opencaselaw.ch

C 436/00

Bundesgericht · 2001-06-08 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Die 1946 geborene A.________ arbeitete seit 1987

zu 100 % als Sekretärin bei der Firma R. in G.. Per 1. Juni

1998 wurde dieses Arbeitsverhältnis auf Ersuchen der

Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf 60 % redu-

ziert. Die Versicherte meldete sich deshalb bei der

Arbeitslosenkasse und beantragte für die weggefallenen 40 %

ihrer Anstellung ab 1. Juni 1998 Arbeitslosenentschädigung.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 stellte das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn die Versicherte

ab 14. Dezember 1999 für 25 Tage in der Anspruchsberechti-

gung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe sich

nicht bemüht, die ihr zugewiesene und zumutbare 100%-Stelle

als kaufmännische Angestellte bei der Firma G. AG in B. zu

erhalten.

B.- In Gutheissung der hiegegen von A.________ einge-

reichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kan-

tons Solothurn die Verfügung vom 11. Februar 2000 auf (Ent-

scheid vom 20. November 2000).

C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzli-

chen Entscheid sei aufzuheben.

Die Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliessen. Das Amt für Wirtschaft und Ar-

beit des Kantons Solothurn beantragt Gutheissung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz-

lichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anspruchsgrund-

lagen der mindestens teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG

)

und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit

Art. 11 Abs. 1 AVIG

), über die Zwischen-

verdienstregelung als abrechnungstechnische Einkommensbe-

messungsbestimmung (

Art. 24 AVIG

;

BGE 121 V 340

Erw. 2c;

ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) und über die Einstellung

in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer

Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer

zugewiesenen zumutbaren Arbeit (

Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass in

Art. 16 AVIG

gesagt wird, was

unter dem Begriff der zumutbaren Arbeit im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

zu verstehen ist. Danach ist

grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn,

einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten

Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl.

BGE 124 V 63

Erw. 3b).

Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines

Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten

als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumut-

baren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumut-

bare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich

gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlun-

gen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder

bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine

nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung

unterlässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei diesen Ver-

handlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Ver-

tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeits-

losigkeit nicht zu gefährden (

BGE 122 V 38

Erw. 3b mit Hin-

weisen; ARV 1984 Nr. 14 S. 167; nicht veröffentlichtes

Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00).

2.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin unter der

Sanktionsdrohung von

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

verpflich-

tet werden konnte, unter Aufgabe der 60%-Stelle bei der

Firma R. in G. die 100% Stelle bei der Firma G. AG in B.

anzunehmen.

a) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen

im Wesentlichen vor, die Teilzeitarbeitslosigkeit sei

gesetzlich anerkannt. Gemäss Rechtsprechung sei lediglich

erforderlich, dass der Vermittlungsgrad des Versicherten

mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Da die

Beschwerdegegnerin im Umfang von 40 % für eine Teilzeit-

stelle vermittlungsfähig gewesen sei, habe sie nicht ver-

pflichtet werden können, eine 100%-Stelle anzunehmen. Daran

ändere auch die Zwischenverdienstregelung nichts, da diese

nur eine Einkommensbemessungsbestimmung und keine Tätig-

keitsförderungsnorm sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ver-

sicherte suchte zu ihrer 60%igen Anstellung eine weitere

Teilzeitstelle, um insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu

können. Von der versicherten Person muss indessen verlangt

werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte

Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls

dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage

kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben,

selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht

(vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslo-

senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversi-

cherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15). Dies ergibt sich

zunächst aus dem Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit,

welche von der versicherten Person bei Zuweisung oder Ver-

mittlung einer zumutbaren erweiterten Arbeitnehmertätigkeit

so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln

oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer

selbständigen Erwerbstätigkeit) zu deren Gunsten aufgegeben

werden muss (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hin-

weis). Es ist dies aber auch eine Folge der in Art. 16

Abs. 1 und 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungs-

pflicht (

BGE 124 V 380

Erw. 2c/dd).

Nach dem Gesagten konnte von der Beschwerdegegnerin

grundsätzlich gefordert werden, ihre Teilzeitstelle zu

Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben.

b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Versicherte

berechtigte Aussicht gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei

der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % tätig zu

sein, kann offen bleiben. Denn dies macht sie nicht gel-

tend, und in den Akten fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte.

3.- a) Gemäss Meldung der Firma G. AG vom 13. Dezember

1999 ist es nicht zu einem Arbeitsvertrag mit der Beschwer-

degegnerin gekommen, weil für diese eine 100%ige Anstellung

nicht in Frage gekommen sei und sie zudem die für die

47. Woche vereinbarte Antwort betreffend Stellenannahme

nicht erstattet habe. Herr K.________ von der Firma G. AG

teilte der Arbeitslosenversicherung zudem mit, es wäre auch

eine 75-80%ige Anstellung möglich gewesen, und der Arbeits-

beginn hätte unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungs-

frist vereinbart werden können.

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe in der

47. Woche zweimal versucht, Herrn K.________ von der Firma

G. AG anzurufen, habe ihn aber nicht erreicht. Bei beiden

Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, er werde zurückrufen,

was aber nie geschehen sei. Sie habe deshalb nach Treu und

Glauben davon ausgehen können, die Firma habe kein Interes-

se mehr an ihrer Bewerbung gehabt. Dieser Einwand ist unbe-

helflich. Denn zum einen war die Beschwerdegegnerin gar

nicht bereit, die 100%-Stelle anzunehmen, obwohl sie dazu

verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2a hievor). Zum anderen

waren die zwei behaupteten Anrufe ungenügend. Wäre sie näm-

lich ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, hätte

sie zweifellos weiter - wenn nötig auch schriftlich - ver-

suchen müssen, Herrn K.________ zu erreichen. Dies räumt

sie sinngemäss selber ein, indem sie im vorinstanzlichen

Verfahren ausführte, sie bestreite nicht, "dass sie es beim

Versuch, Herrn K.________ in der Woche 47 zweimal telefo-

nisch zu erreichen, bewenden liess"; auch wenn sie "Herrn

K.________ zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht hätte,

wäre es nicht sicher gewesen, dass sie sich überhaupt mit

einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte vorstellen kön-

nen und sie eine Anstellung bekommen hätte".

Da im Übrigen keine Unzumtbarkeitsgründe nach

Art. 16

Abs. 2 AVIG geltend gemacht werden und solche auch nicht

ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin objektiv und

in schuldhafter Weise den Tatbestand des

Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG erfüllt.

b) Die Verwaltung hat ein mittelschweres Verschulden

angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 16 bis 30

Tagen (

Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV

) die Sanktion auf 25 Tage

festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist im

Rahmen der Ermessenskontrolle (

Art. 132 OG

) nicht zu bean-

standen. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu-

heissen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 20. November 2000 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn und der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zugestellt.

Luzern, 8. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz- lichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anspruchsgrund- lagen der mindestens teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG) und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG), über die Zwischen- verdienstregelung als abrechnungstechnische Einkommensbe- messungsbestimmung (Art. 24 AVIG; BGE 121 V 340 Erw. 2c; ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Art. 16 AVIG gesagt wird, was unter dem Begriff der zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu verstehen ist. Danach ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumut- baren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumut- bare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlun- gen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei diesen Ver- handlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Ver- tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeits- losigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hin- weisen; ARV 1984 Nr. 14 S. 167; nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00).

E. 2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin unter der

Sanktionsdrohung von

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

verpflich-

tet werden konnte, unter Aufgabe der 60%-Stelle bei der

Firma R. in G. die 100% Stelle bei der Firma G. AG in B.

anzunehmen.

a) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen

im Wesentlichen vor, die Teilzeitarbeitslosigkeit sei

gesetzlich anerkannt. Gemäss Rechtsprechung sei lediglich

erforderlich, dass der Vermittlungsgrad des Versicherten

mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Da die

Beschwerdegegnerin im Umfang von 40 % für eine Teilzeit-

stelle vermittlungsfähig gewesen sei, habe sie nicht ver-

pflichtet werden können, eine 100%-Stelle anzunehmen. Daran

ändere auch die Zwischenverdienstregelung nichts, da diese

nur eine Einkommensbemessungsbestimmung und keine Tätig-

keitsförderungsnorm sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ver-

sicherte suchte zu ihrer 60%igen Anstellung eine weitere

Teilzeitstelle, um insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu

können. Von der versicherten Person muss indessen verlangt

werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte

Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls

dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage

kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben,

selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht

(vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslo-

senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversi-

cherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15). Dies ergibt sich

zunächst aus dem Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit,

welche von der versicherten Person bei Zuweisung oder Ver-

mittlung einer zumutbaren erweiterten Arbeitnehmertätigkeit

so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln

oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer

selbständigen Erwerbstätigkeit) zu deren Gunsten aufgegeben

werden muss (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hin-

weis). Es ist dies aber auch eine Folge der in Art. 16

Abs. 1 und 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungs-

pflicht (

BGE 124 V 380

Erw. 2c/dd).

Nach dem Gesagten konnte von der Beschwerdegegnerin

grundsätzlich gefordert werden, ihre Teilzeitstelle zu

Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben.

b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Versicherte

berechtigte Aussicht gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei

der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % tätig zu

sein, kann offen bleiben. Denn dies macht sie nicht gel-

tend, und in den Akten fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte.

E. 3 a) Gemäss Meldung der Firma G. AG vom 13. Dezember

1999 ist es nicht zu einem Arbeitsvertrag mit der Beschwer-

degegnerin gekommen, weil für diese eine 100%ige Anstellung

nicht in Frage gekommen sei und sie zudem die für die

47. Woche vereinbarte Antwort betreffend Stellenannahme

nicht erstattet habe. Herr K.________ von der Firma G. AG

teilte der Arbeitslosenversicherung zudem mit, es wäre auch

eine 75-80%ige Anstellung möglich gewesen, und der Arbeits-

beginn hätte unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungs-

frist vereinbart werden können.

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe in der

47. Woche zweimal versucht, Herrn K.________ von der Firma

G. AG anzurufen, habe ihn aber nicht erreicht. Bei beiden

Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, er werde zurückrufen,

was aber nie geschehen sei. Sie habe deshalb nach Treu und

Glauben davon ausgehen können, die Firma habe kein Interes-

se mehr an ihrer Bewerbung gehabt. Dieser Einwand ist unbe-

helflich. Denn zum einen war die Beschwerdegegnerin gar

nicht bereit, die 100%-Stelle anzunehmen, obwohl sie dazu

verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2a hievor). Zum anderen

waren die zwei behaupteten Anrufe ungenügend. Wäre sie näm-

lich ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, hätte

sie zweifellos weiter - wenn nötig auch schriftlich - ver-

suchen müssen, Herrn K.________ zu erreichen. Dies räumt

sie sinngemäss selber ein, indem sie im vorinstanzlichen

Verfahren ausführte, sie bestreite nicht, "dass sie es beim

Versuch, Herrn K.________ in der Woche 47 zweimal telefo-

nisch zu erreichen, bewenden liess"; auch wenn sie "Herrn

K.________ zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht hätte,

wäre es nicht sicher gewesen, dass sie sich überhaupt mit

einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte vorstellen kön-

nen und sie eine Anstellung bekommen hätte".

Da im Übrigen keine Unzumtbarkeitsgründe nach

Art. 16

Abs. 2 AVIG geltend gemacht werden und solche auch nicht

ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin objektiv und

in schuldhafter Weise den Tatbestand des

Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG erfüllt.

b) Die Verwaltung hat ein mittelschweres Verschulden

angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 16 bis 30

Tagen (

Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV

) die Sanktion auf 25 Tage

festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist im

Rahmen der Ermessenskontrolle (

Art. 132 OG

) nicht zu bean-

standen. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu-

heissen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 20. November 2000 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn und der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zugestellt.

Luzern, 8. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 08.06.2001 C 436/00 Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 08.06.2001 C 436/00 Tribunale federale II Corte di diritto sociale 08.06.2001 C 436/00

{T 0/2} C 436/00 Gr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Jancar Urteil vom 8. Juni 2001 in Sachen Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen A.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Amthausgasse 12, 3011 Bern, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Die 1946 geborene A.________ arbeitete seit 1987 zu 100 % als Sekretärin bei der Firma R. in G.. Per 1. Juni 1998 wurde dieses Arbeitsverhältnis auf Ersuchen der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf 60 % redu- ziert. Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse und beantragte für die weggefallenen 40 % ihrer Anstellung ab 1. Juni 1998 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn die Versicherte ab 14. Dezember 1999 für 25 Tage in der Anspruchsberechti- gung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe sich nicht bemüht, die ihr zugewiesene und zumutbare 100%-Stelle als kaufmännische Angestellte bei der Firma G. AG in B. zu erhalten. B.- In Gutheissung der hiegegen von A.________ einge- reichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kan- tons Solothurn die Verfügung vom 11. Februar 2000 auf (Ent- scheid vom 20. November 2000). C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzli- chen Entscheid sei aufzuheben. Die Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen. Das Amt für Wirtschaft und Ar- beit des Kantons Solothurn beantragt Gutheissung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz- lichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anspruchsgrund- lagen der mindestens teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG) und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG), über die Zwischen- verdienstregelung als abrechnungstechnische Einkommensbe- messungsbestimmung (Art. 24 AVIG; BGE 121 V 340 Erw. 2c; ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Art. 16 AVIG gesagt wird, was unter dem Begriff der zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu verstehen ist. Danach ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumut- baren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumut- bare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlun- gen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei diesen Ver- handlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Ver- tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeits- losigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hin- weisen; ARV 1984 Nr. 14 S. 167; nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00). 2.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin unter der Sanktionsdrohung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verpflich- tet werden konnte, unter Aufgabe der 60%-Stelle bei der Firma R. in G. die 100% Stelle bei der Firma G. AG in B. anzunehmen.

a) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen im Wesentlichen vor, die Teilzeitarbeitslosigkeit sei gesetzlich anerkannt. Gemäss Rechtsprechung sei lediglich erforderlich, dass der Vermittlungsgrad des Versicherten mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Da die Beschwerdegegnerin im Umfang von 40 % für eine Teilzeit- stelle vermittlungsfähig gewesen sei, habe sie nicht ver- pflichtet werden können, eine 100%-Stelle anzunehmen. Daran ändere auch die Zwischenverdienstregelung nichts, da diese nur eine Einkommensbemessungsbestimmung und keine Tätig- keitsförderungsnorm sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ver- sicherte suchte zu ihrer 60%igen Anstellung eine weitere Teilzeitstelle, um insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu können. Von der versicherten Person muss indessen verlangt werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben, selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht (vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslo- senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversi- cherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15). Dies ergibt sich zunächst aus dem Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit, welche von der versicherten Person bei Zuweisung oder Ver- mittlung einer zumutbaren erweiterten Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit) zu deren Gunsten aufgegeben werden muss (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hin- weis). Es ist dies aber auch eine Folge der in Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungs- pflicht (BGE 124 V 380 Erw. 2c/dd). Nach dem Gesagten konnte von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gefordert werden, ihre Teilzeitstelle zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben.

b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Versicherte berechtigte Aussicht gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % tätig zu sein, kann offen bleiben. Denn dies macht sie nicht gel- tend, und in den Akten fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte. 3.- a) Gemäss Meldung der Firma G. AG vom 13. Dezember 1999 ist es nicht zu einem Arbeitsvertrag mit der Beschwer- degegnerin gekommen, weil für diese eine 100%ige Anstellung nicht in Frage gekommen sei und sie zudem die für die

47. Woche vereinbarte Antwort betreffend Stellenannahme nicht erstattet habe. Herr K.________ von der Firma G. AG teilte der Arbeitslosenversicherung zudem mit, es wäre auch eine 75-80%ige Anstellung möglich gewesen, und der Arbeits- beginn hätte unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungs- frist vereinbart werden können. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe in der

47. Woche zweimal versucht, Herrn K.________ von der Firma G. AG anzurufen, habe ihn aber nicht erreicht. Bei beiden Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, er werde zurückrufen, was aber nie geschehen sei. Sie habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen können, die Firma habe kein Interes- se mehr an ihrer Bewerbung gehabt. Dieser Einwand ist unbe- helflich. Denn zum einen war die Beschwerdegegnerin gar nicht bereit, die 100%-Stelle anzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2a hievor). Zum anderen waren die zwei behaupteten Anrufe ungenügend. Wäre sie näm- lich ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, hätte sie zweifellos weiter - wenn nötig auch schriftlich - ver- suchen müssen, Herrn K.________ zu erreichen. Dies räumt sie sinngemäss selber ein, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, sie bestreite nicht, "dass sie es beim Versuch, Herrn K.________ in der Woche 47 zweimal telefo- nisch zu erreichen, bewenden liess"; auch wenn sie "Herrn K.________ zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht hätte, wäre es nicht sicher gewesen, dass sie sich überhaupt mit einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte vorstellen kön- nen und sie eine Anstellung bekommen hätte". Da im Übrigen keine Unzumtbarkeitsgründe nach Art. 16 Abs. 2 AVIG geltend gemacht werden und solche auch nicht ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin objektiv und in schuldhafter Weise den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.

b) Die Verwaltung hat ein mittelschweres Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 25 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu bean- standen. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu- heissen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2000 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zugestellt. Luzern, 8. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: