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H 147/99

Bundesgericht · 2000-01-31 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

S.________ ist seit 1. Dezember 1991 als

Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons

Zürich angeschlossen. Seine persönlichen Beiträge wurden

vorerst auf Grund seiner eigenen Angaben festgesetzt. Ge-

stützt auf die Steuermeldungen vom 30. Oktober 1996 mit den

Einkommen der Jahre 1991 bis 1994 setzte die Ausgleichs-

kasse mit Verfügungen vom 14. November 1996 die persön-

lichen Beiträge von S.________ für Dezember 1991 und für

die Jahre 1992 bis 1995 auf Grund des jeweiligen bei-

tragspflichtigen Jahreseinkommens von Fr. 38'700.- (1991),

Fr. 37'400.- (1992), Fr. 83'500.- (1993), Fr. 60'800.-

(1994) und Fr. 71'900.- (1995; Durchschnittseinkommen der

Jahre 1993/94) neu fest.

B.- Beschwerdeweise beantragte S.________, die

Beitragsverfügungen für die Jahre 1993 bis 1995 seien auf-

zuheben und die Beiträge auf Grund des durchschnittlichen

Einkommens der Jahre 1991 und 1992 neu festzusetzen.

Mit Entscheid vom 29. März 1999 wies das Sozialver-

sicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme

verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung

nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist

Art. 114 Abs. 1 OG

zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für die

Beitragsfestsetzung bei selbstständig erwerbstätigen Per-

sonen massgebenden Bestimmungen, insbesondere jene zur

Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren

(

Art. 22 AHVV

), zur Ermittlung des Einkommens und des

Eigenkapitals (

Art. 23 AHVV

) sowie zur Anwendung des aus-

serordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bei Aufnahme

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (

Art. 25 AHVV

in der

hier massgebenden, bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen

Fassung) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V

162 f. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

3.- Im vorliegenden Fall ist die Beitragsfestsetzung

für die Jahre 1993 bis 1995 streitig. Dabei stellt sich die

Frage, ob eine Ausdehnung des ausserordentlichen Beitrags-

bemessungsverfahrens bis und mit dem Beitragsjahr 1995,

d.h. bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Bei-

tragsperiode 1996/1997, zulässig ist.

4.- a) Das kantonale Gericht hiess die Anwendung des

ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bis zur

übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (1996/97) gut, da

das Einkommen des ersten Geschäftsjahres um mehr als 25 %

von jenem der beiden folgenden Jahre abweiche und zwar un-

abhängig davon, ob man 1991 oder 1992 als erstes Geschäfts-

jahr betrachte.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass

nicht das erste Geschäftsjahr von den folgenden, sondern

das zweite Geschäftsjahr (1993) von den übrigen abweiche.

Die mehrmalige Zugrundelegung dieses ausserordentlichen

Geschäftsergebnisses für die Beitragsfestsetzung trage den

wirtschaftlichen Verhältnissen keine Rechnung und führe für

ihn zu einer unannehmbaren Härte. Seine persönlichen Bei-

träge seien deshalb für die Jahre 1993 bis 1995 auf dem

Einkommen der Jahre 1991/92 festzusetzen.

b) Massgebend für die Anwendung von

Art. 25 Abs. 4

AHVV ist einzig, dass eine "unverhältnismässig starke" Ab-

weichung des im ersten Geschäftsjahr erzielten Einkommens

im Vergleich zu den folgenden Jahren besteht, was bei einer

Einkommensveränderung von 25 % der Fall ist (

BGE 120 V 162

f. Erw. 4). Diese bemisst sich durch Vergleich des im ers-

ten Geschäftsjahr erzielten Einkommens mit dem Durch-

schnittseinkommen der beiden folgenden Jahre; die späteren

Beitragsjahre fallen nicht mehr in Betracht (SVR 1994 AHV

Nr. 16 S. 40 Erw. 4).

c) Vorliegend weicht das beitragspflichtige Einkommen

des ersten Geschäftsjahres (Dezember 1991 bis Dezember

1992, auf ein Jahr umgerechnet) vom durchschnittlichen Ein-

kommen der beiden folgenden Jahre (1993 und 1994) um mehr

als 25 % ab. Somit ist die Voraussetzung für die Anwendung

von

Art. 25 Abs. 4 AHVV

gegeben.

5.- Ausgleichskasse und Vorinstanz haben

Art. 25

Abs. 4 AHVV richtig angewendet. Der Umstand, dass das hohe

Einkommen des Jahres 1993 mehrmals der Beitragsbemessung

zugrunde gelegt wird, mag für den Beschwerdeführer zwar

eine Härte darstellen, ist jedoch die Folge davon, dass bei

der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1995 auf das System

der Vergangenheitsbemessung übergegangen wird. Die Praxis

hat hinlänglich gezeigt, dass - je nach Interessenlage -

das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausser-

ordentlichen Bemessungsverfahrens besteht (AHI 1994 S. 144

Erw. 8). Diesem Bedürfnis kann die Rechtsprechung nicht

begegnen, indem sie im Einzelfall nach Billigkeitsgesichts-

punkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen eines weiten

Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinan-

ders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichti-

gend eingreift.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwer-

deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

E. 2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für die Beitragsfestsetzung bei selbstständig erwerbstätigen Per- sonen massgebenden Bestimmungen, insbesondere jene zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV), zur Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals (Art. 23 AHVV) sowie zur Anwendung des aus- serordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 AHVV in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 162 f. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 3 Im vorliegenden Fall ist die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1993 bis 1995 streitig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung des ausserordentlichen Beitrags- bemessungsverfahrens bis und mit dem Beitragsjahr 1995, d.h. bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Bei- tragsperiode 1996/1997, zulässig ist.

E. 4 a) Das kantonale Gericht hiess die Anwendung des

ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bis zur

übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (1996/97) gut, da

das Einkommen des ersten Geschäftsjahres um mehr als 25 %

von jenem der beiden folgenden Jahre abweiche und zwar un-

abhängig davon, ob man 1991 oder 1992 als erstes Geschäfts-

jahr betrachte.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass

nicht das erste Geschäftsjahr von den folgenden, sondern

das zweite Geschäftsjahr (1993) von den übrigen abweiche.

Die mehrmalige Zugrundelegung dieses ausserordentlichen

Geschäftsergebnisses für die Beitragsfestsetzung trage den

wirtschaftlichen Verhältnissen keine Rechnung und führe für

ihn zu einer unannehmbaren Härte. Seine persönlichen Bei-

träge seien deshalb für die Jahre 1993 bis 1995 auf dem

Einkommen der Jahre 1991/92 festzusetzen.

b) Massgebend für die Anwendung von

Art. 25 Abs. 4

AHVV ist einzig, dass eine "unverhältnismässig starke" Ab-

weichung des im ersten Geschäftsjahr erzielten Einkommens

im Vergleich zu den folgenden Jahren besteht, was bei einer

Einkommensveränderung von 25 % der Fall ist (

BGE 120 V 162

f. Erw. 4). Diese bemisst sich durch Vergleich des im ers-

ten Geschäftsjahr erzielten Einkommens mit dem Durch-

schnittseinkommen der beiden folgenden Jahre; die späteren

Beitragsjahre fallen nicht mehr in Betracht (SVR 1994 AHV

Nr. 16 S. 40 Erw. 4).

c) Vorliegend weicht das beitragspflichtige Einkommen

des ersten Geschäftsjahres (Dezember 1991 bis Dezember

1992, auf ein Jahr umgerechnet) vom durchschnittlichen Ein-

kommen der beiden folgenden Jahre (1993 und 1994) um mehr

als 25 % ab. Somit ist die Voraussetzung für die Anwendung

von

Art. 25 Abs. 4 AHVV

gegeben.

E. 5 Ausgleichskasse und Vorinstanz haben Art. 25 Abs. 4 AHVV richtig angewendet. Der Umstand, dass das hohe Einkommen des Jahres 1993 mehrmals der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, mag für den Beschwerdeführer zwar eine Härte darstellen, ist jedoch die Folge davon, dass bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1995 auf das System der Vergangenheitsbemessung übergegangen wird. Die Praxis hat hinlänglich gezeigt, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausser- ordentlichen Bemessungsverfahrens besteht (AHI 1994 S. 144 Erw. 8). Diesem Bedürfnis kann die Rechtsprechung nicht begegnen, indem sie im Einzelfall nach Billigkeitsgesichts- punkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinan- ders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichti- gend eingreift. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.01.2000 H 147/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.01.2000 H 147/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.01.2000 H 147/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 147/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Urteil vom 31. Januar 2000 in Sachen S.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- S.________ ist seit 1. Dezember 1991 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Seine persönlichen Beiträge wurden vorerst auf Grund seiner eigenen Angaben festgesetzt. Ge- stützt auf die Steuermeldungen vom 30. Oktober 1996 mit den Einkommen der Jahre 1991 bis 1994 setzte die Ausgleichs- kasse mit Verfügungen vom 14. November 1996 die persön- lichen Beiträge von S.________ für Dezember 1991 und für die Jahre 1992 bis 1995 auf Grund des jeweiligen bei- tragspflichtigen Jahreseinkommens von Fr. 38'700.- (1991), Fr. 37'400.- (1992), Fr. 83'500.- (1993), Fr. 60'800.- (1994) und Fr. 71'900.- (1995; Durchschnittseinkommen der Jahre 1993/94) neu fest. B.- Beschwerdeweise beantragte S.________, die Beitragsverfügungen für die Jahre 1993 bis 1995 seien auf- zuheben und die Beiträge auf Grund des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1991 und 1992 neu festzusetzen. Mit Entscheid vom 29. März 1999 wies das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für die Beitragsfestsetzung bei selbstständig erwerbstätigen Per- sonen massgebenden Bestimmungen, insbesondere jene zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV), zur Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals (Art. 23 AHVV) sowie zur Anwendung des aus- serordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 AHVV in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 162 f. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Im vorliegenden Fall ist die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1993 bis 1995 streitig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung des ausserordentlichen Beitrags- bemessungsverfahrens bis und mit dem Beitragsjahr 1995, d.h. bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Bei- tragsperiode 1996/1997, zulässig ist. 4.- a) Das kantonale Gericht hiess die Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (1996/97) gut, da das Einkommen des ersten Geschäftsjahres um mehr als 25 % von jenem der beiden folgenden Jahre abweiche und zwar un- abhängig davon, ob man 1991 oder 1992 als erstes Geschäfts- jahr betrachte. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass nicht das erste Geschäftsjahr von den folgenden, sondern das zweite Geschäftsjahr (1993) von den übrigen abweiche. Die mehrmalige Zugrundelegung dieses ausserordentlichen Geschäftsergebnisses für die Beitragsfestsetzung trage den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Rechnung und führe für ihn zu einer unannehmbaren Härte. Seine persönlichen Bei- träge seien deshalb für die Jahre 1993 bis 1995 auf dem Einkommen der Jahre 1991/92 festzusetzen.

b) Massgebend für die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV ist einzig, dass eine "unverhältnismässig starke" Ab- weichung des im ersten Geschäftsjahr erzielten Einkommens im Vergleich zu den folgenden Jahren besteht, was bei einer Einkommensveränderung von 25 % der Fall ist (BGE 120 V 162

f. Erw. 4). Diese bemisst sich durch Vergleich des im ers- ten Geschäftsjahr erzielten Einkommens mit dem Durch- schnittseinkommen der beiden folgenden Jahre; die späteren Beitragsjahre fallen nicht mehr in Betracht (SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 40 Erw. 4).

c) Vorliegend weicht das beitragspflichtige Einkommen des ersten Geschäftsjahres (Dezember 1991 bis Dezember 1992, auf ein Jahr umgerechnet) vom durchschnittlichen Ein- kommen der beiden folgenden Jahre (1993 und 1994) um mehr als 25 % ab. Somit ist die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV gegeben. 5.- Ausgleichskasse und Vorinstanz haben Art. 25 Abs. 4 AHVV richtig angewendet. Der Umstand, dass das hohe Einkommen des Jahres 1993 mehrmals der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, mag für den Beschwerdeführer zwar eine Härte darstellen, ist jedoch die Folge davon, dass bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1995 auf das System der Vergangenheitsbemessung übergegangen wird. Die Praxis hat hinlänglich gezeigt, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausser- ordentlichen Bemessungsverfahrens besteht (AHI 1994 S. 144 Erw. 8). Diesem Bedürfnis kann die Rechtsprechung nicht begegnen, indem sie im Einzelfall nach Billigkeitsgesichts- punkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinan- ders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichti- gend eingreift. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: