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C_323/1999

Bundesgericht · 2000-02-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1966 geborene T.________ beantragte ab 1. März

1997 Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. März bis September

1997 stellte er sich dem Restaurant B.________ als Service-

mitarbeiter auf Abruf zur Verfügung. Am 6. November 1997

lehnte er eine ab Mitte Dezember 1997 vorgesehene Teilnahme

am Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" u.a. mit der Be-

gründung ab, dass er (seit 3. November 1997) wieder im Re-

staurant B.________ aushelfe und ab Mitte Dezember 1997

eine Stelle als Discjockey in Aussicht habe. Nachdem das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen

(seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) dem Versicherten Gele-

genheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verfügte es am

6. Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

für 31 Tage ab 7. November 1997.

B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich-

ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons

St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar

1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he-

rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999).

C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die

Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf-

zuheben.

Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-

schaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei

Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der

Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2

AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme

einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72

Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit.

d AVIG zu subsumieren ist (BGE 125 V 362 Erw. 2b mit Hin-

weis).

2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit

dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant

B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe-

strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit

bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem

Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer

ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie

das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten

Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be-

schäftigung zu (BGE 125 V 365 Erw. 4b).

An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte

Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist

nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung

eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an

welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son-

dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit-

nehmerbeschäftigung abzustellen (BGE 122 V 249), so kann

dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden

Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei-

chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte.

Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs

geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124

III 251 Erw. 3b).

Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei-

sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war,

führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar-

beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus

der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom

8. Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt,

auf unbestimmte Zeit weiterlief.

Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des

Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis

31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig -

unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch-

tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der

richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in-

folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc-

jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem

im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem

Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon-

trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom

2. Februar 1998 zu Grunde liegt.

b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver-

halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube"

nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä-

tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht

dem Bundesrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-

tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des

Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge-

hoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits-

vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta-

riat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

für 31 Tage ab 7. November 1997.

B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich-

ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons

St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar

1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he-

rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999).

C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die

Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf-

zuheben.

Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-

schaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei

Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der

Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2

AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme

einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72

Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit.

d AVIG zu subsumieren ist (BGE 125 V 362 Erw. 2b mit Hin-

weis).

2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit

dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant

B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe-

strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit

bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem

Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer

ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie

das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten

Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be-

schäftigung zu (BGE 125 V 365 Erw. 4b).

An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte

Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist

nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung

eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an

welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son-

dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit-

nehmerbeschäftigung abzustellen (BGE 122 V 249), so kann

dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden

Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei-

chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte.

Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs

geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124

III 251 Erw. 3b).

Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei-

sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war,

führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar-

beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus

der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom

E. 8 Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt,

auf unbestimmte Zeit weiterlief.

Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des

Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis

31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig -

unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch-

tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der

richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in-

folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc-

jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem

im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem

Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon-

trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom

2. Februar 1998 zu Grunde liegt.

b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver-

halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube"

nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä-

tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht

dem Bundesrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-

tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des

Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge-

hoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits-

vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta-

riat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 323/99 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge-

richtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 14. Februar 2000

in Sachen

T.________, 1966, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegeg-

ner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der 1966 geborene T.________ beantragte ab 1. März

1997 Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. März bis September

1997 stellte er sich dem Restaurant B.________ als Service-

mitarbeiter auf Abruf zur Verfügung. Am 6. November 1997

lehnte er eine ab Mitte Dezember 1997 vorgesehene Teilnahme

am Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" u.a. mit der Be-

gründung ab, dass er (seit 3. November 1997) wieder im Re-

staurant B.________ aushelfe und ab Mitte Dezember 1997

eine Stelle als Discjockey in Aussicht habe. Nachdem das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen

(seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) dem Versicherten Gele-

genheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verfügte es am

6. Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

für 31 Tage ab 7. November 1997.

B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich-

ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons

St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar

1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he-

rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999).

C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die

Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf-

zuheben.

Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-

schaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei

Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der

Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2

AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme

einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72

Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit.

d AVIG zu subsumieren ist (BGE 125 V 362 Erw. 2b mit Hin-

weis).

2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit

dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant

B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe-

strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit

bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem

Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer

ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie

das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten

Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be-

schäftigung zu (BGE 125 V 365 Erw. 4b).

An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte

Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist

nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung

eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an

welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son-

dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit-

nehmerbeschäftigung abzustellen (BGE 122 V 249), so kann

dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden

Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei-

chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte.

Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs

geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124

III 251 Erw. 3b).

Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei-

sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war,

führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar-

beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus

der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom

8. Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt,

auf unbestimmte Zeit weiterlief.

Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des

Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis

31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig -

unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch-

tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der

richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in-

folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc-

jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem

im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem

Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon-

trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom

2. Februar 1998 zu Grunde liegt.

b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver-

halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube"

nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä-

tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht

dem Bundesrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-

tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des

Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge-

hoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits-

vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta-

riat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: