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C 374/99

Bundesgericht · 2000-02-10 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Der 1963 geborene S.________ arbeitete seit

1. März 1994 zu 50 % und ab 1. August 1995 in einem Voll-

zeitpensum als Tontechniker beim Theater X.________. Mit

Schreiben vom 11. Dezember 1998 kündigte der Arbeitgeber

das Anstellungsverhältnis auf den 31. März 1999. Zur Be-

gründung wurde ausgeführt, bei einer Besprechung vom Vortag

sei festgestellt worden, dass das Theater X.________ die

Erwartungen von S.________ bezüglich einer geregelten Ar-

beitszeit nicht erfüllen könne; die Funktion des Tontech-

nikers in einem Theater richte sich hinsichtlich der

Arbeitszeiten nach den künstlerischen Anforderungen, d.h.

sie erfordere im Proben- und Vorstellungsbetrieb eine hohe

zeitliche Flexibilität. Gestützt auf das Kündigungsschrei-

ben und die Angaben des Versicherten auf dem ihm unterbrei-

teten Formular stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerk-

schaft Bau & Industrie (GBI) S.________, der am 14. März

1999 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 1999

gestellt hatte, ab diesem Datum wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit unter Annahme eines schweren Verschuldens

für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung

ein; der Versicherte habe die unregelmässigen Arbeitszei-

ten, welche die Tätigkeit eines Tontechnikers an einem

Theater mit sich bringe, nicht mehr akzeptieren wollen und

damit dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Anstellungs-

verhältnisses gegeben (Verfügung vom 12. Mai 1999).

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich-

ten Beschwerde änderte die kantonale Schiedskommission für

Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt nach Einvernahme von

Zeugen sowie des Versicherten die angefochtene Kassenver-

fügung dahin ab, dass sie die Einstellungsdauer von 31 auf

20 Tage reduzierte (Entscheid vom 26. August 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

S.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das

Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

ist der Versicher-

te in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch

eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit

gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Ver-

sicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verlet-

zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (

Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV).

Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der

Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob-

jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach

den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren

Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Ver-

sicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44

Erw. 2b; Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesver-

waltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, S. 253, Rz 693).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses

aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw.

Art. 346 Abs. 2

OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der

versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung

gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen

nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakter-

liche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer

für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V

244 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der An-

spruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn

das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar

feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes

Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der

Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen ver-

mag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V

245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeits-

losenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30).

2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Be-

schwerdeführer keine arbeitsvertraglichen Pflichten ver-

letzt hat, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob er dem

Theater X.________ durch sein sonstiges Verhalten Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

a) Die Arbeitslosenkasse begründete die Einstellung in

der Bezugsberechtigung damit, dass der Versicherte die

unregelmässigen Arbeitszeiten nicht mehr habe akzeptieren

wollen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet

habe. Die Vorinstanz führte zusätzlich aus, der Beschwerde-

führer habe bereits bei Vertragsabschluss von den Arbeits-

bedingungen eines Tontechnikers Kenntnis gehabt und sei

während Jahren damit einverstanden gewesen. Erst als sich

die familiären Umstände geändert hätten, sei er nicht mehr

bereit gewesen, unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf zu

nehmen. Trotz dieser Probleme habe er das Gespräch mit sei-

nem Vorgesetzten nicht gesucht. Überdies wäre es ihm zuzu-

muten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Stelle an sei-

nem Arbeitsplatz zu bleiben.

b) Der Auffassung von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz

kann nicht beigepflichtet werden. Ein Verschulden im vor-

stehend (Erw. 1 hievor) umschriebenen Sinn, das dem Be-

schwerdeführer in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosig-

keit zur Last zu legen wäre, ist nicht gegeben. Dass er im

Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes an

regelmässigen Arbeitszeiten interessiert war und diesbezüg-

lich bei den Verantwortlichen des Theaters X.________ vor-

stellig wurde, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, da

jedenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb bei grundsätzlich

vorhandener, während Jahren bewiesener Arbeitsbereitschaft

Vorgesetzte nicht auf Änderungswünsche hinsichtlich der

Modalitäten des Anstellungsverhältnisses angesprochen wer-

den dürften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die

Arbeitsbedingungen, namentlich die unregelmässigen Einsät-

ze, kannte, ändert hieran nichts. Wenn im Kündigungsschrei-

ben vom 11. Dezember 1998 festgehalten wurde, dass das

Theater X.________ die Erwartungen bezüglich einer gere-

gelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne, ist in dieser

Begründung ebenfalls kein Fehlverhalten des Versicherten zu

erkennen, zumal Beanstandungen in persönlicher oder charak-

terlicher Hinsicht nicht zum Ausdruck kommen und von einer

Weigerung des entlassenen Arbeitnehmers, zumindest auf

Zusehen hin zu den bisherigen Bedingungen weiterzuarbeiten,

nirgends die Rede ist. Vielmehr ist die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses unter den dargelegten Umständen objek-

tiven Faktoren - der unregelmässigen Arbeitszeit einerseits

und der Unmöglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit geregeltem

Einsatz anzubieten andererseits - zuzuschreiben. Die Be-

hauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz

der bekannten Probleme das Gespräch mit seinem Vorgesetzten

nicht gesucht, ist durch nichts belegt. Der von ihr am

23. August 1999 als Zeuge befragte G.________, stellvertre-

tender Verwaltungsdirektor des Theaters X.________, erklär-

te dazu vielmehr, der Versicherte habe mit der gesamten

Führungsspitze des Theaters über seine Schwierigkeiten

gesprochen. Das letztgenannte Argument der kantonalen

Schiedskommission ist schliesslich schon deshalb nicht

stichhaltig, weil der Beschwerdeführer entgegen der miss-

verständlichen Formulierung im Kündigungsschreiben ("sind

wir in gegenseitigem Einvernehmen übereingekommen, das

Arbeitsverhältnis aufzulösen") den Arbeitsvertrag nicht

selbst gekündigt hat. Wie die Einvernahme von G.________

und die Befragung des Versicherten (vom 26. August 1999)

ergeben haben, wurde dieser vom Theater X.________ entlas-

sen.

c) Da den Beschwerdeführer auf Grund der gesamten

Umstände kein Verschulden an der Beendigung des Anstel-

lungsverhältnisses und damit an der in der Folge eingetre-

tenen Arbeitslosigkeit trifft, erfolgte die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung zu Unrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für

Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 26. August

1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 12. Mai 1999

aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

ist der Versicher-

te in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch

eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit

gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Ver-

sicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verlet-

zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (

Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV).

Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der

Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob-

jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach

den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren

Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Ver-

sicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44

Erw. 2b; Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesver-

waltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, S. 253, Rz 693).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses

aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw.

Art. 346 Abs. 2

OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der

versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung

gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen

nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakter-

liche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer

für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V

244 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der An-

spruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn

das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar

feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes

Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der

Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen ver-

mag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V

245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeits-

losenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30).

E. 2 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Be-

schwerdeführer keine arbeitsvertraglichen Pflichten ver-

letzt hat, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob er dem

Theater X.________ durch sein sonstiges Verhalten Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

a) Die Arbeitslosenkasse begründete die Einstellung in

der Bezugsberechtigung damit, dass der Versicherte die

unregelmässigen Arbeitszeiten nicht mehr habe akzeptieren

wollen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet

habe. Die Vorinstanz führte zusätzlich aus, der Beschwerde-

führer habe bereits bei Vertragsabschluss von den Arbeits-

bedingungen eines Tontechnikers Kenntnis gehabt und sei

während Jahren damit einverstanden gewesen. Erst als sich

die familiären Umstände geändert hätten, sei er nicht mehr

bereit gewesen, unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf zu

nehmen. Trotz dieser Probleme habe er das Gespräch mit sei-

nem Vorgesetzten nicht gesucht. Überdies wäre es ihm zuzu-

muten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Stelle an sei-

nem Arbeitsplatz zu bleiben.

b) Der Auffassung von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz

kann nicht beigepflichtet werden. Ein Verschulden im vor-

stehend (Erw. 1 hievor) umschriebenen Sinn, das dem Be-

schwerdeführer in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosig-

keit zur Last zu legen wäre, ist nicht gegeben. Dass er im

Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes an

regelmässigen Arbeitszeiten interessiert war und diesbezüg-

lich bei den Verantwortlichen des Theaters X.________ vor-

stellig wurde, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, da

jedenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb bei grundsätzlich

vorhandener, während Jahren bewiesener Arbeitsbereitschaft

Vorgesetzte nicht auf Änderungswünsche hinsichtlich der

Modalitäten des Anstellungsverhältnisses angesprochen wer-

den dürften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die

Arbeitsbedingungen, namentlich die unregelmässigen Einsät-

ze, kannte, ändert hieran nichts. Wenn im Kündigungsschrei-

ben vom 11. Dezember 1998 festgehalten wurde, dass das

Theater X.________ die Erwartungen bezüglich einer gere-

gelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne, ist in dieser

Begründung ebenfalls kein Fehlverhalten des Versicherten zu

erkennen, zumal Beanstandungen in persönlicher oder charak-

terlicher Hinsicht nicht zum Ausdruck kommen und von einer

Weigerung des entlassenen Arbeitnehmers, zumindest auf

Zusehen hin zu den bisherigen Bedingungen weiterzuarbeiten,

nirgends die Rede ist. Vielmehr ist die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses unter den dargelegten Umständen objek-

tiven Faktoren - der unregelmässigen Arbeitszeit einerseits

und der Unmöglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit geregeltem

Einsatz anzubieten andererseits - zuzuschreiben. Die Be-

hauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz

der bekannten Probleme das Gespräch mit seinem Vorgesetzten

nicht gesucht, ist durch nichts belegt. Der von ihr am

23. August 1999 als Zeuge befragte G.________, stellvertre-

tender Verwaltungsdirektor des Theaters X.________, erklär-

te dazu vielmehr, der Versicherte habe mit der gesamten

Führungsspitze des Theaters über seine Schwierigkeiten

gesprochen. Das letztgenannte Argument der kantonalen

Schiedskommission ist schliesslich schon deshalb nicht

stichhaltig, weil der Beschwerdeführer entgegen der miss-

verständlichen Formulierung im Kündigungsschreiben ("sind

wir in gegenseitigem Einvernehmen übereingekommen, das

Arbeitsverhältnis aufzulösen") den Arbeitsvertrag nicht

selbst gekündigt hat. Wie die Einvernahme von G.________

und die Befragung des Versicherten (vom 26. August 1999)

ergeben haben, wurde dieser vom Theater X.________ entlas-

sen.

c) Da den Beschwerdeführer auf Grund der gesamten

Umstände kein Verschulden an der Beendigung des Anstel-

lungsverhältnisses und damit an der in der Folge eingetre-

tenen Arbeitslosigkeit trifft, erfolgte die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung zu Unrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für

Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 26. August

1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 12. Mai 1999

aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.02.2000 C 374/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.02.2000 C 374/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.02.2000 C 374/99

[AZA] C 374/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 10. Februar 2000 in Sachen S.________, 1963, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Rebgasse 1, Basel, Beschwerdegegnerin, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel A.- Der 1963 geborene S.________ arbeitete seit

1. März 1994 zu 50 % und ab 1. August 1995 in einem Voll- zeitpensum als Tontechniker beim Theater X.________. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 kündigte der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis auf den 31. März 1999. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, bei einer Besprechung vom Vortag sei festgestellt worden, dass das Theater X.________ die Erwartungen von S.________ bezüglich einer geregelten Ar- beitszeit nicht erfüllen könne; die Funktion des Tontech- nikers in einem Theater richte sich hinsichtlich der Arbeitszeiten nach den künstlerischen Anforderungen, d.h. sie erfordere im Proben- und Vorstellungsbetrieb eine hohe zeitliche Flexibilität. Gestützt auf das Kündigungsschrei- ben und die Angaben des Versicherten auf dem ihm unterbrei- teten Formular stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerk- schaft Bau & Industrie (GBI) S.________, der am 14. März 1999 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 1999 gestellt hatte, ab diesem Datum wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit unter Annahme eines schweren Verschuldens für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein; der Versicherte habe die unregelmässigen Arbeitszei- ten, welche die Tätigkeit eines Tontechnikers an einem Theater mit sich bringe, nicht mehr akzeptieren wollen und damit dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Anstellungs- verhältnisses gegeben (Verfügung vom 12. Mai 1999). B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich- ten Beschwerde änderte die kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt nach Einvernahme von Zeugen sowie des Versicherten die angefochtene Kassenver- fügung dahin ab, dass sie die Einstellungsdauer von 31 auf 20 Tage reduzierte (Entscheid vom 26. August 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicher- te in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Ver- sicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob- jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Ver- sicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b; Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, S. 253, Rz 693). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakter- liche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 244 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen ver- mag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeits- losenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30). 2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer keine arbeitsvertraglichen Pflichten ver- letzt hat, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob er dem Theater X.________ durch sein sonstiges Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

a) Die Arbeitslosenkasse begründete die Einstellung in der Bezugsberechtigung damit, dass der Versicherte die unregelmässigen Arbeitszeiten nicht mehr habe akzeptieren wollen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz führte zusätzlich aus, der Beschwerde- führer habe bereits bei Vertragsabschluss von den Arbeits- bedingungen eines Tontechnikers Kenntnis gehabt und sei während Jahren damit einverstanden gewesen. Erst als sich die familiären Umstände geändert hätten, sei er nicht mehr bereit gewesen, unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen. Trotz dieser Probleme habe er das Gespräch mit sei- nem Vorgesetzten nicht gesucht. Überdies wäre es ihm zuzu- muten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Stelle an sei- nem Arbeitsplatz zu bleiben.

b) Der Auffassung von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Ein Verschulden im vor- stehend (Erw. 1 hievor) umschriebenen Sinn, das dem Be- schwerdeführer in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosig- keit zur Last zu legen wäre, ist nicht gegeben. Dass er im Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes an regelmässigen Arbeitszeiten interessiert war und diesbezüg- lich bei den Verantwortlichen des Theaters X.________ vor- stellig wurde, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb bei grundsätzlich vorhandener, während Jahren bewiesener Arbeitsbereitschaft Vorgesetzte nicht auf Änderungswünsche hinsichtlich der Modalitäten des Anstellungsverhältnisses angesprochen wer- den dürften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbedingungen, namentlich die unregelmässigen Einsät- ze, kannte, ändert hieran nichts. Wenn im Kündigungsschrei- ben vom 11. Dezember 1998 festgehalten wurde, dass das Theater X.________ die Erwartungen bezüglich einer gere- gelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne, ist in dieser Begründung ebenfalls kein Fehlverhalten des Versicherten zu erkennen, zumal Beanstandungen in persönlicher oder charak- terlicher Hinsicht nicht zum Ausdruck kommen und von einer Weigerung des entlassenen Arbeitnehmers, zumindest auf Zusehen hin zu den bisherigen Bedingungen weiterzuarbeiten, nirgends die Rede ist. Vielmehr ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den dargelegten Umständen objek- tiven Faktoren - der unregelmässigen Arbeitszeit einerseits und der Unmöglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit geregeltem Einsatz anzubieten andererseits - zuzuschreiben. Die Be- hauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz der bekannten Probleme das Gespräch mit seinem Vorgesetzten nicht gesucht, ist durch nichts belegt. Der von ihr am

23. August 1999 als Zeuge befragte G.________, stellvertre- tender Verwaltungsdirektor des Theaters X.________, erklär- te dazu vielmehr, der Versicherte habe mit der gesamten Führungsspitze des Theaters über seine Schwierigkeiten gesprochen. Das letztgenannte Argument der kantonalen Schiedskommission ist schliesslich schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer entgegen der miss- verständlichen Formulierung im Kündigungsschreiben ("sind wir in gegenseitigem Einvernehmen übereingekommen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen") den Arbeitsvertrag nicht selbst gekündigt hat. Wie die Einvernahme von G.________ und die Befragung des Versicherten (vom 26. August 1999) ergeben haben, wurde dieser vom Theater X.________ entlas- sen.

c) Da den Beschwerdeführer auf Grund der gesamten Umstände kein Verschulden an der Beendigung des Anstel- lungsverhältnisses und damit an der in der Folge eingetre- tenen Arbeitslosigkeit trifft, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 26. August 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 12. Mai 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 10. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: