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C_362/1998

Bundesgericht · 2000-02-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1963 geborene B.________ arbeitete ab

2. November 1992 als Maurer bei der Bauunternehmung

X________ AG. Am 26. April 1996 kündigte die Firma das

Arbeitsverhältnis "auf Grund der schlechten Auftragslage"

auf Ende Juni 1996. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 stellte

sie B.________ die "Lohnabrechnung bis 30. Juni 1996" zu.

Darin verrechnete sie das Lohnguthaben ihres früheren

Arbeitnehmers von Fr. 7650.-, umfassend den Lohn samt

Auslagenersatz für den Monat Juni sowie den Anteil am

13. Monatsgehalt, mit Gegenforderungen, so dass sich ein

Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1469.20 ergab. B.________

war mit dieser Abrechnung nicht einverstanden und liess

durch die Gewerkschaft Bau und Industrie GBI beim

Bezirksgericht Y________ Klage gegen die X________ AG auf

Bezahlung von Fr. 7650.- einreichen. Am 26. März 1997 wurde

über die Firma der Konkurs eröffnet, worauf der Einzelrich-

ter im ordentlichen Verfahren gleichentags das Verfahren

nach Art. 207 SchKG einstellte.

Nachdem B.________ eine Forderung über Fr. 7950.- für

in den letzten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

(Januar bis Juni 1996) nicht oder zu wenig bezahlten Lohn

und Auslagenersatz im Konkurs der X________ AG eingegeben

hatte, meldete er sich am 17. April 1997 bei der Arbeits-

losenversicherung zum Bezug von Insolvenzentschädigung an.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Begeh-

ren ab, was dem Gesuchsteller mit "IE Auszahlungsvorschlag"

vom 11. Juli 1997 mitgeteilt wurde.

B.- Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit

der Begründung ab, die Firma X________ AG sei im Zeitpunkt

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent

gewesen, weshalb die Voraussetzungen zur Ausrichtung von

Insolvenzentschädigung nicht gegeben seien (Entscheid vom

17. September 1998).

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten,

ihm Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 7650.- zu

bezahlen.

Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und

Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt-

schaft) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitrags-

pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der

Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der

Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insol-

venzentschädigung, u.a. wenn gegen ihren Arbeitgeber der

Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohn-

forderungen zustehen (lit. a) oder sie gegen ihren Arbeit-

geber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt

haben (lit. c).

Die Insolvenzentschädigung deckt laut Art. 52 Abs. 1

AVIG Lohnforderungen für die letzten sechs (bis 31. Dezem-

ber 1995: drei [AS 1996 273 und 281], ab 1. September 1999:

vier [AS 1999 2383 und 2385]) Monate des

Arbeitsverhält -

nisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag

nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschul-

deten Zulagen. Gemäss Art. 74 AVIV darf die Kasse eine In-

solvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer

seine Lohnforderung glaubhaft macht.

b) Nach der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen

Fassung von Art. 52 Abs. 1 AVIG deckte die Insolvenzent-

schädigung Lohnforderungen für die letzten

drei Monate vor

der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für

jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Bei-

tragsbemessung (Art. 3). Dabei wurden gemäss Art. 75 AVIV

die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu

decken waren, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfän-

dungsbegehrens an zurückgerechnet.

In BGE 114 V 56 äusserte sich das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht zur Frage, auf welche Zeitspanne sich die

Frist von drei Monaten des (damaligen) Art. 52 Abs. 1 AVIG

bezieht, wenn die Konkurseröffnung oder die Einreichung des

Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erfolgen. Dabei stellte es fest, dass nach Sinn und Zweck

der Art. 51 f. AVIG und damit entgegen der in Art. 75 AVIV

getroffenen Regelung die Insolvenzentschädigung Lohnforde-

rungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses

vor der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren deckt.

Allerdings war in diesem Zusammenhang Art. 55 Abs. 1 AVIG

zu beachten, nach dessen erstem Satz der Arbeitnehmer im

Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles zu unternehmen hat,

um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein

Entschädigungsanspruch bestand daher nur unter der kumula-

tiven Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits insolvent gewe-

sen war und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung

des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hatte, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59

Erw. 3d).

E. 1a Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitrags-

pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der

Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der

Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insol-

venzentschädigung, u.a. wenn gegen ihren Arbeitgeber der

Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohn-

forderungen zustehen (lit. a) oder sie gegen ihren Arbeit-

geber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt

haben (lit. c).

Die Insolvenzentschädigung deckt laut Art. 52 Abs. 1

AVIG Lohnforderungen für die letzten sechs (bis 31. Dezem-

ber 1995: drei [AS 1996 273 und 281], ab 1. September 1999:

vier [AS 1999 2383 und 2385]) Monate des

Arbeitsverhält -

nisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag

nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschul-

deten Zulagen. Gemäss Art. 74 AVIV darf die Kasse eine In-

solvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer

seine Lohnforderung glaubhaft macht.

E. 1b Nach der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen

Fassung von Art. 52 Abs. 1 AVIG deckte die Insolvenzent-

schädigung Lohnforderungen für die letzten

drei Monate vor

der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für

jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Bei-

tragsbemessung (Art. 3). Dabei wurden gemäss Art. 75 AVIV

die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu

decken waren, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfän-

dungsbegehrens an zurückgerechnet.

In BGE 114 V 56 äusserte sich das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht zur Frage, auf welche Zeitspanne sich die

Frist von drei Monaten des (damaligen) Art. 52 Abs. 1 AVIG

bezieht, wenn die Konkurseröffnung oder die Einreichung des

Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erfolgen. Dabei stellte es fest, dass nach Sinn und Zweck

der Art. 51 f. AVIG und damit entgegen der in Art. 75 AVIV

getroffenen Regelung die Insolvenzentschädigung Lohnforde-

rungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses

vor der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren deckt.

Allerdings war in diesem Zusammenhang Art. 55 Abs. 1 AVIG

zu beachten, nach dessen erstem Satz der Arbeitnehmer im

Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles zu unternehmen hat,

um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein

Entschädigungsanspruch bestand daher nur unter der kumula-

tiven Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits insolvent gewe-

sen war und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung

des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hatte, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59

Erw. 3d).

E. 2 Das kantonale Gericht hat in Anwendung der Recht-

sprechung gemäss BGE 114 V 56 den Anspruch auf Insolvenz-

entschädigung in der Höhe der im Konkurs der X________ AG

eingegebenen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni

1996 verneint. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei

zwar aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der schlechten

Auftragslage erfolgt, jedoch zu einem Zeitpunkt, in welchem

die Firma noch nicht insolvent gewesen sei, "konnte diese

doch die Löhne ihrer Mitarbeiter bis im Februar 1997 wei-

terhin ausrichten". Demgegenüber wird in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde geltend gemacht, die in BGE 114 V 56

behandelte Frage sei vom Gesetzgeber (im Rahmen der Teil-

revision vom 5. Oktober 1990 [AS 1991 2125 ff.]) aufgegrif-

fen und geklärt worden. Danach umfasse seit 1. Januar 1992

die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten

drei und seit 1. Januar 1996 die letzten sechs Monate des

Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber habe bei dieser Klar-

stellung und Erweiterung des Umfangs der Entschädigung kei-

ne weiteren einschränkenden Bedingungen verlangt, wie sie

die Rechtsprechung im Rahmen der altrechtlichen Bestimmung

als massgebend erachtet habe. Der Anspruch auf Insolvenz-

entschädigung lasse sich daher entgegen Verwaltung und Vor-

instanz nicht damit verneinen, die Firma sei im Zeitpunkt

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent

gewesen.

E. 3 a) aa) In seiner Botschaft vom 23. August 1989 zu

einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AVIG; BBl 1989 III 377 ff.) schlug der Bundesrat vor, in

Art. 52 Abs. 1 neu einen dritten Satz einzufügen des In-

halts, dass bei Verzögerung der Konkurseröffnung oder des

Pfändungsbegehrens durch ein Gerichts- oder Betreibungs-

verfahren die Dauer dieses Verfahrens für die Berechnung

der Frist von drei Monaten nicht in Betracht falle

(S. 410). Mit dieser Ergänzung sollte eine bestehende De-

ckungslücke geschlossen werden, da nach bisheriger Fassung

nur die drei letzten Monatslöhne vor der Konkurseröffnung

bzw. vor dem Pfändungsbegehren durch die Insolvenzentschä-

digung gedeckt würden. Dies könne unter Umständen, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen könne (z.B. tröle-

risches Verhalten des Schuldners etwa durch unbegründete

Erhebung eines Rechtsvorschlags), dazu führen, dass die

ausstehenden Lohnforderungen wegen Ablaufs der Frist ganz

oder teilweise nicht mehr entschädigt werden könnten

(S. 400).

Mit Antrag vom 23. Januar 1990 schlug der Bundesrat

der vorberatenden Kommission des Ständerates eine andere

Formulierung des Art. 52 Abs. 1 AVIG vor, welche in der

Folge Gesetz werden sollte. Die Änderung wurde vom Direktor

des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit

damit begründet, das Eidgenössische Versicherungsgericht

habe seit der Verabschiedung der Botschaft in diesem Sinne

entschieden (Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1990, S.

11). In der parlamentarischen Beratung gab diese Neuerung

zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. 1990 S 77 und

N 1450).

bb) Aus dieser Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung

der Materialien für die Gesetzesauslegung vgl. BGE 123 V

301 Erw. 6a mit Hinweisen) ergibt sich insoweit eindeutig

die legislatorische Absicht, im Wortlaut des Art. 52 Abs. 1

AVIG klarer zum Ausdruck zu bringen, dass ein Versicherter

seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht (einzig)

deswegen verlieren soll, "weil sich Konkurseröffnung und

Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögern,

die er nicht zu vertreten hat" (BGE 114 V 59 Erw. 3c; vgl.

auch BBl 1989 III 400; ferner BGE 119 V 61 Erw. 4b). Ob der

Gesetzgeber, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinn-

gemäss geltend gemacht wird, bewusst nicht die Insolvenz

des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver-

hältnisses als weitere Anspruchsvoraussetzung normierte,

weil er darauf verzichten wollte, lässt sich den Materia-

lien nicht entnehmen.

b) aa) Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizu-

pflichten, dass das Gesetz (seit jeher) den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung nicht an die Bedingung der Zahlungs-

unfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses knüpft. Die Insolvenz ist in zeitli-

cher Hinsicht lediglich insofern von Bedeutung, als der

Entschädigungsanspruch frühestens bei Erreichen eines der

zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. a-c AVIG entstehen kann (vgl. Nussbaumer, Ar-

beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal-

tungsrecht [SBVR], Rzn. 508 ff.). Der gemäss Marginalie die

"Anspruchsvoraussetzungen" regelnde Art. 51 AVIG verlangt

denn auch für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers (Abs.

1 lit. a) - von hier nicht interessierenden weiteren

Erfordernissen abgesehen - einzig, dass den Arbeitnehmern

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen,

wobei diese glaubhaft gemacht werden müssen (Art. 74 AVIV)

und sich nur auf effektiv geleistete Arbeit beziehen dürfen

(BGE 121 V 377; Nussbaumer, a.a.O., Rz 495).

bb) Im Weitern bildet auch Art. 55 Abs. 1 AVIG und die

darin konkretisierte Schadenminderungspflicht (zu deren

Tragweite im Rahmen der Insolvenzentschädigung vgl. ARV

1999 Nr. 24 S. 142 Erw. 1c) keine Grundlage mehr für die in

BGE 114 V 56 aufgestellte materielle Anspruchsvorausset-

zung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im Zeit-

punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden ha-

ben muss. Denn es lässt sich kein sachlicher Zusammenhang

herstellen zwischen der Obliegenheit des Arbeitnehmers, im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles zu unternehmen, um

seine Lohnansprüche zu wahren, und die Kasse nach Eintritt

an seine Stelle in das Verfahren bei der Verfolgung ihres

Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen,

und der nicht in seinem Einflussbereich stehenden Tatsache

der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Abgesehen davon

könnte von den Versicherten realistischerweise nicht ver-

langt werden, dass sie über die Solvenz oder Insolvenz der

Firma im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Kenntnis haben oder erlangen. Im Unterschied dazu hält sich

die zweite in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannte Anspruchsvor-

aussetzung, dass sich die Konkurseröffnung oder die Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens nicht aus Gründen verzögert

haben, für die der Versicherte einzustehen hat, auch nach

der Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG im Rahmen von Art. 55

Abs. 1 AVIG (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Dass Art. 52

AVIG als eine Bemessungsnorm keine genügende Grundlage da-

für hergibt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden

haben muss, damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entstehen kann, bedarf im Übrigen keiner näheren Begrün-

dung.

cc) Nach dem Gesagten lässt sich das Erfordernis der

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gemäss BGE 114 V 59 Erw. 3d

auch nicht mehr mit der ratio legis begründen. Der Sinn und

Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zah-

lungsunfähigkeit des Arbeitgebers unter den in Art. 51

Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen während begrenz-

ter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebens-

unterhalt der betreffenden Arbeitnehmer zu garantieren

(vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweis auf die Materialien;

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversichrugsgesetz,

Bd. I, Vorbemerkungen zu den Art. 51-58, N 17 f., sowie

Nussbaumer, a.a.O., Rz 492). Dabei besteht eine

Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne nicht nur, wenn während

des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet oder das

Pfändungsbegehren eingereicht wird, sondern auch in Fällen,

in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Insolvenz

des Arbeitgebers beendet wird, sich die Eröffnung des Kon-

kurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aber aus

Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzö-

gern (BGE 114 V 58 Erw. 3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis

ist grundsätzlich auch zu bejahen, wenn, wie vorliegend,

die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflö-

sung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Denn aus der hier

massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Realisierung eines

der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG kann es

nicht darauf ankommen, aus welchen - häufig nicht klar

eruierbaren - Gründen die Arbeitsbeziehungen beendigt wor-

den waren. Kommt der betreffende Arbeitnehmer seiner Scha-

denminderungspflicht in Bezug auf die Wahrung seiner

Lohnansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber in

genügender Weise nach, widerspräche es Sinn und Zweck der

Insolvenzentschädigung und dem Rechtsgleichheitsgebot, die

Anspruchsberechtigung davon abhängig zu machen, dass das

Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz des Arbeitgebers, die

im Übrigen auch bloss vorübergehender Natur gewesen sein

konnte, aufgelöst worden war. Vielmehr genügt es, wenn bei

Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen

Stadiums, u.a. wenn der Konkurs eröffnet oder das Pfän-

dungsbegehren gestellt worden ist, Lohnforderungen beste-

hen. Dieses Ergebnis entspricht, wie dargelegt, auch dem

Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG .

dd) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann auf

Grund der Änderungen des positiven Rechts (Erw. 1a, b) an

der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht fest-

gehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschä-

digung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent

war.

c) Zu der vom Gesetz nicht geregelten Frage, wie weit

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft

gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen

Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstre-

ckungsrechtlichen Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c

AVIG zurückliegen dürfen, um noch einen Anspruch auf Insol-

venzentschädigung zu begründen, hat sich die Rechtsprechung

bisher nicht geäussert. In der Lehre sind die Meinungen ge-

teilt. Während Gerhards (a.a.O., Bd. III, N 9 zu Art. 52 I)

auf Grund der mit der Zeit abnehmenden Bedeutung des

Schutzzweckes der Insolvenzentschädigung und aus Gründen

der Praktikabilität eine Frist von zwei Jahren analog der

in anderen Leistungsbereichen geltenden Rahmen- oder

Bezugsfristen (z.B. Art. 9 AVIG [Arbeitslosenentschädi-

gung], Art. 35 Abs. 1 AVIG [Kurzarbeitsentschädigung], Art.

44a Abs. 1 AVIG [Schlechtwetterentshädigung]) als

vertretbar erachtet, ist nach Nussbaumer (a.a.O., Rz 524)

von einer Befristung abzusehen. Diese zweite Lösung

verdient den Vorzug. Zum einen besteht zwischen der

Insolvenzentschädigung und den erwähnten anderen Leistungs-

arten, insbesondere der Arbeitslosenentschädigung, ein we-

sentlicher konzeptioneller Unterschied, indem der Ausfall

des Verdienstes für tatsächlich geleistete und nicht der-

jenige für infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende

Arbeit abgegolten wird (vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon

von daher lässt sich die rückwirkende zeitliche Deckung von

Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht ohne

weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosen-

versicherung geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum

andern kann sich, wie der zweitgenannte Autor zu Recht

festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf

Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn sich die

Konkurseröffnung oder das Pfändungsbegehren aus vom Arb-

eitnehmer nicht zu vertretenden Gründen längerfristig

verzögert (Nussbaumer, Rz 524). In diesem Zusammenhang ist

zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Genuss

von Leistungen kommen, nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles un-

ternommen haben muss, um seine Forderungsrechte gegenüber

dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in glei-

cher Weise treffende (Schadenminderungs-) Pflicht spricht

trotz des diesbezüglich allenfalls vermehrten Abklärungs-

aufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche Begrenzung

des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon ist aus

vorstehenden Gründen daher abzusehen. Einzige Schranke des

Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht

bildet somit die Verjährung von Forderungen aus dem Ar-

beitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss Art. 128 Ziff. 3

OR .

E. 3a aa) In seiner Botschaft vom 23. August 1989 zu

einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AVIG; BBl 1989 III 377 ff.) schlug der Bundesrat vor, in

Art. 52 Abs. 1 neu einen dritten Satz einzufügen des In-

halts, dass bei Verzögerung der Konkurseröffnung oder des

Pfändungsbegehrens durch ein Gerichts- oder Betreibungs-

verfahren die Dauer dieses Verfahrens für die Berechnung

der Frist von drei Monaten nicht in Betracht falle

(S. 410). Mit dieser Ergänzung sollte eine bestehende De-

ckungslücke geschlossen werden, da nach bisheriger Fassung

nur die drei letzten Monatslöhne vor der Konkurseröffnung

bzw. vor dem Pfändungsbegehren durch die Insolvenzentschä-

digung gedeckt würden. Dies könne unter Umständen, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen könne (z.B. tröle-

risches Verhalten des Schuldners etwa durch unbegründete

Erhebung eines Rechtsvorschlags), dazu führen, dass die

ausstehenden Lohnforderungen wegen Ablaufs der Frist ganz

oder teilweise nicht mehr entschädigt werden könnten

(S. 400).

Mit Antrag vom 23. Januar 1990 schlug der Bundesrat

der vorberatenden Kommission des Ständerates eine andere

Formulierung des Art. 52 Abs. 1 AVIG vor, welche in der

Folge Gesetz werden sollte. Die Änderung wurde vom Direktor

des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit

damit begründet, das Eidgenössische Versicherungsgericht

habe seit der Verabschiedung der Botschaft in diesem Sinne

entschieden (Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1990, S.

11). In der parlamentarischen Beratung gab diese Neuerung

zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. 1990 S 77 und

N 1450).

bb) Aus dieser Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung

der Materialien für die Gesetzesauslegung vgl. BGE 123 V

301 Erw. 6a mit Hinweisen) ergibt sich insoweit eindeutig

die legislatorische Absicht, im Wortlaut des Art. 52 Abs. 1

AVIG klarer zum Ausdruck zu bringen, dass ein Versicherter

seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht (einzig)

deswegen verlieren soll, "weil sich Konkurseröffnung und

Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögern,

die er nicht zu vertreten hat" (BGE 114 V 59 Erw. 3c; vgl.

auch BBl 1989 III 400; ferner BGE 119 V 61 Erw. 4b). Ob der

Gesetzgeber, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinn-

gemäss geltend gemacht wird, bewusst nicht die Insolvenz

des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver-

hältnisses als weitere Anspruchsvoraussetzung normierte,

weil er darauf verzichten wollte, lässt sich den Materia-

lien nicht entnehmen.

E. 3a/aa In seiner Botschaft vom 23. August 1989 zu

einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AVIG; BBl 1989 III 377 ff.) schlug der Bundesrat vor, in

Art. 52 Abs. 1 neu einen dritten Satz einzufügen des In-

halts, dass bei Verzögerung der Konkurseröffnung oder des

Pfändungsbegehrens durch ein Gerichts- oder Betreibungs-

verfahren die Dauer dieses Verfahrens für die Berechnung

der Frist von drei Monaten nicht in Betracht falle

(S. 410). Mit dieser Ergänzung sollte eine bestehende De-

ckungslücke geschlossen werden, da nach bisheriger Fassung

nur die drei letzten Monatslöhne vor der Konkurseröffnung

bzw. vor dem Pfändungsbegehren durch die Insolvenzentschä-

digung gedeckt würden. Dies könne unter Umständen, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen könne (z.B. tröle-

risches Verhalten des Schuldners etwa durch unbegründete

Erhebung eines Rechtsvorschlags), dazu führen, dass die

ausstehenden Lohnforderungen wegen Ablaufs der Frist ganz

oder teilweise nicht mehr entschädigt werden könnten

(S. 400).

Mit Antrag vom 23. Januar 1990 schlug der Bundesrat

der vorberatenden Kommission des Ständerates eine andere

Formulierung des Art. 52 Abs. 1 AVIG vor, welche in der

Folge Gesetz werden sollte. Die Änderung wurde vom Direktor

des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit

damit begründet, das Eidgenössische Versicherungsgericht

habe seit der Verabschiedung der Botschaft in diesem Sinne

entschieden (Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1990, S.

11). In der parlamentarischen Beratung gab diese Neuerung

zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. 1990 S 77 und

N 1450).

E. 3a/bb Aus dieser Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung

der Materialien für die Gesetzesauslegung vgl. BGE 123 V

301 Erw. 6a mit Hinweisen) ergibt sich insoweit eindeutig

die legislatorische Absicht, im Wortlaut des Art. 52 Abs. 1

AVIG klarer zum Ausdruck zu bringen, dass ein Versicherter

seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht (einzig)

deswegen verlieren soll, "weil sich Konkurseröffnung und

Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögern,

die er nicht zu vertreten hat" (BGE 114 V 59 Erw. 3c; vgl.

auch BBl 1989 III 400; ferner BGE 119 V 61 Erw. 4b). Ob der

Gesetzgeber, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinn-

gemäss geltend gemacht wird, bewusst nicht die Insolvenz

des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver-

hältnisses als weitere Anspruchsvoraussetzung normierte,

weil er darauf verzichten wollte, lässt sich den Materia-

lien nicht entnehmen.

E. 3b aa) Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizu-

pflichten, dass das Gesetz (seit jeher) den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung nicht an die Bedingung der Zahlungs-

unfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses knüpft. Die Insolvenz ist in zeitli-

cher Hinsicht lediglich insofern von Bedeutung, als der

Entschädigungsanspruch frühestens bei Erreichen eines der

zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. a-c AVIG entstehen kann (vgl. Nussbaumer, Ar-

beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal-

tungsrecht [SBVR], Rzn. 508 ff.). Der gemäss Marginalie die

"Anspruchsvoraussetzungen" regelnde Art. 51 AVIG verlangt

denn auch für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers (Abs.

1 lit. a) - von hier nicht interessierenden weiteren

Erfordernissen abgesehen - einzig, dass den Arbeitnehmern

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen,

wobei diese glaubhaft gemacht werden müssen (Art. 74 AVIV)

und sich nur auf effektiv geleistete Arbeit beziehen dürfen

(BGE 121 V 377; Nussbaumer, a.a.O., Rz 495).

bb) Im Weitern bildet auch Art. 55 Abs. 1 AVIG und die

darin konkretisierte Schadenminderungspflicht (zu deren

Tragweite im Rahmen der Insolvenzentschädigung vgl. ARV

1999 Nr. 24 S. 142 Erw. 1c) keine Grundlage mehr für die in

BGE 114 V 56 aufgestellte materielle Anspruchsvorausset-

zung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im Zeit-

punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden ha-

ben muss. Denn es lässt sich kein sachlicher Zusammenhang

herstellen zwischen der Obliegenheit des Arbeitnehmers, im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles zu unternehmen, um

seine Lohnansprüche zu wahren, und die Kasse nach Eintritt

an seine Stelle in das Verfahren bei der Verfolgung ihres

Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen,

und der nicht in seinem Einflussbereich stehenden Tatsache

der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Abgesehen davon

könnte von den Versicherten realistischerweise nicht ver-

langt werden, dass sie über die Solvenz oder Insolvenz der

Firma im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Kenntnis haben oder erlangen. Im Unterschied dazu hält sich

die zweite in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannte Anspruchsvor-

aussetzung, dass sich die Konkurseröffnung oder die Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens nicht aus Gründen verzögert

haben, für die der Versicherte einzustehen hat, auch nach

der Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG im Rahmen von Art. 55

Abs. 1 AVIG (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Dass Art. 52

AVIG als eine Bemessungsnorm keine genügende Grundlage da-

für hergibt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden

haben muss, damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entstehen kann, bedarf im Übrigen keiner näheren Begrün-

dung.

cc) Nach dem Gesagten lässt sich das Erfordernis der

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gemäss BGE 114 V 59 Erw. 3d

auch nicht mehr mit der ratio legis begründen. Der Sinn und

Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zah-

lungsunfähigkeit des Arbeitgebers unter den in Art. 51

Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen während begrenz-

ter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebens-

unterhalt der betreffenden Arbeitnehmer zu garantieren

(vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweis auf die Materialien;

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversichrugsgesetz,

Bd. I, Vorbemerkungen zu den Art. 51-58, N 17 f., sowie

Nussbaumer, a.a.O., Rz 492). Dabei besteht eine

Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne nicht nur, wenn während

des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet oder das

Pfändungsbegehren eingereicht wird, sondern auch in Fällen,

in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Insolvenz

des Arbeitgebers beendet wird, sich die Eröffnung des Kon-

kurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aber aus

Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzö-

gern (BGE 114 V 58 Erw. 3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis

ist grundsätzlich auch zu bejahen, wenn, wie vorliegend,

die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflö-

sung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Denn aus der hier

massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Realisierung eines

der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG kann es

nicht darauf ankommen, aus welchen - häufig nicht klar

eruierbaren - Gründen die Arbeitsbeziehungen beendigt wor-

den waren. Kommt der betreffende Arbeitnehmer seiner Scha-

denminderungspflicht in Bezug auf die Wahrung seiner

Lohnansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber in

genügender Weise nach, widerspräche es Sinn und Zweck der

Insolvenzentschädigung und dem Rechtsgleichheitsgebot, die

Anspruchsberechtigung davon abhängig zu machen, dass das

Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz des Arbeitgebers, die

im Übrigen auch bloss vorübergehender Natur gewesen sein

konnte, aufgelöst worden war. Vielmehr genügt es, wenn bei

Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen

Stadiums, u.a. wenn der Konkurs eröffnet oder das Pfän-

dungsbegehren gestellt worden ist, Lohnforderungen beste-

hen. Dieses Ergebnis entspricht, wie dargelegt, auch dem

Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG .

dd) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann auf

Grund der Änderungen des positiven Rechts (Erw. 1a, b) an

der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht fest-

gehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschä-

digung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent

war.

E. 3b/aa Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizu-

pflichten, dass das Gesetz (seit jeher) den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung nicht an die Bedingung der Zahlungs-

unfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses knüpft. Die Insolvenz ist in zeitli-

cher Hinsicht lediglich insofern von Bedeutung, als der

Entschädigungsanspruch frühestens bei Erreichen eines der

zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. a-c AVIG entstehen kann (vgl. Nussbaumer, Ar-

beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal-

tungsrecht [SBVR], Rzn. 508 ff.). Der gemäss Marginalie die

"Anspruchsvoraussetzungen" regelnde Art. 51 AVIG verlangt

denn auch für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers (Abs.

1 lit. a) - von hier nicht interessierenden weiteren

Erfordernissen abgesehen - einzig, dass den Arbeitnehmern

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen,

wobei diese glaubhaft gemacht werden müssen (Art. 74 AVIV)

und sich nur auf effektiv geleistete Arbeit beziehen dürfen

(BGE 121 V 377; Nussbaumer, a.a.O., Rz 495).

E. 3b/bb Im Weitern bildet auch Art. 55 Abs. 1 AVIG und die

darin konkretisierte Schadenminderungspflicht (zu deren

Tragweite im Rahmen der Insolvenzentschädigung vgl. ARV

1999 Nr. 24 S. 142 Erw. 1c) keine Grundlage mehr für die in

BGE 114 V 56 aufgestellte materielle Anspruchsvorausset-

zung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im Zeit-

punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden ha-

ben muss. Denn es lässt sich kein sachlicher Zusammenhang

herstellen zwischen der Obliegenheit des Arbeitnehmers, im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles zu unternehmen, um

seine Lohnansprüche zu wahren, und die Kasse nach Eintritt

an seine Stelle in das Verfahren bei der Verfolgung ihres

Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen,

und der nicht in seinem Einflussbereich stehenden Tatsache

der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Abgesehen davon

könnte von den Versicherten realistischerweise nicht ver-

langt werden, dass sie über die Solvenz oder Insolvenz der

Firma im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Kenntnis haben oder erlangen. Im Unterschied dazu hält sich

die zweite in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannte Anspruchsvor-

aussetzung, dass sich die Konkurseröffnung oder die Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens nicht aus Gründen verzögert

haben, für die der Versicherte einzustehen hat, auch nach

der Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG im Rahmen von Art. 55

Abs. 1 AVIG (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Dass Art. 52

AVIG als eine Bemessungsnorm keine genügende Grundlage da-

für hergibt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden

haben muss, damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entstehen kann, bedarf im Übrigen keiner näheren Begrün-

dung.

E. 3b/cc Nach dem Gesagten lässt sich das Erfordernis der

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gemäss BGE 114 V 59 Erw. 3d

auch nicht mehr mit der ratio legis begründen. Der Sinn und

Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zah-

lungsunfähigkeit des Arbeitgebers unter den in Art. 51

Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen während begrenz-

ter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebens-

unterhalt der betreffenden Arbeitnehmer zu garantieren

(vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweis auf die Materialien;

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversichrugsgesetz,

Bd. I, Vorbemerkungen zu den Art. 51-58, N 17 f., sowie

Nussbaumer, a.a.O., Rz 492). Dabei besteht eine

Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne nicht nur, wenn während

des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet oder das

Pfändungsbegehren eingereicht wird, sondern auch in Fällen,

in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Insolvenz

des Arbeitgebers beendet wird, sich die Eröffnung des Kon-

kurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aber aus

Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzö-

gern (BGE 114 V 58 Erw. 3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis

ist grundsätzlich auch zu bejahen, wenn, wie vorliegend,

die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflö-

sung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Denn aus der hier

massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Realisierung eines

der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG kann es

nicht darauf ankommen, aus welchen - häufig nicht klar

eruierbaren - Gründen die Arbeitsbeziehungen beendigt wor-

den waren. Kommt der betreffende Arbeitnehmer seiner Scha-

denminderungspflicht in Bezug auf die Wahrung seiner

Lohnansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber in

genügender Weise nach, widerspräche es Sinn und Zweck der

Insolvenzentschädigung und dem Rechtsgleichheitsgebot, die

Anspruchsberechtigung davon abhängig zu machen, dass das

Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz des Arbeitgebers, die

im Übrigen auch bloss vorübergehender Natur gewesen sein

konnte, aufgelöst worden war. Vielmehr genügt es, wenn bei

Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen

Stadiums, u.a. wenn der Konkurs eröffnet oder das Pfän-

dungsbegehren gestellt worden ist, Lohnforderungen beste-

hen. Dieses Ergebnis entspricht, wie dargelegt, auch dem

Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG .

E. 3b/dd Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann auf

Grund der Änderungen des positiven Rechts (Erw. 1a, b) an

der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht fest-

gehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschä-

digung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent

war.

E. 3c Zu der vom Gesetz nicht geregelten Frage, wie weit

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft

gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen

Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstre-

ckungsrechtlichen Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c

AVIG zurückliegen dürfen, um noch einen Anspruch auf Insol-

venzentschädigung zu begründen, hat sich die Rechtsprechung

bisher nicht geäussert. In der Lehre sind die Meinungen ge-

teilt. Während Gerhards (a.a.O., Bd. III, N 9 zu Art. 52 I)

auf Grund der mit der Zeit abnehmenden Bedeutung des

Schutzzweckes der Insolvenzentschädigung und aus Gründen

der Praktikabilität eine Frist von zwei Jahren analog der

in anderen Leistungsbereichen geltenden Rahmen- oder

Bezugsfristen (z.B. Art. 9 AVIG [Arbeitslosenentschädi-

gung], Art. 35 Abs. 1 AVIG [Kurzarbeitsentschädigung], Art.

44a Abs. 1 AVIG [Schlechtwetterentshädigung]) als

vertretbar erachtet, ist nach Nussbaumer (a.a.O., Rz 524)

von einer Befristung abzusehen. Diese zweite Lösung

verdient den Vorzug. Zum einen besteht zwischen der

Insolvenzentschädigung und den erwähnten anderen Leistungs-

arten, insbesondere der Arbeitslosenentschädigung, ein we-

sentlicher konzeptioneller Unterschied, indem der Ausfall

des Verdienstes für tatsächlich geleistete und nicht der-

jenige für infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende

Arbeit abgegolten wird (vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon

von daher lässt sich die rückwirkende zeitliche Deckung von

Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht ohne

weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosen-

versicherung geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum

andern kann sich, wie der zweitgenannte Autor zu Recht

festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf

Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn sich die

Konkurseröffnung oder das Pfändungsbegehren aus vom Arb-

eitnehmer nicht zu vertretenden Gründen längerfristig

verzögert (Nussbaumer, Rz 524). In diesem Zusammenhang ist

zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Genuss

von Leistungen kommen, nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles un-

ternommen haben muss, um seine Forderungsrechte gegenüber

dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in glei-

cher Weise treffende (Schadenminderungs-) Pflicht spricht

trotz des diesbezüglich allenfalls vermehrten Abklärungs-

aufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche Begrenzung

des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon ist aus

vorstehenden Gründen daher abzusehen. Einzige Schranke des

Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht

bildet somit die Verjährung von Forderungen aus dem Ar-

beitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss Art. 128 Ziff. 3

OR .

E. 4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-

schwerdeführer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende

Juni 1996 und auch nach Eröffnung des Konkurses über die

X________ AG am 26. März 1997 rechtzeitig alles unternahm,

um seine die Monate Januar bis Juni 1996 betreffenden und

von der Firma grundsätzlich nicht bestrittenen Ansprüche

dieser gegenüber durchzusetzen. Nachdem er auch seine Lohn-

forderung nach Art. 74 AVIV glaubhaft gemacht hatte, woran

der Umstand nichts ändert, dass der Arbeitgeber verrech-

nungsweise Gegenforderungen geltend machte, wäre die Ar-

beitslosenkasse zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung

verpflichtet gewesen. Sie durfte und darf mit der Auszah-

lung der Leistungen nicht zuwarten, bis über die Gegenfor-

derungen der Firma rechtskräftig entschieden worden war

bzw. ist (ARV 1990 Nr. 8 S. 53 f. Erw. 2; vgl. auch Stauf-

fer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2. Aufl.,

Zürich 1998, S. 125; zur Subrogation der Kasse in die

Rechtsstellung des Versicherten vgl. Art. 54 AVIG und Nuss-

baumer, a.a.O., Rz 528). Einer Sistierung des Verfahrens

"bis ein Entscheid im arbeitsrechtlichen Verfah- ren

gefällt worden ist", wie in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt, bedarf es nicht.

Nach dem Gesagten haben Arbeitslosenkasse und kanto-

nales Gericht den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu

Unrecht mit der Begründung verneint, im Zeitpunkt der Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses sei der damalige Arbeit-

geber noch zahlungsfähig gewesen.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerde-

führer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2

in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 17. September 1998 und die Verfü-

gung ("IE Auszahlungsvorschlag") der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich vom 11. Juli 1997 aufgehoben, und

es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von

Fr. 7650.- hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenös-

sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 362/98 Ge

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer, Bundesrichte-

rin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher

Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 18. Februar 2000

in Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwältin G.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-

Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1963 geborene B.________ arbeitete ab

2. November 1992 als Maurer bei der Bauunternehmung

X________ AG. Am 26. April 1996 kündigte die Firma das

Arbeitsverhältnis "auf Grund der schlechten Auftragslage"

auf Ende Juni 1996. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 stellte

sie B.________ die "Lohnabrechnung bis 30. Juni 1996" zu.

Darin verrechnete sie das Lohnguthaben ihres früheren

Arbeitnehmers von Fr. 7650.-, umfassend den Lohn samt

Auslagenersatz für den Monat Juni sowie den Anteil am

13. Monatsgehalt, mit Gegenforderungen, so dass sich ein

Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1469.20 ergab. B.________

war mit dieser Abrechnung nicht einverstanden und liess

durch die Gewerkschaft Bau und Industrie GBI beim

Bezirksgericht Y________ Klage gegen die X________ AG auf

Bezahlung von Fr. 7650.- einreichen. Am 26. März 1997 wurde

über die Firma der Konkurs eröffnet, worauf der Einzelrich-

ter im ordentlichen Verfahren gleichentags das Verfahren

nach Art. 207 SchKG einstellte.

Nachdem B.________ eine Forderung über Fr. 7950.- für

in den letzten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

(Januar bis Juni 1996) nicht oder zu wenig bezahlten Lohn

und Auslagenersatz im Konkurs der X________ AG eingegeben

hatte, meldete er sich am 17. April 1997 bei der Arbeits-

losenversicherung zum Bezug von Insolvenzentschädigung an.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Begeh-

ren ab, was dem Gesuchsteller mit "IE Auszahlungsvorschlag"

vom 11. Juli 1997 mitgeteilt wurde.

B.- Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit

der Begründung ab, die Firma X________ AG sei im Zeitpunkt

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent

gewesen, weshalb die Voraussetzungen zur Ausrichtung von

Insolvenzentschädigung nicht gegeben seien (Entscheid vom

17. September 1998).

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten,

ihm Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 7650.- zu

bezahlen.

Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und

Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt-

schaft) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung

:

1.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitrags-

pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der

Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der

Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insol-

venzentschädigung, u.a. wenn gegen ihren Arbeitgeber der

Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohn-

forderungen zustehen (lit. a) oder sie gegen ihren Arbeit-

geber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt

haben (lit. c).

Die Insolvenzentschädigung deckt laut Art. 52 Abs. 1

AVIG Lohnforderungen für die letzten sechs (bis 31. Dezem-

ber 1995: drei [AS 1996 273 und 281], ab 1. September 1999:

vier [AS 1999 2383 und 2385]) Monate des

Arbeitsverhält -

nisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag

nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschul-

deten Zulagen. Gemäss Art. 74 AVIV darf die Kasse eine In-

solvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer

seine Lohnforderung glaubhaft macht.

b) Nach der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen

Fassung von Art. 52 Abs. 1 AVIG deckte die Insolvenzent-

schädigung Lohnforderungen für die letzten

drei Monate vor

der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für

jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Bei-

tragsbemessung (Art. 3). Dabei wurden gemäss Art. 75 AVIV

die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu

decken waren, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfän-

dungsbegehrens an zurückgerechnet.

In BGE 114 V 56 äusserte sich das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht zur Frage, auf welche Zeitspanne sich die

Frist von drei Monaten des (damaligen) Art. 52 Abs. 1 AVIG

bezieht, wenn die Konkurseröffnung oder die Einreichung des

Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erfolgen. Dabei stellte es fest, dass nach Sinn und Zweck

der Art. 51 f. AVIG und damit entgegen der in Art. 75 AVIV

getroffenen Regelung die Insolvenzentschädigung Lohnforde-

rungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses

vor der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren deckt.

Allerdings war in diesem Zusammenhang Art. 55 Abs. 1 AVIG

zu beachten, nach dessen erstem Satz der Arbeitnehmer im

Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles zu unternehmen hat,

um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein

Entschädigungsanspruch bestand daher nur unter der kumula-

tiven Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits insolvent gewe-

sen war und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung

des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hatte, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59

Erw. 3d).

2.- Das kantonale Gericht hat in Anwendung der Recht-

sprechung gemäss BGE 114 V 56 den Anspruch auf Insolvenz-

entschädigung in der Höhe der im Konkurs der X________ AG

eingegebenen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni

1996 verneint. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei

zwar aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der schlechten

Auftragslage erfolgt, jedoch zu einem Zeitpunkt, in welchem

die Firma noch nicht insolvent gewesen sei, "konnte diese

doch die Löhne ihrer Mitarbeiter bis im Februar 1997 wei-

terhin ausrichten". Demgegenüber wird in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde geltend gemacht, die in BGE 114 V 56

behandelte Frage sei vom Gesetzgeber (im Rahmen der Teil-

revision vom 5. Oktober 1990 [AS 1991 2125 ff.]) aufgegrif-

fen und geklärt worden. Danach umfasse seit 1. Januar 1992

die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten

drei und seit 1. Januar 1996 die letzten sechs Monate des

Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber habe bei dieser Klar-

stellung und Erweiterung des Umfangs der Entschädigung kei-

ne weiteren einschränkenden Bedingungen verlangt, wie sie

die Rechtsprechung im Rahmen der altrechtlichen Bestimmung

als massgebend erachtet habe. Der Anspruch auf Insolvenz-

entschädigung lasse sich daher entgegen Verwaltung und Vor-

instanz nicht damit verneinen, die Firma sei im Zeitpunkt

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent

gewesen.

3.- a) aa) In seiner Botschaft vom 23. August 1989 zu

einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AVIG; BBl 1989 III 377 ff.) schlug der Bundesrat vor, in

Art. 52 Abs. 1 neu einen dritten Satz einzufügen des In-

halts, dass bei Verzögerung der Konkurseröffnung oder des

Pfändungsbegehrens durch ein Gerichts- oder Betreibungs-

verfahren die Dauer dieses Verfahrens für die Berechnung

der Frist von drei Monaten nicht in Betracht falle

(S. 410). Mit dieser Ergänzung sollte eine bestehende De-

ckungslücke geschlossen werden, da nach bisheriger Fassung

nur die drei letzten Monatslöhne vor der Konkurseröffnung

bzw. vor dem Pfändungsbegehren durch die Insolvenzentschä-

digung gedeckt würden. Dies könne unter Umständen, auf die

der Versicherte keinen Einfluss nehmen könne (z.B. tröle-

risches Verhalten des Schuldners etwa durch unbegründete

Erhebung eines Rechtsvorschlags), dazu führen, dass die

ausstehenden Lohnforderungen wegen Ablaufs der Frist ganz

oder teilweise nicht mehr entschädigt werden könnten

(S. 400).

Mit Antrag vom 23. Januar 1990 schlug der Bundesrat

der vorberatenden Kommission des Ständerates eine andere

Formulierung des Art. 52 Abs. 1 AVIG vor, welche in der

Folge Gesetz werden sollte. Die Änderung wurde vom Direktor

des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit

damit begründet, das Eidgenössische Versicherungsgericht

habe seit der Verabschiedung der Botschaft in diesem Sinne

entschieden (Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1990, S.

11). In der parlamentarischen Beratung gab diese Neuerung

zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. 1990 S 77 und

N 1450).

bb) Aus dieser Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung

der Materialien für die Gesetzesauslegung vgl. BGE 123 V

301 Erw. 6a mit Hinweisen) ergibt sich insoweit eindeutig

die legislatorische Absicht, im Wortlaut des Art. 52 Abs. 1

AVIG klarer zum Ausdruck zu bringen, dass ein Versicherter

seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht (einzig)

deswegen verlieren soll, "weil sich Konkurseröffnung und

Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögern,

die er nicht zu vertreten hat" (BGE 114 V 59 Erw. 3c; vgl.

auch BBl 1989 III 400; ferner BGE 119 V 61 Erw. 4b). Ob der

Gesetzgeber, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinn-

gemäss geltend gemacht wird, bewusst nicht die Insolvenz

des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver-

hältnisses als weitere Anspruchsvoraussetzung normierte,

weil er darauf verzichten wollte, lässt sich den Materia-

lien nicht entnehmen.

b) aa) Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizu-

pflichten, dass das Gesetz (seit jeher) den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung nicht an die Bedingung der Zahlungs-

unfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses knüpft. Die Insolvenz ist in zeitli-

cher Hinsicht lediglich insofern von Bedeutung, als der

Entschädigungsanspruch frühestens bei Erreichen eines der

zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. a-c AVIG entstehen kann (vgl. Nussbaumer, Ar-

beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal-

tungsrecht [SBVR], Rzn. 508 ff.). Der gemäss Marginalie die

"Anspruchsvoraussetzungen" regelnde Art. 51 AVIG verlangt

denn auch für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers (Abs.

1 lit. a) - von hier nicht interessierenden weiteren

Erfordernissen abgesehen - einzig, dass den Arbeitnehmern

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen,

wobei diese glaubhaft gemacht werden müssen (Art. 74 AVIV)

und sich nur auf effektiv geleistete Arbeit beziehen dürfen

(BGE 121 V 377; Nussbaumer, a.a.O., Rz 495).

bb) Im Weitern bildet auch Art. 55 Abs. 1 AVIG und die

darin konkretisierte Schadenminderungspflicht (zu deren

Tragweite im Rahmen der Insolvenzentschädigung vgl. ARV

1999 Nr. 24 S. 142 Erw. 1c) keine Grundlage mehr für die in

BGE 114 V 56 aufgestellte materielle Anspruchsvorausset-

zung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im Zeit-

punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden ha-

ben muss. Denn es lässt sich kein sachlicher Zusammenhang

herstellen zwischen der Obliegenheit des Arbeitnehmers, im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles zu unternehmen, um

seine Lohnansprüche zu wahren, und die Kasse nach Eintritt

an seine Stelle in das Verfahren bei der Verfolgung ihres

Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen,

und der nicht in seinem Einflussbereich stehenden Tatsache

der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Abgesehen davon

könnte von den Versicherten realistischerweise nicht ver-

langt werden, dass sie über die Solvenz oder Insolvenz der

Firma im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Kenntnis haben oder erlangen. Im Unterschied dazu hält sich

die zweite in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannte Anspruchsvor-

aussetzung, dass sich die Konkurseröffnung oder die Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens nicht aus Gründen verzögert

haben, für die der Versicherte einzustehen hat, auch nach

der Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG im Rahmen von Art. 55

Abs. 1 AVIG (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Dass Art. 52

AVIG als eine Bemessungsnorm keine genügende Grundlage da-

für hergibt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden

haben muss, damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entstehen kann, bedarf im Übrigen keiner näheren Begrün-

dung.

cc) Nach dem Gesagten lässt sich das Erfordernis der

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gemäss BGE 114 V 59 Erw. 3d

auch nicht mehr mit der ratio legis begründen. Der Sinn und

Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zah-

lungsunfähigkeit des Arbeitgebers unter den in Art. 51

Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen während begrenz-

ter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebens-

unterhalt der betreffenden Arbeitnehmer zu garantieren

(vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweis auf die Materialien;

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversichrugsgesetz,

Bd. I, Vorbemerkungen zu den Art. 51-58, N 17 f., sowie

Nussbaumer, a.a.O., Rz 492). Dabei besteht eine

Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne nicht nur, wenn während

des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet oder das

Pfändungsbegehren eingereicht wird, sondern auch in Fällen,

in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Insolvenz

des Arbeitgebers beendet wird, sich die Eröffnung des Kon-

kurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aber aus

Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzö-

gern (BGE 114 V 58 Erw. 3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis

ist grundsätzlich auch zu bejahen, wenn, wie vorliegend,

die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflö-

sung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Denn aus der hier

massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Realisierung eines

der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG kann es

nicht darauf ankommen, aus welchen - häufig nicht klar

eruierbaren - Gründen die Arbeitsbeziehungen beendigt wor-

den waren. Kommt der betreffende Arbeitnehmer seiner Scha-

denminderungspflicht in Bezug auf die Wahrung seiner

Lohnansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber in

genügender Weise nach, widerspräche es Sinn und Zweck der

Insolvenzentschädigung und dem Rechtsgleichheitsgebot, die

Anspruchsberechtigung davon abhängig zu machen, dass das

Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz des Arbeitgebers, die

im Übrigen auch bloss vorübergehender Natur gewesen sein

konnte, aufgelöst worden war. Vielmehr genügt es, wenn bei

Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen

Stadiums, u.a. wenn der Konkurs eröffnet oder das Pfän-

dungsbegehren gestellt worden ist, Lohnforderungen beste-

hen. Dieses Ergebnis entspricht, wie dargelegt, auch dem

Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG .

dd) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann auf

Grund der Änderungen des positiven Rechts (Erw. 1a, b) an

der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht fest-

gehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschä-

digung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent

war.

c) Zu der vom Gesetz nicht geregelten Frage, wie weit

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft

gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen

Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstre-

ckungsrechtlichen Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c

AVIG zurückliegen dürfen, um noch einen Anspruch auf Insol-

venzentschädigung zu begründen, hat sich die Rechtsprechung

bisher nicht geäussert. In der Lehre sind die Meinungen ge-

teilt. Während Gerhards (a.a.O., Bd. III, N 9 zu Art. 52 I)

auf Grund der mit der Zeit abnehmenden Bedeutung des

Schutzzweckes der Insolvenzentschädigung und aus Gründen

der Praktikabilität eine Frist von zwei Jahren analog der

in anderen Leistungsbereichen geltenden Rahmen- oder

Bezugsfristen (z.B. Art. 9 AVIG [Arbeitslosenentschädi-

gung], Art. 35 Abs. 1 AVIG [Kurzarbeitsentschädigung], Art.

44a Abs. 1 AVIG [Schlechtwetterentshädigung]) als

vertretbar erachtet, ist nach Nussbaumer (a.a.O., Rz 524)

von einer Befristung abzusehen. Diese zweite Lösung

verdient den Vorzug. Zum einen besteht zwischen der

Insolvenzentschädigung und den erwähnten anderen Leistungs-

arten, insbesondere der Arbeitslosenentschädigung, ein we-

sentlicher konzeptioneller Unterschied, indem der Ausfall

des Verdienstes für tatsächlich geleistete und nicht der-

jenige für infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende

Arbeit abgegolten wird (vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon

von daher lässt sich die rückwirkende zeitliche Deckung von

Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht ohne

weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosen-

versicherung geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum

andern kann sich, wie der zweitgenannte Autor zu Recht

festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf

Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn sich die

Konkurseröffnung oder das Pfändungsbegehren aus vom Arb-

eitnehmer nicht zu vertretenden Gründen längerfristig

verzögert (Nussbaumer, Rz 524). In diesem Zusammenhang ist

zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Genuss

von Leistungen kommen, nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles un-

ternommen haben muss, um seine Forderungsrechte gegenüber

dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in glei-

cher Weise treffende (Schadenminderungs-) Pflicht spricht

trotz des diesbezüglich allenfalls vermehrten Abklärungs-

aufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche Begrenzung

des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon ist aus

vorstehenden Gründen daher abzusehen. Einzige Schranke des

Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht

bildet somit die Verjährung von Forderungen aus dem Ar-

beitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss Art. 128 Ziff. 3

OR .

4.- Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-

schwerdeführer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende

Juni 1996 und auch nach Eröffnung des Konkurses über die

X________ AG am 26. März 1997 rechtzeitig alles unternahm,

um seine die Monate Januar bis Juni 1996 betreffenden und

von der Firma grundsätzlich nicht bestrittenen Ansprüche

dieser gegenüber durchzusetzen. Nachdem er auch seine Lohn-

forderung nach Art. 74 AVIV glaubhaft gemacht hatte, woran

der Umstand nichts ändert, dass der Arbeitgeber verrech-

nungsweise Gegenforderungen geltend machte, wäre die Ar-

beitslosenkasse zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung

verpflichtet gewesen. Sie durfte und darf mit der Auszah-

lung der Leistungen nicht zuwarten, bis über die Gegenfor-

derungen der Firma rechtskräftig entschieden worden war

bzw. ist (ARV 1990 Nr. 8 S. 53 f. Erw. 2; vgl. auch Stauf-

fer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2. Aufl.,

Zürich 1998, S. 125; zur Subrogation der Kasse in die

Rechtsstellung des Versicherten vgl. Art. 54 AVIG und Nuss-

baumer, a.a.O., Rz 528). Einer Sistierung des Verfahrens

"bis ein Entscheid im arbeitsrechtlichen Verfah- ren

gefällt worden ist", wie in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt, bedarf es nicht.

Nach dem Gesagten haben Arbeitslosenkasse und kanto-

nales Gericht den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu

Unrecht mit der Begründung verneint, im Zeitpunkt der Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses sei der damalige Arbeit-

geber noch zahlungsfähig gewesen.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerde-

führer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2

in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 17. September 1998 und die Verfü-

gung ("IE Auszahlungsvorschlag") der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich vom 11. Juli 1997 aufgehoben, und

es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von

Fr. 7650.- hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenös-

sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: