opencaselaw.ch

C_422/1999

Bundesgericht · 2000-05-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

L.________ (geboren 1940) ist seit 1969 als

Klavierlehrerin bei der Regionalen Jugendmusikschule in

X.________ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der

Schülerzahlen und der damit verbundenen Herabsetzung der

Unterrichtslektionen meldete sie sich am 19. Januar 1998

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. In

der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) auf den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den

25. März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom

17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse

Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab

19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall in-

folge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________

hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeits-

losenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf

und richtete der Versicherten für die Monate Januar und

Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei

der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit

vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine

Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni

1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kon-

trollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvor-

schriften nicht erfüllt habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Ent-

scheid vom 3. November 1999 ab.

C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das

Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Ver-

nehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie

u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt

(lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst

frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie

Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG bean-

sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor-

schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle

(Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder

teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent-

binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver-

mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut Art. 17

Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu-

ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien-

tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b).

Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten ent-

sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung

mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs-

und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.

Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der

Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen

(Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge-

spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt

(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut

Art. 22 AVIV mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und

Kontrollgespräch stattfinden.

b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits-

amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Ein-

stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs-

gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so

entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1

AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu

einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede-

rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen

(Abs. 2).

E. 1a Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie

u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt

(lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst

frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie

Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG bean-

sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor-

schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle

(Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder

teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent-

binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver-

mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut Art. 17

Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu-

ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien-

tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b).

Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten ent-

sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung

mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs-

und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.

Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der

Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen

(Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge-

spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt

(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut

Art. 22 AVIV mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und

Kontrollgespräch stattfinden.

E. 1b Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits-

amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Ein-

stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs-

gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so

entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1

AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu

einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede-

rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen

(Abs. 2).

E. 2 a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver-

treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die

Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine

Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes-

halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge-

meine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG

nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen

sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi-

sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit

Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt

ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits-

losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein-

geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon-

trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei

Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim

Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif-

ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An-

spruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Wider-

setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der

Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder

Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent-

zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Un-

terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich

die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim

Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie

wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und

als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und

263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio-

nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht

die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen,

wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März

1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge-

meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet

hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).

b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in

den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und

Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be-

schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf

den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten

worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die

Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An-

spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar

1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün-

digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie

am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit

danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera-

tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August

1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998.

Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in

den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon-

trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde-

führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu

einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21

Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver-

sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu-

bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den

Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im

Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März

1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV

unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent-

gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und

Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der

Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die-

ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahn-

den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist,

entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998

ein Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG . Es wird

Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für

das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier

streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro

unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November

1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar-

beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit

diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts-

abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver-

füge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 2a Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver-

treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die

Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine

Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes-

halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge-

meine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG

nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen

sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi-

sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit

Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt

ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits-

losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein-

geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon-

trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei

Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim

Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif-

ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An-

spruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Wider-

setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der

Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder

Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent-

zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Un-

terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich

die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim

Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie

wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und

als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und

263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio-

nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht

die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen,

wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März

1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge-

meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet

hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).

E. 2b Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in

den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und

Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be-

schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf

den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten

worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die

Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An-

spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar

1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün-

digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie

am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit

danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera-

tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August

1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998.

Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in

den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon-

trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde-

führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu

einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21

Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver-

sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu-

bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den

Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im

Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März

1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV

unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent-

gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und

Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der

Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die-

ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahn-

den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist,

entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998

ein Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG . Es wird

Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für

das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier

streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro

unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November

1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar-

beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit

diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts-

abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver-

füge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 422/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 26. Mai 2000

in Sachen

L.________, 1940, Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32,

Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- L.________ (geboren 1940) ist seit 1969 als

Klavierlehrerin bei der Regionalen Jugendmusikschule in

X.________ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der

Schülerzahlen und der damit verbundenen Herabsetzung der

Unterrichtslektionen meldete sie sich am 19. Januar 1998

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. In

der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) auf den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den

25. März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom

17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse

Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab

19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall in-

folge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________

hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeits-

losenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf

und richtete der Versicherten für die Monate Januar und

Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei

der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit

vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine

Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni

1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kon-

trollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvor-

schriften nicht erfüllt habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Ent-

scheid vom 3. November 1999 ab.

C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das

Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Ver-

nehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie

u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt

(lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst

frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie

Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG bean-

sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor-

schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle

(Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder

teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent-

binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver-

mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut Art. 17

Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu-

ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien-

tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b).

Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten ent-

sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung

mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs-

und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.

Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der

Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen

(Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge-

spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt

(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut

Art. 22 AVIV mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und

Kontrollgespräch stattfinden.

b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits-

amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Ein-

stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs-

gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so

entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1

AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu

einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede-

rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen

(Abs. 2).

2.- a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver-

treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die

Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine

Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes-

halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge-

meine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG

nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen

sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi-

sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit

Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt

ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits-

losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein-

geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon-

trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei

Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim

Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif-

ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An-

spruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Wider-

setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der

Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder

Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent-

zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Un-

terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich

die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim

Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie

wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und

als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und

263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio-

nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht

die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen,

wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März

1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge-

meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet

hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).

b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in

den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und

Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be-

schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf

den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten

worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die

Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An-

spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar

1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün-

digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie

am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit

danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera-

tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August

1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998.

Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in

den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon-

trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde-

führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu

einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21

Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver-

sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu-

bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den

Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im

Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März

1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV

unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent-

gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und

Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der

Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die-

ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahn-

den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist,

entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998

ein Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG . Es wird

Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für

das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier

streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro

unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November

1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar-

beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit

diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts-

abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver-

füge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: