opencaselaw.ch

H 107/00

Bundesgericht · 2000-05-25 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma

N.________ AG, Architekten und Planer, verfügte die kanto-

nale Ausgleichskasse am 15. Dezember 1997 die Nachzahlung

von paritätischen und FAK-Beiträgen auf einem Teil der 1992

und 1993 von den Mitarbeitern P.________ und R.________

bezogenen Spesen in der Höhe von je Fr. 10'000.- jährlich.

B.- Die von der N.________ AG, P.________ und

R.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung

der Verfahren und Einholung von Unterlagen über die effek-

tive Höhe der 1992/93 ausgerichteten Spesen mit Entscheid

vom 10. Februar 2000 ab.

C.- Die N.________ AG, P.________ und R.________

lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und

sinngemäss zur Hauptsache beantragen, Entscheid und Ver-

fügung seien aufzuheben.

Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf die

Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellung-

nahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht

verlauten lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so

weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale

Familienzulagen verhält (

BGE 124 V 146

Erw. 1 mit Hinweis).

2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist

Art. 114 Abs. 1 OG

zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrund-

lagen für die Beurteilung der streitigen Nachzahlung von

Beiträgen auf 1992 und 1993 von den Beschwerdeführern bezo-

genen Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.- (Art. 7

Ingress und

Art. 9 Abs. 1 AHVV

in der bis 31. Dezember 1996

gültig gewesenen Fassung und die dazu ergangene Rechtspre-

chung, vgl. auch

BGE 104 V 59

Erw. 2 und AHI 1994 S. 165

Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.- a) Nach den auf Grund der Akten zu Recht nicht be-

strittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist aus

den bei ihm eingereichten und von ihm eingeholten Unter-

lagen die Höhe der effektiven Spesenzahlungen für 1992/93

nicht ersichtlich. Als nachgewiesen im Sinne von alt

Art. 9

Abs. 1 AHVV und auch ausdrücklich anerkannt gelten kann

nur, aber immerhin, dass die Beschwerdeführer in den be-

treffenden Jahren von der Firma, deren Hauptaktionäre sie

sind, zusammen mindestens Fr. 212'253.05 unter dem Titel

"Personalspesen und Fahrzeugkosten" bezogen hatten. Dies

entspricht rund 1/3 der 1992/93 ausbezahlten und verab-

gabten Löhne von Fr. 634'032.- (Fr. 317'255.- +

Fr. 316'777.-).

b) Mit der vorinstanzlich bestätigten Aufrechnung von

insgesamt Fr. 40'000.- (Fr. 10'000.- pro Beitragsjahr und

je Beschwerdeführer) werden im Minimum mehr als 25 %

(Fr. 172'253.05/Fr. 674'032.- x 100 %) des nunmehr mass-

gebenden Lohnes von Fr. 674'032.- als abzugsfähiger Spe-

senersatz anerkannt. Inwiefern die Ausgleichskasse mit der

u.a. durch Vergleich mit den Verhältnissen in den Beitrags-

jahren 1994 und 1995 gemachten Schätzung, ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht haben soll (Erw. 2), ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde kann bei der Ermittlung des (nicht) anrechenba-

ren Spesenersatzes gemäss alt Art. 7 Ingress AHVV nicht auf

einen hypothetischen, bei normalem Geschäftsgang zu erwar-

tenden Lohn abgestellt werden. Dies widerspricht nicht nur

dem klaren Wortlaut von alt

Art. 9 Abs. 1 AHVV

, sondern

trägt auch der Tatsache nicht Rechnung, dass Spesenhöhe und

Geschäftslage in der Regel positiv korrelieren. In diesem

Sinne wird denn auch von den Beschwerde führenden Parteien

selber argumentiert, wenn sie die im Verhältnis zum ausbe-

zahlten Lohn und auch im Vergleich mit 1994/95 hohen Spesen

für 1992/93 mit dem Hinweis auf einen ungewöhnlichen Gross-

auftrag in Leipzig begründen. Soweit im Eventualstandpunkt

beantragt wird, es seien lediglich Fr. 22'044.-, entspre-

chend der Differenz der bezogenen Spesen von Fr. 212'253.-

und 30 % der ausbezahlten Löhne oder Fr. 190'209.-, aufzu-

rechnen, ist dieses Begehren schon deshalb aussichtslos,

weil es auf der, wie gezeigt, nicht nachgewiesenen Annahme

beruht, es seien effektiv Spesen von nicht mehr als

Fr. 212'253.- bezahlt worden.

d) Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid rech-

tens.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (

Art. 134 OG

e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die

Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156

Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-

deführerin und den Beschwerdeführern zu gleichen Tei-

len auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

E. 2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

E. 3 Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrund- lagen für die Beurteilung der streitigen Nachzahlung von Beiträgen auf 1992 und 1993 von den Beschwerdeführern bezo- genen Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.- (Art. 7 Ingress und Art. 9 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung und die dazu ergangene Rechtspre- chung, vgl. auch BGE 104 V 59 Erw. 2 und AHI 1994 S. 165 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 4 a) Nach den auf Grund der Akten zu Recht nicht be-

strittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist aus

den bei ihm eingereichten und von ihm eingeholten Unter-

lagen die Höhe der effektiven Spesenzahlungen für 1992/93

nicht ersichtlich. Als nachgewiesen im Sinne von alt

Art. 9

Abs. 1 AHVV und auch ausdrücklich anerkannt gelten kann

nur, aber immerhin, dass die Beschwerdeführer in den be-

treffenden Jahren von der Firma, deren Hauptaktionäre sie

sind, zusammen mindestens Fr. 212'253.05 unter dem Titel

"Personalspesen und Fahrzeugkosten" bezogen hatten. Dies

entspricht rund 1/3 der 1992/93 ausbezahlten und verab-

gabten Löhne von Fr. 634'032.- (Fr. 317'255.- +

Fr. 316'777.-).

b) Mit der vorinstanzlich bestätigten Aufrechnung von

insgesamt Fr. 40'000.- (Fr. 10'000.- pro Beitragsjahr und

je Beschwerdeführer) werden im Minimum mehr als 25 %

(Fr. 172'253.05/Fr. 674'032.- x 100 %) des nunmehr mass-

gebenden Lohnes von Fr. 674'032.- als abzugsfähiger Spe-

senersatz anerkannt. Inwiefern die Ausgleichskasse mit der

u.a. durch Vergleich mit den Verhältnissen in den Beitrags-

jahren 1994 und 1995 gemachten Schätzung, ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht haben soll (Erw. 2), ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde kann bei der Ermittlung des (nicht) anrechenba-

ren Spesenersatzes gemäss alt Art. 7 Ingress AHVV nicht auf

einen hypothetischen, bei normalem Geschäftsgang zu erwar-

tenden Lohn abgestellt werden. Dies widerspricht nicht nur

dem klaren Wortlaut von alt

Art. 9 Abs. 1 AHVV

, sondern

trägt auch der Tatsache nicht Rechnung, dass Spesenhöhe und

Geschäftslage in der Regel positiv korrelieren. In diesem

Sinne wird denn auch von den Beschwerde führenden Parteien

selber argumentiert, wenn sie die im Verhältnis zum ausbe-

zahlten Lohn und auch im Vergleich mit 1994/95 hohen Spesen

für 1992/93 mit dem Hinweis auf einen ungewöhnlichen Gross-

auftrag in Leipzig begründen. Soweit im Eventualstandpunkt

beantragt wird, es seien lediglich Fr. 22'044.-, entspre-

chend der Differenz der bezogenen Spesen von Fr. 212'253.-

und 30 % der ausbezahlten Löhne oder Fr. 190'209.-, aufzu-

rechnen, ist dieses Begehren schon deshalb aussichtslos,

weil es auf der, wie gezeigt, nicht nachgewiesenen Annahme

beruht, es seien effektiv Spesen von nicht mehr als

Fr. 212'253.- bezahlt worden.

d) Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid rech-

tens.

E. 5 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- deführerin und den Beschwerdeführern zu gleichen Tei- len auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.05.2000 H 107/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.05.2000 H 107/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.05.2000 H 107/00

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 107/00 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen

1. N.________ AG, 2.P.________, 3.R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand- und Ver- waltungs-AG X.________, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma N.________ AG, Architekten und Planer, verfügte die kanto- nale Ausgleichskasse am 15. Dezember 1997 die Nachzahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen auf einem Teil der 1992 und 1993 von den Mitarbeitern P.________ und R.________ bezogenen Spesen in der Höhe von je Fr. 10'000.- jährlich. B.- Die von der N.________ AG, P.________ und R.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren und Einholung von Unterlagen über die effek- tive Höhe der 1992/93 ausgerichteten Spesen mit Entscheid vom 10. Februar 2000 ab. C.- Die N.________ AG, P.________ und R.________ lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss zur Hauptsache beantragen, Entscheid und Ver- fügung seien aufzuheben. Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf die Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellung- nahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht verlauten lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrund- lagen für die Beurteilung der streitigen Nachzahlung von Beiträgen auf 1992 und 1993 von den Beschwerdeführern bezo- genen Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.- (Art. 7 Ingress und Art. 9 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung und die dazu ergangene Rechtspre- chung, vgl. auch BGE 104 V 59 Erw. 2 und AHI 1994 S. 165 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 4.- a) Nach den auf Grund der Akten zu Recht nicht be- strittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist aus den bei ihm eingereichten und von ihm eingeholten Unter- lagen die Höhe der effektiven Spesenzahlungen für 1992/93 nicht ersichtlich. Als nachgewiesen im Sinne von alt Art. 9 Abs. 1 AHVV und auch ausdrücklich anerkannt gelten kann nur, aber immerhin, dass die Beschwerdeführer in den be- treffenden Jahren von der Firma, deren Hauptaktionäre sie sind, zusammen mindestens Fr. 212'253.05 unter dem Titel "Personalspesen und Fahrzeugkosten" bezogen hatten. Dies entspricht rund 1/3 der 1992/93 ausbezahlten und verab- gabten Löhne von Fr. 634'032.- (Fr. 317'255.- + Fr. 316'777.-).

b) Mit der vorinstanzlich bestätigten Aufrechnung von insgesamt Fr. 40'000.- (Fr. 10'000.- pro Beitragsjahr und je Beschwerdeführer) werden im Minimum mehr als 25 % (Fr. 172'253.05/Fr. 674'032.- x 100 %) des nunmehr mass- gebenden Lohnes von Fr. 674'032.- als abzugsfähiger Spe- senersatz anerkannt. Inwiefern die Ausgleichskasse mit der u.a. durch Vergleich mit den Verhältnissen in den Beitrags- jahren 1994 und 1995 gemachten Schätzung, ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll (Erw. 2), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde kann bei der Ermittlung des (nicht) anrechenba- ren Spesenersatzes gemäss alt Art. 7 Ingress AHVV nicht auf einen hypothetischen, bei normalem Geschäftsgang zu erwar- tenden Lohn abgestellt werden. Dies widerspricht nicht nur dem klaren Wortlaut von alt Art. 9 Abs. 1 AHVV, sondern trägt auch der Tatsache nicht Rechnung, dass Spesenhöhe und Geschäftslage in der Regel positiv korrelieren. In diesem Sinne wird denn auch von den Beschwerde führenden Parteien selber argumentiert, wenn sie die im Verhältnis zum ausbe- zahlten Lohn und auch im Vergleich mit 1994/95 hohen Spesen für 1992/93 mit dem Hinweis auf einen ungewöhnlichen Gross- auftrag in Leipzig begründen. Soweit im Eventualstandpunkt beantragt wird, es seien lediglich Fr. 22'044.-, entspre- chend der Differenz der bezogenen Spesen von Fr. 212'253.- und 30 % der ausbezahlten Löhne oder Fr. 190'209.-, aufzu- rechnen, ist dieses Begehren schon deshalb aussichtslos, weil es auf der, wie gezeigt, nicht nachgewiesenen Annahme beruht, es seien effektiv Spesen von nicht mehr als Fr. 212'253.- bezahlt worden.

d) Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid rech- tens. 5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- deführerin und den Beschwerdeführern zu gleichen Tei- len auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: