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C 71/00

Bundesgericht · 2000-05-12 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Der 1935 geborene B.________ besuchte ab 3. Juni

1996 die Stempelkontrolle und beantragte mit Wirkung ab

1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom

17. Juni 1996 sprach ihm das Kantonale Arbeitsamt Luzern im

Hinblick auf die geplante Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 1996 60 besondere Taggelder zu.

In der Folge liess er am 23. Juli 1996 seine Einzelfirma

mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen auf dem

Gebiete des Bauwesens ins Handelsregister eintragen. Ab

1. September 1996 arbeitete er als Selbstständigerwerben-

der. Am 1. April 1998 meldete er sich wieder zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an und erhielt erneut Leistungen

der Arbeitslosenversicherung. In den Monaten Juli 1998 bis

Oktober 1999 erzielte er mit seiner selbstständigen Er-

werbstätigkeit mehrheitlich einen Verdienst, der die Ar-

beitslosenentschädigung überstieg.

Am 30. Juni 1999 überwies die Arbeitslosenkasse des

Kantons Luzern die Sache dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern

zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte ab 10. Mai 1998

vermittlungsfähig sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999

verneinte das Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit ab

1. April 1998 mit der Begründung, B.________ sei im Ausmass

von ca. 60 % selbstständig erwerbstätig gewesen und damit

dem Arbeitsmarkt nicht in ausreichendem Masse zur Verfügung

gestanden. Zudem könnten einem Versicherten nach dem Bezug

besonderer Taggelder zur Förderung der Aufnahme einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit keine weiteren Leistungen

der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden,

ausser die selbstständige Tätigkeit sei definitiv ge-

scheitert, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-

waltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom

4. Februar 2000 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und

wies die Sache an das Kantonale Arbeitsamt Luzern zurück,

damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.

C.- Das Kantonale Arbeitsamt Luzern führt Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vor-

instanzlichen Entscheides.

B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Staatssekretariat

für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-

gegner ab 1. April 1998 Anspruch auf Leistungen der Ar-

beitslosenversicherung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit 60 besondere Taggelder ab

1. Juni 1996 gewährt worden waren und er eine solche Tätig-

keit tatsächlich aufgenommen hat.

a) Die in den

Art. 71a - 71d AVIG

geregelte Förderung

der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der

zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart

(eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni

1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293;

BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Un-

selbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Da-

mit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene

Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind

als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätig-

keit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann

nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ge-

fördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstel-

lers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslo-

senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 625 S. 230).

Nach

Art. 71a Abs. 1 AVIG

werden einem Versicherten

während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder

gewährt. Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten be-

sonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf

oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen,

ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine

weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999

AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647

S. 236).

Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt

für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer

Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (

Art. 71d Abs. 2

AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ur-

sprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird

die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre er-

streckt (

Art. 95e Abs. 2 AVIV

). Der Versicherte soll für

das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachtei-

ligt werden.

b) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversi-

cherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräf-

tige Verfügung (oder eine rechtsbeständig gewordene Bezü-

gerabrechnung, vgl.

BGE 122 V 368

f. Erw. 2/3, 121 V 53

Erw. 1), welche nicht Gegenstand materieller richterlicher

Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn

sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli-

cher Bedeutung ist (

BGE 122 V 21

Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271

Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6 je mit Hinweisen).

2.- Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwer-

degegner die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat und diese insbesondere auch nach der erneuten Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung am 1. April 1998 weiterhin

ausübt. So hat er in den Monaten Juli 1998 bis Oktober 1999

mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte er-

zielt, die mehrheitlich höher als eine allfällige Arbeits-

losenentschädigung waren. Entgegen der Auffassung des kan-

tonalen Gerichts ist es systemfremd, die nach dem Bezug von

höchstens 60 besonderen Taggeldern im Sinne von

Art. 71a

AVIG aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit in der

Folge als Zwischenverdienst abzurechnen. Dem Zweck des In-

struments der Förderung der selbstständigen Erwerbstätig-

keit entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständi-

gen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeits-

losigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet

(Nussbaumer, a.a.O., Rz 625 S. 230). Namentlich ist es

nicht mehr Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen,

die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben

und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen gerin-

gen Verdienst erzielen, weiterhin Leistungen auszurichten

(SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 55). Insbesondere verkennt die Vor-

instanz, dass als Zwischenverdienst nur eine selbstständige

Erwerbstätigkeit in Frage kommt, welche vorübergehender Na-

tur, zeitlich beschränkt und investitionsarm ist (Gerhards,

Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenver-

dienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Be-

triebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994

S. 344; Nussbaumer, a.a.O., Rz 342 S. 129; SVR 1998 AlV

Nr. 10 S. 31 Erw. 3). Da unter diesen Umständen die Aus-

richtung von Leistungen ab 1. April 1998 zweifellos unrich-

tig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist,

erweist sich die Verfügung der Beschwerdeführerin vom

4. Oktober 1999 im Ergebnis als richtig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Luzern vom 4. Februar 2000 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons

Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu-

gestellt.

Luzern, 12. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 April 1998 mit der Begründung, B.________ sei im Ausmass von ca. 60 % selbstständig erwerbstätig gewesen und damit dem Arbeitsmarkt nicht in ausreichendem Masse zur Verfügung gestanden. Zudem könnten einem Versicherten nach dem Bezug besonderer Taggelder zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden, ausser die selbstständige Tätigkeit sei definitiv ge- scheitert, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver- waltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom

E. 4 Oktober 1999 im Ergebnis als richtig. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2000 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu- gestellt. Luzern, 12. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2000 C 71/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.05.2000 C 71/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.05.2000 C 71/00

[AZA] C 71/00 Gb IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 12. Mai 2000 in Sachen Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdeführer, gegen B.________, 1935, Beschwerdegegner, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Der 1935 geborene B.________ besuchte ab 3. Juni 1996 die Stempelkontrolle und beantragte mit Wirkung ab

1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom

17. Juni 1996 sprach ihm das Kantonale Arbeitsamt Luzern im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 1996 60 besondere Taggelder zu. In der Folge liess er am 23. Juli 1996 seine Einzelfirma mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiete des Bauwesens ins Handelsregister eintragen. Ab

1. September 1996 arbeitete er als Selbstständigerwerben- der. Am 1. April 1998 meldete er sich wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und erhielt erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In den Monaten Juli 1998 bis Oktober 1999 erzielte er mit seiner selbstständigen Er- werbstätigkeit mehrheitlich einen Verdienst, der die Ar- beitslosenentschädigung überstieg. Am 30. Juni 1999 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Sache dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte ab 10. Mai 1998 vermittlungsfähig sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 verneinte das Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit ab

1. April 1998 mit der Begründung, B.________ sei im Ausmass von ca. 60 % selbstständig erwerbstätig gewesen und damit dem Arbeitsmarkt nicht in ausreichendem Masse zur Verfügung gestanden. Zudem könnten einem Versicherten nach dem Bezug besonderer Taggelder zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden, ausser die selbstständige Tätigkeit sei definitiv ge- scheitert, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver- waltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom

4. Februar 2000 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das Kantonale Arbeitsamt Luzern zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. C.- Das Kantonale Arbeitsamt Luzern führt Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides. B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- gegner ab 1. April 1998 Anspruch auf Leistungen der Ar- beitslosenversicherung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit 60 besondere Taggelder ab

1. Juni 1996 gewährt worden waren und er eine solche Tätig- keit tatsächlich aufgenommen hat.

a) Die in den Art. 71a - 71d AVIG geregelte Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart (eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Un- selbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Da- mit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätig- keit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ge- fördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstel- lers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslo- senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 625 S. 230). Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG werden einem Versicherten während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder gewährt. Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten be- sonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236). Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2 AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ur- sprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre er- streckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV). Der Versicherte soll für das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachtei- ligt werden.

b) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversi- cherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräf- tige Verfügung (oder eine rechtsbeständig gewordene Bezü- gerabrechnung, vgl. BGE 122 V 368

f. Erw. 2/3, 121 V 53 Erw. 1), welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli- cher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6 je mit Hinweisen). 2.- Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwer- degegner die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und diese insbesondere auch nach der erneuten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 1. April 1998 weiterhin ausübt. So hat er in den Monaten Juli 1998 bis Oktober 1999 mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte er- zielt, die mehrheitlich höher als eine allfällige Arbeits- losenentschädigung waren. Entgegen der Auffassung des kan- tonalen Gerichts ist es systemfremd, die nach dem Bezug von höchstens 60 besonderen Taggeldern im Sinne von Art. 71a AVIG aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit in der Folge als Zwischenverdienst abzurechnen. Dem Zweck des In- struments der Förderung der selbstständigen Erwerbstätig- keit entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständi- gen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeits- losigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, a.a.O., Rz 625 S. 230). Namentlich ist es nicht mehr Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen gerin- gen Verdienst erzielen, weiterhin Leistungen auszurichten (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 55). Insbesondere verkennt die Vor- instanz, dass als Zwischenverdienst nur eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Frage kommt, welche vorübergehender Na- tur, zeitlich beschränkt und investitionsarm ist (Gerhards, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenver- dienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Be- triebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 344; Nussbaumer, a.a.O., Rz 342 S. 129; SVR 1998 AlV Nr. 10 S. 31 Erw. 3). Da unter diesen Umständen die Aus- richtung von Leistungen ab 1. April 1998 zweifellos unrich- tig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, erweist sich die Verfügung der Beschwerdeführerin vom

4. Oktober 1999 im Ergebnis als richtig. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2000 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu- gestellt. Luzern, 12. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: