinder einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu

begründen vermöchten.

b) Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den Ver-

sicherten Erziehungsgutschriften für Jahre angerechnet, in

welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere

Kinder ausgeübt haben, die das 16. Altersjahr noch nicht

erreicht haben. Der Begriff der elterlichen Gewalt ist im

Sinne von

Art. 296 ff. ZGB

zu verstehen. Nach dem Wortlaut

des Gesetzes und den Materialien beruht der Anspruch auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf

einem Kindesverhältnis im Sinne von

Art. 252 ff. ZGB

. An-

spruchsberechtigt sind daher nicht nur die leiblichen

Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dage-

gen die Pflegeeltern (

BGE 125 V 246

Erw. 2a).

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen

Meinung folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass ein

Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch

dann besteht, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erzie-

hung) eines Vormundes steht. Anderseits schliesst das Ge-

setz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar knüpft

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG

an ein Kindesverhältnis an, setzt

ein solches jedoch nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes

Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Gewalt. Unter

diesem Gesichtspunkt ist aber nicht von vornherein auszu-

schliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften

auch dann gegeben ist, wenn das nach

Art. 368 Abs. 1 ZGB

bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes steht, wel-

chem nach

Art. 405 Abs. 2 ZGB

, unter Vorbehalt der Mitwir-

kung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zuste-

hen wie den Eltern. Es liegt diesbezüglich auch kein quali-

fiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, wie es für den

Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen

anzunehmen ist (

BGE 125 V 248

Erw. 3).

4.- a) Nach Auffassung der Vorinstanz lässt es der

klare Wille des Gesetzgebers nicht zu, der Beschwerdeführe-

rin, welche nicht die elterliche Gewalt über ihren Neffen

innegehabt und zudem ein Kostgeld erhalten habe, Erzie-

hungsgutschriften anzurechnen. Das Bundesamt für Sozialver-

sicherung hält dem zu Recht entgegen, dass - im Gegensatz

zu den Pflegeeltern, welche lediglich die Befugnis haben,

die Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit

es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist

(

Art. 300 Abs. 1 ZGB

) - dem Vormund bei Unmündigkeit des

Bevormundeten grundsätzlich die gleichen Rechte wie den

Eltern zustehen, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vor-

mundschaftlichen Behörden (

Art. 405 Abs. 2 ZGB

). Aus Sinn

und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Vormund-

schaft die elterliche Gewalt ersetzt und der Vormund (als

Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der Eltern ein-

zustehen hat, soweit dieser nicht unmittelbar von einer

besonderen Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesver-

hältnis abhängig ist (Affolter, in: Kommentar zum schweiz.

Privatrecht, N 4 zu

Art. 405 ZGB

). Der Vormund hat zwar

nicht die elterliche Gewalt, verfügt jedoch über Befug-

nisse, welche der elterlichen Gewalt gleichkommen. Er übt

diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich

selbstständig aus, weil die elterliche Gewalt den leib-

lichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen

(insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden

kann. Lebt das Kind - wie im vorliegenden Fall - auch

faktisch in der Obhut des Vormundes, so verhält es sich

nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der

elterlichen Gewalt der leiblichen Eltern oder eines

Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt

steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen

Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied,

als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes

grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern

neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt

(oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die

Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschrif-

ten, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der

Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung

verhindern wollte (Amtl. Bull. 1994 S 550). Insgesamt

rechtfertigt es sich daher, den Vormund, welcher ein

unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem

Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies

Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Dementsprechend ist sein An-

spruch auf Erziehungsgutschriften zu bejahen, so lange das

nach

Art. 368 Abs. 1 ZGB

bevormundete Kind in seiner Obhut

gelebt hat.

b) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für

die Jahre ab 1969 (

Art. 52f AHVV

) Anspruch auf Erziehungs-

gutschriften nach

Art. 29sexies AHVG

. Hieran ändert nichts,

dass die Beschwerdeführerin vom leiblichen Vater des Kindes

vorübergehend ein Kostgeld bezogen hat. So werden auch bei

geschiedenen Frauen Erziehungsgutschriften unabhängig davon

angerechnet, ob und gegebenenfalls inwieweit der geschie-

dene Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und die Verfügung der

Ausgleichskasse Promea vom 21. Februar 1997 aufgeho-

ben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurück-

gewiesen, damit sie die der Beschwerdeführerin ab

1. Januar 1997 zustehende einfache Altersrente unter

Berücksichtigung der ihr ab 1969 gebührenden Erzie-

hungsgutschriften neu festsetze.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Ausgleichskasse Promea hat der Beschwerdeführerin

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.01.2000 H 212/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.01.2000 H 212/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.01.2000 H 212/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 212/99 Hm I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer, Borella, Bun- desrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 24. Januar 2000 in Sachen B.________, 1934, Beschwerdeführerin, vertreten durch S.________, gegen Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, Schlieren, Be- schwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 sprach die Aus- gleichskasse Promea der 1934 geborenen B.________ rückwir- kend ab 1. Dezember 1996 eine einfache Altersrente in Höhe von Fr. 1645.- im Monat zu. Am 12. Februar 1997 ersuchte die Versicherte um Anrechnung von Erziehungsgutschriften und Neufestsetzung der Rente unter Hinweis darauf, dass sie seit November 1966 ihren 1954 geborenen Neffen in Pflege gehabt habe und nach dem Tod seiner Mutter am 9. April 1968 mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 10. Mai 1968 zur Vormundin des Kindes ernannt worden sei. Die Aus- gleichskasse lehnte eine Neuberechnung der Rente mit der Begründung ab, dass Erziehungsgutschriften nur den Eltern gewährt werden könnten (Verfügung vom 21. Februar 1997). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

7. Juni 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 1997 sei die Aus- gleichskasse zu verpflichten, die Altersrente rückwirkend auf den 1. Januar 1997 unter Anrechnung von Erziehungsgut- schriften für die Zeit, da sie den Neffen unter ihrer elterlichen Gewalt und Obhut betreut habe, neu festzuset- zen. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, kann die Beschwerdeführerin nach den Übergangsbestim- mungen zu der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision grundsätzlich eine Neufestsetzung der ihr seit Dezember 1996 zustehenden einfachen Altersrente unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab

1. Januar 1997 beanspruchen (Ziff. 1 lit. g Abs. 1 Satz 2 UebBest AHV 10). 2.- In BGE 125 V 245 hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pfle- gekindverhältnisse ausdehnen wollte und der Anspruch grund- sätzlich davon abhängig ist, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt im Sinne von Art. 296 ff. ZGB ausgeübt hat. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern ledig- lich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt sieht das AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie aus- zuüben (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (Art. 311 ff. ZGB; vgl. hiezu BGE 112 II 21 Erw. 5). 3.- a) Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestim- mung darüber, wie es sich hinsichtlich des Anspruchs auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften verhält, wenn ein Kind nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundet ist und faktisch unter der Obhut eines Vormundes oder einer Vormundin lebt. Nach Auffassung der Vorinstanz liegt diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Gesetzeslücke und macht geltend, sie habe als Vormundin seit dem 10. Mai 1968 im Sinne von Art. 29 sexies AHVG die elterliche Gewalt über das Kind ausgeübt. Aus dem Gesetz ergäben sich keine Hinweise, dass nur leib- liche Kinder einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu begründen vermöchten.

b) Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den Ver- sicherten Erziehungsgutschriften für Jahre angerechnet, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausgeübt haben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Begriff der elterlichen Gewalt ist im Sinne von Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Materialien beruht der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf einem Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ff. ZGB . An- spruchsberechtigt sind daher nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dage- gen die Pflegeeltern (BGE 125 V 246 Erw. 2a). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch dann besteht, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erzie- hung) eines Vormundes steht. Anderseits schliesst das Ge- setz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar knüpft Art. 29sexies Abs. 1 AHVG an ein Kindesverhältnis an, setzt ein solches jedoch nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Gewalt. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber nicht von vornherein auszu- schliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften auch dann gegeben ist, wenn das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes steht, wel- chem nach Art. 405 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Mitwir- kung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zuste- hen wie den Eltern. Es liegt diesbezüglich auch kein quali- fiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, wie es für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen anzunehmen ist (BGE 125 V 248 Erw. 3). 4.- a) Nach Auffassung der Vorinstanz lässt es der klare Wille des Gesetzgebers nicht zu, der Beschwerdeführe- rin, welche nicht die elterliche Gewalt über ihren Neffen innegehabt und zudem ein Kostgeld erhalten habe, Erzie- hungsgutschriften anzurechnen. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung hält dem zu Recht entgegen, dass - im Gegensatz zu den Pflegeeltern, welche lediglich die Befugnis haben, die Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB) - dem Vormund bei Unmündigkeit des Bevormundeten grundsätzlich die gleichen Rechte wie den Eltern zustehen, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vor- mundschaftlichen Behörden (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Vormund- schaft die elterliche Gewalt ersetzt und der Vormund (als Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der Eltern ein- zustehen hat, soweit dieser nicht unmittelbar von einer besonderen Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesver- hältnis abhängig ist (Affolter, in: Kommentar zum schweiz. Privatrecht, N 4 zu Art. 405 ZGB). Der Vormund hat zwar nicht die elterliche Gewalt, verfügt jedoch über Befug- nisse, welche der elterlichen Gewalt gleichkommen. Er übt diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Gewalt den leib- lichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden kann. Lebt das Kind - wie im vorliegenden Fall - auch faktisch in der Obhut des Vormundes, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Gewalt der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt (oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschrif- ten, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte (Amtl. Bull. 1994 S 550). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Dementsprechend ist sein An- spruch auf Erziehungsgutschriften zu bejahen, so lange das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in seiner Obhut gelebt hat.

b) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für die Jahre ab 1969 (Art. 52f AHVV) Anspruch auf Erziehungs- gutschriften nach Art. 29sexies AHVG . Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vom leiblichen Vater des Kindes vorübergehend ein Kostgeld bezogen hat. So werden auch bei geschiedenen Frauen Erziehungsgutschriften unabhängig davon angerechnet, ob und gegebenenfalls inwieweit der geschie- dene Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und die Verfügung der Ausgleichskasse Promea vom 21. Februar 1997 aufgeho- ben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurück- gewiesen, damit sie die der Beschwerdeführerin ab

1. Januar 1997 zustehende einfache Altersrente unter Berücksichtigung der ihr ab 1969 gebührenden Erzie- hungsgutschriften neu festsetze. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Ausgleichskasse Promea hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: