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C 350/99

Bundesgericht · 2000-02-07 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

25. Januar 1995 forderte die Arbeitslosenkasse X.________

vom 1961 geborenen N.________ in der Zeit von 1. Oktober

1993 bis 31. Oktober 1994 zu Unrecht bezogene Arbeits-

losenentschädigung im Betrag von Fr. 16'138.90 zurück. Das

am 6. Dezember 1996 gestellte Erlassgesuch wies das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung

Arbeitslosenversicherung (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft

und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]), Zürich, mangels

Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit Verfügung vom

28. August 1997 ab.

B.- N.________liess hiegegen Beschwerde führen und

ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung, welche das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 1999 abwies

(Dispositiv-Ziffer 2).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________

beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen

Entscheids sei aufzuheben und ihm bis 26. Januar 1999 die

unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnah-

me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü-

gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-

wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge-

richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG

sowie

Art. 97 Abs. 1 und

128 OG

;

BGE 100 V 62

Erw. 1, 98 V 115).

Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der un-

entgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-

rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü-

fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG;

BGE 100 V 62

Erw. 2).

2.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vor-

aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Pro-

zessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess

nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt-

liche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE

103 V 47, 100 V 62, 98 V 117)

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen

Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-

sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-

nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-

ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh-

ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie

nichts kostet (

BGE 125 II 275

Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c

mit Hinweis).

3.- a) Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung

der unentgeltlichen Verbeiständung damit, der Beschwerde-

führer habe die gegen den Schuldspruch des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 12. November 1998 betreffend Wider-

handlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz erhobe-

nen Rechtsmittel am 26. Januar 1999 zurückgezogen, weshalb

vorliegende Beschwerde angesichts der rechtskräftigen Ver-

urteilung von vornherein aussichtslos erscheine.

b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Ob ein Verfahren aussichtslos ist und deshalb ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden darf, ist

- worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - nach

ständiger Rechtsprechung aus der Sicht des Gesuchstellers

zur Zeit, in der er das Gesuch stellt, namentlich aufgrund

der bis dann vorliegenden Akten zu beurteilen. Da der

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung primär das Recht

auf Zugang zum Gericht schützt, müssen die Erfolgsaussich-

ten nach den Verhältnissen zur Zeit der Einreichung des

Gesuchs beurteilt werden (

BGE 124 I 307

Erw. 2c, 122 I 6

Erw. 4a je mit Hinweisen). Die Erfolgsaussichten einer

Klage oder eines Rechtsmittels dürfen nur am Anfang des

Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Ab-

schluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Ent-

scheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Ge-

suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar

gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rück-

wirkend entzogen (SVR 1998 IV Nr. 13 S. 48 Erw. 7b).

c) Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Verbeiständung zusammen mit der Be-

schwerde am 6. Oktober 1997 bei der Vorinstanz eingereicht.

Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits das Strafurteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 1997 vor, dagegen erhob

er indessen am 9. September 1997 Berufung, welche vom Ober-

gericht am 12. November 1998 abgewiesen wurde. Die kantona-

le und die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des

Bundesgerichts zog er am 26. Januar 1999 zurück. Zum für

die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom

6. Oktober 1997 allein massgebenden Zeitpunkt der Gesuchs-

einreichung lag noch keine rechtskräftige Verurteilung des

Beschwerdeführers vor. Die Begründung, mit der das kanto-

nale Gericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet,

und der allein darauf beruhende Entscheid verletzen nach

dem Gesagten Bundesrecht. Die Sache geht daher mangels

anderweitiger Feststellungen, die eine Beurteilung erlaub-

ten, an die Vorinstanz zurück, damit sie die Erfolgsaus-

sichten der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuches und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe

und hernach darüber neu entscheide.

4.- Beim Streit um die unentgeltliche Prozessführung

sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben (SVR 1994

IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Dem Ausgang des Verfahrens ent-

sprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-

gung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da dem kantonalen

Amt im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt

(

Art. 159 Abs. 2 OG

; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

3. September 1999 aufgehoben und die Sache an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf unent-

geltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren

neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Amt

für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident

Der Gerichts-

der II. Kammer:

schreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 Januar 1995 forderte die Arbeitslosenkasse X.________ vom 1961 geborenen N.________ in der Zeit von 1. Oktober 1993 bis 31. Oktober 1994 zu Unrecht bezogene Arbeits- losenentschädigung im Betrag von Fr. 16'138.90 zurück. Das am 6. Dezember 1996 gestellte Erlassgesuch wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]), Zürich, mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit Verfügung vom

E. 28 August 1997 ab.

B.- N.________liess hiegegen Beschwerde führen und

ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung, welche das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 1999 abwies

(Dispositiv-Ziffer 2).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________

beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen

Entscheids sei aufzuheben und ihm bis 26. Januar 1999 die

unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnah-

me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü-

gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-

wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge-

richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG

sowie

Art. 97 Abs. 1 und

128 OG

;

BGE 100 V 62

Erw. 1, 98 V 115).

Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der un-

entgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-

rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü-

fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG;

BGE 100 V 62

Erw. 2).

2.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vor-

aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Pro-

zessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess

nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt-

liche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE

103 V 47, 100 V 62, 98 V 117)

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen

Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-

sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-

nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-

ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh-

ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie

nichts kostet (

BGE 125 II 275

Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c

mit Hinweis).

3.- a) Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung

der unentgeltlichen Verbeiständung damit, der Beschwerde-

führer habe die gegen den Schuldspruch des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 12. November 1998 betreffend Wider-

handlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz erhobe-

nen Rechtsmittel am 26. Januar 1999 zurückgezogen, weshalb

vorliegende Beschwerde angesichts der rechtskräftigen Ver-

urteilung von vornherein aussichtslos erscheine.

b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Ob ein Verfahren aussichtslos ist und deshalb ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden darf, ist

- worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - nach

ständiger Rechtsprechung aus der Sicht des Gesuchstellers

zur Zeit, in der er das Gesuch stellt, namentlich aufgrund

der bis dann vorliegenden Akten zu beurteilen. Da der

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung primär das Recht

auf Zugang zum Gericht schützt, müssen die Erfolgsaussich-

ten nach den Verhältnissen zur Zeit der Einreichung des

Gesuchs beurteilt werden (

BGE 124 I 307

Erw. 2c, 122 I 6

Erw. 4a je mit Hinweisen). Die Erfolgsaussichten einer

Klage oder eines Rechtsmittels dürfen nur am Anfang des

Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Ab-

schluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Ent-

scheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Ge-

suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar

gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rück-

wirkend entzogen (SVR 1998 IV Nr. 13 S. 48 Erw. 7b).

c) Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Verbeiständung zusammen mit der Be-

schwerde am 6. Oktober 1997 bei der Vorinstanz eingereicht.

Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits das Strafurteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 1997 vor, dagegen erhob

er indessen am 9. September 1997 Berufung, welche vom Ober-

gericht am 12. November 1998 abgewiesen wurde. Die kantona-

le und die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des

Bundesgerichts zog er am 26. Januar 1999 zurück. Zum für

die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom

6. Oktober 1997 allein massgebenden Zeitpunkt der Gesuchs-

einreichung lag noch keine rechtskräftige Verurteilung des

Beschwerdeführers vor. Die Begründung, mit der das kanto-

nale Gericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet,

und der allein darauf beruhende Entscheid verletzen nach

dem Gesagten Bundesrecht. Die Sache geht daher mangels

anderweitiger Feststellungen, die eine Beurteilung erlaub-

ten, an die Vorinstanz zurück, damit sie die Erfolgsaus-

sichten der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuches und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe

und hernach darüber neu entscheide.

4.- Beim Streit um die unentgeltliche Prozessführung

sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben (SVR 1994

IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Dem Ausgang des Verfahrens ent-

sprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-

gung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da dem kantonalen

Amt im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt

(

Art. 159 Abs. 2 OG

; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

3. September 1999 aufgehoben und die Sache an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf unent-

geltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren

neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Amt

für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident

Der Gerichts-

der II. Kammer:

schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.02.2000 C 350/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.02.2000 C 350/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.02.2000 C 350/99

[AZA] C 350/99 Ge II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 7. Februar 2000 in Sachen N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus- strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner A.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

25. Januar 1995 forderte die Arbeitslosenkasse X.________ vom 1961 geborenen N.________ in der Zeit von 1. Oktober 1993 bis 31. Oktober 1994 zu Unrecht bezogene Arbeits- losenentschädigung im Betrag von Fr. 16'138.90 zurück. Das am 6. Dezember 1996 gestellte Erlassgesuch wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]), Zürich, mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit Verfügung vom

28. August 1997 ab. B.- N.________liess hiegegen Beschwerde führen und ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 1999 abwies (Dispositiv-Ziffer 2). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und ihm bis 26. Januar 1999 die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnah- me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü- gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge- richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche- rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü- fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 2.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt- liche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117) Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 3.- a) Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung damit, der Beschwerde- führer habe die gegen den Schuldspruch des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 1998 betreffend Wider- handlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz erhobe- nen Rechtsmittel am 26. Januar 1999 zurückgezogen, weshalb vorliegende Beschwerde angesichts der rechtskräftigen Ver- urteilung von vornherein aussichtslos erscheine.

b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Ob ein Verfahren aussichtslos ist und deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden darf, ist

- worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - nach ständiger Rechtsprechung aus der Sicht des Gesuchstellers zur Zeit, in der er das Gesuch stellt, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten zu beurteilen. Da der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung primär das Recht auf Zugang zum Gericht schützt, müssen die Erfolgsaussich- ten nach den Verhältnissen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs beurteilt werden (BGE 124 I 307 Erw. 2c, 122 I 6 Erw. 4a je mit Hinweisen). Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Ab- schluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Ent- scheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Ge- suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rück- wirkend entzogen (SVR 1998 IV Nr. 13 S. 48 Erw. 7b).

c) Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zusammen mit der Be- schwerde am 6. Oktober 1997 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 1997 vor, dagegen erhob er indessen am 9. September 1997 Berufung, welche vom Ober- gericht am 12. November 1998 abgewiesen wurde. Die kantona- le und die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zog er am 26. Januar 1999 zurück. Zum für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom

6. Oktober 1997 allein massgebenden Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung lag noch keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Die Begründung, mit der das kanto- nale Gericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet, und der allein darauf beruhende Entscheid verletzen nach dem Gesagten Bundesrecht. Die Sache geht daher mangels anderweitiger Feststellungen, die eine Beurteilung erlaub- ten, an die Vorinstanz zurück, damit sie die Erfolgsaus- sichten der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe und hernach darüber neu entscheide. 4.- Beim Streit um die unentgeltliche Prozessführung sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da dem kantonalen Amt im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 OG; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

3. September 1999 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staats- sekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 7. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts- der II. Kammer: schreiber: