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C 379/99

Bundesgericht · 2000-02-16 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 30. Juli 1997 beantragte F.________

(geboren 1948), dass die Arbeitslosenversicherung den Be-

trag von Fr. 6'000.- übernehme, den er persönlich an die im

Übrigen von seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma

S.________ übernommenen Gesamtkosten einer "Outplacement

Beratung" zu leisten habe. Mit Verfügung vom 18. September

1997 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA),

Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen, Zürich, das Gesuch

ab.

B.- Hiegegen liess F.________ Beschwerde einreichen

und seinen Antrag auf Entschädigung dieser Kosten erneuern.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies

die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die

Gutheissung der ersuchten Kostenübernahme beantragen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft

verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeits-

losenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs-

und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten,

deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes

unmöglich oder stark erschwert ist (

Art. 59 Abs. 1 und 3

AVIG

), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kurs-

teilnehmer (

Art. 60 AVIG

und

Art. 81 Abs. 1 AVIV

) sowie die

Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner

beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und

Weiterbildung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne

andererseits (

BGE 112 V 398

Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V

271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zu-

treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Be-

schwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm erwachsenen

Kosten (Fr. 6'000.-) für den Besuch des von der Firma

E.________ AG, angebotenen Kurses "Outplacement Beratung"

hat. Der fragliche Kurs umfasst gemäss Angaben der Firma

E.________ AG die Anleitung zur Selbsteinschätzung und zur

Zielbestimmung, die Technik der Bewerbung, die Beschaffung

von Marktinformationen und den Aufbau von Kontakten sowie

professionelle Gespräche und persönliche Beratung; die

Beratung dauert so lange, bis die betreffende Person eine

neue Stelle gefunden hat (Informationsblatt der Firma

E.________ AG, Schreiben der Firma E.________ AG vom

29. September 1997). An die Gesamtkosten der Beratung hatte

der Beschwerdeführer auf Grund der Vereinbarung vom

20. Dezember 1996 Fr. 6'000.- selbst zu übernehmen. Es

stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser "Outplacement

Beratung" überhaupt um einen Kurs im Sinne von

Art. 59 und

60 AVIG

handelt.

3.- a) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Kurs

nicht wörtlich zu verstehen; es kommt vielmehr darauf an,

ob die Vorkehr hinsichtlich Führung, Organisation, Programm

und inhaltlicher Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnis-

sen als Präventivmassnahme betrachtet werden kann (ARV 1987

Nr. 12 S. 114 Erw. 2b). In zeitlicher Hinsicht ist festzu-

stellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Mass-

nahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung im

arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden

können; die Höchstgrenze liegt dabei bei einem Jahr

(ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw. 2b). Eine weitere Voraussetzung

ist, dass die Kosten des Kurses in einem angemessenen Ver-

hältnis zum angestrebten Ziel stehen; der Versicherte hat

in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie-

derungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht

aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vor-

kehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so-

weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und

genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 68 Erw. 2 mit Hinweis auf

die im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Recht-

sprechung, die sinngemäss auch auf dem Gebiete der Arbeits-

losenversicherung gilt).

b) Vorliegend besteht zwar ein schematischer Aufbau

der Betreuung, doch ist dieser nicht auf die Vermittlung

von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet, sondern auf

die konkrete Stellensuche. Auch weist die Vorkehr keinen

zeitlich genau definierten Rahmen auf. Dass die Beratung in

der Regel nach sechs Monaten beendet ist, weil die betref-

fende Person eine neue Anstellung antreten konnte, vermag

dem Erfordernis der festgelegten Dauer nicht zu genügen; so

könnte die Beratung auch ohne weiteres über ein Jahr dau-

ern, zumal die betroffenen Personen auch noch nach Stellen-

antritt weiter betreut werden, was jedoch den Rahmen der

arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von

Art. 59 und 60

AVIG

eindeutig sprengt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kosten der "Out-

placement Beratung" vergleichsweise hoch sind; das AWA hat

dem Versicherten seinerseits die Teilnahme an Kursen zur

Standortbestimmung, welche die Voraussetzungen der Zweck-

mässigkeit und Einfachheit der Vorkehr erfüllen, angeboten.

Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Die "Outplacement Be-

ratung" mag unter Berücksichtigung der persönlichen Um-

stände des Beschwerdeführers die bestmögliche Massnahme

darstellen, ist jedoch im Rahmen der Arbeitslosenver-

sicherung nicht als angemessen zu betrachten.

4.- Auf Grund dieser von der Rechtsprechung umschrie-

benen Voraussetzungen steht fest, dass der vom Beschwerde-

führer absolvierte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Mass-

nahme übernommen werden kann. Es kann diesbezüglich zu-

sätzlich auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Der fragliche Kurs stellt

keine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern eine private

Stellenvermittlung dar, deren Kosten nicht von der Arbeits-

losenversicherung zu tragen sind. Daran vermögen die Ein-

wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekre-

tariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- benden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeits- losenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kurs- teilnehmer (Art. 60 AVIG und Art. 81 Abs. 1 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zu- treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm erwachsenen Kosten (Fr. 6'000.-) für den Besuch des von der Firma E.________ AG, angebotenen Kurses "Outplacement Beratung" hat. Der fragliche Kurs umfasst gemäss Angaben der Firma E.________ AG die Anleitung zur Selbsteinschätzung und zur Zielbestimmung, die Technik der Bewerbung, die Beschaffung von Marktinformationen und den Aufbau von Kontakten sowie professionelle Gespräche und persönliche Beratung; die Beratung dauert so lange, bis die betreffende Person eine neue Stelle gefunden hat (Informationsblatt der Firma E.________ AG, Schreiben der Firma E.________ AG vom

29. September 1997). An die Gesamtkosten der Beratung hatte der Beschwerdeführer auf Grund der Vereinbarung vom

20. Dezember 1996 Fr. 6'000.- selbst zu übernehmen. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser "Outplacement Beratung" überhaupt um einen Kurs im Sinne von Art. 59 und 60 AVIG handelt.

E. 3 a) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Kurs

nicht wörtlich zu verstehen; es kommt vielmehr darauf an,

ob die Vorkehr hinsichtlich Führung, Organisation, Programm

und inhaltlicher Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnis-

sen als Präventivmassnahme betrachtet werden kann (ARV 1987

Nr. 12 S. 114 Erw. 2b). In zeitlicher Hinsicht ist festzu-

stellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Mass-

nahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung im

arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden

können; die Höchstgrenze liegt dabei bei einem Jahr

(ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw. 2b). Eine weitere Voraussetzung

ist, dass die Kosten des Kurses in einem angemessenen Ver-

hältnis zum angestrebten Ziel stehen; der Versicherte hat

in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie-

derungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht

aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vor-

kehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so-

weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und

genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 68 Erw. 2 mit Hinweis auf

die im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Recht-

sprechung, die sinngemäss auch auf dem Gebiete der Arbeits-

losenversicherung gilt).

b) Vorliegend besteht zwar ein schematischer Aufbau

der Betreuung, doch ist dieser nicht auf die Vermittlung

von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet, sondern auf

die konkrete Stellensuche. Auch weist die Vorkehr keinen

zeitlich genau definierten Rahmen auf. Dass die Beratung in

der Regel nach sechs Monaten beendet ist, weil die betref-

fende Person eine neue Anstellung antreten konnte, vermag

dem Erfordernis der festgelegten Dauer nicht zu genügen; so

könnte die Beratung auch ohne weiteres über ein Jahr dau-

ern, zumal die betroffenen Personen auch noch nach Stellen-

antritt weiter betreut werden, was jedoch den Rahmen der

arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von

Art. 59 und 60

AVIG

eindeutig sprengt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kosten der "Out-

placement Beratung" vergleichsweise hoch sind; das AWA hat

dem Versicherten seinerseits die Teilnahme an Kursen zur

Standortbestimmung, welche die Voraussetzungen der Zweck-

mässigkeit und Einfachheit der Vorkehr erfüllen, angeboten.

Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Die "Outplacement Be-

ratung" mag unter Berücksichtigung der persönlichen Um-

stände des Beschwerdeführers die bestmögliche Massnahme

darstellen, ist jedoch im Rahmen der Arbeitslosenver-

sicherung nicht als angemessen zu betrachten.

E. 4 Auf Grund dieser von der Rechtsprechung umschrie- benen Voraussetzungen steht fest, dass der vom Beschwerde- führer absolvierte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Mass- nahme übernommen werden kann. Es kann diesbezüglich zu- sätzlich auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der fragliche Kurs stellt keine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern eine private Stellenvermittlung dar, deren Kosten nicht von der Arbeits- losenversicherung zu tragen sind. Daran vermögen die Ein- wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekre- tariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 16. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.02.2000 C 379/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.02.2000 C 379/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.02.2000 C 379/99

[AZA] C 379/99 Md IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold Urteil vom 16. Februar 2000 in Sachen F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Gesuch vom 30. Juli 1997 beantragte F.________ (geboren 1948), dass die Arbeitslosenversicherung den Be- trag von Fr. 6'000.- übernehme, den er persönlich an die im Übrigen von seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma S.________ übernommenen Gesamtkosten einer "Outplacement Beratung" zu leisten habe. Mit Verfügung vom 18. September 1997 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA), Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen, Zürich, das Gesuch ab. B.- Hiegegen liess F.________ Beschwerde einreichen und seinen Antrag auf Entschädigung dieser Kosten erneuern. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gutheissung der ersuchten Kostenübernahme beantragen. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- benden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeits- losenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kurs- teilnehmer (Art. 60 AVIG und Art. 81 Abs. 1 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zu- treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm erwachsenen Kosten (Fr. 6'000.-) für den Besuch des von der Firma E.________ AG, angebotenen Kurses "Outplacement Beratung" hat. Der fragliche Kurs umfasst gemäss Angaben der Firma E.________ AG die Anleitung zur Selbsteinschätzung und zur Zielbestimmung, die Technik der Bewerbung, die Beschaffung von Marktinformationen und den Aufbau von Kontakten sowie professionelle Gespräche und persönliche Beratung; die Beratung dauert so lange, bis die betreffende Person eine neue Stelle gefunden hat (Informationsblatt der Firma E.________ AG, Schreiben der Firma E.________ AG vom

29. September 1997). An die Gesamtkosten der Beratung hatte der Beschwerdeführer auf Grund der Vereinbarung vom

20. Dezember 1996 Fr. 6'000.- selbst zu übernehmen. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser "Outplacement Beratung" überhaupt um einen Kurs im Sinne von Art. 59 und 60 AVIG handelt. 3.- a) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Kurs nicht wörtlich zu verstehen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Vorkehr hinsichtlich Führung, Organisation, Programm und inhaltlicher Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnis- sen als Präventivmassnahme betrachtet werden kann (ARV 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2b). In zeitlicher Hinsicht ist festzu- stellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Mass- nahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können; die Höchstgrenze liegt dabei bei einem Jahr (ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw. 2b). Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten des Kurses in einem angemessenen Ver- hältnis zum angestrebten Ziel stehen; der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie- derungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vor- kehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so- weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 68 Erw. 2 mit Hinweis auf die im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Recht- sprechung, die sinngemäss auch auf dem Gebiete der Arbeits- losenversicherung gilt).

b) Vorliegend besteht zwar ein schematischer Aufbau der Betreuung, doch ist dieser nicht auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet, sondern auf die konkrete Stellensuche. Auch weist die Vorkehr keinen zeitlich genau definierten Rahmen auf. Dass die Beratung in der Regel nach sechs Monaten beendet ist, weil die betref- fende Person eine neue Anstellung antreten konnte, vermag dem Erfordernis der festgelegten Dauer nicht zu genügen; so könnte die Beratung auch ohne weiteres über ein Jahr dau- ern, zumal die betroffenen Personen auch noch nach Stellen- antritt weiter betreut werden, was jedoch den Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 und 60 AVIG eindeutig sprengt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kosten der "Out- placement Beratung" vergleichsweise hoch sind; das AWA hat dem Versicherten seinerseits die Teilnahme an Kursen zur Standortbestimmung, welche die Voraussetzungen der Zweck- mässigkeit und Einfachheit der Vorkehr erfüllen, angeboten. Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Die "Outplacement Be- ratung" mag unter Berücksichtigung der persönlichen Um- stände des Beschwerdeführers die bestmögliche Massnahme darstellen, ist jedoch im Rahmen der Arbeitslosenver- sicherung nicht als angemessen zu betrachten. 4.- Auf Grund dieser von der Rechtsprechung umschrie- benen Voraussetzungen steht fest, dass der vom Beschwerde- führer absolvierte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Mass- nahme übernommen werden kann. Es kann diesbezüglich zu- sätzlich auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der fragliche Kurs stellt keine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern eine private Stellenvermittlung dar, deren Kosten nicht von der Arbeits- losenversicherung zu tragen sind. Daran vermögen die Ein- wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekre- tariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 16. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: