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C 417/99

Bundesgericht · 2000-03-15 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 9. April 1999 verweigerte die

Abteilung Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des

kantonalen Arbeitsamtes Luzern dem 1960 geborenen

P.________ die Zustimmung zum Besuch des vom 19. Januar bis

30. Oktober 1999 dauernden Abendkurses "PC-Supporter SIZ"

an der Schule X.________. Daran hielt die Amtsstelle mit

Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 fest.

B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach zwei-

fachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 4. November 1999

ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

P.________ sinngemäss Aufhebung des Gerichts- und Ein-

spracheentscheides und Zustimmung zum Kursbesuch.

Das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Abteilung Arbeits-

markt, trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht

vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz

(

Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG

) und Rechtsprechung (statt vie-

ler

BGE 112 V 398

Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f.

Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die An-

erkennung des Kurses "PC-Supporter SIZ" im vorliegenden

Fall als arbeitsmarktliche Massnahme zutreffend dargelegt.

Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass unter der Ver-

mittlungsfähigkeit, die gemäss

Art. 59 Abs. 3 AVIG

durch

die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung verbessert

werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittel-

barkeit zu verstehen ist (

BGE 122 V 266

Erw. 4 und ARV 1992

Nr. 3 S. 79 Erw. 3a).

2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs-

gesuchs durch die Amtsstelle aus zwei Gründen verneint: Der

Beschwerdeführer erscheine aufgrund seiner Feinmechaniker-

Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten in diversen

technischen und handwerklichen Berufen (u.a. als Bühnen-

techniker, Bademeister, Magaziner) als ausreichend vermit-

telbar und es sollte ihm mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit möglich sein, eine Stelle im angestammten oder in

einem verwandten Tätigkeitsbereich zu finden. Im Weitern

sei nicht ersichtlich, inwiefern der streitige Kurs die Ver-

mittlungsfähigkeit konkret und unmittelbar in erheblichem

Masse verbessern würde. Ein konkreter Einsatz im Computer-

Bereich sei bei Gesuchseinreichung nicht in Sicht gewesen,

und die Angaben über das berufliche Fortkommen nach Absol-

vierung des Kurses seien auch sehr unbestimmt. Zusammenfas-

send sei die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen

Indikation der anbegehrten Massnahme nicht erfüllt.

3.- a) Der Beschwerdeführer begründet seinen vom kan-

tonalem Gericht und der Amtsstelle abweichenden Standpunkt

mit der seit August 1994 bestehenden Arbeitslosigkeit, den

bisher weit über 1000 erfolglosen Stellenbewerbungen, und

der Tatsache, seit mehr als 20 Jahren den erlernten Fein-

mechaniker-Beruf nicht mehr ausgeübt zu haben. Diese Um-

stände sprechen, und darin ist ihm beizupflichten, gegen

das erste Argument der Vorinstanz der ausreichenden Ver-

mittelbarkeit, dies jedenfalls solange nicht die Situation

auf dem konkreten, aufgrund der beruflichen Ausbildung und

bisherigen erwerblichen Tätigkeiten in Betracht fallenden

Arbeitsmarktsegment genügend, allenfalls mit Hilfe amtli-

cher und privater Statistiken, abgeklärt ist (

BGE 111 V 399

f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 207

Rz 548 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern vorliegend die

Verwaltung Abklärungen in diese Richtung getroffen hat,

lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen. Diese Frage kann

indessen offen bleiben. Ebenso braucht nicht abschliessend

geprüft zu werden, ob es in Bezug auf den Kurs "PC-Suppor-

ter SIZ" am Erfordernis der konkreten beruflichen Ziel-

gerichtetheit der Massnahme mangelt.

b) Der Versicherte gab in seiner Einsprache gegen die

Verfügung vom 9. April 1999 an, er habe sich schon früher

(vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) für Computer interes-

siert, Kurse besucht und sich autodidaktisch gebildet. In

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spricht er von einem "Zu-

tun von fast 300 Lektionen Mathematische Grundlagen, Sys-

temtechnik und Installationspraxis (...), Informations-

management und Utilities". Und weiter führt er aus, die

Ausbildung als PC-Supporter gebe ihm "zusammen mit weiteren

geplanten doch die grössere Wahrscheinlichkeit auf Arbeit

als ohne". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit

(indirekt) das Argument der Amtsstelle in der Vernehmlas-

sung an die Vorinstanz bestätigt, eine Anstellung in dieser

Funktion verlange sinngemäss weit mehr als nur den Besuch

des fraglichen Kurses, was gegen dessen konkrete berufliche

Zielgerichtetheit spricht, erscheint aufgrund seiner Aussa-

gen dieser Lehrgang schwergewichtig als Element einer all-

gemeinen beruflichen (Weiter-) Ausbildung (vgl. auch die

Broschüre 03/98 der Genossenschaft SIZ [Schweizerisches

Informatik-Zertifikat], wo das "Zertifikat PC-Supporter

SIZ" als ein wichtiger Baustein in der beruflichen Karrie-

re bezeichnet wird). Daran ändert nichts, dass sich der

Beschwerdeführer die für den Besuch des Kurses "PC-Suppor-

ter SIZ" notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht aus-

schliesslich in einem förmlichen, gesetzlich oder regle-

mentarisch geordneten Ausbildungsverfahren oder im Rahmen

einer beruflichen Tätigkeit angeeignet hat, sowenig wie

dies umgekehrt nicht ein Grund für die Verneinung des ar-

beitsmarktlichen Massnahmecharakters des Kurses darstell-

te (unveröffentlichtes Urteil S. vom 18. Juni 1999

[C 292/98]).

Nach der Praxis kann aber bei einer Vorkehr, die

schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen

Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer

unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs-

spektrum gesprochen werden (unveröffentlichte Urteile P.

vom 22. Dezember 1987 [C 84/87], H. vom 1. Februar 1994

[C 133/93] und D. vom 4. November 1994 [C 56/94] mit Hin-

weis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2). Von solchen an-

spruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind

Tatbestände, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken

aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Ar-

beitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine

diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine

arbeitsmarktliche Massnahme darstellen, wie das Eidgenös-

sische Versicherungsgericht im Falle eines Elektroingeni-

eurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem

Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der

einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau

absolvierte, weil er ausbildungsmässig den Erfordernissen

auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (unveröf-

fentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986 [C 79/86];

vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu

Art. 59). Ein solcher vergleichbarer Tatbestand liegt hier

nicht vor.

Soweit schliesslich vor dem Hintergrund der durchaus

anerkennenswerten, teils auf autodidaktischem Wege erfolg-

ten Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten im EDV-

Bereich der Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" auch als

ein von der Arbeitslosigkeit unabhängiger, auf persönlichen

Präferenzen beruhender Schritt erscheint, spricht dies

ebenfalls gegen die arbeitsmarktliche Indikation der Vor-

kehr (

BGE 111 V 276

Erw. 1d; Nussbaumer, a.a.O., S. 213

Rz 567).

c) In Würdigung aller Umstände lässt sich die mit

dem angefochtenen Entscheid bestätigte Verweigerung der Zu-

stimmung zum Kursbesuch im Ergebnis von Bundesrechts wegen

nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons

Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-

stellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Oktober 1999 dauernden Abendkurses "PC-Supporter SIZ"

an der Schule X.________. Daran hielt die Amtsstelle mit

Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 fest.

B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach zwei-

fachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 4. November 1999

ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

P.________ sinngemäss Aufhebung des Gerichts- und Ein-

spracheentscheides und Zustimmung zum Kursbesuch.

Das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Abteilung Arbeits-

markt, trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht

vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz

(

Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG

) und Rechtsprechung (statt vie-

ler

BGE 112 V 398

Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f.

Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die An-

erkennung des Kurses "PC-Supporter SIZ" im vorliegenden

Fall als arbeitsmarktliche Massnahme zutreffend dargelegt.

Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass unter der Ver-

mittlungsfähigkeit, die gemäss

Art. 59 Abs. 3 AVIG

durch

die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung verbessert

werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittel-

barkeit zu verstehen ist (

BGE 122 V 266

Erw. 4 und ARV 1992

Nr. 3 S. 79 Erw. 3a).

2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs-

gesuchs durch die Amtsstelle aus zwei Gründen verneint: Der

Beschwerdeführer erscheine aufgrund seiner Feinmechaniker-

Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten in diversen

technischen und handwerklichen Berufen (u.a. als Bühnen-

techniker, Bademeister, Magaziner) als ausreichend vermit-

telbar und es sollte ihm mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit möglich sein, eine Stelle im angestammten oder in

einem verwandten Tätigkeitsbereich zu finden. Im Weitern

sei nicht ersichtlich, inwiefern der streitige Kurs die Ver-

mittlungsfähigkeit konkret und unmittelbar in erheblichem

Masse verbessern würde. Ein konkreter Einsatz im Computer-

Bereich sei bei Gesuchseinreichung nicht in Sicht gewesen,

und die Angaben über das berufliche Fortkommen nach Absol-

vierung des Kurses seien auch sehr unbestimmt. Zusammenfas-

send sei die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen

Indikation der anbegehrten Massnahme nicht erfüllt.

3.- a) Der Beschwerdeführer begründet seinen vom kan-

tonalem Gericht und der Amtsstelle abweichenden Standpunkt

mit der seit August 1994 bestehenden Arbeitslosigkeit, den

bisher weit über 1000 erfolglosen Stellenbewerbungen, und

der Tatsache, seit mehr als 20 Jahren den erlernten Fein-

mechaniker-Beruf nicht mehr ausgeübt zu haben. Diese Um-

stände sprechen, und darin ist ihm beizupflichten, gegen

das erste Argument der Vorinstanz der ausreichenden Ver-

mittelbarkeit, dies jedenfalls solange nicht die Situation

auf dem konkreten, aufgrund der beruflichen Ausbildung und

bisherigen erwerblichen Tätigkeiten in Betracht fallenden

Arbeitsmarktsegment genügend, allenfalls mit Hilfe amtli-

cher und privater Statistiken, abgeklärt ist (

BGE 111 V 399

f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 207

Rz 548 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern vorliegend die

Verwaltung Abklärungen in diese Richtung getroffen hat,

lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen. Diese Frage kann

indessen offen bleiben. Ebenso braucht nicht abschliessend

geprüft zu werden, ob es in Bezug auf den Kurs "PC-Suppor-

ter SIZ" am Erfordernis der konkreten beruflichen Ziel-

gerichtetheit der Massnahme mangelt.

b) Der Versicherte gab in seiner Einsprache gegen die

Verfügung vom 9. April 1999 an, er habe sich schon früher

(vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) für Computer interes-

siert, Kurse besucht und sich autodidaktisch gebildet. In

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spricht er von einem "Zu-

tun von fast 300 Lektionen Mathematische Grundlagen, Sys-

temtechnik und Installationspraxis (...), Informations-

management und Utilities". Und weiter führt er aus, die

Ausbildung als PC-Supporter gebe ihm "zusammen mit weiteren

geplanten doch die grössere Wahrscheinlichkeit auf Arbeit

als ohne". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit

(indirekt) das Argument der Amtsstelle in der Vernehmlas-

sung an die Vorinstanz bestätigt, eine Anstellung in dieser

Funktion verlange sinngemäss weit mehr als nur den Besuch

des fraglichen Kurses, was gegen dessen konkrete berufliche

Zielgerichtetheit spricht, erscheint aufgrund seiner Aussa-

gen dieser Lehrgang schwergewichtig als Element einer all-

gemeinen beruflichen (Weiter-) Ausbildung (vgl. auch die

Broschüre 03/98 der Genossenschaft SIZ [Schweizerisches

Informatik-Zertifikat], wo das "Zertifikat PC-Supporter

SIZ" als ein wichtiger Baustein in der beruflichen Karrie-

re bezeichnet wird). Daran ändert nichts, dass sich der

Beschwerdeführer die für den Besuch des Kurses "PC-Suppor-

ter SIZ" notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht aus-

schliesslich in einem förmlichen, gesetzlich oder regle-

mentarisch geordneten Ausbildungsverfahren oder im Rahmen

einer beruflichen Tätigkeit angeeignet hat, sowenig wie

dies umgekehrt nicht ein Grund für die Verneinung des ar-

beitsmarktlichen Massnahmecharakters des Kurses darstell-

te (unveröffentlichtes Urteil S. vom 18. Juni 1999

[C 292/98]).

Nach der Praxis kann aber bei einer Vorkehr, die

schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen

Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer

unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs-

spektrum gesprochen werden (unveröffentlichte Urteile P.

vom 22. Dezember 1987 [C 84/87], H. vom 1. Februar 1994

[C 133/93] und D. vom 4. November 1994 [C 56/94] mit Hin-

weis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2). Von solchen an-

spruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind

Tatbestände, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken

aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Ar-

beitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine

diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine

arbeitsmarktliche Massnahme darstellen, wie das Eidgenös-

sische Versicherungsgericht im Falle eines Elektroingeni-

eurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem

Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der

einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau

absolvierte, weil er ausbildungsmässig den Erfordernissen

auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (unveröf-

fentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986 [C 79/86];

vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu

Art. 59). Ein solcher vergleichbarer Tatbestand liegt hier

nicht vor.

Soweit schliesslich vor dem Hintergrund der durchaus

anerkennenswerten, teils auf autodidaktischem Wege erfolg-

ten Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten im EDV-

Bereich der Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" auch als

ein von der Arbeitslosigkeit unabhängiger, auf persönlichen

Präferenzen beruhender Schritt erscheint, spricht dies

ebenfalls gegen die arbeitsmarktliche Indikation der Vor-

kehr (

BGE 111 V 276

Erw. 1d; Nussbaumer, a.a.O., S. 213

Rz 567).

c) In Würdigung aller Umstände lässt sich die mit

dem angefochtenen Entscheid bestätigte Verweigerung der Zu-

stimmung zum Kursbesuch im Ergebnis von Bundesrechts wegen

nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons

Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-

stellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.03.2000 C 417/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.03.2000 C 417/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.03.2000 C 417/99

[AZA] C 417/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 15. März 2000 in Sachen P.________, 1960, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdegegner, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Mit Verfügung vom 9. April 1999 verweigerte die Abteilung Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des kantonalen Arbeitsamtes Luzern dem 1960 geborenen P.________ die Zustimmung zum Besuch des vom 19. Januar bis

30. Oktober 1999 dauernden Abendkurses "PC-Supporter SIZ" an der Schule X.________. Daran hielt die Amtsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 fest. B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach zwei- fachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 4. November 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ sinngemäss Aufhebung des Gerichts- und Ein- spracheentscheides und Zustimmung zum Kursbesuch. Das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Abteilung Arbeits- markt, trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) und Rechtsprechung (statt vie- ler BGE 112 V 398 Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f. Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die An- erkennung des Kurses "PC-Supporter SIZ" im vorliegenden Fall als arbeitsmarktliche Massnahme zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass unter der Ver- mittlungsfähigkeit, die gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung verbessert werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittel- barkeit zu verstehen ist (BGE 122 V 266 Erw. 4 und ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a). 2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs- gesuchs durch die Amtsstelle aus zwei Gründen verneint: Der Beschwerdeführer erscheine aufgrund seiner Feinmechaniker- Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten in diversen technischen und handwerklichen Berufen (u.a. als Bühnen- techniker, Bademeister, Magaziner) als ausreichend vermit- telbar und es sollte ihm mit überwiegender Wahrscheinlich- keit möglich sein, eine Stelle im angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsbereich zu finden. Im Weitern sei nicht ersichtlich, inwiefern der streitige Kurs die Ver- mittlungsfähigkeit konkret und unmittelbar in erheblichem Masse verbessern würde. Ein konkreter Einsatz im Computer- Bereich sei bei Gesuchseinreichung nicht in Sicht gewesen, und die Angaben über das berufliche Fortkommen nach Absol- vierung des Kurses seien auch sehr unbestimmt. Zusammenfas- send sei die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation der anbegehrten Massnahme nicht erfüllt. 3.- a) Der Beschwerdeführer begründet seinen vom kan- tonalem Gericht und der Amtsstelle abweichenden Standpunkt mit der seit August 1994 bestehenden Arbeitslosigkeit, den bisher weit über 1000 erfolglosen Stellenbewerbungen, und der Tatsache, seit mehr als 20 Jahren den erlernten Fein- mechaniker-Beruf nicht mehr ausgeübt zu haben. Diese Um- stände sprechen, und darin ist ihm beizupflichten, gegen das erste Argument der Vorinstanz der ausreichenden Ver- mittelbarkeit, dies jedenfalls solange nicht die Situation auf dem konkreten, aufgrund der beruflichen Ausbildung und bisherigen erwerblichen Tätigkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarktsegment genügend, allenfalls mit Hilfe amtli- cher und privater Statistiken, abgeklärt ist (BGE 111 V 399

f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 207 Rz 548 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern vorliegend die Verwaltung Abklärungen in diese Richtung getroffen hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Ebenso braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob es in Bezug auf den Kurs "PC-Suppor- ter SIZ" am Erfordernis der konkreten beruflichen Ziel- gerichtetheit der Massnahme mangelt.

b) Der Versicherte gab in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 9. April 1999 an, er habe sich schon früher (vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) für Computer interes- siert, Kurse besucht und sich autodidaktisch gebildet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spricht er von einem "Zu- tun von fast 300 Lektionen Mathematische Grundlagen, Sys- temtechnik und Installationspraxis (...), Informations- management und Utilities". Und weiter führt er aus, die Ausbildung als PC-Supporter gebe ihm "zusammen mit weiteren geplanten doch die grössere Wahrscheinlichkeit auf Arbeit als ohne". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit (indirekt) das Argument der Amtsstelle in der Vernehmlas- sung an die Vorinstanz bestätigt, eine Anstellung in dieser Funktion verlange sinngemäss weit mehr als nur den Besuch des fraglichen Kurses, was gegen dessen konkrete berufliche Zielgerichtetheit spricht, erscheint aufgrund seiner Aussa- gen dieser Lehrgang schwergewichtig als Element einer all- gemeinen beruflichen (Weiter-) Ausbildung (vgl. auch die Broschüre 03/98 der Genossenschaft SIZ [Schweizerisches Informatik-Zertifikat], wo das "Zertifikat PC-Supporter SIZ" als ein wichtiger Baustein in der beruflichen Karrie- re bezeichnet wird). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer die für den Besuch des Kurses "PC-Suppor- ter SIZ" notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht aus- schliesslich in einem förmlichen, gesetzlich oder regle- mentarisch geordneten Ausbildungsverfahren oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angeeignet hat, sowenig wie dies umgekehrt nicht ein Grund für die Verneinung des ar- beitsmarktlichen Massnahmecharakters des Kurses darstell- te (unveröffentlichtes Urteil S. vom 18. Juni 1999 [C 292/98]). Nach der Praxis kann aber bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs- spektrum gesprochen werden (unveröffentlichte Urteile P. vom 22. Dezember 1987 [C 84/87], H. vom 1. Februar 1994 [C 133/93] und D. vom 4. November 1994 [C 56/94] mit Hin- weis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2). Von solchen an- spruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Ar- beitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Massnahme darstellen, wie das Eidgenös- sische Versicherungsgericht im Falle eines Elektroingeni- eurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er ausbildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (unveröf- fentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986 [C 79/86]; vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59). Ein solcher vergleichbarer Tatbestand liegt hier nicht vor. Soweit schliesslich vor dem Hintergrund der durchaus anerkennenswerten, teils auf autodidaktischem Wege erfolg- ten Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten im EDV- Bereich der Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" auch als ein von der Arbeitslosigkeit unabhängiger, auf persönlichen Präferenzen beruhender Schritt erscheint, spricht dies ebenfalls gegen die arbeitsmarktliche Indikation der Vor- kehr (BGE 111 V 276 Erw. 1d; Nussbaumer, a.a.O., S. 213 Rz 567).

c) In Würdigung aller Umstände lässt sich die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Verweigerung der Zu- stimmung zum Kursbesuch im Ergebnis von Bundesrechts wegen nicht beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge- stellt. Luzern, 15. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: