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H_170/2003

hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),

Bundesgericht · 2004-06-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt. Luzern, 30. Juni 2004
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 170/03

Urteil vom 30. Juni 2004

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien

G.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, Pfluggässlein 2/

Freie Strasse 38, 4001 Basel,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 12. Mai 2003)

In Erwägung,

dass G.________ am 14. Juli 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2003 erheben liess,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 1. September 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass die Verfügung dem Rechtsvertreter von G.________ am 3. September 2003 ausgehändigt worden ist,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.

Luzern, 30. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: