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C 52/99

Bundesgericht · 2000-02-29 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der

AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes-

sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen

normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertrag-

lich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht

Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen

(Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Zum massgebenden Lohn im

Sinne von

Art. 5 Abs. 2 AHVG

gehören insbesondere Ferien-

und Feiertagsentschädigungen.

Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche

die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, bei der

Berechnung des versicherten Verdienstes in der Weise vorzu-

gehen, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter

Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen die

Ferien tatsächlich bezogen werden (

BGE 125 V 48

Erw. 5b).

So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V

73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsver-

hältnisses als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete

Ferienentschädigung als versicherter Verdienst während der

Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die

erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen. In

BGE 125 V 42 hat es des Weitern entschieden, dass auch beim

Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs die lohnprozen-

tuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versi-

cherten Verdienstes miteinzubeziehen sei ebenso wie die

zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädi-

gung.

E. 2 Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neuberech-

nung der Taggeldhöhe an die Arbeitslosenkasse zurückgewie-

sen. Gleichzeitig wies es die Arbeitslosenkasse an, eine

detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu

erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Diese Punkte sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr

streitig. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Taggeldabrechnungen

für verschiedene Monate, weil die Ferien- und Feiertagsent-

schädigungen bei der Errechnung des versicherten Verdiens-

tes nicht oder nicht überall miteinbezogen worden seien.

Wie es sich mit dieser Frage verhält, lässt sich aufgrund

der Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilen, wie dies

das kantonale Gericht teilweise bereits für die nicht mehr

strittigen Punkte festgestellt hat. Die Arbeitslosenkasse

wird daher den versicherten Verdienst im Lichte der erwähn-

ten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) in Bezug auf die Frage

der Mitberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschä-

digung ebenfalls nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu

zu berechnen haben. Den von der Arbeitslosenkasse der Be-

schwerdeführerin am 2. Februar 1999 und damit vor Eintritt

der Rechtskraft des beim Eidgenössischen Versicherungsge-

richt angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom

17. September 1998 (versandt am 11. Januar 1999) zugestell-

ten Schlussabrechnungen geht ohnehin die Eignung als an-

fechtbare Verfügung ab, da sie angesichts des Devolutiv-

effekts der vorinstanzlichen und letztinstanzlichen Be-

schwerde nichtig sind (

BGE 111 V 61

Erw. 1; SVR 1999 ALV

Nr. 21 S. 51). Die Arbeitslosenkasse wird daher nochmals

Schlussabrechnungen zu erstellen und eine entsprechende

Verfügung zu erlassen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.02.2000 C 52/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.02.2000 C 52/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.02.2000 C 52/99

[AZA] C 52/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 29. Februar 2000 in Sachen M.________, 1959, Beschwerdeführerin, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel Mit Beschluss vom 15. Juni 1998 schrieb die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die Beschwerde der M.________ gegen die Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 1997 wegen Gegenstands- losigkeit ab, da die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt die Taggeldabrechnungen in Wiedererwägung gezogen und am 16. April 1998 die Rückerstattung von zuviel bezogenen Taggeldern in Höhe von Fr. 119.40 verfügt hatte. Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. April 1998 erhob M.________ wiederum Beschwerde. Mit Schreiben vom

2. Juli 1998 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst neu auf Fr. 5176.- fest und stellte M.________ in Aussicht, sie werde in den nächsten Tagen eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 239.15 erhalten. Mit Entscheid vom 17. Sep- tember 1998 hiess die Kantonale Schiedskommission für Ar- beitslosenversicherung Basel-Stadt die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 1998, soweit sie darauf eintrat, im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Arbeits- losenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Ver- fügung zu erlassen. M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die volle Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Monate Oktober bis Dezember 1997 und April bis Juni 1998 miteinzubeziehen. - Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekreta- riat für Wirtschaft) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes- sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertrag- lich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in der Weise vorzu- gehen, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen die Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 48 Erw. 5b). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsver- hältnisses als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete Ferienentschädigung als versicherter Verdienst während der Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen. In BGE 125 V 42 hat es des Weitern entschieden, dass auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs die lohnprozen- tuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versi- cherten Verdienstes miteinzubeziehen sei ebenso wie die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädi- gung. 2.- Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neuberech- nung der Taggeldhöhe an die Arbeitslosenkasse zurückgewie- sen. Gleichzeitig wies es die Arbeitslosenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Diese Punkte sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Taggeldabrechnungen für verschiedene Monate, weil die Ferien- und Feiertagsent- schädigungen bei der Errechnung des versicherten Verdiens- tes nicht oder nicht überall miteinbezogen worden seien. Wie es sich mit dieser Frage verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilen, wie dies das kantonale Gericht teilweise bereits für die nicht mehr strittigen Punkte festgestellt hat. Die Arbeitslosenkasse wird daher den versicherten Verdienst im Lichte der erwähn- ten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) in Bezug auf die Frage der Mitberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschä- digung ebenfalls nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu zu berechnen haben. Den von der Arbeitslosenkasse der Be- schwerdeführerin am 2. Februar 1999 und damit vor Eintritt der Rechtskraft des beim Eidgenössischen Versicherungsge- richt angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom

17. September 1998 (versandt am 11. Januar 1999) zugestell- ten Schlussabrechnungen geht ohnehin die Eignung als an- fechtbare Verfügung ab, da sie angesichts des Devolutiv- effekts der vorinstanzlichen und letztinstanzlichen Be- schwerde nichtig sind (BGE 111 V 61 Erw. 1; SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 51). Die Arbeitslosenkasse wird daher nochmals Schlussabrechnungen zu erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen haben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 29. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: