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C_397/1999

Bundesgericht · 2000-02-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

E. 2 K.________ meldete sich am 12. November 1997 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 12. April 1999

wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lachen

(RAV) angewiesen, sich bei der Firma P.________ AG um eine

Stelle als Bodenleger/Schreiner zu bewerben. Der Versicher-

te vereinbarte am 16. April 1999 ein Vorstellungsgespräch

auf den 20. April 1999 zwischen 16 und 18 Uhr. Zu diesem

erschien er indessen nicht. Er meldete sich auch nicht

später. Am 30. April 1999 orientierte die Firma das RAV

über diese Umstände. Nachdem der Versicherte Gelegenheit

bekommen hatte, sich zu äussern - ohne dass er davon Ge-

brauch gemacht hätte -, erging am 26. Mai 1999 die Ein-

stellungsverfügung.

E. 3 Streitig ist, ob das Verschulden des Versicherten

als leicht oder mittelschwer zu qualifizieren ist.

a) Die Vorinstanz scheint im Grundsatz ein mittel-

schweren Verschulden anzunehmen, weist dann aber darauf

hin, dass der Versicherte verschuldensmindernde Umstände

(v.a. fehlende Schul-, Aus- und Allgemeinbildung; missliche

finanzielle Situation) habe glaubhaft machen können, wes-

halb von einem leichten Verschulden auszugehen sei.

Das KIGA hält demgegenüber dafür, dass ein schweres

Verschulden vorliege, wenn ein Versicherter ohne entschuld-

baren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne (Art. 45 Abs. 3

AVIV). Mit dem Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstel-

lungsgespräch habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass

er an der vermittelten unbefristeten und zumutbaren Stelle

nicht interessiert sei. Er habe sich weder vorgängig ent-

schuldigt, noch nachträglich um einen neuen Termin bemüht.

Er habe auch nachher sein Versäumnis nicht begründet. Bil-

dungsstand und finanzielle Situation hinderten ihn nicht

daran, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es würden

zwar keine acht- und nachvollziehbaren Gründe geltend ge-

macht, doch erscheine es angesichts der persönlichen Ver-

hältnisse angemessen, nur von einem mittelschweren Ver-

schulden auszugehen.

b) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (in der Fassung vom

11. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996

[AS 1996 295]) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der

Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare

Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder

eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat diese Verordnungsbestimmung als

gesetzeskonform gewürdigt und einen kantonalen Entscheid,

der 28 Einstelltage auferlegte, aufgehoben (ARV 1999 Nr. 23

S. 138 Erw. 2). Aus dieser Verordnungsbestimmung folgt,

dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen gene-

rell unzulässig ist und sich das Ermessen von Verwaltung

und Gericht auf die Festsetzung einer Einstelldauer zwi-

schen 31 und 60 Tagen beschränkt.

Nach der Rechtsprechung gilt es indessen die Unter-

schiede zwischen der Einstellung wegen Kündigung des Ar-

beitsverhältnisses und Nichtannahme zugewiesener Arbeit zu

berücksichtigen. Für die Beurteilung des Verschuldens beim

Einstellungsgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten

Sachverhalt im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als

bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit, wo Tatsache und

Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Deshalb

kann Art. 45 Abs. 3 AVIV bei Einstellungen nach Art. 44

Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher

im Einzelfall je nach den konkreten Umständen abgewichen

werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 15. Feb-

ruar 1999 [C 226/98] mit Hinweisen). Diese gleichen Über-

legungen gelten auch, wenn es um die Ablehnung einer

- nicht amtlich zugewiesenen - zumutbaren Arbeit von bloss

befristeter Dauer geht (nicht veröffentlichtes Urteil L.

vom 8. April 1999 [C 186/ 98]). Im bereits zitierten Urteil

B. liess das Gericht zudem die Frage offen, ob unter dem

Titel der entschuldbaren Gründe nicht auch bei der Ableh-

nung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten wären, so

"wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der

Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall

zu bejahen ist."

c) Vorliegend geht es um den klassischen Fall, wo der

Versicherte sich aus blossem Desinteresse, aus mangelnder

Motivation, aus Nachlässigkeit oder ähnlichen Gründen nicht

um die zugewiesene Arbeit bemüht hat. Während des Verfah-

rens wurde zu Recht nie vorgebracht, die zugewiesene Tätig-

keit sei unzumutbar gewesen. Es liegt daher auch nicht etwa

ein blosser Grenzfall vor. Im Lichte der Rechtsprechung

trifft den Versicherten daher ein schweres Verschulden. Die

von ihm und von der Vorinstanz erwähnten verschuldensmin-

dernden Gründe können allenfalls bei der Bemessung der kon-

kreten Einstellungsdauer innerhalb des Rahmens von 31 bis

60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) berücksichtigt wer-

den.

E. 3a Die Vorinstanz scheint im Grundsatz ein mittel-

schweren Verschulden anzunehmen, weist dann aber darauf

hin, dass der Versicherte verschuldensmindernde Umstände

(v.a. fehlende Schul-, Aus- und Allgemeinbildung; missliche

finanzielle Situation) habe glaubhaft machen können, wes-

halb von einem leichten Verschulden auszugehen sei.

Das KIGA hält demgegenüber dafür, dass ein schweres

Verschulden vorliege, wenn ein Versicherter ohne entschuld-

baren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne (Art. 45 Abs. 3

AVIV). Mit dem Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstel-

lungsgespräch habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass

er an der vermittelten unbefristeten und zumutbaren Stelle

nicht interessiert sei. Er habe sich weder vorgängig ent-

schuldigt, noch nachträglich um einen neuen Termin bemüht.

Er habe auch nachher sein Versäumnis nicht begründet. Bil-

dungsstand und finanzielle Situation hinderten ihn nicht

daran, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es würden

zwar keine acht- und nachvollziehbaren Gründe geltend ge-

macht, doch erscheine es angesichts der persönlichen Ver-

hältnisse angemessen, nur von einem mittelschweren Ver-

schulden auszugehen.

E. 3b Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (in der Fassung vom

11. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996

[AS 1996 295]) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der

Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare

Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder

eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat diese Verordnungsbestimmung als

gesetzeskonform gewürdigt und einen kantonalen Entscheid,

der 28 Einstelltage auferlegte, aufgehoben (ARV 1999 Nr. 23

S. 138 Erw. 2). Aus dieser Verordnungsbestimmung folgt,

dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen gene-

rell unzulässig ist und sich das Ermessen von Verwaltung

und Gericht auf die Festsetzung einer Einstelldauer zwi-

schen 31 und 60 Tagen beschränkt.

Nach der Rechtsprechung gilt es indessen die Unter-

schiede zwischen der Einstellung wegen Kündigung des Ar-

beitsverhältnisses und Nichtannahme zugewiesener Arbeit zu

berücksichtigen. Für die Beurteilung des Verschuldens beim

Einstellungsgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten

Sachverhalt im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als

bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit, wo Tatsache und

Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Deshalb

kann Art. 45 Abs. 3 AVIV bei Einstellungen nach Art. 44

Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher

im Einzelfall je nach den konkreten Umständen abgewichen

werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 15. Feb-

ruar 1999 [C 226/98] mit Hinweisen). Diese gleichen Über-

legungen gelten auch, wenn es um die Ablehnung einer

- nicht amtlich zugewiesenen - zumutbaren Arbeit von bloss

befristeter Dauer geht (nicht veröffentlichtes Urteil L.

vom 8. April 1999 [C 186/ 98]). Im bereits zitierten Urteil

B. liess das Gericht zudem die Frage offen, ob unter dem

Titel der entschuldbaren Gründe nicht auch bei der Ableh-

nung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten wären, so

"wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der

Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall

zu bejahen ist."

E. 3c Vorliegend geht es um den klassischen Fall, wo der

Versicherte sich aus blossem Desinteresse, aus mangelnder

Motivation, aus Nachlässigkeit oder ähnlichen Gründen nicht

um die zugewiesene Arbeit bemüht hat. Während des Verfah-

rens wurde zu Recht nie vorgebracht, die zugewiesene Tätig-

keit sei unzumutbar gewesen. Es liegt daher auch nicht etwa

ein blosser Grenzfall vor. Im Lichte der Rechtsprechung

trifft den Versicherten daher ein schweres Verschulden. Die

von ihm und von der Vorinstanz erwähnten verschuldensmin-

dernden Gründe können allenfalls bei der Bemessung der kon-

kreten Einstellungsdauer innerhalb des Rahmens von 31 bis

60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) berücksichtigt wer-

den.

E. 4 Nach dem Gesagten würde die Rückweisung an die

Verwaltung im Ergebnis mit praktischer Sicherheit zu einer

reformatio in peius der Verfügung vom 26. Mai 1999 führen

(vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 134), welche die Vorinstanz nach

der Rechtsprechung dem Versicherten mit Hinweis auf die

Möglichkeit des Beschwerderückzugs hätte androhen müssen

(BGE 122 V 166 ff.). Bei dieser prozessualen Situation ist

die Sache nicht an die Verwaltung, sondern an die Vorin-

stanz zurückzuweisen, welche dem Versicherten Gelegenheit

zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben hat

(BGE 109 V 281; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b, SVR 1995 AlV Nr.

27 S. 67 Erw. 3b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Schwyz vom 24. September 1999 auf-

gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

über die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für

Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz vom

26. Mai 1999 neu entscheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosen-

kasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 397/99 Md

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 16. Februar 2000

in Sachen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15,

Schwyz, Beschwerdeführer,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch M.________,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 stellte das Amt für In-

dustrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz (KIGA) den

1947 geborenen K.________ wegen Nichtannahme einer zuge-

wiesenen Arbeitsstelle für die Dauer von 25 Tagen in der

Anspruchsberechtigung ein.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess eine

dagegen erhobene Beschwerde gut und reduzierte die Einstel-

lungsdauer auf 8 Tage (Entscheid vom 24. September 1999).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eventuell

Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des

Verschuldens.

Während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf

eine Antragstellung verzichtete, haben sich K.________ und

das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung

:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

2.- K.________ meldete sich am 12. November 1997 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 12. April 1999

wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lachen

(RAV) angewiesen, sich bei der Firma P.________ AG um eine

Stelle als Bodenleger/Schreiner zu bewerben. Der Versicher-

te vereinbarte am 16. April 1999 ein Vorstellungsgespräch

auf den 20. April 1999 zwischen 16 und 18 Uhr. Zu diesem

erschien er indessen nicht. Er meldete sich auch nicht

später. Am 30. April 1999 orientierte die Firma das RAV

über diese Umstände. Nachdem der Versicherte Gelegenheit

bekommen hatte, sich zu äussern - ohne dass er davon Ge-

brauch gemacht hätte -, erging am 26. Mai 1999 die Ein-

stellungsverfügung.

3.- Streitig ist, ob das Verschulden des Versicherten

als leicht oder mittelschwer zu qualifizieren ist.

a) Die Vorinstanz scheint im Grundsatz ein mittel-

schweren Verschulden anzunehmen, weist dann aber darauf

hin, dass der Versicherte verschuldensmindernde Umstände

(v.a. fehlende Schul-, Aus- und Allgemeinbildung; missliche

finanzielle Situation) habe glaubhaft machen können, wes-

halb von einem leichten Verschulden auszugehen sei.

Das KIGA hält demgegenüber dafür, dass ein schweres

Verschulden vorliege, wenn ein Versicherter ohne entschuld-

baren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne (Art. 45 Abs. 3

AVIV). Mit dem Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstel-

lungsgespräch habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass

er an der vermittelten unbefristeten und zumutbaren Stelle

nicht interessiert sei. Er habe sich weder vorgängig ent-

schuldigt, noch nachträglich um einen neuen Termin bemüht.

Er habe auch nachher sein Versäumnis nicht begründet. Bil-

dungsstand und finanzielle Situation hinderten ihn nicht

daran, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es würden

zwar keine acht- und nachvollziehbaren Gründe geltend ge-

macht, doch erscheine es angesichts der persönlichen Ver-

hältnisse angemessen, nur von einem mittelschweren Ver-

schulden auszugehen.

b) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (in der Fassung vom

11. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996

[AS 1996 295]) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der

Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare

Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder

eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat diese Verordnungsbestimmung als

gesetzeskonform gewürdigt und einen kantonalen Entscheid,

der 28 Einstelltage auferlegte, aufgehoben (ARV 1999 Nr. 23

S. 138 Erw. 2). Aus dieser Verordnungsbestimmung folgt,

dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen gene-

rell unzulässig ist und sich das Ermessen von Verwaltung

und Gericht auf die Festsetzung einer Einstelldauer zwi-

schen 31 und 60 Tagen beschränkt.

Nach der Rechtsprechung gilt es indessen die Unter-

schiede zwischen der Einstellung wegen Kündigung des Ar-

beitsverhältnisses und Nichtannahme zugewiesener Arbeit zu

berücksichtigen. Für die Beurteilung des Verschuldens beim

Einstellungsgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten

Sachverhalt im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als

bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit, wo Tatsache und

Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Deshalb

kann Art. 45 Abs. 3 AVIV bei Einstellungen nach Art. 44

Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher

im Einzelfall je nach den konkreten Umständen abgewichen

werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 15. Feb-

ruar 1999 [C 226/98] mit Hinweisen). Diese gleichen Über-

legungen gelten auch, wenn es um die Ablehnung einer

- nicht amtlich zugewiesenen - zumutbaren Arbeit von bloss

befristeter Dauer geht (nicht veröffentlichtes Urteil L.

vom 8. April 1999 [C 186/ 98]). Im bereits zitierten Urteil

B. liess das Gericht zudem die Frage offen, ob unter dem

Titel der entschuldbaren Gründe nicht auch bei der Ableh-

nung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten wären, so

"wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der

Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall

zu bejahen ist."

c) Vorliegend geht es um den klassischen Fall, wo der

Versicherte sich aus blossem Desinteresse, aus mangelnder

Motivation, aus Nachlässigkeit oder ähnlichen Gründen nicht

um die zugewiesene Arbeit bemüht hat. Während des Verfah-

rens wurde zu Recht nie vorgebracht, die zugewiesene Tätig-

keit sei unzumutbar gewesen. Es liegt daher auch nicht etwa

ein blosser Grenzfall vor. Im Lichte der Rechtsprechung

trifft den Versicherten daher ein schweres Verschulden. Die

von ihm und von der Vorinstanz erwähnten verschuldensmin-

dernden Gründe können allenfalls bei der Bemessung der kon-

kreten Einstellungsdauer innerhalb des Rahmens von 31 bis

60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) berücksichtigt wer-

den.

4.- Nach dem Gesagten würde die Rückweisung an die

Verwaltung im Ergebnis mit praktischer Sicherheit zu einer

reformatio in peius der Verfügung vom 26. Mai 1999 führen

(vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 134), welche die Vorinstanz nach

der Rechtsprechung dem Versicherten mit Hinweis auf die

Möglichkeit des Beschwerderückzugs hätte androhen müssen

(BGE 122 V 166 ff.). Bei dieser prozessualen Situation ist

die Sache nicht an die Verwaltung, sondern an die Vorin-

stanz zurückzuweisen, welche dem Versicherten Gelegenheit

zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben hat

(BGE 109 V 281; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b, SVR 1995 AlV Nr.

27 S. 67 Erw. 3b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Schwyz vom 24. September 1999 auf-

gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

über die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für

Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz vom

26. Mai 1999 neu entscheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosen-

kasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: