opencaselaw.ch

C 422/99

Bundesgericht · 2000-05-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

L.________ (geboren 1940) ist seit 1969 als

Klavierlehrerin bei der Regionalen Jugendmusikschule in

X.________ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der

Schülerzahlen und der damit verbundenen Herabsetzung der

Unterrichtslektionen meldete sie sich am 19. Januar 1998

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. In

der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) auf den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den

25. März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom

17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse

Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab

19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall in-

folge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________

hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeits-

losenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf

und richtete der Versicherten für die Monate Januar und

Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei

der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit

vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine

Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni

1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kon-

trollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvor-

schriften nicht erfüllt habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Ent-

scheid vom 3. November 1999 ab.

C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das

Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Ver-

nehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss

Art. 8 Abs. 1 AVIG

hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie

u.a. die Kontrollvorschriften des

Art. 17 AVIG

erfüllt

(lit. g). Nach

Art. 17 Abs. 2 AVIG

muss sie sich möglichst

frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie

Leistungen nach

Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG

bean-

sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor-

schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle

(

Art. 83 AVIG

) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder

teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent-

binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver-

mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut

Art. 17

Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu-

ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien-

tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b).

Nach

Art. 21 AVIV

müssen sich die Versicherten ent-

sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung

mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs-

und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.

Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der

Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen

(Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge-

spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt

(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut

Art. 22 AVIV

mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und

Kontrollgespräch stattfinden.

b) Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits-

amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der

gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

verfügten Ein-

stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs-

gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so

entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut

Art. 30a Abs. 1

AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu

einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede-

rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen

(Abs. 2).

2.- a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver-

treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die

Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine

Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes-

halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge-

meine Anspruchsvoraussetzung des

Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG

nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen

sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi-

sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit

Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt

ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits-

losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein-

geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon-

trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei

Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim

Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif-

ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An-

spruchsberechtigung (

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

). Wider-

setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der

Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder

Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent-

zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (

Art. 30a AVIG

). Im Un-

terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich

die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim

Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie

wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und

als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und

263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio-

nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht

die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen,

wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März

1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge-

meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet

hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).

b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in

den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und

Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be-

schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf

den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten

worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die

Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An-

spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar

1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün-

digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie

am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit

danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera-

tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August

1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998.

Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in

den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon-

trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde-

führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu

einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21

Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver-

sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu-

bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den

Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im

Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März

1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV

unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent-

gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und

Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der

Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die-

ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

zu ahn-

den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist,

entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998

ein Leistungsentzug gestützt auf

Art. 30a AVIG

. Es wird

Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für

das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier

streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro

unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November

1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar-

beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit

diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts-

abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver-

füge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom

17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse

Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab

19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall in-

folge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________

hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeits-

losenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf

und richtete der Versicherten für die Monate Januar und

Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei

der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit

vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine

Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni

1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kon-

trollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvor-

schriften nicht erfüllt habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Ent-

scheid vom 3. November 1999 ab.

C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das

Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Ver-

nehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss

Art. 8 Abs. 1 AVIG

hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie

u.a. die Kontrollvorschriften des

Art. 17 AVIG

erfüllt

(lit. g). Nach

Art. 17 Abs. 2 AVIG

muss sie sich möglichst

frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie

Leistungen nach

Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG

bean-

sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor-

schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle

(

Art. 83 AVIG

) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder

teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent-

binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver-

mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut

Art. 17

Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu-

ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien-

tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b).

Nach

Art. 21 AVIV

müssen sich die Versicherten ent-

sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung

mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs-

und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.

Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der

Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen

(Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge-

spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt

(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut

Art. 22 AVIV

mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und

Kontrollgespräch stattfinden.

b) Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits-

amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der

gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

verfügten Ein-

stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs-

gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so

entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut

Art. 30a Abs. 1

AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu

einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede-

rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen

(Abs. 2).

2.- a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver-

treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die

Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine

Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes-

halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge-

meine Anspruchsvoraussetzung des

Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG

nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen

sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi-

sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit

Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt

ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits-

losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein-

geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon-

trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei

Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim

Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif-

ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An-

spruchsberechtigung (

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

). Wider-

setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der

Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder

Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent-

zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (

Art. 30a AVIG

). Im Un-

terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich

die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim

Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie

wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und

als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und

263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio-

nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht

die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen,

wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März

1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge-

meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet

hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).

b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in

den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und

Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be-

schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf

den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten

worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die

Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An-

spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar

1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün-

digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie

am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit

danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera-

tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August

1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998.

Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in

den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon-

trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde-

führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu

einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21

Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver-

sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu-

bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den

Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im

Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März

1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV

unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent-

gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und

Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der

Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die-

ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

zu ahn-

den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist,

entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998

ein Leistungsentzug gestützt auf

Art. 30a AVIG

. Es wird

Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für

das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier

streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro

unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November

1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar-

beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit

diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts-

abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver-

füge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2000 C 422/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.05.2000 C 422/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.05.2000 C 422/99

[AZA] C 422/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 26. Mai 2000 in Sachen L.________, 1940, Beschwerdeführerin, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- L.________ (geboren 1940) ist seit 1969 als Klavierlehrerin bei der Regionalen Jugendmusikschule in X.________ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der Schülerzahlen und der damit verbundenen Herabsetzung der Unterrichtslektionen meldete sie sich am 19. Januar 1998 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den

25. März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom

17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab

19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall in- folge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________ hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeits- losenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf und richtete der Versicherten für die Monate Januar und Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni 1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kon- trollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvor- schriften nicht erfüllt habe. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Ent- scheid vom 3. November 1999 ab. C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Ver- nehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG bean- sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor- schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle (Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent- binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver- mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu- ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien- tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b). Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten ent- sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden. Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen (Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge- spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt (Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut Art. 22 AVIV mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und Kontrollgespräch stattfinden.

b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits- amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Ein- stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs- gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1 AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede- rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Abs. 2). 2.- a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver- treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes- halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge- meine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi- sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits- losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein- geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon- trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif- ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An- spruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Wider- setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent- zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Un- terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und 263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio- nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen, wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März 1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge- meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).

b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be- schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar 1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün- digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera- tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August 1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998. Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon- trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde- führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21 Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver- sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu- bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März 1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent- gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die- ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahn- den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist, entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998 ein Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG . Es wird Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November 1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf- gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar- beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts- abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver- füge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 26. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: