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C_427/1999

Bundesgericht · 2000-03-30 · Deutsch CH
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[AZA]

C 427/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 30. März 2000

in Sachen

H.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur,

Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 verneinte die Arbeits-

losenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des 1945

geborenen H.________ ab 1. Januar 1999 mit der Begründung,

er sei seit dem 1. August 1998 bei der Ausgleichskasse als

Selbstständigerwerbender im Haupterwerb beitragspflichtig

und damit nicht mehr versichert.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs-

gericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Sep-

tember 1999 ab.

H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leis-

tungen zu erbringen. - Die Arbeitslosenkasse Graubünden

schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-

führer ab 1. Januar 1999 Ansprüche auf Arbeitslosenentschä-

digung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit besondere Taggelder gewährt worden waren

und er eine solche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat.

b) Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG will das Gesetz durch

arbeitsmarktrechtliche Massnahmen zu Gunsten von versicher-

ten Personen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und beste-

hende Arbeitslosigkeit bekämpfen. Dies ist das Ziel der ar-

beitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 - 75 AVIG).

Die in den Art. 71a - 71d AVIG geregelte Förderung der

selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der

zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart

(eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni

1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293;

BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Un-

selbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Da-

mit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene

Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind

als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätig-

keit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann

nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ge-

fördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstel-

lers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslo-

senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Rz 625 S. 230).

c) Das AVIG kennt keinen eigenen Arbeitnehmerbegriff,

sondern knüpft in Art. 2 Abs. 1 an die unselbstständige Er-

werbstätigkeit im Sinne des AHVG an. Da die Art. 71a ff.

AVIG keine Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit

enthalten, ist für diesen Begriff ebenfalls auf das AHVG

abzustellen und darunter die selbstständige Erwerbstätig-

keit im Sinne von Art. 9 AHVG zu verstehen. Liegt für die

beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit

noch kein durch die zuständige Ausgleichskasse rechts-

kräftig festgelegtes Statut vor, hat die kantonale Amts-

stelle vorfrageweise die beitragsrechtliche Stellung zu

prüfen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 626 S. 230 f.).

d) Die Leistungen bestehen nach Art. 71a AVIG in

höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungs-

phase (Abs. 1) oder in der Übernahme von 20 % des Verlust-

risikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom

22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürg-

schaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft (Abs. 2). Beide

Leistungen können kumulativ zur Ausrichtung gelangen

(Art. 95d AVIV). Sie greifen zu unterschiedlichen Zeit-

punkten ein. Die besonderen Taggelder werden während der

Planungsphase eines Projekts erbracht, die Übernahme des

Verlustrisikos setzt bei Vorlage eines ausgearbeiteten

Projekts ein, was bereits während der Planungsphase sein

kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz 627 S. 231).

Nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit

dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes, hat der Versi-

cherte oder die Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Ver-

sicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat, der

kantonalen Amtsstelle mitzuteilen, ob er eine selbst-

ständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG).

Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonde-

ren Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder

hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist

seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren

Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 AlV

Nr. 23 S. 55; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236).

Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt

für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer

Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2

AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ur-

sprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird

die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre er-

streckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV). Der Versicherte soll für

das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachtei-

ligt werden.

2.- Der Beschwerdeführer, von Beruf gelernter Maler-

Tapezierer, bezog seit dem 1. März 1998 Leistungen der Ar-

beitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 1998

sprach ihm das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Ar-

beit (KIGA) für die Planungsphase eines Projekts zur Auf-

nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit

vom 8. Juni 1998 bis 28. August 1998 60 besondere Taggelder

zu. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 teilte das KIGA der

Arbeitslosenkasse mit, der Versicherte habe mit Ablauf der

besonderen Taggelder die selbstständige Erwerbstätigkeit

aufgenommen. Gleichzeitig wurde das Gemeindearbeitsamt

gebeten, die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per

29. August 1998 vorzunehmen. Am 1. Januar 1999 meldete sich

der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung und stellte

erneut Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Mit Schreiben

vom 11. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse mit, dass

der Gesuchsteller seit 1. August 1998 als Selbstständiger-

werbender im Haupterwerb erfasst sei. Daraufhin wurde der

Antragsteller gebeten, eine Bestätigung einzureichen, aus

der hervorgehe, ab welchem Datum er nicht mehr als Selbst-

ständigerwerbender registriert sei. Er reichte jedoch le-

diglich ein Schreiben der Schweizerischen Unfallversiche-

rungsanstalt (SUVA) ein, wonach sein Status als Selbststän-

digerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er für

zusätzliche Tätigkeiten, die er in anderen Bereichen man-

gels Aufträgen ausführe, nach wie vor als vorübergehend

Unselbstständigerwerbender gelte. Mit Schreiben vom 20. Mai

1999 orientierte die Arbeitslosenkasse den Gesuchsteller,

dass er als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberech-

tigt sei. Die Bestätigung der SUVA reiche nicht aus, be-

nötigt werde eine Bestätigung der Ausgleichskasse. Eine

solche wurde jedoch nicht beigebracht. Da der Gesuchsteller

als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberechtigt sei,

lehnte die Arbeitslosenkasse das Begehren ab (Verfügung vom

3. Juni 1999).

3.- Die Vorinstanz zieht in Erwägung, dass der Be-

schwerdeführer gestützt auf den AHV-Status nicht im Sinne

des Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert und daher

nicht anspruchsberechtigt sei.

Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen erneut auf

das Schreiben der SUVA, wonach sein Status als Selbst-

ständigerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er

für zusätzliche Tätigkeiten nach wie vor als vorübergehend

Unselbstständigerwerbender gelte.

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer unbe-

strittenermassen die projektierte selbstständige Erwerbstä-

tigkeit nicht nur aufgenommen hat, sondern diese auch wei-

terhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er

sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben ge-

willt ist. Diesem Ergebnis steht auch das Schreiben der

SUVA nicht entgegen.

Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im

Ergebnis als richtig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Grau-

bünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu-

gestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: