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C_452/1999

Bundesgericht · 2000-03-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. Juni 1996 forderte die Kanto-

nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von der 1941 geborenen

R.________ zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung im

Betrag von Fr. 5812.15 zurück. Nachdem die gegen diese Ver-

fügung erhobene Beschwerde abgewiesen worden war, stellte

R.________ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches

das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; neu Amt

für Arbeit) St. Gallen, mit Verfügung vom 5. Mai 1998 ab-

wies.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

4. November 1999 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Nach Ein-

zahlung des geforderten Kostenvorschusses ersucht sie wei-

ter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat

für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 Die Vorinstanz hat die massgebliche Gesetzesbe-

stimmung über die Voraussetzungen für den Erlass der Rück-

erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung

(Art. 95 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

E. 3 Während das kantonale Gericht der Beschwerdeführe-

rin den guten Glauben zuerkannt hat, hat es die zweite Vor-

aussetzung der grossen Härte mit überzeugender Begründung,

der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufü-

gen hat, verneint. Daran ändert der Hinweis der Beschwerde-

führerin auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV nichts, wonach bei

Vorliegen der Gutgläubigkeit die Rückerstattung unabhängig

davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen ist, wenn

die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen

Minimalrente (im Zeitpunkt der Verfügung Fr. 5970.-) nicht

übersteigt. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil H.

vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht nämlich erkannt, dass Art. 79

Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfassungswidrig und daher

nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).

E. 4 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über

den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver-

sicherungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung nicht

unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verwei-

gerung von Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmere-

gelung fallen.

Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel

die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess

nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die

anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist

(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).

Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine

Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre

Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,

die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt-

schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V

269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das

Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia

195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

Bei den aktenkundigen günstigen finanziellen Verhält-

nissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten kann von

Bedürftigkeit keine Rede sein, womit das Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Ge-

richtskosten abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge-

wiesen.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-

losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 452/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 22. März 2000

in Sachen

R.________, 1941, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde-

gegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 6. Juni 1996 forderte die Kanto-

nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von der 1941 geborenen

R.________ zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung im

Betrag von Fr. 5812.15 zurück. Nachdem die gegen diese Ver-

fügung erhobene Beschwerde abgewiesen worden war, stellte

R.________ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches

das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; neu Amt

für Arbeit) St. Gallen, mit Verfügung vom 5. Mai 1998 ab-

wies.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

4. November 1999 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Nach Ein-

zahlung des geforderten Kostenvorschusses ersucht sie wei-

ter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat

für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Die Vorinstanz hat die massgebliche Gesetzesbe-

stimmung über die Voraussetzungen für den Erlass der Rück-

erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung

(Art. 95 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

3.- Während das kantonale Gericht der Beschwerdeführe-

rin den guten Glauben zuerkannt hat, hat es die zweite Vor-

aussetzung der grossen Härte mit überzeugender Begründung,

der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufü-

gen hat, verneint. Daran ändert der Hinweis der Beschwerde-

führerin auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV nichts, wonach bei

Vorliegen der Gutgläubigkeit die Rückerstattung unabhängig

davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen ist, wenn

die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen

Minimalrente (im Zeitpunkt der Verfügung Fr. 5970.-) nicht

übersteigt. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil H.

vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht nämlich erkannt, dass Art. 79

Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfassungswidrig und daher

nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).

4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über

den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver-

sicherungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung nicht

unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verwei-

gerung von Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmere-

gelung fallen.

Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel

die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess

nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die

anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist

(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).

Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine

Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre

Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,

die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt-

schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V

269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das

Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia

195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

Bei den aktenkundigen günstigen finanziellen Verhält-

nissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten kann von

Bedürftigkeit keine Rede sein, womit das Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Ge-

richtskosten abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge-

wiesen.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-

losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: