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H 201/99

Bundesgericht · 2000-02-16 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 forderte die Aus-

gleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband von

B.________, von Juni 1995 bis Juni 1997 einziger Verwal-

tungsrat der am 11. September 1997 in Konkurs geratenen

Firma Z.________ AG (im Folgenden: Gesellschaft), Schaden-

ersatz in der Höhe von Fr. 213'352.40 für in der Zeit von

Mai 1996 bis April 1997 nicht abgelieferte bundesrechtliche

Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Mahn- und Ver-

waltungsgebühren sowie Verzugszinsen.

B.- Auf Einspruch des Belangten hin machte die Aus-

gleichskasse ihre Forderung klageweise geltend. Die AHV/IV-

Rekurskommission des Kantons Thurgau bejahte dessen Haft-

pflicht, wies die Sache aber in Bezug auf die Schadensbe-

messung an die Verwaltung zurück, damit sie betreffend die

im Jahre 1997 unbezahlt gebliebenen Beiträge auf die effek-

tiv in den zu berücksichtigenden Monaten Januar und Februar

1997 erfolgten Lohnzahlungen abstelle und dementsprechend

auch die Verzugszinsen neu berechne (Entscheid vom 10. Mai

1999).

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuhe-

ben und es sei festzustellen, dass keine Schadenersatz-

pflicht bestehe; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung

an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen. Ferner

sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversi-

cherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im vorliegenden Fall liegt eine Geldleistung im

Sinne von

Art. 111 Abs. 1 OG

im Streit. Der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde kommt daher hinsichtlich der Schadener-

satzforderung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu,

so dass das Begehren um aufschiebende Wirkung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos ist, was der Rechts-

vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli

1999 mitgeteilt wurde.

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

3.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz

(

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler

BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dar-

gelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juris-

tischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte

Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung

und -bezahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

;

Art. 34 ff. AHVV

) ent-

standenen Schaden zu ersetzen hat. Richtig sind auch die

Ausführungen zu den Begriffen der Absicht und der groben

Fahrlässigkeit (

BGE 108 V 186

Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK

1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen

werden.

4.- Es steht fest, dass die Gesellschaft die im Pau-

schalverfahren nach

Art. 34 Abs. 3 AHVV

erhobenen Beiträge

ab Mai 1996 nicht ordnungsgemäss geleistet hat und der Aus-

gleichskasse daraus ein Schaden entstanden ist. Dabei

erhellt aus einem Schreiben der Ausgleichskasse vom

13. August 1998 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-

rers, dass die für den Jahresausgleich erforderlichen Lohn-

bescheinigungen für das Jahr 1996 offenbar von der Gesell-

schaft eingereicht und für das Jahr 1997 vom kasseneigenen

Revisor erstellt worden waren. Entsprechende Belege sind

jedoch nicht aktenkundig. Indem die Vorinstanz ohne Akten-

ergänzung lediglich auf die diesbezüglichen Kontrollblätter

(zur Lohnbescheinigung), welche den jeweiligen Schlussab-

rechnungen zu Grunde liegen, abgestellt hat, erfolgte die

vom Beschwerdeführer stets bestrittene Feststellung der un-

bezahlt gebliebenen Beiträge in Verletzung des Untersu-

chungsgrundsatzes. Damit hat sie einen wesentlichen Verfah-

rensgrundsatz nicht beachtet (Erw. 2). Ebenso wenig sind

Beitragsverfügungen, die nicht mehr anfechtbar wären, ak-

tenkundig. Die Sache ist demzufolge zur ergänzenden Abklä-

rung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen.

5.- In verschuldensmässiger Hinsicht hat die Vorin-

stanz zu Recht erkannt, dass keine Aussicht auf eine baldi-

ge Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb nicht

damit gerechnet werden durfte, die Forderungen der Aus-

gleichskasse innert nützlicher Frist begleichen zu können.

Die Gesellschaft war schon bald nach dem Kauf durch den

Beschwerdeführer im Februar 1995 in misslicher Lage, nach-

dem die Schweizerische Bankgesellschaft (heute: United Bank

of Switzerland, UBS) im Sommer 1995 die Kredite gekündigt

hatte. Der Beschwerdeführer konnte nicht von einer baldigen

Beitragszahlung ausgehen, zumal sich die Rückbehaltung der

von den anderen Hausbanken versprochenen Kredite im Zeit-

punkt der Fälligkeit der schliesslich unbezahlt gebliebenen

Beiträge bereits über Monate hinzog.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer schon im vorin-

stanzlichen Verfahren wie auch in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde substantiiert behauptet und Beweismittel dafür

offeriert, dass die Gesellschaft anfangs 1996, mithin vor

Fälligkeit der am Schluss nicht geleisteten Beiträge, sämt-

liche Debitoren an die Credit Suisse habe abtreten müssen,

indessen von dieser die Beitragszahlung eindringlich ver-

langt habe. Die kantonale Rekurskommission hat über diesen

gemäss nicht veröffentlichtem Urteil M. vom 17. Februar

1994, H 131/93, rechtserheblichen Umstand keinen Beweis

abgenommen, so dass die diesbezügliche Tatsachenfeststel-

lung nicht verbindlich ist (Erw. 2). Die Sache ist deshalb

auch aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

6.- Im Übrigen sind die nach der Rechtsprechung für

eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitver-

schuldens der Verwaltung geltenden Voraussetzungen - grobe

Pflichtverletzung und adäquater Kausalzusammenhang zwischen

dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden (

BGE 122 V 189

Erw. 3c) - nicht erfüllt. Die Ausgleichskasse ist die Voll-

streckung der schuldig gebliebenen Beiträge wohl zögerlich

angegangen. Anders als in dem in Pra 1997 Nr. 48 S. 250

veröffentlichten Urteil A. vom 18. Dezember 1996, H 290/95,

hat sie aber lediglich einmal, nämlich 1995, einen Zah-

lungsaufschub bewilligt, für welches Jahr die Beiträge

letztlich denn auch bezahlt wurden. Im vorliegenden Fall

kann daher nicht von einem Verstoss gegen elementare Vor-

schriften des Beitragsbezugs gesprochen werden, zumal die

Ausgleichskasse ausstehende Beiträge abgemahnt und in Be-

treibung gesetzt hat. Auch ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Ausgleichskasse mit

forscherem Eintreiben der Beiträge den Schaden vermindert

hätte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommis-

sion des Kantons Thurgau vom 10. Mai 1999 aufgehoben

und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über die Klage neu entscheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Aus-

gleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband aufer-

legt.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteient-

schädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Im vorliegenden Fall liegt eine Geldleistung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 OG im Streit. Der Verwaltungsge- richtsbeschwerde kommt daher hinsichtlich der Schadener- satzforderung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, so dass das Begehren um aufschiebende Wirkung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos ist, was der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 1999 mitgeteilt wurde.

E. 2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 3 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dar- gelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juris- tischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) ent- standenen Schaden zu ersetzen hat. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen der Absicht und der groben Fahrlässigkeit (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.

E. 4 Es steht fest, dass die Gesellschaft die im Pau- schalverfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV erhobenen Beiträge ab Mai 1996 nicht ordnungsgemäss geleistet hat und der Aus- gleichskasse daraus ein Schaden entstanden ist. Dabei erhellt aus einem Schreiben der Ausgleichskasse vom

13. August 1998 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, dass die für den Jahresausgleich erforderlichen Lohn- bescheinigungen für das Jahr 1996 offenbar von der Gesell- schaft eingereicht und für das Jahr 1997 vom kasseneigenen Revisor erstellt worden waren. Entsprechende Belege sind jedoch nicht aktenkundig. Indem die Vorinstanz ohne Akten- ergänzung lediglich auf die diesbezüglichen Kontrollblätter (zur Lohnbescheinigung), welche den jeweiligen Schlussab- rechnungen zu Grunde liegen, abgestellt hat, erfolgte die vom Beschwerdeführer stets bestrittene Feststellung der un- bezahlt gebliebenen Beiträge in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes. Damit hat sie einen wesentlichen Verfah- rensgrundsatz nicht beachtet (Erw. 2). Ebenso wenig sind Beitragsverfügungen, die nicht mehr anfechtbar wären, ak- tenkundig. Die Sache ist demzufolge zur ergänzenden Abklä- rung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen.

E. 5 In verschuldensmässiger Hinsicht hat die Vorin- stanz zu Recht erkannt, dass keine Aussicht auf eine baldi- ge Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb nicht damit gerechnet werden durfte, die Forderungen der Aus- gleichskasse innert nützlicher Frist begleichen zu können. Die Gesellschaft war schon bald nach dem Kauf durch den Beschwerdeführer im Februar 1995 in misslicher Lage, nach- dem die Schweizerische Bankgesellschaft (heute: United Bank of Switzerland, UBS) im Sommer 1995 die Kredite gekündigt hatte. Der Beschwerdeführer konnte nicht von einer baldigen Beitragszahlung ausgehen, zumal sich die Rückbehaltung der von den anderen Hausbanken versprochenen Kredite im Zeit- punkt der Fälligkeit der schliesslich unbezahlt gebliebenen Beiträge bereits über Monate hinzog. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer schon im vorin- stanzlichen Verfahren wie auch in der Verwaltungsgerichts- beschwerde substantiiert behauptet und Beweismittel dafür offeriert, dass die Gesellschaft anfangs 1996, mithin vor Fälligkeit der am Schluss nicht geleisteten Beiträge, sämt- liche Debitoren an die Credit Suisse habe abtreten müssen, indessen von dieser die Beitragszahlung eindringlich ver- langt habe. Die kantonale Rekurskommission hat über diesen gemäss nicht veröffentlichtem Urteil M. vom 17. Februar 1994, H 131/93, rechtserheblichen Umstand keinen Beweis abgenommen, so dass die diesbezügliche Tatsachenfeststel- lung nicht verbindlich ist (Erw. 2). Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

E. 6 Im Übrigen sind die nach der Rechtsprechung für

eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitver-

schuldens der Verwaltung geltenden Voraussetzungen - grobe

Pflichtverletzung und adäquater Kausalzusammenhang zwischen

dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden (

BGE 122 V 189

Erw. 3c) - nicht erfüllt. Die Ausgleichskasse ist die Voll-

streckung der schuldig gebliebenen Beiträge wohl zögerlich

angegangen. Anders als in dem in Pra 1997 Nr. 48 S. 250

veröffentlichten Urteil A. vom 18. Dezember 1996, H 290/95,

hat sie aber lediglich einmal, nämlich 1995, einen Zah-

lungsaufschub bewilligt, für welches Jahr die Beiträge

letztlich denn auch bezahlt wurden. Im vorliegenden Fall

kann daher nicht von einem Verstoss gegen elementare Vor-

schriften des Beitragsbezugs gesprochen werden, zumal die

Ausgleichskasse ausstehende Beiträge abgemahnt und in Be-

treibung gesetzt hat. Auch ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Ausgleichskasse mit

forscherem Eintreiben der Beiträge den Schaden vermindert

hätte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommis-

sion des Kantons Thurgau vom 10. Mai 1999 aufgehoben

und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über die Klage neu entscheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Aus-

gleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband aufer-

legt.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteient-

schädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.02.2000 H 201/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.02.2000 H 201/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.02.2000 H 201/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 201/99 Ca IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtschreiberin Glanzmann Urteil vom 16. Februar 2000 in Sachen B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwäl- tin Dr. H.________, gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Sumatrastrasse 15, Zürich, Beschwerdegegnerin, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 forderte die Aus- gleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband von B.________, von Juni 1995 bis Juni 1997 einziger Verwal- tungsrat der am 11. September 1997 in Konkurs geratenen Firma Z.________ AG (im Folgenden: Gesellschaft), Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 213'352.40 für in der Zeit von Mai 1996 bis April 1997 nicht abgelieferte bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Mahn- und Ver- waltungsgebühren sowie Verzugszinsen. B.- Auf Einspruch des Belangten hin machte die Aus- gleichskasse ihre Forderung klageweise geltend. Die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau bejahte dessen Haft- pflicht, wies die Sache aber in Bezug auf die Schadensbe- messung an die Verwaltung zurück, damit sie betreffend die im Jahre 1997 unbezahlt gebliebenen Beiträge auf die effek- tiv in den zu berücksichtigenden Monaten Januar und Februar 1997 erfolgten Lohnzahlungen abstelle und dementsprechend auch die Verzugszinsen neu berechne (Entscheid vom 10. Mai 1999). C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass keine Schadenersatz- pflicht bestehe; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen. Ferner sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversi- cherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im vorliegenden Fall liegt eine Geldleistung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 OG im Streit. Der Verwaltungsge- richtsbeschwerde kommt daher hinsichtlich der Schadener- satzforderung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, so dass das Begehren um aufschiebende Wirkung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos ist, was der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 1999 mitgeteilt wurde. 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dar- gelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juris- tischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) ent- standenen Schaden zu ersetzen hat. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen der Absicht und der groben Fahrlässigkeit (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden. 4.- Es steht fest, dass die Gesellschaft die im Pau- schalverfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV erhobenen Beiträge ab Mai 1996 nicht ordnungsgemäss geleistet hat und der Aus- gleichskasse daraus ein Schaden entstanden ist. Dabei erhellt aus einem Schreiben der Ausgleichskasse vom

13. August 1998 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, dass die für den Jahresausgleich erforderlichen Lohn- bescheinigungen für das Jahr 1996 offenbar von der Gesell- schaft eingereicht und für das Jahr 1997 vom kasseneigenen Revisor erstellt worden waren. Entsprechende Belege sind jedoch nicht aktenkundig. Indem die Vorinstanz ohne Akten- ergänzung lediglich auf die diesbezüglichen Kontrollblätter (zur Lohnbescheinigung), welche den jeweiligen Schlussab- rechnungen zu Grunde liegen, abgestellt hat, erfolgte die vom Beschwerdeführer stets bestrittene Feststellung der un- bezahlt gebliebenen Beiträge in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes. Damit hat sie einen wesentlichen Verfah- rensgrundsatz nicht beachtet (Erw. 2). Ebenso wenig sind Beitragsverfügungen, die nicht mehr anfechtbar wären, ak- tenkundig. Die Sache ist demzufolge zur ergänzenden Abklä- rung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen. 5.- In verschuldensmässiger Hinsicht hat die Vorin- stanz zu Recht erkannt, dass keine Aussicht auf eine baldi- ge Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb nicht damit gerechnet werden durfte, die Forderungen der Aus- gleichskasse innert nützlicher Frist begleichen zu können. Die Gesellschaft war schon bald nach dem Kauf durch den Beschwerdeführer im Februar 1995 in misslicher Lage, nach- dem die Schweizerische Bankgesellschaft (heute: United Bank of Switzerland, UBS) im Sommer 1995 die Kredite gekündigt hatte. Der Beschwerdeführer konnte nicht von einer baldigen Beitragszahlung ausgehen, zumal sich die Rückbehaltung der von den anderen Hausbanken versprochenen Kredite im Zeit- punkt der Fälligkeit der schliesslich unbezahlt gebliebenen Beiträge bereits über Monate hinzog. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer schon im vorin- stanzlichen Verfahren wie auch in der Verwaltungsgerichts- beschwerde substantiiert behauptet und Beweismittel dafür offeriert, dass die Gesellschaft anfangs 1996, mithin vor Fälligkeit der am Schluss nicht geleisteten Beiträge, sämt- liche Debitoren an die Credit Suisse habe abtreten müssen, indessen von dieser die Beitragszahlung eindringlich ver- langt habe. Die kantonale Rekurskommission hat über diesen gemäss nicht veröffentlichtem Urteil M. vom 17. Februar 1994, H 131/93, rechtserheblichen Umstand keinen Beweis abgenommen, so dass die diesbezügliche Tatsachenfeststel- lung nicht verbindlich ist (Erw. 2). Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 6.- Im Übrigen sind die nach der Rechtsprechung für eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitver- schuldens der Verwaltung geltenden Voraussetzungen - grobe Pflichtverletzung und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden (BGE 122 V 189 Erw. 3c) - nicht erfüllt. Die Ausgleichskasse ist die Voll- streckung der schuldig gebliebenen Beiträge wohl zögerlich angegangen. Anders als in dem in Pra 1997 Nr. 48 S. 250 veröffentlichten Urteil A. vom 18. Dezember 1996, H 290/95, hat sie aber lediglich einmal, nämlich 1995, einen Zah- lungsaufschub bewilligt, für welches Jahr die Beiträge letztlich denn auch bezahlt wurden. Im vorliegenden Fall kann daher nicht von einem Verstoss gegen elementare Vor- schriften des Beitragsbezugs gesprochen werden, zumal die Ausgleichskasse ausstehende Beiträge abgemahnt und in Be- treibung gesetzt hat. Auch ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Ausgleichskasse mit forscherem Eintreiben der Beiträge den Schaden vermindert hätte. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommis- sion des Kantons Thurgau vom 10. Mai 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. II.Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Aus- gleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband aufer- legt. III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV.Die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So- zialversicherung zugestellt. Luzern, 16. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: