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C 390/99

Bundesgericht · 2000-05-16 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Q.________ (geboren 1942) war ab 1. Januar 1996

als Mechaniker und ab 1. Juli 1996 als Gruppenleiter bei

der S.________ AG angestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni

1997 kündigte ihm die Firma auf den 31. August 1997. Die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte ihn mit

Verfügung vom 23. Oktober 1997 wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung

ein. Sie begründete dies einerseits mit seiner Weigerung,

bestimmte Arbeiten durchzuführen, andererseits mit dem

Nichterscheinen an einer von der Firma angeordneten Aus-

sprache.

B.- Hiegegen reichte Q.________ Beschwerde ein und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober

1997. Er machte geltend, dass er die angeblich verweigerten

Arbeiten gar nicht hätte ausführen können, da die Firma in

einem Fall nicht für eine rechtzeitige Bestellung der not-

wendigen Materialien gesorgt und ihm in einem anderen Fall

nicht die Verarbeitungsanleitung für einen hochtoxischen

Stoff vorgelegt habe, weshalb er als Fachmann für diesen

Stoff dessen Verarbeitung seinen unterstellten Mitarbeitern

nicht zumuten konnte. Auch habe er sich nicht geweigert,

über die vorhandenen Probleme unter den Mitarbeitern eine

Aussprache zu führen; er habe lediglich nicht mehr mit

einer der betroffenen Personen an einem Tisch sitzen wol-

len, nachdem diese ihn mehrmals verunglimpft habe und auch

die vorangegangenen Gespräche mit dieser Person zu keinem

Ergebnis geführt hätten.

In ihrer Duplik räumte die Arbeitslosenkasse ein, dass

die angebliche Arbeitsverweigerung gemäss ihren eigenen

Abklärungen nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

geführt habe; im Übrigen hielt sie aber an der Verfügung

vom 23. Oktober 1997 fest.

Mit Entscheid vom 20. September 1999 wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.- Q.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichts-

beschwerde einreichen und sein vorinstanzlich gestelltes

Rechtsbegehren erneuern.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

und Grundsätze über die Voraussetzungen und die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver-

schuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung arbeitsver-

traglicher Pflichten (

Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

AVIG;

Art. 44 Abs. 1 lit. a und

Art. 45 Abs. 2 AVIV

) sowie

die geltenden Beweisregeln (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1

mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass keine

Arbeitsverweigerung vorliegt. Zu prüfen ist jedoch die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der Nicht-

teilnahme an der angeordneten Aussprache.

b) Gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

gilt die Arbeits-

losigkeit dann als selbstverschuldet, wenn die betroffene

Person durch ihr Verhalten, namentlich wegen Verletzung

vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Es genügt,

wenn das allgemeine Verhalten der versicherten Person zur

Kündigung oder Entlassung geführt hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen keine vorgelegen haben (ARV

1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 1996 ALV Nr.

72 S. 220 Erw. 3b/aa). Als Verletzung arbeitsvertraglicher

Pflichten gilt jedes vermeidbare Fehlverhalten; dessen Aus-

mass oder allfällige Eignung zur Unzumutbarkeit der Ver-

tragsfortsetzung spielt für die Rechtmässigkeit der Ein-

stellung keine Rolle, sondern wird bei der Bemessung des

Verschuldens berücksichtigt (Jacqueline Chopard, Die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998,

S. 108 f.; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu

Art. 30). Das der versicherten Person zur Last gelegte Ver-

halten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen,

ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ausser Betracht fällt (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit

Hinweis).

c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an

der Aussprache vom 25. Juni 1997 nicht teilnahm. Ob er dies

aus subjektiv entschuldbaren Gründen nicht getan hat,

spielt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstel-

lung keine Rolle; massgebend ist alleine, dass er der Wei-

sung seiner Arbeitgeberin keine Folge geleistet hatte, wo-

mit ein objektiv vermeidbares Fehlverhalten vorliegt. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der ver-

weigerten Teilnahme am Gespräch erfolgte somit zu Recht.

d) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Versicherte aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen an der

Aussprache nicht teilnahm, was beim Verschulden zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen ist. Von Bedeutung ist auch,

dass die in die Unstimmigkeiten involvierte andere Person

ebenfalls sanktioniert wurde, der Beschwerdeführer sich

zwar nicht zum anberaumten Gespräch, sehr wohl aber zu

einer Einzelaussprache mit seinem Vorgesetzten bereit er-

klärte und die gespannte Arbeitsatmosphäre in der Gruppe

des Versicherten entstand, weil dieser die Interessen der

Arbeitgeberin bezüglich Termin- und Qualitätsvorgaben

durchsetzte (vgl. Schreiben vom 20. April 1997 und Arbeits-

zeugnis vom Juni 1997). Vor allem aber ist in Betracht zu

ziehen, dass die Arbeitslosenkasse bei Erlass der Verfügung

vom 23. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer zwei Verhaltens-

weisen zur Last legte. Nachdem keine Arbeitsverweigerung

gegeben ist, gereicht dem Versicherten lediglich die Nicht-

teilnahme an der erwähnten Aussprache zum Vorwurf, weshalb

das zu berücksichtigende Verschulden entsprechend geringer

ausfällt.

In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem leich-

ten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und eine

Einstellung von 8 Tagen angemessen.

4.- Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht

ihm für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Partei-

entschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1999 und

die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

vom 23. Oktober 1997 insoweit abgeändert, als die Ein-

stellungsdauer auf 8 Tage herabgesetzt wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

E. 2 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung arbeitsver- traglicher Pflichten (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die geltenden Beweisregeln (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 3 a) Es steht fest und ist unbestritten, dass keine

Arbeitsverweigerung vorliegt. Zu prüfen ist jedoch die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der Nicht-

teilnahme an der angeordneten Aussprache.

b) Gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

gilt die Arbeits-

losigkeit dann als selbstverschuldet, wenn die betroffene

Person durch ihr Verhalten, namentlich wegen Verletzung

vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Es genügt,

wenn das allgemeine Verhalten der versicherten Person zur

Kündigung oder Entlassung geführt hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen keine vorgelegen haben (ARV

1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 1996 ALV Nr.

72 S. 220 Erw. 3b/aa). Als Verletzung arbeitsvertraglicher

Pflichten gilt jedes vermeidbare Fehlverhalten; dessen Aus-

mass oder allfällige Eignung zur Unzumutbarkeit der Ver-

tragsfortsetzung spielt für die Rechtmässigkeit der Ein-

stellung keine Rolle, sondern wird bei der Bemessung des

Verschuldens berücksichtigt (Jacqueline Chopard, Die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998,

S. 108 f.; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu

Art. 30). Das der versicherten Person zur Last gelegte Ver-

halten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen,

ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ausser Betracht fällt (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit

Hinweis).

c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an

der Aussprache vom 25. Juni 1997 nicht teilnahm. Ob er dies

aus subjektiv entschuldbaren Gründen nicht getan hat,

spielt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstel-

lung keine Rolle; massgebend ist alleine, dass er der Wei-

sung seiner Arbeitgeberin keine Folge geleistet hatte, wo-

mit ein objektiv vermeidbares Fehlverhalten vorliegt. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der ver-

weigerten Teilnahme am Gespräch erfolgte somit zu Recht.

d) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Versicherte aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen an der

Aussprache nicht teilnahm, was beim Verschulden zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen ist. Von Bedeutung ist auch,

dass die in die Unstimmigkeiten involvierte andere Person

ebenfalls sanktioniert wurde, der Beschwerdeführer sich

zwar nicht zum anberaumten Gespräch, sehr wohl aber zu

einer Einzelaussprache mit seinem Vorgesetzten bereit er-

klärte und die gespannte Arbeitsatmosphäre in der Gruppe

des Versicherten entstand, weil dieser die Interessen der

Arbeitgeberin bezüglich Termin- und Qualitätsvorgaben

durchsetzte (vgl. Schreiben vom 20. April 1997 und Arbeits-

zeugnis vom Juni 1997). Vor allem aber ist in Betracht zu

ziehen, dass die Arbeitslosenkasse bei Erlass der Verfügung

vom 23. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer zwei Verhaltens-

weisen zur Last legte. Nachdem keine Arbeitsverweigerung

gegeben ist, gereicht dem Versicherten lediglich die Nicht-

teilnahme an der erwähnten Aussprache zum Vorwurf, weshalb

das zu berücksichtigende Verschulden entsprechend geringer

ausfällt.

In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem leich-

ten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und eine

Einstellung von 8 Tagen angemessen.

E. 4 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht ihm für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Partei- entschädigung zu. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. Oktober 1997 insoweit abgeändert, als die Ein- stellungsdauer auf 8 Tage herabgesetzt wird. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 16. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2000 C 390/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2000 C 390/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2000 C 390/99

[AZA] C 390/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold Urteil vom 16. Mai 2000 in Sachen Q.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L.________, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel- Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Q.________ (geboren 1942) war ab 1. Januar 1996 als Mechaniker und ab 1. Juli 1996 als Gruppenleiter bei der S.________ AG angestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 kündigte ihm die Firma auf den 31. August 1997. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte ihn mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies einerseits mit seiner Weigerung, bestimmte Arbeiten durchzuführen, andererseits mit dem Nichterscheinen an einer von der Firma angeordneten Aus- sprache. B.- Hiegegen reichte Q.________ Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober

1997. Er machte geltend, dass er die angeblich verweigerten Arbeiten gar nicht hätte ausführen können, da die Firma in einem Fall nicht für eine rechtzeitige Bestellung der not- wendigen Materialien gesorgt und ihm in einem anderen Fall nicht die Verarbeitungsanleitung für einen hochtoxischen Stoff vorgelegt habe, weshalb er als Fachmann für diesen Stoff dessen Verarbeitung seinen unterstellten Mitarbeitern nicht zumuten konnte. Auch habe er sich nicht geweigert, über die vorhandenen Probleme unter den Mitarbeitern eine Aussprache zu führen; er habe lediglich nicht mehr mit einer der betroffenen Personen an einem Tisch sitzen wol- len, nachdem diese ihn mehrmals verunglimpft habe und auch die vorangegangenen Gespräche mit dieser Person zu keinem Ergebnis geführt hätten. In ihrer Duplik räumte die Arbeitslosenkasse ein, dass die angebliche Arbeitsverweigerung gemäss ihren eigenen Abklärungen nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe; im Übrigen hielt sie aber an der Verfügung vom 23. Oktober 1997 fest. Mit Entscheid vom 20. September 1999 wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. C.- Q.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichts- beschwerde einreichen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas- sung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung arbeitsver- traglicher Pflichten (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die geltenden Beweisregeln (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass keine Arbeitsverweigerung vorliegt. Zu prüfen ist jedoch die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der Nicht- teilnahme an der angeordneten Aussprache.

b) Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeits- losigkeit dann als selbstverschuldet, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten, namentlich wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Es genügt, wenn das allgemeine Verhalten der versicherten Person zur Kündigung oder Entlassung geführt hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen keine vorgelegen haben (ARV 1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/aa). Als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt jedes vermeidbare Fehlverhalten; dessen Aus- mass oder allfällige Eignung zur Unzumutbarkeit der Ver- tragsfortsetzung spielt für die Rechtmässigkeit der Ein- stellung keine Rolle, sondern wird bei der Bemessung des Verschuldens berücksichtigt (Jacqueline Chopard, Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 108 f.; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Das der versicherten Person zur Last gelegte Ver- halten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausser Betracht fällt (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit Hinweis).

c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der Aussprache vom 25. Juni 1997 nicht teilnahm. Ob er dies aus subjektiv entschuldbaren Gründen nicht getan hat, spielt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstel- lung keine Rolle; massgebend ist alleine, dass er der Wei- sung seiner Arbeitgeberin keine Folge geleistet hatte, wo- mit ein objektiv vermeidbares Fehlverhalten vorliegt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der ver- weigerten Teilnahme am Gespräch erfolgte somit zu Recht.

d) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Versicherte aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen an der Aussprache nicht teilnahm, was beim Verschulden zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Von Bedeutung ist auch, dass die in die Unstimmigkeiten involvierte andere Person ebenfalls sanktioniert wurde, der Beschwerdeführer sich zwar nicht zum anberaumten Gespräch, sehr wohl aber zu einer Einzelaussprache mit seinem Vorgesetzten bereit er- klärte und die gespannte Arbeitsatmosphäre in der Gruppe des Versicherten entstand, weil dieser die Interessen der Arbeitgeberin bezüglich Termin- und Qualitätsvorgaben durchsetzte (vgl. Schreiben vom 20. April 1997 und Arbeits- zeugnis vom Juni 1997). Vor allem aber ist in Betracht zu ziehen, dass die Arbeitslosenkasse bei Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer zwei Verhaltens- weisen zur Last legte. Nachdem keine Arbeitsverweigerung gegeben ist, gereicht dem Versicherten lediglich die Nicht- teilnahme an der erwähnten Aussprache zum Vorwurf, weshalb das zu berücksichtigende Verschulden entsprechend geringer ausfällt. In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem leich- ten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und eine Einstellung von 8 Tagen angemessen. 4.- Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht ihm für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Partei- entschädigung zu. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. Oktober 1997 insoweit abgeändert, als die Ein- stellungsdauer auf 8 Tage herabgesetzt wird. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 16. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: