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C 56/00

Bundesgericht · 2000-05-26 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

B.________ (geb. 1956), gelernter Mechaniker,

schloss am 3. Dezember 1997 das Jus-Studium an der Univer-

sität X.________ als lic. iur. ab. Am 5. Februar 1998

meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum

Leistungsbezug an. Vom 1. April bis 30. September 1998 war

er als Hilfsarbeiter bei der Y.________ AG, Kunststoff-

verarbeitung, zu einem Monatslohn von zuletzt Fr. 4500.-

tätig. Ab 1. Oktober 1998 ersuchte er wiederum um Ausrich-

tung von Arbeitslosenentschädigung. Seit 1. Dezember 1998

arbeitet er als juristischer Sachbearbeiter beim Amt

Z.________.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 stellte ihn die

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,

Sektion Meilen, ab 1. Oktober 1998 wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 26 Tagen in der

Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, es sei dem

Versicherten zumutbar gewesen, bis zum Auffinden einer ge-

eigneten Stelle bei der Y.________ AG zu verbleiben.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

13. Januar 2000 ab.

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides

und der Kassenverfügung seien ihm 26 Taggelder auszube-

zahlen nebst einer Entschädigung für die ihm entstandenen

Aufwendungen.

Arbeitslosenkasse, kantonales Gericht und Staatssekre-

tariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim-

mungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (

Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zu-

sicherung einer anderen (

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

), zur

Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (

Art. 16 AVIG

) und zur

verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (

Art. 45 Abs.

2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht begründen

die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe von sich

aus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst, obwohl

ihm ein Weiterverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle

zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber bringt der Beschwerde-

führer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er sei von

der Y.________ AG mit einem befristeten Arbeitsvertrag

angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag habe zunächst vom

1. April bis 30. Juni 1998 gedauert. Im Juni 1998 sei er um

weitere drei Monate bis Ende September 1998 verlängert

worden. Diese Sachdarstellung steht in Einklang mit der

Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1998. Darin gab

die Arbeitgeberin an, das Arbeitsverhältnis sei bis Ende

September 1998 befristet gewesen und es habe keine (gesetz-

liche oder vertragliche) Kündigungsfrist bestanden. Ge-

stützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-

rer bei der Y.________ AG mit einem auf Ende September 1998

befristeten und damit nach

Art. 334 Abs. 1 OR

ohne Kündi-

gung endenden Arbeitsvertrag angestellt gewesen ist. Demzu-

folge entfällt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine

Arbeitslosigkeit im Sinne von

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

selbst verschuldet, weil er das Arbeitsverhältnis von sich

aus aufgelöst habe.

3.- Der Beschwerdeführer beantragt für die ihm ent-

standenen Aufwendungen eine Entschädigung. Ist die obsie-

gende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen

Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtspre-

chung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, aller-

dings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind.

Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall

rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess

verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs über

die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem-

ber 1992 [SR 173.119.2] in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs

über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Ver-

fahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 [SR

173.119.1]). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 13. Januar 2000 und die Verfügung

der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft für Bau & In-

dustrie GBI, Sektion Meilen, vom 16. Dezember 1998

aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Januar 2000 ab.

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides

und der Kassenverfügung seien ihm 26 Taggelder auszube-

zahlen nebst einer Entschädigung für die ihm entstandenen

Aufwendungen.

Arbeitslosenkasse, kantonales Gericht und Staatssekre-

tariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim-

mungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (

Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zu-

sicherung einer anderen (

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

), zur

Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (

Art. 16 AVIG

) und zur

verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (

Art. 45 Abs.

2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht begründen

die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe von sich

aus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst, obwohl

ihm ein Weiterverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle

zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber bringt der Beschwerde-

führer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er sei von

der Y.________ AG mit einem befristeten Arbeitsvertrag

angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag habe zunächst vom

1. April bis 30. Juni 1998 gedauert. Im Juni 1998 sei er um

weitere drei Monate bis Ende September 1998 verlängert

worden. Diese Sachdarstellung steht in Einklang mit der

Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1998. Darin gab

die Arbeitgeberin an, das Arbeitsverhältnis sei bis Ende

September 1998 befristet gewesen und es habe keine (gesetz-

liche oder vertragliche) Kündigungsfrist bestanden. Ge-

stützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-

rer bei der Y.________ AG mit einem auf Ende September 1998

befristeten und damit nach

Art. 334 Abs. 1 OR

ohne Kündi-

gung endenden Arbeitsvertrag angestellt gewesen ist. Demzu-

folge entfällt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine

Arbeitslosigkeit im Sinne von

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

selbst verschuldet, weil er das Arbeitsverhältnis von sich

aus aufgelöst habe.

3.- Der Beschwerdeführer beantragt für die ihm ent-

standenen Aufwendungen eine Entschädigung. Ist die obsie-

gende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen

Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtspre-

chung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, aller-

dings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind.

Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall

rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess

verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs über

die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem-

ber 1992 [SR 173.119.2] in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs

über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Ver-

fahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 [SR

173.119.1]). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 13. Januar 2000 und die Verfügung

der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft für Bau & In-

dustrie GBI, Sektion Meilen, vom 16. Dezember 1998

aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2000 C 56/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.05.2000 C 56/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.05.2000 C 56/00

[AZA] C 56/00 Tr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 26. Mai 2000 in Sachen B.________, 1956, Beschwerdeführer, gegen Arbeitlosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, Sterneggweg 3, Meilen, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- B.________ (geb. 1956), gelernter Mechaniker, schloss am 3. Dezember 1997 das Jus-Studium an der Univer- sität X.________ als lic. iur. ab. Am 5. Februar 1998 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 1. April bis 30. September 1998 war er als Hilfsarbeiter bei der Y.________ AG, Kunststoff- verarbeitung, zu einem Monatslohn von zuletzt Fr. 4500.- tätig. Ab 1. Oktober 1998 ersuchte er wiederum um Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung. Seit 1. Dezember 1998 arbeitet er als juristischer Sachbearbeiter beim Amt Z.________. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 stellte ihn die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, ab 1. Oktober 1998 wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, es sei dem Versicherten zumutbar gewesen, bis zum Auffinden einer ge- eigneten Stelle bei der Y.________ AG zu verbleiben. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

13. Januar 2000 ab. C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung seien ihm 26 Taggelder auszube- zahlen nebst einer Entschädigung für die ihm entstandenen Aufwendungen. Arbeitslosenkasse, kantonales Gericht und Staatssekre- tariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim- mungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zu- sicherung einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), zur Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht begründen die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe von sich aus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst, obwohl ihm ein Weiterverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber bringt der Beschwerde- führer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er sei von der Y.________ AG mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag habe zunächst vom

1. April bis 30. Juni 1998 gedauert. Im Juni 1998 sei er um weitere drei Monate bis Ende September 1998 verlängert worden. Diese Sachdarstellung steht in Einklang mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1998. Darin gab die Arbeitgeberin an, das Arbeitsverhältnis sei bis Ende September 1998 befristet gewesen und es habe keine (gesetz- liche oder vertragliche) Kündigungsfrist bestanden. Ge- stützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei der Y.________ AG mit einem auf Ende September 1998 befristeten und damit nach Art. 334 Abs. 1 OR ohne Kündi- gung endenden Arbeitsvertrag angestellt gewesen ist. Demzu- folge entfällt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe. 3.- Der Beschwerdeführer beantragt für die ihm ent- standenen Aufwendungen eine Entschädigung. Ist die obsie- gende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtspre- chung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, aller- dings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem- ber 1992 [SR 173.119.2] in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Ver- fahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 [SR 173.119.1]). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft für Bau & In- dustrie GBI, Sektion Meilen, vom 16. Dezember 1998 aufgehoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 26. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: