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C 37/00

Bundesgericht · 2000-03-16 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 3. August 1999 stellte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich J.________ für

14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Beschwerdeweise liess J.________ die Aufhebung der

Einstellungsverfügung beantragen. Sodann ersuchte er um Ge-

währung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2000 wies das So-

zialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Substanzi-

ierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab

(Ziffer 1) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel

(Ziffer 2) an.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________

beantragen, Ziff. 1 der Zwischenverfügung sei dahingehend

abzuändern, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan-

tons Zürich beizugeben sei. Im Weiteren verlangt er auch

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine

Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü-

gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-

wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge-

richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG

sowie

Art. 97 Abs. 1 und

128 OG

;

BGE 100 V 62

Erw. 1, 98 V 115).

Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu

prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt

hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen-

sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist

(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- Nach der Rechtsprechung (

BGE 114 V 229

Erw. 3b mit

Hinweisen) besteht in allen Zweigen der bundesrechtlichen

Sozialversicherung auch für das kantonale Beschwerdeverfah-

ren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Er gilt

also selbst dort, wo weder die kantonale noch die bundes-

rechtliche (z.B. Arbeitslosenversicherung) Verfahrensord-

nung einen solchen vorsehen. Ob und unter welchen Voraus-

setzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im Ar-

beitslosenversicherungsbereich ein Anspruch besteht, beur-

teilt sich nach Bundesrecht (

BGE 110 V 362

Erw. 1b).

3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch für die Gewäh-

rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels hinrei-

chender Substanziierung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar

innert - zweimal verlängerter - Frist das Formular "Gesuch

um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht. Doch habe

er es unterlassen, die verlangten Angaben der Gemeindebe-

hörde einzuholen, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse

oder der Fürsorgebehörde und den Mietvertrag einzureichen.

b) Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche

Annahmen der Vorinstanz, es liege keine Abrechnung der Ar-

beitslosenkasse vor und es könnten die Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse einerseits und die monatlichen Ausgaben

andererseits nicht hineichend festgestellt werden. Bei den

Akten liege eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse, aus wel-

cher sich ergebe, dass der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung am 30. Juli 1999 geendet ha-

be. Das Beharren auf einem Stempel der Gemeinde sei ein

überspitzter Formalismus. Sodann sei aktenmässig belegt,

dass der Gesuchsteller von seiner schweizerischen Ehefrau

getrennt lebe und deshalb quellensteuerpflichtig sei. Unbe-

rücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz zudem, dass dem

Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Ehescheidungspro-

zess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden

sei, obschon seine finanziellen Verhältnisse im damaligen

Zeitpunkt noch eher besser gewesen seien. Die Behauptung,

die Bedürftigkeit sei zu wenig belegt, widerspreche daher

der Aktenlage diametral. Sofern das kantonale Gericht er-

gänzende oder weitere Angaben als unerlässlich betrachte,

wäre sie verpflichtet gewesen, eine angemessene Nachfrist

anzusetzen. Sodann verletze die Vorinstanz die Beweisre-

geln, wenn sie verlange, dass der Beweis des Nichtvorlie-

gens eines Einkommens zu führen sei.

c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vor-

liegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend be-

legt ist. Dass der Beschwerdeführer einkommenslos sei soll,

ergibt sich aus den Akten entgegen seiner Darstellung

nicht. Vielmehr bestehen Hinweise dafür, dass er Mittel aus

der kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen könnte (vgl. Mit-

teilungssatz der Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom

3. August 1999), worauf im angefochtenen Entscheid deutlich

hingewiesen wird ("eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse

oder der Fürsorgebehörden"). Unbelegt ist auch die Behaup-

tung des Beschwerdeführers, er unterliege der Quellensteu-

erpflicht. Über beide Punkte könnte die Gemeindebehörde

Auskunft geben, weshalb schon aus diesen Überlegungen nicht

zu beanstanden ist, dass auf einer Bestätigung der Angaben

durch die Gemeinde beharrt wird. Ein überspitzter Formalis-

mus liegt darin nicht. Nicht belegt sind unbestrittenermas-

sen die Mietzinskosten, aber auch die behaupteten Auslagen

für Telefon und Fernsehen.

Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte prozessuale

Bedürftigkeit daher zwar zu Recht als nicht belegt behan-

delt, ohne indessen diesbezüglich zusätzliche Abklärungen

vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer zur

näheren Substanziierung aufzufordern, hat sie aber den

rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt

(

Art. 105 Abs. 2 OG

; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom

14. April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom

13. Januar 2000 aufzuheben ist.

4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)

werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der un-

entgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsver-

fahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.

Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Partei-

entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit

Art.

135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der

Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgelt-

lichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV

1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um un-

entgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenös-

sischen Versicherungsgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte-

nen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die

Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolg-

ter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu ent-

scheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton

Zürich zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom

13. Januar 2000 aufzuheben ist.

4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)

werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der un-

entgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsver-

fahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.

Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Partei-

entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit

Art.

135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der

Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgelt-

lichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV

1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um un-

entgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenös-

sischen Versicherungsgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte-

nen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die

Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolg-

ter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu ent-

scheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton

Zürich zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2000 C 37/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.03.2000 C 37/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.03.2000 C 37/00

[AZA] C 37/00 Md IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 16. März 2000 in Sachen J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus- strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner, A.- Mit Verfügung vom 3. August 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich J.________ für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. B.- Beschwerdeweise liess J.________ die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen. Sodann ersuchte er um Ge- währung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2000 wies das So- zialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Substanzi- ierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Ziffer 1) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel (Ziffer 2) an. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, Ziff. 1 der Zwischenverfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Zürich beizugeben sei. Im Weiteren verlangt er auch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü- gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge- richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Nach der Rechtsprechung (BGE 114 V 229 Erw. 3b mit Hinweisen) besteht in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung auch für das kantonale Beschwerdeverfah- ren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Er gilt also selbst dort, wo weder die kantonale noch die bundes- rechtliche (z.B. Arbeitslosenversicherung) Verfahrensord- nung einen solchen vorsehen. Ob und unter welchen Voraus- setzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im Ar- beitslosenversicherungsbereich ein Anspruch besteht, beur- teilt sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b). 3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch für die Gewäh- rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels hinrei- chender Substanziierung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar innert - zweimal verlängerter - Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht. Doch habe er es unterlassen, die verlangten Angaben der Gemeindebe- hörde einzuholen, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder der Fürsorgebehörde und den Mietvertrag einzureichen.

b) Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche Annahmen der Vorinstanz, es liege keine Abrechnung der Ar- beitslosenkasse vor und es könnten die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse einerseits und die monatlichen Ausgaben andererseits nicht hineichend festgestellt werden. Bei den Akten liege eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse, aus wel- cher sich ergebe, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung am 30. Juli 1999 geendet ha- be. Das Beharren auf einem Stempel der Gemeinde sei ein überspitzter Formalismus. Sodann sei aktenmässig belegt, dass der Gesuchsteller von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt lebe und deshalb quellensteuerpflichtig sei. Unbe- rücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz zudem, dass dem Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Ehescheidungspro- zess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei, obschon seine finanziellen Verhältnisse im damaligen Zeitpunkt noch eher besser gewesen seien. Die Behauptung, die Bedürftigkeit sei zu wenig belegt, widerspreche daher der Aktenlage diametral. Sofern das kantonale Gericht er- gänzende oder weitere Angaben als unerlässlich betrachte, wäre sie verpflichtet gewesen, eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Sodann verletze die Vorinstanz die Beweisre- geln, wenn sie verlange, dass der Beweis des Nichtvorlie- gens eines Einkommens zu führen sei.

c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vor- liegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend be- legt ist. Dass der Beschwerdeführer einkommenslos sei soll, ergibt sich aus den Akten entgegen seiner Darstellung nicht. Vielmehr bestehen Hinweise dafür, dass er Mittel aus der kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen könnte (vgl. Mit- teilungssatz der Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom

3. August 1999), worauf im angefochtenen Entscheid deutlich hingewiesen wird ("eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder der Fürsorgebehörden"). Unbelegt ist auch die Behaup- tung des Beschwerdeführers, er unterliege der Quellensteu- erpflicht. Über beide Punkte könnte die Gemeindebehörde Auskunft geben, weshalb schon aus diesen Überlegungen nicht zu beanstanden ist, dass auf einer Bestätigung der Angaben durch die Gemeinde beharrt wird. Ein überspitzter Formalis- mus liegt darin nicht. Nicht belegt sind unbestrittenermas- sen die Mietzinskosten, aber auch die behaupteten Auslagen für Telefon und Fernsehen. Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit daher zwar zu Recht als nicht belegt behan- delt, ohne indessen diesbezüglich zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer zur näheren Substanziierung aufzufordern, hat sie aber den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom

14. April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom

13. Januar 2000 aufzuheben ist. 4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsver- fahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgelt- lichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um un- entgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenös- sischen Versicherungsgericht gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte- nen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolg- ter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu ent- scheide. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton Zürich zugestellt. Luzern, 16. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: