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C_372/2000

einer ablehnenden Verfügung des RAV Y.________ vom 23. März 1999 bildete, die Sache zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle überwiesen wurde, dass die kantonale Amtsstelle die Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 1. Januar 1998 verneinte (Verfügung vom 7. Mai 1999),

Bundesgericht · 2001-07-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Es sei gerichtlich abzuklären, ob die Arbeitslosenkasse

die seit dem 15. Januar 1998 mit dem Erhalt des

'Antrages auf Arbeitslosenentschädigung' über die

Position des Beschwerdeführers in der Firma

X.________ AG vollständig informiert war und ihm unter

diesen Umständen während über einem Jahr Arbeitslosentaggelder

entrichtet hat, überhaupt auf eine Rückforderung

der ausbezahlten Leistungen im Betrag von

Fr. 62'886. 80 zurückkommen durfte.

E. 3 Es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer

vom 01.01.1998 - 30.06.1999 keine rechtsmissbräuchliche

Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3

lit. c AVIG vorgeworfen werden kann und die bereits

ausgerichteten Arbeitslosentaggelder rechtmässig bezogen

wurden.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer

die ausstehenden Arbeitslosentaggelder

vom 01.02.1999 - 30.06.1999 zuzugestehen, mindestens

aber diejenigen vom 01.02.1999 - 23.03.1999 (Eintreffen

der Verfügung Nr. 203998194 des RAV Y.________,

mit welcher die vorübergehende Beschäftigung abgelehnt

wurde).

E. 5 Es sei gerichtlich abzuklären, wieweit das Reg. Arbeitsvermittlungszentrum

RAV Y.________ als auch die

zuständige Ausgleichskasse ihre Informations- und

Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer grobfahrlässig

verletzt haben und ob die Rechte des Beschwerdeführers

gewahrt wurden. ",

dass die kantonale Amtsstelle auf kostenpflichtige

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,

wogegen das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat

vernehmen lassen,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein

insoweit unzulässig ist, als die wiedergegebenen Anträge

sich nicht auf die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der

kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 beziehen,

dass entsprechend diesem Anfechtungsobjekt einzig zu

prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die materiellen

Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG) ab 1. Januar 1998

verneint haben,

dass diese Frage zu bejahen ist, erfüllt der Beschwerdeführer

doch die von der Rechtsprechung (BGE 123 V 234)

für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung geltenden

Erfordernisse für den Taggeldbezug nicht, welche insbesondere

darin bestehen, dass sich der Betreffende von seinem

Betrieb während der Zeiten kontrollierter Arbeitslosigkeit

löst, was hier eindeutig nicht der Fall ist,

dass sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an diesem für die Verneinung der Anspruchsberechtigung

entscheidenden Gesichtspunkt nichts zu ändern

vermögen,

dass - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unter Hinweis auf den zur Zeit der Fällung des vorinstanzlichen

Urteils (am 5. Oktober 2000) noch nicht publizierten

BGE 126 V 399 festzustellen ist, dass, entgegen dem angefochtenen

Entscheid, Gegenstand dieses Verfahrens nur die

Feststellung der (fehlenden) materiellen Anspruchsberechtigung

ab 1. Januar 1998 bildet, hingegen nicht die mit der

Rückerstattung (Art. 95 AVIG) zusammenhängenden Fragen

(Rechtsbeständigkeit der Abrechnungen, gegebenenfalls erforderlicher

Rückkommenstitel, Verwirkung usw.), welche dem

Verfahren vor der Arbeitslosenkasse vorbehalten sind,

dass sich daher zu allen diesen Punkten keine weiteren

Erwägungen rechtfertigen, insbesondere der Umstand nicht

näher zu erörtern ist, dass die Arbeitslosenkasse die im

Hinblick auf das damals gegen die Verfügung der kantonalen

Amtsstelle eingeleitete Gerichtsverfahren erlassene Rückforderungsverfügung

wiedererwägungsweise aufhob,

dass in Anbetracht dieser Verfahrenslage von einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung (BGE 126

V 143), wie die Amtsstelle meint, nicht gesprochen werden

kann,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

C 372/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 27. Juli 2001

in Sachen

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

In Erwägung,

dass B.________, Angestellter, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Firma X.________ AG sich im Anschluss an die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen ab 1. Januar 1998 zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung bezog,

dass er weiterhin für seine Firma im Umfang von rund 20 % tätig war, wobei das im Rahmen dieser Beschäftigung erzielte Einkommen als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) abgerechnet wurde,

dass der Versicherte sich im Verlaufe des Jahres 1998 verschiedenen Präventivmassnahmen unterzog (vom RAV Y.________ organisierte Kurse als Verkaufsberater, Bewerber-Training und Verkaufsschulung), seine Geschäftsbeziehungen neu ausrichtete (Abschluss eines Agenturvertrages mit der Firma Z.________ AG ab 1. Januar 1999) und sein Unternehmen umstrukturierte,

dass in Zusammenhang mit einer auf der Grundlage eines mit der Gemeinde O.________ am 15./16. Dezember 1998 abgeschlossenen Vertrages vorgesehenen vorübergehenden Beschäftigung (Praktikumseinsatz als Verkaufsberater in der neu mit X.________ AG firmierenden Gesellschaft), welche Gegenstand einer ablehnenden Verfügung des RAV Y.________ vom 23. März 1999 bildete, die Sache zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle überwiesen wurde,

dass die kantonale Amtsstelle die Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 1. Januar 1998 verneinte (Verfügung vom 7. Mai 1999),

dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1999 zugesprochenen Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 62 886. 80 zurückforderte (Verfügung vom 21. Mai 1999),

dass die Arbeitslosenkasse diese Rückforderungsverfügung mit Verwaltungsakt vom 21. Juni 1999 wiedererwägungsweise aufhob,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten gegen die Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 abwies,

dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern

ist vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei gerichtlich abzuklären, ob die Arbeitslosenkasse

die seit dem 15. Januar 1998 mit dem Erhalt des

'Antrages auf Arbeitslosenentschädigung' über die

Position des Beschwerdeführers in der Firma

X.________ AG vollständig informiert war und ihm unter

diesen Umständen während über einem Jahr Arbeitslosentaggelder

entrichtet hat, überhaupt auf eine Rückforderung

der ausbezahlten Leistungen im Betrag von

Fr. 62'886. 80 zurückkommen durfte.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer

vom 01.01.1998 - 30.06.1999 keine rechtsmissbräuchliche

Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3

lit. c AVIG vorgeworfen werden kann und die bereits

ausgerichteten Arbeitslosentaggelder rechtmässig bezogen

wurden.

4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer

die ausstehenden Arbeitslosentaggelder

vom 01.02.1999 - 30.06.1999 zuzugestehen, mindestens

aber diejenigen vom 01.02.1999 - 23.03.1999 (Eintreffen

der Verfügung Nr. 203998194 des RAV Y.________,

mit welcher die vorübergehende Beschäftigung abgelehnt

wurde).

5. Es sei gerichtlich abzuklären, wieweit das Reg. Arbeitsvermittlungszentrum

RAV Y.________ als auch die

zuständige Ausgleichskasse ihre Informations- und

Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer grobfahrlässig

verletzt haben und ob die Rechte des Beschwerdeführers

gewahrt wurden. ",

dass die kantonale Amtsstelle auf kostenpflichtige

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,

wogegen das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat

vernehmen lassen,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein

insoweit unzulässig ist, als die wiedergegebenen Anträge

sich nicht auf die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der

kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 beziehen,

dass entsprechend diesem Anfechtungsobjekt einzig zu

prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die materiellen

Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG) ab 1. Januar 1998

verneint haben,

dass diese Frage zu bejahen ist, erfüllt der Beschwerdeführer

doch die von der Rechtsprechung (BGE 123 V 234)

für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung geltenden

Erfordernisse für den Taggeldbezug nicht, welche insbesondere

darin bestehen, dass sich der Betreffende von seinem

Betrieb während der Zeiten kontrollierter Arbeitslosigkeit

löst, was hier eindeutig nicht der Fall ist,

dass sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an diesem für die Verneinung der Anspruchsberechtigung

entscheidenden Gesichtspunkt nichts zu ändern

vermögen,

dass - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unter Hinweis auf den zur Zeit der Fällung des vorinstanzlichen

Urteils (am 5. Oktober 2000) noch nicht publizierten

BGE 126 V 399 festzustellen ist, dass, entgegen dem angefochtenen

Entscheid, Gegenstand dieses Verfahrens nur die

Feststellung der (fehlenden) materiellen Anspruchsberechtigung

ab 1. Januar 1998 bildet, hingegen nicht die mit der

Rückerstattung (Art. 95 AVIG) zusammenhängenden Fragen

(Rechtsbeständigkeit der Abrechnungen, gegebenenfalls erforderlicher

Rückkommenstitel, Verwirkung usw.), welche dem

Verfahren vor der Arbeitslosenkasse vorbehalten sind,

dass sich daher zu allen diesen Punkten keine weiteren

Erwägungen rechtfertigen, insbesondere der Umstand nicht

näher zu erörtern ist, dass die Arbeitslosenkasse die im

Hinblick auf das damals gegen die Verfügung der kantonalen

Amtsstelle eingeleitete Gerichtsverfahren erlassene Rückforderungsverfügung

wiedererwägungsweise aufhob,

dass in Anbetracht dieser Verfahrenslage von einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung (BGE 126

V 143), wie die Amtsstelle meint, nicht gesprochen werden

kann,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: