opencaselaw.ch

H 177/99

Bundesgericht · 2000-01-19 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Die H.________ AG war der Ausgleichskasse Promea

angeschlossen. Ab Dezember 1993 kam die Firma ihrer

Beitragszahlungspflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach,

sodass die Beiträge auf dem Betreibungsweg geltend gemacht

werden mussten. Auf einen Zahlungsbefehl vom 29. Juni 1994

betreffend die Beiträge für die Zeit von Dezember 1993 bis

März 1994 im Gesamtbetrag von Fr. 60'731.85 hin kam es am

1. Juli 1994 zu einer Zahlungsvereinbarung, mit welcher

sich die Firma zu monatlichen Zahlungen von Fr. 6000.-, zu

einer Zahlung von Fr. 30'884.- bis 31. Juli 1994 und einer

solchen von Fr. 30'031.55 bis 31. August 1994 verpflichte-

te. Die Firma bezahlte am 11. August 1994 den Betrag von

Fr. 30'802.30 und leistete in der Folge keine Zahlungen

mehr, weshalb die Ausgleichskasse am 22. September 1994 das

Begehren auf Fortsetzung der Betreibung stellte. Am 1. März

1995 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchen

die Ausgleichskasse eine Forderung für ausstehende AHV/IV/

EO/ALV/ FAK-Beiträge von Fr. 174'685.70 eingab, die sie in

der Folge auf Fr. 156'169.70 reduzierte. Nach Auflage des

Kollokationsplanes durch das Konkursamt X.________ am

23. Juni 1995 erliess die Ausgleichskasse am 11. Dezember

1995 Schadenersatzverfügungen, mit denen sie O.________,

Präsident, und A.________, Mitglied des Verwaltungsrates

der konkursiten Firma, unter solidarischer Haftung zur

Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversiche-

rungsbeiträge in Höhe von Fr. 156'169.70 verpflichtete. Die

Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch.

B.- Am 6. Februar 1996 reichte die Ausgleichskasse

beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Klage ein mit dem Antrag, O.________ und A.________ seien

unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von

Schadenersatz in der Höhe von Fr. 156'169.70 zu verpflich-

ten, unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende.

In der Replik auf die Klageantwort der Beklagten reduzierte

die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung auf

Fr. 147'561.60, was im Wesentlichen auf eine eingegangene

Dividende sowie auf Verlustscheine für Lohnforderungen der

Beklagten zurückzuführen war.

Das Versicherungsgericht wies die Klage mit der Be-

gründung ab, dass zwar ein Verschulden der Beklagten im

Zusammenhang mit den Umständen, die zu den Zahlungsausstän-

den geführt hätten, nicht auszuschliessen sei. Es sei je-

doch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten mit der

Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt hätten und diese zu

einem Zahlungsaufschub bereit gewesen sei. Dass die Zah-

lungsvereinbarung in der Folge nur teilweise eingehalten

worden sei, erkläre sich damit, dass die Beklagten durch

die von der Kantonalbank verlangte Globalzession praktisch

handlungsunfähig geworden seien. Im Übrigen hätten die Be-

klagten alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Rettung

des Betriebes und damit auch für die Ablieferung der ge-

schuldeten Beiträge gemacht. Soweit eine Verletzung der

Sorgfaltspflicht vorliege, sei sie als leichte Fahrlässig-

keit einzustufen (Entscheid vom 10. März 1999).

C.- Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids seien die Beklagten unter solidarischer

Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe der entgan-

genen bundesrechtlichen Beiträge von Fr. 140'749.90 zu ver-

pflichten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung

und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

O.________ und A.________ beantragen Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver-

sicherung lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung der Be-

schwerde vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach

Art. 52 AHVG

und der Rechtsprechung für die Schadener-

satzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden

Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen

werden kann.

2.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegner den der Aus-

gleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht

haben, was von der Ausgleichskasse bejaht, vom kantonalen

Gericht dagegen verneint wird.

a) Die Vorinstanz stützt die Abweisung der Klage vorab

auf die in AHI 1999 S. 23 ff. (=

BGE 124 V 253

ff.) und

S. 26 ff. veröffentlichte Rechtsprechung zur Bedeutung von

Zahlungsvereinbarungen für die Beurteilung der Verschul-

densfrage im Rahmen von

Art. 52 AHVG

. Danach ändert ein

Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit

der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Ar-

beitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang

mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen

sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mit zu berück-

sichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abwei-

chen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird

(

BGE 124 V 255

Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in wel-

chen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitrags-

pflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs

gehen werde und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde

einhalten können (

BGE 124 V 255

Erw. 4b, AHI 1999 S. 26).

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Zahlungsaufschub

nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige

zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste

Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht,

dass die weitern Abschlagszahlungen sowie die laufenden

Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 38bis

Abs. 1 AHVV).

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass

die Arbeitgeberfirma sich erst nach einem Beitragsrückstand

von sechs Monaten (Dezember 1993 bis Mai 1994) und einge-

leiteter Betreibung mit einem Begehren um Zahlungsaufschub

bei der Ausgleichskasse gemeldet hat. Mit der Zahlungsver-

einbarung vom 1. Juli 1994 hat sich die Firma zu monatli-

chen Zahlungen von Fr. 6000.-, einer Zahlung von

Fr. 30'884.- (betreffend die Beiträge für Dezember 1993 und

Januar 1994 sowie die Schlussabrechnung 1993) bis 31. Juli

1994 und einer weiteren Zahlung von Fr. 30'031.55 (betref-

fend die Beiträge für Februar und März 1994) bis 31. August

1994 verpflichtet. Diesen Verpflichtungen ist die Firma un-

bestrittenermassen nur so weit nachgekommen, als sie am

11. August 1994 eine Zahlung von Fr. 30'802.30 geleistet

hat. Nachdem die Firma die Zahlungsvereinbarung weder hin-

sichtlich der ausstehenden noch der laufenden Beiträge ein-

gehalten hat, ist der Zahlungsaufschub ohne weiteres dahin-

gefallen (

Art. 38bis Abs. 3 AHVV

). Die Beschwerdegegner

können sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, es

sei ihnen ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungstermi-

nen zugestanden worden.

b) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vermag

auch die geltend gemachte Globalzession an die Bank zu

keiner andern Beurteilung zu führen. Wie die Ausgleichskas-

se zu Recht ausführt, stellt die Globalzession für sich

allein keinen genügenden Entlastungsgrund dar. Weil die

Organe auch bei einer Globalzession grundsätzlich verant-

wortlich bleiben, ist jeweils näher zu prüfen, welche

Schritte die Organe unternommen haben, um die ordnungsge-

mässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu-

stellen. Eine Entlastung der verantwortlichen Organe fällt

höchstens dann in Betracht, wenn sie nachzuweisen vermögen,

dass sie alles Mögliche und Zumutbare für die Begleichung

der Beiträge unternommen haben (nicht veröffentlichte Ur-

teile B. vom 16. Juni 1998, H 330/97, A. vom 18. März 1997,

H 62/96, und M. vom 17. Februar 1994, H 131/93).

So verhält es sich hier jedoch nicht. Abgesehen davon,

dass sich die Beschwerdegegner erstmals anlässlich der vor-

instanzlichen Parteiverhandlung vom 10. März 1999 auf eine

Globalzession berufen haben (ohne entsprechende Beweise

vorzulegen oder auch nur anzugeben, wann diese erfolgt ist,

sodass fraglich bleibt, inwieweit zwischen der angeblichen

Globalzession und der Nichtbezahlung der Beiträge überhaupt

ein Zusammenhang besteht), fehlt es am Nachweis dafür, dass

die Beschwerdegegner alles ihnen Mögliche und Zumutbare für

die Bezahlung der Beiträge unternommen haben. Die Beschwer-

degegner machen nicht geltend, bei der Bank wegen der Be-

zahlung der Beiträge vorstellig geworden zu sein oder auf

andere Weise für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozial-

versicherungsbeiträge gesorgt zu haben. Dies obschon der

beigezogene Firmenberater ausdrücklich darauf aufmerksam

gemacht hatte, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu be-

zahlen seien (Protokoll der Parteiverhandlung vom 10. März

1999). Der Firmenberater hatte den Eindruck, dass die Be-

schwerdegegner im Rechnungswesen nicht sehr erfahren waren

und von Buchhaltung und Revision nicht genügend unterstützt

wurden. Auch zeigte sich, dass die finanzielle Lage der

Firma wesentlich schlechter war, als zunächst angenommen

wurde. Daraus muss aber geschlossen werden, dass sich die

Beschwerdegegner nicht rechtzeitig genug und hinreichend

selber um den Geschäftsgang und die ordnungsgemässe Erfül-

lung der Verbindlichkeiten, insbesondere derjenigen gegen-

über der Ausgleichskasse gekümmert haben. Sie haben damit

gegen ihre Obliegenheiten als verantwortliche Organe der

Gesellschaft verstossen, was ihnen als grobfahrlässiges

Verschulden anzurechnen ist, zumal es sich bei der Firma

H.________ AG um einen kleineren Betrieb mit einer

einfachen Organisationsstruktur handelte, weshalb an die

Sorgfaltspflicht der verantwortlichen Organe strenge

Anforderungen zu stellen sind (

BGE 108 V 203

Erw. 3b).

c) Die Vorinstanz hat eine Haftung der Beschwerdegeg-

ner auch im Lichte der von der Rechtsprechung anerkannten

Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe verneint. Danach

lässt sich die Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise

rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum

Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Be-

friedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten

Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls

bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber

im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten,

nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Bei-

tragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können

(

BGE 108 V 188

, bestätigt in

BGE 121 V 243

).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht

erfüllt. Aus den Angaben der Beschwerdegegner in der Klage-

antwort vom 28. März 1996 geht zwar hervor, dass bis Ende

Oktober 1994 ein Sanierungskonzept durchgeführt wurde, wel-

ches organisatorisch darin bestand, keine Neubauaufträge

mehr anzunehmen und den Betrieb auf Service- und Sanie-

rungsarbeiten zu beschränken, womit ein Personalabbau ver-

bunden war. Die finanzielle Sanierung sollte über einen

Beteiligungs- oder Übernahmepartner erfolgen; entsprechende

Verhandlungen mit einer französischen Firma waren Ende 1994

im Gange, scheiterten in der Folge jedoch. Für die Beurtei-

lung, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorlie-

gen, ist jedoch nicht entscheidend, ob Sanierungsbemühungen

stattfanden und ob in der fraglichen Zeit noch mit einer

Sanierung des Unternehmens gerechnet werden konnte, sondern

ob ernsthafte und objektive Gründe zur Annahme berechtig-

ten, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozial-

versicherungsbeiträge - Aussicht auf eine baldige Sanierung

des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden

durfte, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert

nützlicher Frist beglichen werden könnten. Solche Gründe

lagen indessen nicht vor und werden von den Beschwerde-

gegnern auch nicht geltend gemacht. Die Äusserung des

Firmenberaters anlässlich der vorinstanzlichen Partei-

verhandlung, wonach er auf die Lohn- und Beitragszahlungs-

pflicht aufmerksam gemacht habe und nicht wisse, warum

nicht bezahlt worden sei, lässt darauf schliessen, dass

noch liquide Mittel vorhanden waren, diese jedoch für die

Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die

Beschwerdegegner behaupten jedenfalls nicht, sie hätten die

Beiträge bewusst nicht bezahlt, um dadurch den Betrieb auf-

rechtzuerhalten. Zur Annahme bloss vorübergehender Zah-

lungsschwierigkeiten, welche durch das Nichtbezahlen der

Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden konnten, be-

stand umso weniger Anlass, als das Unternehmen trotz erheb-

licher neuer Mittel, welche ihm im Jahre 1993 zugeführt

worden waren, in der fraglichen Zeit in hohem Mass ver-

schuldet war und erhebliche weitere Zahlungsrückstände

(Steuern, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung)

vorlagen. Dem vorinstanzlichen Entscheid kann daher auch in

diesem Punkt nicht gefolgt werden.

3.- Nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewie-

sen ist der aus der Nichtbezahlung von Beiträgen der Aus-

gleichskasse entstandene Schaden, welcher sich gemäss der

Replik der Ausgleichskasse vom 20. August 1996 auf

Fr. 147'561.60 beläuft, wovon Fr. 140'749.90 auf bundes-

rechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich

Verwaltungskosten, Verzugszins und Betreibungskosten, ent-

fallen. Unbestritten ist des Weitern, dass die Schadener-

satzverfügung rechtzeitig innert der Verwirkungsfristen von

Art. 82 Abs. 1 AHVV

erfolgt ist. Schliesslich bestreiten

die Beschwerdegegner ihre Organstellung in der konkursiten

Gesellschaft während der fraglichen Zeit nicht. Zu bejahen

ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen ihrem

pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 10. März 1999 aufgehoben, und es

werden die Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung

der Klage der Ausgleichskasse Promea vom 6. Februar

1996 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von

Fr. 140'749.90 unter solidarischer Haftbarkeit der Be-

troffenen verpflichtet.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 5500.- werden den Be-

schwerdegegnern auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5500.- wird der

Ausgleichskasse Promea zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung für die Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

E. 2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegner den der Aus-

gleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht

haben, was von der Ausgleichskasse bejaht, vom kantonalen

Gericht dagegen verneint wird.

a) Die Vorinstanz stützt die Abweisung der Klage vorab

auf die in AHI 1999 S. 23 ff. (=

BGE 124 V 253

ff.) und

S. 26 ff. veröffentlichte Rechtsprechung zur Bedeutung von

Zahlungsvereinbarungen für die Beurteilung der Verschul-

densfrage im Rahmen von

Art. 52 AHVG

. Danach ändert ein

Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit

der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Ar-

beitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang

mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen

sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mit zu berück-

sichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abwei-

chen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird

(

BGE 124 V 255

Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in wel-

chen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitrags-

pflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs

gehen werde und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde

einhalten können (

BGE 124 V 255

Erw. 4b, AHI 1999 S. 26).

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Zahlungsaufschub

nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige

zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste

Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht,

dass die weitern Abschlagszahlungen sowie die laufenden

Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 38bis

Abs. 1 AHVV).

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass

die Arbeitgeberfirma sich erst nach einem Beitragsrückstand

von sechs Monaten (Dezember 1993 bis Mai 1994) und einge-

leiteter Betreibung mit einem Begehren um Zahlungsaufschub

bei der Ausgleichskasse gemeldet hat. Mit der Zahlungsver-

einbarung vom 1. Juli 1994 hat sich die Firma zu monatli-

chen Zahlungen von Fr. 6000.-, einer Zahlung von

Fr. 30'884.- (betreffend die Beiträge für Dezember 1993 und

Januar 1994 sowie die Schlussabrechnung 1993) bis 31. Juli

1994 und einer weiteren Zahlung von Fr. 30'031.55 (betref-

fend die Beiträge für Februar und März 1994) bis 31. August

1994 verpflichtet. Diesen Verpflichtungen ist die Firma un-

bestrittenermassen nur so weit nachgekommen, als sie am

11. August 1994 eine Zahlung von Fr. 30'802.30 geleistet

hat. Nachdem die Firma die Zahlungsvereinbarung weder hin-

sichtlich der ausstehenden noch der laufenden Beiträge ein-

gehalten hat, ist der Zahlungsaufschub ohne weiteres dahin-

gefallen (

Art. 38bis Abs. 3 AHVV

). Die Beschwerdegegner

können sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, es

sei ihnen ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungstermi-

nen zugestanden worden.

b) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vermag

auch die geltend gemachte Globalzession an die Bank zu

keiner andern Beurteilung zu führen. Wie die Ausgleichskas-

se zu Recht ausführt, stellt die Globalzession für sich

allein keinen genügenden Entlastungsgrund dar. Weil die

Organe auch bei einer Globalzession grundsätzlich verant-

wortlich bleiben, ist jeweils näher zu prüfen, welche

Schritte die Organe unternommen haben, um die ordnungsge-

mässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu-

stellen. Eine Entlastung der verantwortlichen Organe fällt

höchstens dann in Betracht, wenn sie nachzuweisen vermögen,

dass sie alles Mögliche und Zumutbare für die Begleichung

der Beiträge unternommen haben (nicht veröffentlichte Ur-

teile B. vom 16. Juni 1998, H 330/97, A. vom 18. März 1997,

H 62/96, und M. vom 17. Februar 1994, H 131/93).

So verhält es sich hier jedoch nicht. Abgesehen davon,

dass sich die Beschwerdegegner erstmals anlässlich der vor-

instanzlichen Parteiverhandlung vom 10. März 1999 auf eine

Globalzession berufen haben (ohne entsprechende Beweise

vorzulegen oder auch nur anzugeben, wann diese erfolgt ist,

sodass fraglich bleibt, inwieweit zwischen der angeblichen

Globalzession und der Nichtbezahlung der Beiträge überhaupt

ein Zusammenhang besteht), fehlt es am Nachweis dafür, dass

die Beschwerdegegner alles ihnen Mögliche und Zumutbare für

die Bezahlung der Beiträge unternommen haben. Die Beschwer-

degegner machen nicht geltend, bei der Bank wegen der Be-

zahlung der Beiträge vorstellig geworden zu sein oder auf

andere Weise für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozial-

versicherungsbeiträge gesorgt zu haben. Dies obschon der

beigezogene Firmenberater ausdrücklich darauf aufmerksam

gemacht hatte, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu be-

zahlen seien (Protokoll der Parteiverhandlung vom 10. März

1999). Der Firmenberater hatte den Eindruck, dass die Be-

schwerdegegner im Rechnungswesen nicht sehr erfahren waren

und von Buchhaltung und Revision nicht genügend unterstützt

wurden. Auch zeigte sich, dass die finanzielle Lage der

Firma wesentlich schlechter war, als zunächst angenommen

wurde. Daraus muss aber geschlossen werden, dass sich die

Beschwerdegegner nicht rechtzeitig genug und hinreichend

selber um den Geschäftsgang und die ordnungsgemässe Erfül-

lung der Verbindlichkeiten, insbesondere derjenigen gegen-

über der Ausgleichskasse gekümmert haben. Sie haben damit

gegen ihre Obliegenheiten als verantwortliche Organe der

Gesellschaft verstossen, was ihnen als grobfahrlässiges

Verschulden anzurechnen ist, zumal es sich bei der Firma

H.________ AG um einen kleineren Betrieb mit einer

einfachen Organisationsstruktur handelte, weshalb an die

Sorgfaltspflicht der verantwortlichen Organe strenge

Anforderungen zu stellen sind (

BGE 108 V 203

Erw. 3b).

c) Die Vorinstanz hat eine Haftung der Beschwerdegeg-

ner auch im Lichte der von der Rechtsprechung anerkannten

Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe verneint. Danach

lässt sich die Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise

rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum

Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Be-

friedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten

Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls

bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber

im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten,

nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Bei-

tragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können

(

BGE 108 V 188

, bestätigt in

BGE 121 V 243

).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht

erfüllt. Aus den Angaben der Beschwerdegegner in der Klage-

antwort vom 28. März 1996 geht zwar hervor, dass bis Ende

Oktober 1994 ein Sanierungskonzept durchgeführt wurde, wel-

ches organisatorisch darin bestand, keine Neubauaufträge

mehr anzunehmen und den Betrieb auf Service- und Sanie-

rungsarbeiten zu beschränken, womit ein Personalabbau ver-

bunden war. Die finanzielle Sanierung sollte über einen

Beteiligungs- oder Übernahmepartner erfolgen; entsprechende

Verhandlungen mit einer französischen Firma waren Ende 1994

im Gange, scheiterten in der Folge jedoch. Für die Beurtei-

lung, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorlie-

gen, ist jedoch nicht entscheidend, ob Sanierungsbemühungen

stattfanden und ob in der fraglichen Zeit noch mit einer

Sanierung des Unternehmens gerechnet werden konnte, sondern

ob ernsthafte und objektive Gründe zur Annahme berechtig-

ten, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozial-

versicherungsbeiträge - Aussicht auf eine baldige Sanierung

des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden

durfte, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert

nützlicher Frist beglichen werden könnten. Solche Gründe

lagen indessen nicht vor und werden von den Beschwerde-

gegnern auch nicht geltend gemacht. Die Äusserung des

Firmenberaters anlässlich der vorinstanzlichen Partei-

verhandlung, wonach er auf die Lohn- und Beitragszahlungs-

pflicht aufmerksam gemacht habe und nicht wisse, warum

nicht bezahlt worden sei, lässt darauf schliessen, dass

noch liquide Mittel vorhanden waren, diese jedoch für die

Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die

Beschwerdegegner behaupten jedenfalls nicht, sie hätten die

Beiträge bewusst nicht bezahlt, um dadurch den Betrieb auf-

rechtzuerhalten. Zur Annahme bloss vorübergehender Zah-

lungsschwierigkeiten, welche durch das Nichtbezahlen der

Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden konnten, be-

stand umso weniger Anlass, als das Unternehmen trotz erheb-

licher neuer Mittel, welche ihm im Jahre 1993 zugeführt

worden waren, in der fraglichen Zeit in hohem Mass ver-

schuldet war und erhebliche weitere Zahlungsrückstände

(Steuern, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung)

vorlagen. Dem vorinstanzlichen Entscheid kann daher auch in

diesem Punkt nicht gefolgt werden.

E. 3 Nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewie-

sen ist der aus der Nichtbezahlung von Beiträgen der Aus-

gleichskasse entstandene Schaden, welcher sich gemäss der

Replik der Ausgleichskasse vom 20. August 1996 auf

Fr. 147'561.60 beläuft, wovon Fr. 140'749.90 auf bundes-

rechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich

Verwaltungskosten, Verzugszins und Betreibungskosten, ent-

fallen. Unbestritten ist des Weitern, dass die Schadener-

satzverfügung rechtzeitig innert der Verwirkungsfristen von

Art. 82 Abs. 1 AHVV

erfolgt ist. Schliesslich bestreiten

die Beschwerdegegner ihre Organstellung in der konkursiten

Gesellschaft während der fraglichen Zeit nicht. Zu bejahen

ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen ihrem

pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 10. März 1999 aufgehoben, und es

werden die Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung

der Klage der Ausgleichskasse Promea vom 6. Februar

1996 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von

Fr. 140'749.90 unter solidarischer Haftbarkeit der Be-

troffenen verpflichtet.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 5500.- werden den Be-

schwerdegegnern auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5500.- wird der

Ausgleichskasse Promea zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.01.2000 H 177/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.01.2000 H 177/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.01.2000 H 177/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 177/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 19. Januar 2000 in Sachen Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, Schlieren, Be- schwerdeführerin, gegen 1.O.________, 2.A.________, Beschwerdegegner, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Die H.________ AG war der Ausgleichskasse Promea angeschlossen. Ab Dezember 1993 kam die Firma ihrer Beitragszahlungspflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach, sodass die Beiträge auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden mussten. Auf einen Zahlungsbefehl vom 29. Juni 1994 betreffend die Beiträge für die Zeit von Dezember 1993 bis März 1994 im Gesamtbetrag von Fr. 60'731.85 hin kam es am

1. Juli 1994 zu einer Zahlungsvereinbarung, mit welcher sich die Firma zu monatlichen Zahlungen von Fr. 6000.-, zu einer Zahlung von Fr. 30'884.- bis 31. Juli 1994 und einer solchen von Fr. 30'031.55 bis 31. August 1994 verpflichte- te. Die Firma bezahlte am 11. August 1994 den Betrag von Fr. 30'802.30 und leistete in der Folge keine Zahlungen mehr, weshalb die Ausgleichskasse am 22. September 1994 das Begehren auf Fortsetzung der Betreibung stellte. Am 1. März 1995 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchen die Ausgleichskasse eine Forderung für ausstehende AHV/IV/ EO/ALV/ FAK-Beiträge von Fr. 174'685.70 eingab, die sie in der Folge auf Fr. 156'169.70 reduzierte. Nach Auflage des Kollokationsplanes durch das Konkursamt X.________ am

23. Juni 1995 erliess die Ausgleichskasse am 11. Dezember 1995 Schadenersatzverfügungen, mit denen sie O.________, Präsident, und A.________, Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten Firma, unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge in Höhe von Fr. 156'169.70 verpflichtete. Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch. B.- Am 6. Februar 1996 reichte die Ausgleichskasse beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Klage ein mit dem Antrag, O.________ und A.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 156'169.70 zu verpflich- ten, unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende. In der Replik auf die Klageantwort der Beklagten reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung auf Fr. 147'561.60, was im Wesentlichen auf eine eingegangene Dividende sowie auf Verlustscheine für Lohnforderungen der Beklagten zurückzuführen war. Das Versicherungsgericht wies die Klage mit der Be- gründung ab, dass zwar ein Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit den Umständen, die zu den Zahlungsausstän- den geführt hätten, nicht auszuschliessen sei. Es sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt hätten und diese zu einem Zahlungsaufschub bereit gewesen sei. Dass die Zah- lungsvereinbarung in der Folge nur teilweise eingehalten worden sei, erkläre sich damit, dass die Beklagten durch die von der Kantonalbank verlangte Globalzession praktisch handlungsunfähig geworden seien. Im Übrigen hätten die Be- klagten alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Rettung des Betriebes und damit auch für die Ablieferung der ge- schuldeten Beiträge gemacht. Soweit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliege, sei sie als leichte Fahrlässig- keit einzustufen (Entscheid vom 10. März 1999). C.- Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe der entgan- genen bundesrechtlichen Beiträge von Fr. 140'749.90 zu ver- pflichten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. O.________ und A.________ beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung der Be- schwerde vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung für die Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 2.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegner den der Aus- gleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht haben, was von der Ausgleichskasse bejaht, vom kantonalen Gericht dagegen verneint wird.

a) Die Vorinstanz stützt die Abweisung der Klage vorab auf die in AHI 1999 S. 23 ff. (= BGE 124 V 253 ff.) und S. 26 ff. veröffentlichte Rechtsprechung zur Bedeutung von Zahlungsvereinbarungen für die Beurteilung der Verschul- densfrage im Rahmen von Art. 52 AHVG . Danach ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Ar- beitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mit zu berück- sichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abwei- chen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in wel- chen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitrags- pflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen werde und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können (BGE 124 V 255 Erw. 4b, AHI 1999 S. 26). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weitern Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 38bis Abs. 1 AHVV). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Arbeitgeberfirma sich erst nach einem Beitragsrückstand von sechs Monaten (Dezember 1993 bis Mai 1994) und einge- leiteter Betreibung mit einem Begehren um Zahlungsaufschub bei der Ausgleichskasse gemeldet hat. Mit der Zahlungsver- einbarung vom 1. Juli 1994 hat sich die Firma zu monatli- chen Zahlungen von Fr. 6000.-, einer Zahlung von Fr. 30'884.- (betreffend die Beiträge für Dezember 1993 und Januar 1994 sowie die Schlussabrechnung 1993) bis 31. Juli 1994 und einer weiteren Zahlung von Fr. 30'031.55 (betref- fend die Beiträge für Februar und März 1994) bis 31. August 1994 verpflichtet. Diesen Verpflichtungen ist die Firma un- bestrittenermassen nur so weit nachgekommen, als sie am

11. August 1994 eine Zahlung von Fr. 30'802.30 geleistet hat. Nachdem die Firma die Zahlungsvereinbarung weder hin- sichtlich der ausstehenden noch der laufenden Beiträge ein- gehalten hat, ist der Zahlungsaufschub ohne weiteres dahin- gefallen (Art. 38bis Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdegegner können sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, es sei ihnen ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungstermi- nen zugestanden worden.

b) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vermag auch die geltend gemachte Globalzession an die Bank zu keiner andern Beurteilung zu führen. Wie die Ausgleichskas- se zu Recht ausführt, stellt die Globalzession für sich allein keinen genügenden Entlastungsgrund dar. Weil die Organe auch bei einer Globalzession grundsätzlich verant- wortlich bleiben, ist jeweils näher zu prüfen, welche Schritte die Organe unternommen haben, um die ordnungsge- mässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu- stellen. Eine Entlastung der verantwortlichen Organe fällt höchstens dann in Betracht, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass sie alles Mögliche und Zumutbare für die Begleichung der Beiträge unternommen haben (nicht veröffentlichte Ur- teile B. vom 16. Juni 1998, H 330/97, A. vom 18. März 1997, H 62/96, und M. vom 17. Februar 1994, H 131/93). So verhält es sich hier jedoch nicht. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdegegner erstmals anlässlich der vor- instanzlichen Parteiverhandlung vom 10. März 1999 auf eine Globalzession berufen haben (ohne entsprechende Beweise vorzulegen oder auch nur anzugeben, wann diese erfolgt ist, sodass fraglich bleibt, inwieweit zwischen der angeblichen Globalzession und der Nichtbezahlung der Beiträge überhaupt ein Zusammenhang besteht), fehlt es am Nachweis dafür, dass die Beschwerdegegner alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Bezahlung der Beiträge unternommen haben. Die Beschwer- degegner machen nicht geltend, bei der Bank wegen der Be- zahlung der Beiträge vorstellig geworden zu sein oder auf andere Weise für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozial- versicherungsbeiträge gesorgt zu haben. Dies obschon der beigezogene Firmenberater ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu be- zahlen seien (Protokoll der Parteiverhandlung vom 10. März 1999). Der Firmenberater hatte den Eindruck, dass die Be- schwerdegegner im Rechnungswesen nicht sehr erfahren waren und von Buchhaltung und Revision nicht genügend unterstützt wurden. Auch zeigte sich, dass die finanzielle Lage der Firma wesentlich schlechter war, als zunächst angenommen wurde. Daraus muss aber geschlossen werden, dass sich die Beschwerdegegner nicht rechtzeitig genug und hinreichend selber um den Geschäftsgang und die ordnungsgemässe Erfül- lung der Verbindlichkeiten, insbesondere derjenigen gegen- über der Ausgleichskasse gekümmert haben. Sie haben damit gegen ihre Obliegenheiten als verantwortliche Organe der Gesellschaft verstossen, was ihnen als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen ist, zumal es sich bei der Firma H.________ AG um einen kleineren Betrieb mit einer einfachen Organisationsstruktur handelte, weshalb an die Sorgfaltspflicht der verantwortlichen Organe strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

c) Die Vorinstanz hat eine Haftung der Beschwerdegeg- ner auch im Lichte der von der Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe verneint. Danach lässt sich die Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Be- friedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Bei- tragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 188, bestätigt in BGE 121 V 243). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus den Angaben der Beschwerdegegner in der Klage- antwort vom 28. März 1996 geht zwar hervor, dass bis Ende Oktober 1994 ein Sanierungskonzept durchgeführt wurde, wel- ches organisatorisch darin bestand, keine Neubauaufträge mehr anzunehmen und den Betrieb auf Service- und Sanie- rungsarbeiten zu beschränken, womit ein Personalabbau ver- bunden war. Die finanzielle Sanierung sollte über einen Beteiligungs- oder Übernahmepartner erfolgen; entsprechende Verhandlungen mit einer französischen Firma waren Ende 1994 im Gange, scheiterten in der Folge jedoch. Für die Beurtei- lung, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorlie- gen, ist jedoch nicht entscheidend, ob Sanierungsbemühungen stattfanden und ob in der fraglichen Zeit noch mit einer Sanierung des Unternehmens gerechnet werden konnte, sondern ob ernsthafte und objektive Gründe zur Annahme berechtig- ten, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozial- versicherungsbeiträge - Aussicht auf eine baldige Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden durfte, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist beglichen werden könnten. Solche Gründe lagen indessen nicht vor und werden von den Beschwerde- gegnern auch nicht geltend gemacht. Die Äusserung des Firmenberaters anlässlich der vorinstanzlichen Partei- verhandlung, wonach er auf die Lohn- und Beitragszahlungs- pflicht aufmerksam gemacht habe und nicht wisse, warum nicht bezahlt worden sei, lässt darauf schliessen, dass noch liquide Mittel vorhanden waren, diese jedoch für die Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die Beschwerdegegner behaupten jedenfalls nicht, sie hätten die Beiträge bewusst nicht bezahlt, um dadurch den Betrieb auf- rechtzuerhalten. Zur Annahme bloss vorübergehender Zah- lungsschwierigkeiten, welche durch das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden konnten, be- stand umso weniger Anlass, als das Unternehmen trotz erheb- licher neuer Mittel, welche ihm im Jahre 1993 zugeführt worden waren, in der fraglichen Zeit in hohem Mass ver- schuldet war und erhebliche weitere Zahlungsrückstände (Steuern, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung) vorlagen. Dem vorinstanzlichen Entscheid kann daher auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 3.- Nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewie- sen ist der aus der Nichtbezahlung von Beiträgen der Aus- gleichskasse entstandene Schaden, welcher sich gemäss der Replik der Ausgleichskasse vom 20. August 1996 auf Fr. 147'561.60 beläuft, wovon Fr. 140'749.90 auf bundes- rechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszins und Betreibungskosten, ent- fallen. Unbestritten ist des Weitern, dass die Schadener- satzverfügung rechtzeitig innert der Verwirkungsfristen von Art. 82 Abs. 1 AHVV erfolgt ist. Schliesslich bestreiten die Beschwerdegegner ihre Organstellung in der konkursiten Gesellschaft während der fraglichen Zeit nicht. Zu bejahen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen ihrem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 10. März 1999 aufgehoben, und es werden die Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Klage der Ausgleichskasse Promea vom 6. Februar 1996 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 140'749.90 unter solidarischer Haftbarkeit der Be- troffenen verpflichtet. II. Die Gerichtskosten von Fr. 5500.- werden den Be- schwerdegegnern auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5500.- wird der Ausgleichskasse Promea zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 19. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: