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H 191/99

Bundesgericht · 2000-01-26 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 13. Juni 1996 verpflichtete die

Ausgleichskasse Zug G.________ und R.________, Verwaltungs-

ratsmitglieder der in Konkurs gefallenen Firma X.________,

in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Ausmass von

Fr. 84'252.45 für nicht entrichtete Sozialversicherungsbei-

träge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten.

B.- Auf Einspruch beider Belangten hin klagte die Kas-

se auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit zwei Entschei-

den vom 15. April 1999 hiess das Verwaltungsgericht des

Kantons Zug die Klagen im Umfang von je Fr. 80'481.95 gut.

C.- G.________ und R.________ lassen je Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, die kantona-

len Entscheide seien aufzuheben und die Klagen der Kasse

seien abzuweisen. Sodann werden folgende Eventualbegehren

gestellt:

a) es sei für 1991 maximal von AHV-Löhnen von

Fr. 672'031.- auszugehen,

b) es sei für 1992 maximal von AHV-Löhnen von

Fr. 313'742.- auszugehen,

c) es sei festzustellen, dass R.________ frühestens

ab 18. Mai 1988 für AHV-Ausstände verantwortlich

sein könne,

d) es sei die Schadenersatzforderung im Sinne von

Art. 44 OR

zu reduzieren,

e) subeventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse

zurückzuweisen, damit sie mit F.________ die Löhne

1991 und 1992 abkläre.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Aus-

gleichskasse Zug schliessen auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerden, während das Bundesamt für Sozialver-

sicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der-

selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen

Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen

vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich,

die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen

Urteil zu erledigen (

BGE 123 V 215

Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1

mit Hinweisen;

Poudret

, Commentaire de la loi fédérale

d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so

weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale

Familienzulagen verhält (

BGE 124 V 146

Erw. 1 mit Hinweis).

3.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-

rungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

b) Im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

ist die Möglich-

keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs-

gericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder

neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend einge-

schränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Be-

weismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen

hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung

wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II

99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist

der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz be-

herrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für

die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu

sorgen haben; doch entbindet das den Rechtsuchenden nicht

davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die er anzu-

bringen hat (Rügepflicht), und seinerseits zur Feststellung

des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzuläs-

sig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhalts-

feststellung gemäss

Art. 105 Abs. 2 OG

unvereinbar ist es

darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel

erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl

sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend

gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungs-

pflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche

(verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsäch-

lichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im

Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

erscheinen zu lassen (BGE

121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Die Beschwerdeführer haben mehrere Dokumente als

Beweismittel eingereicht, darunter namentlich verschiedene

Korrespondenzen mit der Firma B.________. Alle diese Unter-

lagen hätten sie bereits im kantonalen Verfahren einreichen

können und im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungs-

pflichten auch vorlegen müssen. Daher handelt es sich bei

diesen Beweismitteln um unzulässige Noven im Sinne der oben

zitierten Praxis, welche vorliegend nicht berücksichtigt

werden können.

4.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis

auf Gesetz (

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl. statt

vieler

BGE 123 V 15

Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend

dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den

der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über

die Beitragsabrechnung und -zahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

,

Art. 34 ff. AHVV

) schuldhaft verursachten Schaden zu erset-

zen haben. Darauf kann verwiesen werden.

5.- Die Beschwerdeführer beanstanden das Ausmass des

Schadens.

Die Vorinstanz hat den Umfang der beitragspflichtigen

Löhne, auf welchen die Forderung der Kasse beruht, weder

unvollständig noch offensichtlich unrichtig oder unter Ver-

letzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

festgestellt. Daher ist das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht an die Feststellungen des kanto-

nalen Gerichts gebunden (Erw. 3a hievor). Die nachzuzahlen-

den Beiträge der Jahre 1987-1990 wurden mit einer Nachfor-

derungsverfügung vom 27. August 1992, die Ausstände von

1992 mit einer Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 1992

sowie die Beiträge einzelner Monate 1992 mit separaten Ver-

fügungen, Mahnungen und Betreibungen vom 17. März bis

4. September 1992 einverlangt, somit ausnahmslos vor Eröff-

nung des Konkurses vom 6. Oktober 1992. Gegen alle diese

Verfügungen hätte die Firma bereits damals Beschwerde füh-

ren müssen, wenn sie die Forderungen der Kasse masslich

hätte bestreiten wollen. Da sie dies unterlassen hat, beru-

hen die hier streitigen Ausstände auf vor der Konkurseröff-

nung rechtskräftig gewordenen Verfügungen, welche das Eid-

genössische Versicherungsgericht praxisgemäss nicht mehr

überprüfen kann, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunk-

te für eine zweifellose Unrichtigkeit der Beiträge bestehen

(ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b).

6.- Der Beschwerdeführer R.________ macht geltend,

erst 1988 in den Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen

Firma eingetreten zu sein, weshalb er für die früher ent-

standenen Beitragsschulden nicht haftbar sei. Dieser Ein-

wand verfängt aus zwei Gründen nicht. Einerseits wurden die

anschliessend an eine Arbeitgeberkontrolle nachgeforderten

Beiträge für die Jahre 1987-1990 erst mit der Nachforde-

rungsverfügung vom 27. August 1992 einverlangt, somit in

einem Zeitpunkt, als R.________ Verwaltungsratsmitglied

war. Anderseits haftet ein Verwaltungsrat gemäss konstanter

Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b) nach Antritt des

Mandates sowohl für die laufenden als auch für die verfal-

lenen, von der Firma in früheren Jahren schuldig gebliebe-

nen Beiträge.

7.- a) Aus den Akten ergibt sich, dass die Firma

X.________ die Beitragspflicht über längere Zeit hindurch

nicht korrekt erfüllt hat. Sie wurde zahlreiche Male ge-

mahnt und betrieben. Als Mitglieder des Verwaltungsrats

mussten die Beschwerdeführer von diesem Zustand Kenntnis

haben. Sie weisen keine Massnahmen nach, mit welchen sie

versucht hätten, die Ausstände rasch zu begleichen. Statt-

dessen führten sie die Firma weiter und liessen die Schul-

den anwachsen. Aussicht auf eine baldige Sanierung des

Betriebs mit vollständiger Bezahlung der fehlenden Beiträge

bestand realistischerweise keine. Damit ist das Verhalten

der Beschwerdeführer als grobfahrlässig im Sinne von

Art.

52 AHVG zu werten.

b) Unbehelflich ist der Einwand, die 1991 angeblich

nicht erfassten Löhne seien Zahlungen an Unterakkordanten

gewesen, die in guten Treuen als Selbständigerwerbende hät-

ten betrachtet werden dürfen. Nachdem die Arbeitgeberin

selbst diese Entgelte als "nicht mit EDV erfasste Löhne

1991" deklariert hat, kann keine Rede davon sein, infolge

unterschiedlicher, aber vertretbarer Ansichten über das

Beitragsstatut entfalle das Verschulden der Beschwerdefüh-

rer. Vielmehr ist aufgrund der Angaben der Firma selbst

belegt, dass diese die erwähnten Zahlungsempfänger als

Unselbständigerwerbende betrachtete.

8.- Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Aus-

gleichskasse Selbstverschulden vor, da sie die Ausstände

nicht rasch genug gemahnt habe. Bei rechtzeitigen Vorkehren

der Kasse hätten die fehlenden Beiträge noch bezahlt werden

können.

Auch diese Einwendung geht fehl. Am 15. November 1991

und am 18. Mai 1992 hat die Kasse Arbeitgeberkontrollen

durchgeführt. Im Jahr 1992 hat sie die Firma nahezu jeden

Monat gemahnt und betrieben. Überdies hat sie mehrfach

Pfändungen und Verwertungsbegehren erlassen. Damit kann ihr

keine Versäumnis vorgehalten werden.

9.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver-

fahren kostenpflichtig (

Art. 134 OG

e contrario). Die

unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu

gleichen Teilen zu tragen (

Art. 156 Abs. 1 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4'000.- werden den

Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch die ge-

leisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 8'000.-

gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 4'000.- wird den

Beschwerdeführern je hälftig zurückerstattet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der- selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

E. 2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

E. 3 a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-

rungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

b) Im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

ist die Möglich-

keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs-

gericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder

neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend einge-

schränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Be-

weismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen

hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung

wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II

99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist

der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz be-

herrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für

die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu

sorgen haben; doch entbindet das den Rechtsuchenden nicht

davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die er anzu-

bringen hat (Rügepflicht), und seinerseits zur Feststellung

des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzuläs-

sig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhalts-

feststellung gemäss

Art. 105 Abs. 2 OG

unvereinbar ist es

darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel

erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl

sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend

gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungs-

pflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche

(verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsäch-

lichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im

Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

erscheinen zu lassen (BGE

121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Die Beschwerdeführer haben mehrere Dokumente als

Beweismittel eingereicht, darunter namentlich verschiedene

Korrespondenzen mit der Firma B.________. Alle diese Unter-

lagen hätten sie bereits im kantonalen Verfahren einreichen

können und im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungs-

pflichten auch vorlegen müssen. Daher handelt es sich bei

diesen Beweismitteln um unzulässige Noven im Sinne der oben

zitierten Praxis, welche vorliegend nicht berücksichtigt

werden können.

E. 4 Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu erset- zen haben. Darauf kann verwiesen werden.

E. 5 Die Beschwerdeführer beanstanden das Ausmass des Schadens. Die Vorinstanz hat den Umfang der beitragspflichtigen Löhne, auf welchen die Forderung der Kasse beruht, weder unvollständig noch offensichtlich unrichtig oder unter Ver- letzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt. Daher ist das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht an die Feststellungen des kanto- nalen Gerichts gebunden (Erw. 3a hievor). Die nachzuzahlen- den Beiträge der Jahre 1987-1990 wurden mit einer Nachfor- derungsverfügung vom 27. August 1992, die Ausstände von 1992 mit einer Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 1992 sowie die Beiträge einzelner Monate 1992 mit separaten Ver- fügungen, Mahnungen und Betreibungen vom 17. März bis

4. September 1992 einverlangt, somit ausnahmslos vor Eröff- nung des Konkurses vom 6. Oktober 1992. Gegen alle diese Verfügungen hätte die Firma bereits damals Beschwerde füh- ren müssen, wenn sie die Forderungen der Kasse masslich hätte bestreiten wollen. Da sie dies unterlassen hat, beru- hen die hier streitigen Ausstände auf vor der Konkurseröff- nung rechtskräftig gewordenen Verfügungen, welche das Eid- genössische Versicherungsgericht praxisgemäss nicht mehr überprüfen kann, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunk- te für eine zweifellose Unrichtigkeit der Beiträge bestehen (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b).

E. 6 Der Beschwerdeführer R.________ macht geltend, erst 1988 in den Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen Firma eingetreten zu sein, weshalb er für die früher ent- standenen Beitragsschulden nicht haftbar sei. Dieser Ein- wand verfängt aus zwei Gründen nicht. Einerseits wurden die anschliessend an eine Arbeitgeberkontrolle nachgeforderten Beiträge für die Jahre 1987-1990 erst mit der Nachforde- rungsverfügung vom 27. August 1992 einverlangt, somit in einem Zeitpunkt, als R.________ Verwaltungsratsmitglied war. Anderseits haftet ein Verwaltungsrat gemäss konstanter Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b) nach Antritt des Mandates sowohl für die laufenden als auch für die verfal- lenen, von der Firma in früheren Jahren schuldig gebliebe- nen Beiträge.

E. 7 a) Aus den Akten ergibt sich, dass die Firma X.________ die Beitragspflicht über längere Zeit hindurch nicht korrekt erfüllt hat. Sie wurde zahlreiche Male ge- mahnt und betrieben. Als Mitglieder des Verwaltungsrats mussten die Beschwerdeführer von diesem Zustand Kenntnis haben. Sie weisen keine Massnahmen nach, mit welchen sie versucht hätten, die Ausstände rasch zu begleichen. Statt- dessen führten sie die Firma weiter und liessen die Schul- den anwachsen. Aussicht auf eine baldige Sanierung des Betriebs mit vollständiger Bezahlung der fehlenden Beiträge bestand realistischerweise keine. Damit ist das Verhalten der Beschwerdeführer als grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten.

b) Unbehelflich ist der Einwand, die 1991 angeblich nicht erfassten Löhne seien Zahlungen an Unterakkordanten gewesen, die in guten Treuen als Selbständigerwerbende hät- ten betrachtet werden dürfen. Nachdem die Arbeitgeberin selbst diese Entgelte als "nicht mit EDV erfasste Löhne 1991" deklariert hat, kann keine Rede davon sein, infolge unterschiedlicher, aber vertretbarer Ansichten über das Beitragsstatut entfalle das Verschulden der Beschwerdefüh- rer. Vielmehr ist aufgrund der Angaben der Firma selbst belegt, dass diese die erwähnten Zahlungsempfänger als Unselbständigerwerbende betrachtete.

E. 8 Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Aus- gleichskasse Selbstverschulden vor, da sie die Ausstände nicht rasch genug gemahnt habe. Bei rechtzeitigen Vorkehren der Kasse hätten die fehlenden Beiträge noch bezahlt werden können. Auch diese Einwendung geht fehl. Am 15. November 1991 und am 18. Mai 1992 hat die Kasse Arbeitgeberkontrollen durchgeführt. Im Jahr 1992 hat sie die Firma nahezu jeden Monat gemahnt und betrieben. Überdies hat sie mehrfach Pfändungen und Verwertungsbegehren erlassen. Damit kann ihr keine Versäumnis vorgehalten werden.

E. 9 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch die ge- leisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 8'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführern je hälftig zurückerstattet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 26. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.01.2000 H 191/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.01.2000 H 191/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.01.2000 H 191/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 191/99 H 192/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 26. Januar 2000 in Sachen

1. G.________,

2. R.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Mit Verfügung vom 13. Juni 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug G.________ und R.________, Verwaltungs- ratsmitglieder der in Konkurs gefallenen Firma X.________, in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Ausmass von Fr. 84'252.45 für nicht entrichtete Sozialversicherungsbei- träge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. B.- Auf Einspruch beider Belangten hin klagte die Kas- se auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit zwei Entschei- den vom 15. April 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klagen im Umfang von je Fr. 80'481.95 gut. C.- G.________ und R.________ lassen je Verwaltungs- gerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, die kantona- len Entscheide seien aufzuheben und die Klagen der Kasse seien abzuweisen. Sodann werden folgende Eventualbegehren gestellt:

a) es sei für 1991 maximal von AHV-Löhnen von Fr. 672'031.- auszugehen,

b) es sei für 1992 maximal von AHV-Löhnen von Fr. 313'742.- auszugehen,

c) es sei festzustellen, dass R.________ frühestens ab 18. Mai 1988 für AHV-Ausstände verantwortlich sein könne,

d) es sei die Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 44 OR zu reduzieren,

e) subeventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie mit F.________ die Löhne 1991 und 1992 abkläre. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Aus- gleichskasse Zug schliessen auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerden, während das Bundesamt für Sozialver- sicherung sich nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der- selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 3.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich- keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs- gericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend einge- schränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Be- weismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das den Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die er anzu- bringen hat (Rügepflicht), und seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzuläs- sig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungs- pflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsäch- lichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Die Beschwerdeführer haben mehrere Dokumente als Beweismittel eingereicht, darunter namentlich verschiedene Korrespondenzen mit der Firma B.________. Alle diese Unter- lagen hätten sie bereits im kantonalen Verfahren einreichen können und im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungs- pflichten auch vorlegen müssen. Daher handelt es sich bei diesen Beweismitteln um unzulässige Noven im Sinne der oben zitierten Praxis, welche vorliegend nicht berücksichtigt werden können. 4.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu erset- zen haben. Darauf kann verwiesen werden. 5.- Die Beschwerdeführer beanstanden das Ausmass des Schadens. Die Vorinstanz hat den Umfang der beitragspflichtigen Löhne, auf welchen die Forderung der Kasse beruht, weder unvollständig noch offensichtlich unrichtig oder unter Ver- letzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt. Daher ist das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht an die Feststellungen des kanto- nalen Gerichts gebunden (Erw. 3a hievor). Die nachzuzahlen- den Beiträge der Jahre 1987-1990 wurden mit einer Nachfor- derungsverfügung vom 27. August 1992, die Ausstände von 1992 mit einer Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 1992 sowie die Beiträge einzelner Monate 1992 mit separaten Ver- fügungen, Mahnungen und Betreibungen vom 17. März bis

4. September 1992 einverlangt, somit ausnahmslos vor Eröff- nung des Konkurses vom 6. Oktober 1992. Gegen alle diese Verfügungen hätte die Firma bereits damals Beschwerde füh- ren müssen, wenn sie die Forderungen der Kasse masslich hätte bestreiten wollen. Da sie dies unterlassen hat, beru- hen die hier streitigen Ausstände auf vor der Konkurseröff- nung rechtskräftig gewordenen Verfügungen, welche das Eid- genössische Versicherungsgericht praxisgemäss nicht mehr überprüfen kann, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunk- te für eine zweifellose Unrichtigkeit der Beiträge bestehen (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). 6.- Der Beschwerdeführer R.________ macht geltend, erst 1988 in den Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen Firma eingetreten zu sein, weshalb er für die früher ent- standenen Beitragsschulden nicht haftbar sei. Dieser Ein- wand verfängt aus zwei Gründen nicht. Einerseits wurden die anschliessend an eine Arbeitgeberkontrolle nachgeforderten Beiträge für die Jahre 1987-1990 erst mit der Nachforde- rungsverfügung vom 27. August 1992 einverlangt, somit in einem Zeitpunkt, als R.________ Verwaltungsratsmitglied war. Anderseits haftet ein Verwaltungsrat gemäss konstanter Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b) nach Antritt des Mandates sowohl für die laufenden als auch für die verfal- lenen, von der Firma in früheren Jahren schuldig gebliebe- nen Beiträge. 7.- a) Aus den Akten ergibt sich, dass die Firma X.________ die Beitragspflicht über längere Zeit hindurch nicht korrekt erfüllt hat. Sie wurde zahlreiche Male ge- mahnt und betrieben. Als Mitglieder des Verwaltungsrats mussten die Beschwerdeführer von diesem Zustand Kenntnis haben. Sie weisen keine Massnahmen nach, mit welchen sie versucht hätten, die Ausstände rasch zu begleichen. Statt- dessen führten sie die Firma weiter und liessen die Schul- den anwachsen. Aussicht auf eine baldige Sanierung des Betriebs mit vollständiger Bezahlung der fehlenden Beiträge bestand realistischerweise keine. Damit ist das Verhalten der Beschwerdeführer als grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten.

b) Unbehelflich ist der Einwand, die 1991 angeblich nicht erfassten Löhne seien Zahlungen an Unterakkordanten gewesen, die in guten Treuen als Selbständigerwerbende hät- ten betrachtet werden dürfen. Nachdem die Arbeitgeberin selbst diese Entgelte als "nicht mit EDV erfasste Löhne 1991" deklariert hat, kann keine Rede davon sein, infolge unterschiedlicher, aber vertretbarer Ansichten über das Beitragsstatut entfalle das Verschulden der Beschwerdefüh- rer. Vielmehr ist aufgrund der Angaben der Firma selbst belegt, dass diese die erwähnten Zahlungsempfänger als Unselbständigerwerbende betrachtete. 8.- Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Aus- gleichskasse Selbstverschulden vor, da sie die Ausstände nicht rasch genug gemahnt habe. Bei rechtzeitigen Vorkehren der Kasse hätten die fehlenden Beiträge noch bezahlt werden können. Auch diese Einwendung geht fehl. Am 15. November 1991 und am 18. Mai 1992 hat die Kasse Arbeitgeberkontrollen durchgeführt. Im Jahr 1992 hat sie die Firma nahezu jeden Monat gemahnt und betrieben. Überdies hat sie mehrfach Pfändungen und Verwertungsbegehren erlassen. Damit kann ihr keine Versäumnis vorgehalten werden. 9.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch die ge- leisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 8'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführern je hälftig zurückerstattet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 26. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: