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C 32/00

Bundesgericht · 2000-05-18 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Die 1974 geborene, verheiratete C.________, Mutter

eines am 10. September 1995 geborenen Kindes, bezog in der

Zeit von August 1995 bis Juni 1997 verschiedentlich Tag-

gelder der Arbeitslosenversicherung. Im April 1996 war sie

an drei Halbtagen in der Werkstatt X.________ tätig. Vom

13. Mai bis 5. Juli 1996 arbeitete sie teilzeitlich im

Reinigungsdienst der Firma Y.________ AG und vom 9. Juni

bis 5. September 1997 als Aushilfe bei der Z.________ AG.

Am 15. September 1997 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen-

entschädigung. Mit der Begründung, dass C.________ inner-

halb der vom 8. September 1995 bis 7. September 1997

dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während

5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt

und somit die Mindestbeitragsdauer von 6 Monaten nicht er-

füllt habe, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-

land den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung am 5. November 1997 verfügungsweise ab. Mit

einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die

Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder ab 8. Septem-

ber 1997 ab, weil die geltend gemachte Erziehungsperiode

nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die

Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit teil-

weise erwerbstätig und überdies vermittlungsfähig gewesen

sei.

B.- Die gegen beide Verfügungen eingereichten Be-

schwerden, mit welchen C.________ deren Aufhebung und die

Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung hatte beantragen

lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons

Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. Dezember 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kanto-

nale Gericht zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-

schaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für

die Beitragszeit insgesamt nur während 5,1 Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher die

Mindestbeitragszeit gemäss

Art. 13 Abs. 1 AVIG

(in der vor-

liegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen

Fassung) nicht erfüllt.

2.- a) Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit

1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie

sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten,

als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im

Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirt-

schaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbs-

tätigkeit aufnehmen müssen. Die Anrechenbarkeit von Er-

ziehungszeiten als Beitragszeiten setzt einen Kausalzu-

sammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht

auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 V

471 Erw. 1).

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125

V 127 entschieden hat, setzt die Anrechenbarkeit einer

Erziehungsperiode als Beitragszeit nicht voraus, dass sie

eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die Anrechnung von

Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer

damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann. Dementspre-

chend hat das Gericht im unveröffentlichten Urteil B. vom

15. September 1999, C 243/98,

Art. 11a Abs. 2 AVIV

(in der

seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach die Erzie-

hungsperiode nur anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmen-

frist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat,

als gesetzwidrig bezeichnet.

b) Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von

Art. 13 Abs. 2bis AVIG

liegt laut

Art. 13 Abs. 2ter AVIG

vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und

ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund-

betrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren

Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm

hat der Bundesrat

Art. 11b AVIV

erlassen. Gemäss Abs. 1

dieser Verordnungsbestimmung kann ein Anspruch nach

Art. 13

Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechen-

bare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Ver-

mögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes nach

Art. 23 Abs. 1 AVIG

beträgt. Dieser Pro-

zentsatz erhöht sich um 10 %, wenn der Versicherte verhei-

ratet ist (lit. a) sowie um 10 % für das erste Kind und 5 %

für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im

Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (lit. b).

Laut

Art. 11b Abs. 2 AVIV

werden das anrechenbare Ein-

kommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätz-

lich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungs-

antrages berechnet, wobei die gesamten Bruttoeinkommen des

Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 % des

Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b)

anrechenbar sind.

Art. 11b Abs. 2 AVIV

lässt es zu, für die Beurteilung

der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, aus-

nahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation

abzustellen, wenn innerhalb der vorangegangenen 12 Monate

eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) einge-

treten ist (

BGE 125 V 473

Erw. 3).

3.- Den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorin-

stanz sowie der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse zu-

folge besteht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu-

mindest für die Periode vom 6. Juli bis 16. Dezember 1996

ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem

Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil das

Kind der Beschwerdeführerin krank war und der Pflege be-

durfte. Erst am 17. Dezember 1996 meldete sich die Versi-

cherte wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar-

beitslosenentschädigung beim Arbeitsamt an. Der erforder-

liche Kausalzusammenhang kann umso mehr bejaht werden, als

nicht nur diejenige Erziehungszeit als Beitragszeit ange-

rechnet werden kann, während welcher für die mit Erzie-

hungsaufgaben befasste Person eine wirtschaftliche Not-

wendigkeit bestand, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sie

sich aber trotzdem nicht um Arbeit bemühte. Ein solches

Erfordernis ginge weit über den von den gesetzgebenden

Instanzen verfolgten Zweck hinaus, die Anspruchsberechti-

gung auf Personen zu beschränken, die sich im Anschluss an

die Erziehungsperiode in einer wirtschaftlichen Zwangslage

befinden (

BGE 125 V 473

Erw. 2b).

Nachdem sie sich im Dezember 1996 wiederum zur Ar-

beitsvermittlung angemeldet hatte, war die Beschwerdeführe-

rin zunächst arbeitslos und vom 9. Juni bis 5. September

1997 als Aushilfe in einem befristeten Anstellungsverhält-

nis bei der Z.________ AG tätig, bevor sie am 15. September

1997 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte.

Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar im Anschluss an die

Erziehungsperiode, sondern über 8 Monate später, nach

Beendigung eines temporären Arbeitseinsatzes, Arbeitslosen-

entschädigung beantragte, schadet der Beschwerdeführerin

nicht (vgl.

BGE 125 V 133

Erw. 8a). Schliesslich trifft es

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die

Versicherte im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 vermitt-

lungsfähig war und aus diesem Grund eine Anrechnung der

Erziehungsperiode ausser Betracht fällt. Vielmehr war sie

zwischen dem 6. Juli und dem 16. Dezember 1996 wegen der

Krankheit ihres Kindes nicht beim Arbeitsamt gemeldet und

bezog dementsprechend auch keine Taggelder.

4.- Werden die Beitragszeit von 5,1 Monaten und die

Erziehungsperiode von 5 Monaten und 10 Tagen addiert, er-

gibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbei-

tragszeit von 6 Monaten gemäss

Art. 13 Abs. 1 AVIG

(in der

vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen

Fassung) erfüllt hat. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung ist damit davon abhängig, ob sie auf Grund einer

wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter

AVIG und

Art. 11b AVIV

eine unselbstständige Erwerbstätig-

keit aufnehmen musste.

Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich anhand

der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar

hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung eine Zu-

sammenstellung der Erwerbseinkünfte und Arbeitslosenent-

schädigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im

Zeitraum August 1996 bis August 1997 vorgenommen und daraus

geschlossen, dass bei einem Durchschnittseinkommen von

Fr. 4662.40 im Monat keine wirtschaftliche Zwangslage ge-

geben sei. Abgesehen davon, dass die einzelnen Positionen

der Berechnung nur zum Teil belegt sind und Angaben zum

Einkommen des Ehegatten in den Monaten September und Okto-

ber 1996 von der Arbeitslosenkasse offenbar (noch) nicht

erhältlich gemacht werden konnten, sind im Hinblick darauf,

dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 15. Sep-

tember 1997 gestellt wurde, grundsätzlich die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse im Zeitraum von September 1996

bis August 1997 massgebend. Wird aber das Unfalltaggeld von

Fr. 4061.-, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im

August 1996 ausbezahlt und von der Arbeitslosenkasse be-

rücksichtigt wurde, bei der Berechnung ausser Acht gelas-

sen, resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 51'887.90 oder ein

monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4324.-;

dieses unterschreitet den von der Arbeitslosenkasse er-

mittelten Grenzbetrag (Fr. 4455.-) bereits. Zudem ist die

der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ausgerichtete

Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 11'479.90 aus-

ser Acht zu lassen, kann doch das Bestehen einer für den

Entschädigungsanspruch erheblichen wirtschaftlichen Zwangs-

lage nicht verneint werden unter Hinweis auf früher bezoge-

ne Entschädigungen, die bei Verneinung der Zwangslage ge-

rade nicht mehr ausgerichtet werden. Die Kompensation der

Nichtberücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen aus

der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Anrech-

nung allfälliger anderer höherer Einkommen und Vermögens-

teile im Rahmen einer Berechnung im Anmeldungszeitpunkt

bleibt vorbehalten (Erw. 2b). Ergänzende Abklärungen zur

Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Versicherten sind

unter diesen Umständen unerlässlich. Die Arbeitslosenkasse,

an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die erforder-

lichen Aktenergänzungen vornehmen, welche eine zuverlässige

Beurteilung der Frage erlauben, ob eine wirtschaftliche

Zwangslage gegeben ist. Hernach wird die Kasse über den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember

1999 sowie die Verfügungen vom 5. November 1997 und

20. Januar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen

wird, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im

Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung neu befinde.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge-

nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi-

gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 Mai bis 5. Juli 1996 arbeitete sie teilzeitlich im

Reinigungsdienst der Firma Y.________ AG und vom 9. Juni

bis 5. September 1997 als Aushilfe bei der Z.________ AG.

Am 15. September 1997 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen-

entschädigung. Mit der Begründung, dass C.________ inner-

halb der vom 8. September 1995 bis 7. September 1997

dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während

5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt

und somit die Mindestbeitragsdauer von 6 Monaten nicht er-

füllt habe, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-

land den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung am 5. November 1997 verfügungsweise ab. Mit

einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die

Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder ab 8. Septem-

ber 1997 ab, weil die geltend gemachte Erziehungsperiode

nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die

Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit teil-

weise erwerbstätig und überdies vermittlungsfähig gewesen

sei.

B.- Die gegen beide Verfügungen eingereichten Be-

schwerden, mit welchen C.________ deren Aufhebung und die

Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung hatte beantragen

lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons

Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. Dezember 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kanto-

nale Gericht zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-

schaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für

die Beitragszeit insgesamt nur während 5,1 Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher die

Mindestbeitragszeit gemäss

Art. 13 Abs. 1 AVIG

(in der vor-

liegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen

Fassung) nicht erfüllt.

2.- a) Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit

1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie

sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten,

als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im

Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirt-

schaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbs-

tätigkeit aufnehmen müssen. Die Anrechenbarkeit von Er-

ziehungszeiten als Beitragszeiten setzt einen Kausalzu-

sammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht

auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 V

471 Erw. 1).

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125

V 127 entschieden hat, setzt die Anrechenbarkeit einer

Erziehungsperiode als Beitragszeit nicht voraus, dass sie

eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die Anrechnung von

Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer

damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann. Dementspre-

chend hat das Gericht im unveröffentlichten Urteil B. vom

E. 15 September 1999, C 243/98,

Art. 11a Abs. 2 AVIV

(in der

seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach die Erzie-

hungsperiode nur anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmen-

frist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat,

als gesetzwidrig bezeichnet.

b) Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von

Art. 13 Abs. 2bis AVIG

liegt laut

Art. 13 Abs. 2ter AVIG

vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und

ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund-

betrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren

Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm

hat der Bundesrat

Art. 11b AVIV

erlassen. Gemäss Abs. 1

dieser Verordnungsbestimmung kann ein Anspruch nach

Art. 13

Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechen-

bare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Ver-

mögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes nach

Art. 23 Abs. 1 AVIG

beträgt. Dieser Pro-

zentsatz erhöht sich um 10 %, wenn der Versicherte verhei-

ratet ist (lit. a) sowie um 10 % für das erste Kind und 5 %

für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im

Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (lit. b).

Laut

Art. 11b Abs. 2 AVIV

werden das anrechenbare Ein-

kommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätz-

lich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungs-

antrages berechnet, wobei die gesamten Bruttoeinkommen des

Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 % des

Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b)

anrechenbar sind.

Art. 11b Abs. 2 AVIV

lässt es zu, für die Beurteilung

der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, aus-

nahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation

abzustellen, wenn innerhalb der vorangegangenen 12 Monate

eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) einge-

treten ist (

BGE 125 V 473

Erw. 3).

3.- Den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorin-

stanz sowie der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse zu-

folge besteht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu-

mindest für die Periode vom 6. Juli bis 16. Dezember 1996

ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem

Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil das

Kind der Beschwerdeführerin krank war und der Pflege be-

durfte. Erst am 17. Dezember 1996 meldete sich die Versi-

cherte wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar-

beitslosenentschädigung beim Arbeitsamt an. Der erforder-

liche Kausalzusammenhang kann umso mehr bejaht werden, als

nicht nur diejenige Erziehungszeit als Beitragszeit ange-

rechnet werden kann, während welcher für die mit Erzie-

hungsaufgaben befasste Person eine wirtschaftliche Not-

wendigkeit bestand, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sie

sich aber trotzdem nicht um Arbeit bemühte. Ein solches

Erfordernis ginge weit über den von den gesetzgebenden

Instanzen verfolgten Zweck hinaus, die Anspruchsberechti-

gung auf Personen zu beschränken, die sich im Anschluss an

die Erziehungsperiode in einer wirtschaftlichen Zwangslage

befinden (

BGE 125 V 473

Erw. 2b).

Nachdem sie sich im Dezember 1996 wiederum zur Ar-

beitsvermittlung angemeldet hatte, war die Beschwerdeführe-

rin zunächst arbeitslos und vom 9. Juni bis 5. September

1997 als Aushilfe in einem befristeten Anstellungsverhält-

nis bei der Z.________ AG tätig, bevor sie am 15. September

1997 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte.

Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar im Anschluss an die

Erziehungsperiode, sondern über 8 Monate später, nach

Beendigung eines temporären Arbeitseinsatzes, Arbeitslosen-

entschädigung beantragte, schadet der Beschwerdeführerin

nicht (vgl.

BGE 125 V 133

Erw. 8a). Schliesslich trifft es

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die

Versicherte im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 vermitt-

lungsfähig war und aus diesem Grund eine Anrechnung der

Erziehungsperiode ausser Betracht fällt. Vielmehr war sie

zwischen dem 6. Juli und dem 16. Dezember 1996 wegen der

Krankheit ihres Kindes nicht beim Arbeitsamt gemeldet und

bezog dementsprechend auch keine Taggelder.

4.- Werden die Beitragszeit von 5,1 Monaten und die

Erziehungsperiode von 5 Monaten und 10 Tagen addiert, er-

gibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbei-

tragszeit von 6 Monaten gemäss

Art. 13 Abs. 1 AVIG

(in der

vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen

Fassung) erfüllt hat. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung ist damit davon abhängig, ob sie auf Grund einer

wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter

AVIG und

Art. 11b AVIV

eine unselbstständige Erwerbstätig-

keit aufnehmen musste.

Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich anhand

der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar

hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung eine Zu-

sammenstellung der Erwerbseinkünfte und Arbeitslosenent-

schädigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im

Zeitraum August 1996 bis August 1997 vorgenommen und daraus

geschlossen, dass bei einem Durchschnittseinkommen von

Fr. 4662.40 im Monat keine wirtschaftliche Zwangslage ge-

geben sei. Abgesehen davon, dass die einzelnen Positionen

der Berechnung nur zum Teil belegt sind und Angaben zum

Einkommen des Ehegatten in den Monaten September und Okto-

ber 1996 von der Arbeitslosenkasse offenbar (noch) nicht

erhältlich gemacht werden konnten, sind im Hinblick darauf,

dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 15. Sep-

tember 1997 gestellt wurde, grundsätzlich die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse im Zeitraum von September 1996

bis August 1997 massgebend. Wird aber das Unfalltaggeld von

Fr. 4061.-, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im

August 1996 ausbezahlt und von der Arbeitslosenkasse be-

rücksichtigt wurde, bei der Berechnung ausser Acht gelas-

sen, resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 51'887.90 oder ein

monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4324.-;

dieses unterschreitet den von der Arbeitslosenkasse er-

mittelten Grenzbetrag (Fr. 4455.-) bereits. Zudem ist die

der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ausgerichtete

Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 11'479.90 aus-

ser Acht zu lassen, kann doch das Bestehen einer für den

Entschädigungsanspruch erheblichen wirtschaftlichen Zwangs-

lage nicht verneint werden unter Hinweis auf früher bezoge-

ne Entschädigungen, die bei Verneinung der Zwangslage ge-

rade nicht mehr ausgerichtet werden. Die Kompensation der

Nichtberücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen aus

der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Anrech-

nung allfälliger anderer höherer Einkommen und Vermögens-

teile im Rahmen einer Berechnung im Anmeldungszeitpunkt

bleibt vorbehalten (Erw. 2b). Ergänzende Abklärungen zur

Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Versicherten sind

unter diesen Umständen unerlässlich. Die Arbeitslosenkasse,

an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die erforder-

lichen Aktenergänzungen vornehmen, welche eine zuverlässige

Beurteilung der Frage erlauben, ob eine wirtschaftliche

Zwangslage gegeben ist. Hernach wird die Kasse über den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember

1999 sowie die Verfügungen vom 5. November 1997 und

E. 20 Januar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung neu befinde. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge- nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 18. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.05.2000 C 32/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.05.2000 C 32/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.05.2000 C 32/00

[AZA] C 32/00 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 18. Mai 2000 in Sachen C.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Die 1974 geborene, verheiratete C.________, Mutter eines am 10. September 1995 geborenen Kindes, bezog in der Zeit von August 1995 bis Juni 1997 verschiedentlich Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung. Im April 1996 war sie an drei Halbtagen in der Werkstatt X.________ tätig. Vom

13. Mai bis 5. Juli 1996 arbeitete sie teilzeitlich im Reinigungsdienst der Firma Y.________ AG und vom 9. Juni bis 5. September 1997 als Aushilfe bei der Z.________ AG. Am 15. September 1997 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung. Mit der Begründung, dass C.________ inner- halb der vom 8. September 1995 bis 7. September 1997 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während 5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit die Mindestbeitragsdauer von 6 Monaten nicht er- füllt habe, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- land den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung am 5. November 1997 verfügungsweise ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder ab 8. Septem- ber 1997 ab, weil die geltend gemachte Erziehungsperiode nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit teil- weise erwerbstätig und überdies vermittlungsfähig gewesen sei. B.- Die gegen beide Verfügungen eingereichten Be- schwerden, mit welchen C.________ deren Aufhebung und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. Dezember 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kanto- nale Gericht zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- schaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit insgesamt nur während 5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vor- liegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) nicht erfüllt. 2.- a) Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit

1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirt- schaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbs- tätigkeit aufnehmen müssen. Die Anrechenbarkeit von Er- ziehungszeiten als Beitragszeiten setzt einen Kausalzu- sammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 V 471 Erw. 1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 127 entschieden hat, setzt die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die Anrechnung von Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann. Dementspre- chend hat das Gericht im unveröffentlichten Urteil B. vom

15. September 1999, C 243/98, Art. 11a Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach die Erzie- hungsperiode nur anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmen- frist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat, als gesetzwidrig bezeichnet.

b) Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis AVIG liegt laut Art. 13 Abs. 2ter AVIG vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund- betrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 11b AVIV erlassen. Gemäss Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung kann ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechen- bare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Ver- mögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Pro- zentsatz erhöht sich um 10 %, wenn der Versicherte verhei- ratet ist (lit. a) sowie um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (lit. b). Laut Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Ein- kommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätz- lich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungs- antrages berechnet, wobei die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 % des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b) anrechenbar sind. Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, aus- nahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der vorangegangenen 12 Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) einge- treten ist (BGE 125 V 473 Erw. 3). 3.- Den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorin- stanz sowie der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse zu- folge besteht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu- mindest für die Periode vom 6. Juli bis 16. Dezember 1996 ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil das Kind der Beschwerdeführerin krank war und der Pflege be- durfte. Erst am 17. Dezember 1996 meldete sich die Versi- cherte wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung beim Arbeitsamt an. Der erforder- liche Kausalzusammenhang kann umso mehr bejaht werden, als nicht nur diejenige Erziehungszeit als Beitragszeit ange- rechnet werden kann, während welcher für die mit Erzie- hungsaufgaben befasste Person eine wirtschaftliche Not- wendigkeit bestand, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sie sich aber trotzdem nicht um Arbeit bemühte. Ein solches Erfordernis ginge weit über den von den gesetzgebenden Instanzen verfolgten Zweck hinaus, die Anspruchsberechti- gung auf Personen zu beschränken, die sich im Anschluss an die Erziehungsperiode in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinden (BGE 125 V 473 Erw. 2b). Nachdem sie sich im Dezember 1996 wiederum zur Ar- beitsvermittlung angemeldet hatte, war die Beschwerdeführe- rin zunächst arbeitslos und vom 9. Juni bis 5. September 1997 als Aushilfe in einem befristeten Anstellungsverhält- nis bei der Z.________ AG tätig, bevor sie am 15. September 1997 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte. Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar im Anschluss an die Erziehungsperiode, sondern über 8 Monate später, nach Beendigung eines temporären Arbeitseinsatzes, Arbeitslosen- entschädigung beantragte, schadet der Beschwerdeführerin nicht (vgl. BGE 125 V 133 Erw. 8a). Schliesslich trifft es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die Versicherte im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 vermitt- lungsfähig war und aus diesem Grund eine Anrechnung der Erziehungsperiode ausser Betracht fällt. Vielmehr war sie zwischen dem 6. Juli und dem 16. Dezember 1996 wegen der Krankheit ihres Kindes nicht beim Arbeitsamt gemeldet und bezog dementsprechend auch keine Taggelder. 4.- Werden die Beitragszeit von 5,1 Monaten und die Erziehungsperiode von 5 Monaten und 10 Tagen addiert, er- gibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbei- tragszeit von 6 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) erfüllt hat. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ist damit davon abhängig, ob sie auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b AVIV eine unselbstständige Erwerbstätig- keit aufnehmen musste. Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung eine Zu- sammenstellung der Erwerbseinkünfte und Arbeitslosenent- schädigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Zeitraum August 1996 bis August 1997 vorgenommen und daraus geschlossen, dass bei einem Durchschnittseinkommen von Fr. 4662.40 im Monat keine wirtschaftliche Zwangslage ge- geben sei. Abgesehen davon, dass die einzelnen Positionen der Berechnung nur zum Teil belegt sind und Angaben zum Einkommen des Ehegatten in den Monaten September und Okto- ber 1996 von der Arbeitslosenkasse offenbar (noch) nicht erhältlich gemacht werden konnten, sind im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 15. Sep- tember 1997 gestellt wurde, grundsätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitraum von September 1996 bis August 1997 massgebend. Wird aber das Unfalltaggeld von Fr. 4061.-, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im August 1996 ausbezahlt und von der Arbeitslosenkasse be- rücksichtigt wurde, bei der Berechnung ausser Acht gelas- sen, resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 51'887.90 oder ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4324.-; dieses unterschreitet den von der Arbeitslosenkasse er- mittelten Grenzbetrag (Fr. 4455.-) bereits. Zudem ist die der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 11'479.90 aus- ser Acht zu lassen, kann doch das Bestehen einer für den Entschädigungsanspruch erheblichen wirtschaftlichen Zwangs- lage nicht verneint werden unter Hinweis auf früher bezoge- ne Entschädigungen, die bei Verneinung der Zwangslage ge- rade nicht mehr ausgerichtet werden. Die Kompensation der Nichtberücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen aus der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Anrech- nung allfälliger anderer höherer Einkommen und Vermögens- teile im Rahmen einer Berechnung im Anmeldungszeitpunkt bleibt vorbehalten (Erw. 2b). Ergänzende Abklärungen zur Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Versicherten sind unter diesen Umständen unerlässlich. Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die erforder- lichen Aktenergänzungen vornehmen, welche eine zuverlässige Beurteilung der Frage erlauben, ob eine wirtschaftliche Zwangslage gegeben ist. Hernach wird die Kasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember 1999 sowie die Verfügungen vom 5. November 1997 und

20. Januar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung neu befinde. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge- nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 18. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: